- Urtheil vom 13. Juni 1885
in Sachen der Eigenthümer von Witzwyl.
A. Nachdem auf Grund eidgenössischer und kantonaler gesetz
geberischer Erlasse, insbesondere des Bundesbeschlusses vom 25.
Juli 1867 und des kantonalen Dekretes vom 10. März 1868
(vergleiche darüber den Thatbestand des bundesgerichtlichen Ur
theils in Sachen Finsterhennen und Konsorten vom 12. Juli
1878, Amtliche Sammlung IV, S. 380), die Juragewässerkor
rektion auf bernischem Gebiete im Wesentlichen durchgeführt wor
den war, erließ der Große Rath des Kantons Bern am 3. März
1882 ein Dekret betreffend die Liquidation des Unternehmens
der Juragewässerkorrektion , welches unter Anderm folgende Be
stimmungen enthält:
Art. 1. Der Beitrag der Grundeigenthümer an die Kosten
des Unternehmens der Juragewässerkorrektion, mit Inbegriff der
Binnenkorrektion, wird mit Berücksichtigung der in dem Berich
der eidgenössischen Mehrwerthschatzungskommission vom 13. Heu
monat 1866 enthaltenen Grundlagen nach Maßgabe der Mehr
werthschatzungen vom 11. Hornung 1882 festgesetzt und es ist
mit den einzelnen Gemeinden und Grundeigenthümern längstens
auf 31. Christmonat 1882 abzurechnen und die Schuld jedes ein
zelnen Betheiligten unter Verrechnung von Verzugs und Vor
schußzinsen auf diesen Zeitpunkt durch den Regierungsrath fest
zusetzen.
Art. 2. Die Abzahlung der auf Ende 1882 ausstehenden
Mehrwerthbeträge nebst Zinsen beginnt auf diesen Zeitpunkt,
die fälligen Mehrwerthbeiträge sind in 25 jährlichen Stößen bei
einem Zinsfuß von 4½ % zurückzubezahlen. Jeder Grundeigen
thümer kann jedoch auch früher das Ganze oder einzelne Theile
von wenigstens einer Jahreszahlung abtragen.
Art. 5. Die von den Grundbesitzern auf Grundlage der pro
visorischen Mehrwerthschatzungen bis zur Abrechnung einbezahl
ten Beträge sind von dem Gesammtbetrage ihrer definitiven
Mehrwerthsumme als Abschlagszahlungen auf dieselbe in Abzug
zu bringen.
Soweit diese Einzahlungen jedoch nicht nach Maßgabe der
hierauf bezüglichen Regierungsrathsbeschlüsse stattgefunden haben,
ist für die betreffenden Theile der Schuld ein Verspätungszins
von 5% per Jahr zu berechnen und zum ausstehenden Kapital
betrage zu schlagen. Die Voreinzahlungen werden bis zum Zeit
punkte der Abrechnung als Darlehen an das Unternehmen der
Juragewässerkorrektion betrachtet und zu 5% verzinst werden.
Art. 7. Auf den Zeitpunkt der Abrechnung nach 1 gehen
sämmtliche Rechte und Pflichten des Unternehmens der Jura
gewässerkorrektion auf den Staat über und es übernimmt der
selbe auch den Unterhalt des Hageneck und des Nidau Büren
Kanals. Dagegen ist dem Staate der nach 16 des Dekretes
vom 10. März 1868 zu bildende Schwellenfond, welcher von
600 000 Fr. auf 1 000000 Fr. zu erhöhen ist, auf denselben
Zeitpunkt abzutreten. Derselbe ist vom Staate als besonderer
Fond zu verwalten und vom übrigen Staatsvermögen getrennt
zu halten.
Die auf den Zeitpunkt der Abrechnung nicht einbezahlten
Beiträge der Grundeigenthümer an diesen Schwellenfond wer
den denselben bei der Abrechnung zur Last gebracht.
Der Unterhalt der Entsumpfungskanäle der Binnenkorrektion
ist Sache der betheiligten Grundeigenthümer. Sämmtliche Ka
näle werden nach den 36 und 38 des Wasserbaupolizeige
setzes unter öffentliche Aufsicht gestellt und es hat der Regie
rungsrath noch in diesem Jahre die bezüglichen Schwellenregle
mente zu erlassen.
Art. 8. Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Der Regierungs
rath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt. Alle damit
Widerspruch stehenden Bestimmungen, namentlich die Art. 3 und
10 des Dekretes vom 10. März 1868 und Art. 3 des Dekretes
vom 15. Herbstmonat 1875, sind aufgehoben.
B. Gegen die in Art. 1 dieses Dekretes erwähnten Mehr
werthschatzungen vom 11. Februar 1882 hatten die Rekurren
ten als Eigenthümer der Witzwyler Liegenschaften, soweit es
diese Liegenschaften anbelangt, Einsprache erhoben. Der Regie
rungsrath des Kantons Bern wies durch Beschluß vom 20.
Hornung 1884 die sämmtlichen gegen diese Schatzungen einge
langten Einsprachen ab und setzte den Beitrag der Grundeigen
thümer an die Køsten des Unternehmens der Juragewässer
korrektion mit Inbegriff der Binnenkorrektion auf 4517744 Fr.
fest; vor dieser Schlußnahme hatte der Regierungsrath über
die Mehrwerthschatzungen eine Oberexpertise der Herren Baum
gartner, Beck Leu und Bracher eingeholt, welche er seiner Ent
scheidung zu Grunde legte.
C. Nachdem den Rekurrenten, gestützt auf diesen Beschluß,
gegen Ende Juni 1884 eine Abrechnung über die von ihnen
für die Witzwyler Liegenschaften zu bezahlenden Mehrwerths
beiträge zugestellt worden war, welche (für circa 1987 Juchar
ten) ein Total von 357169 Fr. 47 Cts. oder abzüglich der
geleisteten Abschlagszahlungen von 293612 Fr. 52 Cts. ergibt,
legten die Rekurrenten beim Bundesgerichte Beschwerde ein.
In ihrer Rekursschrift vom 23. Juli 1884 stellen sie den An
trag: Es sei die Verfügung des bernischen Regierungsrathes
betreffend die Feststellung der den Liegenschaften zu Witzwyl auf
fallenden Mehrwerthsbeiträge aufzuheben. Eventuell: Es sei
diese Auflage angemessen herabzusetzen. Zur Begründung führen
sie im Wesentlichen aus: Das Bundesgericht sei, wie dasselbe
übrigens schon in seinem Entscheide in Sachen Finsterhennen
und Konsorten vom 12. Juli 1878 erkannt habe, kompetent,
Beschwerden über verfassungswidrige Belastung des Grund
eigenthums zu Gunsten der Juragewässerkorrektion zu beurtheilen.
Das Bundesgericht habe in seinem erwähnten Urtheile aner
kannt, daß eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze dann
vorliege, wenn das betheiligte Grundeigenthum zu Tragung der
Korrektionskosten in unverhältnißmäßiger Weise, d. h. über den
durch die Korrektion erzielten Mehrwerth hinaus herangezogen
werde. Die Rekurrenten stützen nun ihre Beschwerde auf Ver
letzung der Gleichheit vor dem Gesetze und zudem auf Verletzung
der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie ( 83 der Kantons
verfassung), da letztere Gewährleistung auch dann verletzt sei,
wenn einzelne Grundstücke dermaßen mit Reallasten oder sonsti
gen Beschwerden belegt werden, daß eine Entwerthung derselben
eintrete. Uebrigens sei die Kompetenz des Bundesgerichtes auch
deshalb begründet, weil die angefochtene Verfügung eine Ver
letzung der Rechtsstellung einer Anzahl Bürger enthalte, welche
ihnen durch einen in Ausführung der Bundesverfassung erlassenen
Bundesbeschluß zugesichert worden sei. Das kantonale Dekret
vom 10. März 1868 habe auf dem Grundsatze beruht, daß das
Grundeigenthum mit einer bestimmten Quote der Korrektions
kosten (2 der nach Abzug des Bundesbeitrages noch verbleiben
den Kosten) belastet werde, ohne Rücksicht darauf, ob der durch
die Korrektionsarbeiten erzielte Mehrwerth für die einzelnen
Grundstücke den entsprechenden Betrag erreiche. Dieser Grund
satz sei verfassungsmäßig unzulässig und stehe auch mit dem
Bundesbeschlusse vom 25. Juli 1867, welcher nur den Mehr
werth des betheiligten Grundigenthums unter den Einkünften
des Juragewässerkorrektions Unternehmens aufzähle, im Wider
spruch. Demnach habe auch die Regierung von Bern in dem
Rekursfalle der Gemeinde Finsterhennen und Konsorten erklärt,
daß die das Grundeigenthum betreffenden Kosten den Nutzen
nicht übersteigen dürfen, welcher demselben aus dem Unternehmen
erwachse und diese Anschauung liege nunmehr auch dem Liqui
dationsdekrete vom 3. März 1882 zu Grunde. Allein thatsächlich
habe doch der Grundsatz des Dekretes vom 10. März 1868 bei
Vornahme der Mehrwerthschatzungen eingewirkt. Diese Mehr
werthschatzungen haben einer sichern Grundlage ermangelt, da
die erste, bei Beginn der Korrektionsarbeiten vorgenommene,
Schatzung des damaligen Werthes des betheiligten Grundeigen
thumes, wenigstens insoweit es die Gemeinden Gampeln und
Ins betreffe, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt worden sei, da
die Schatzungen, der Vorschrift des Dekretes vom 10. März
1868 zuwider, niemals öffentlich aufgelegt worden seien und
die Grundeigenthümer somit keine Gelegenheit gehabt haben,
gegen dieselben Einsprache zu erheben. Die Schatzungskommis
sion, welche die definitiven Mehrwerthschatzungen (in der Zeit
von 1879 1882) vorgenommen habe, sodann spreche sich in
ihrem Schlußbericht vom 11. Hornung 1882 allerdings dahin
aus, sie habe an dem Grundsatze festgehalten, daß der Mehr
werth des Grundeigenthums nicht höher zu bestimmen sei, als
der reelle unmittelbare Vortheil betrage, welcher dem betreffen
den Grundbesitz durch die Korrektion erwachse. Allein dies sei
für die Schatzung der Witzwylerdomänen der Rekurrenten that
sächlich nicht richtig, sofern man nur von der richtigen Auffassung
des Begriffes Mehrwerth , wie sie auch in den eidgenössischen
Räthen geherrscht habe, ausgehe. Als Mehrwerth nämlich
dürfe nur eine solche Wertherhöhung, welche als unmittelbare
Folge der Entsumpfung eintrete, aufgefaßt werden; ausgeschlossen
seien diejenigen Werthvermehrungen, welche erst in Folge von
Verwendungen des Eigenthümers, wie Kolmatirung, Düngung,
Bewässerung, Anlage von Flurwegen u. s. w. hinzutreten. Solche
Werthvermehrungen seien nicht mehr reelle, sondern blos hypo
thetische Vortheile, da ja deren Eintritt vom Willen und den
Mitteln des Eigenthümers abhänge. Nun sei einzuräumen, daß
für einen Theil der Witzwyler Liegenschaften durch die Ent
sumpfung ein unmittelbarer Vortheil allerdings eingetreten sei;
für den weitaus größern Theil dieser Liegenschaften (ciera
des auf bernischem Gebiete gelegenen Eigenthums) dagegen sei
dies nicht der Fall. Dieses, meist aus geringem Moosboden
bestehende Land eigne sich nach wie vor der Entsumpfung blos
zu der, einen minimen Ertrag abwerfenden, Lischengewinnung
und dessen Nutzertrag sei durch die Entsumpfung in keiner Weise
namhaft gesteigert worden. Solle dieser Theil des großen Mooses
in ertragreichen Stand gebracht werden, so müsse der hieraus ent
stehende Vortheil durch große Opfer erst noch erkauft werden.
Auch der Verkaufswerth des Landes habe durch die Entsumpfung
nicht zugenommen, wie sich aus der geringen Zahl der anwoh
nenden Bevölkerung im Verhältnisse zu der Ausdehnung des
entsumpften Gebietes und durch die ungünstige Lage des letztern
leicht erkläre. Seien also die Mehrwerthschatzungen der Witz
wyler Liegenschaften an sich schon übersetzt, so liege ein spezieller
Grund zur Beschwerde noch darin, daß die Kosten der Binnen
korrektion, welch' letztere für Witzwyl von den frühern Eigen
thümern in eigenen Kosten mit einem Aufwande von mindestens
90000 Fr. ausgeführt worden sei, von der Mehrwerthschatzung
nicht in Abzug gebracht worden seien, während dies zweifellos
hätte geschehen sollen und auch von der eidgenössischen Mehr
werthschatzungskommission vom Jahre 1866 in Aussicht genommen
worden sei. Ferner verstehe es sich von selbst, daß, wenn die
Grundeigenthümer nur für die reellen, unmittelbar aus der
Entsumpfung sich ergebenden Vortheile aufzukommen haben, sie
nicht früher zu leisten haben, als diese Vortheile eintreten. Wäh
rend der ersten Jahre der Arbeiten nun habe die Entsumpfung
einen wertherhöhenden Einfluß auf die Mööser von Witzwyl
gewiß nicht ausgeübt; noch in den Jahren 1876 und 1877 sei
ein Theil von Witzwyl, und zwar gerade der werthvollere, über
schwemmt worden; thatsächlich seien erst im Jahre 1880 mit
der vollständigen Vollendung des neuen Broyekanales und der
vollständigen Tieferlegung der obern Zihl die Wirkungen der
Entsumpfung für Witzwyl eingetreien. Nichtsdestoweniger seien
die Besitzer von Witzwyl nach dem ihnen eröffneten Rechnungs
auszug für die Verzinsung der Beiträge schon seit dem Jahre
1870 belastet worden. Dies sei unstatthaft und sei jeder Ansatz
für Verzinsung vom Jahre 1880 rückwärts zu streichen und über
dem den antizipirten Einzahlungen Rechnung zu tragen. Ein
weiterer Beschwerdegrund liege endlich darin, daß in der Rech
nung ein Beitrag an die Erhöhung des Schwellenfondes in
Rechnung gebracht werde. Nach 16 des Dekretes vom 10.
März 1868 solle für den künftigen Unterhalt der neuen Kanäle
ein Schwellenfond von mindestens 600000 Fr. gebildet werden
durch Einverleibung der Alluvionen, Strandböden u. s. w., so
weit sie öffentliches Eigenthum seien und durch Einzahlungen
von Grundeigenthümern und Staat im Verhältnisse von 3 zu
/3. Durch das Liquidationsdekret vom 3. März 1882 sei nun
bestimmt worden, daß auf den Zeitpunkt der Abrechnung mit den
Grundeigenthümern Rechte und Pflichten des Unternehmens der
Juragewässerkorrektion, insbesondere auch der Unterhalt der Ka
näle, an den Staat übergehen, wogegen der, auf eine Million
Franken zu erhöhende, Schwellenfond dem Staate abzutreten sei.
Die auf den Zeitpunkt der Abrechnung nicht einbezahlten Bei
träge der Grundeigenthümer an den Schwellenfond seien den
selben bei der Abrechnung zur Last zu bringen. Diese Bestim
mungen lassen erkennen, daß in Betreff der Zusammenlegung
des Schwellenfondes die Idee fortgewirkt habe, daß die Korrek
tion ein gemeinschaftliches Unternehmen des Staates und der
Grundeigenthümer bilde und daß letztere nicht blos für den
Mehrwerth ihres Grundeigenthums aufzukommen haben. So
bald das letztere, einzig zulässige Prinzip festgehalten werde,
sei klar, daß die Grundeigenthümer für die Kreirung eines
Schwellenfondes nicht in Anspruch genommen werden können.
D. In seiner Antwort auf diese Beschwerde stellt der Regie
rungsrath des Kantons Bern die Anträge:
- Es sei auf die Rekurseingabe der Eigenthümer der Witz
wyler Liegenschaften (Eidgenössische Bank und Mithafte), d. d.
- Juli 1884, nicht einzutreten, eventuell
- Die Rekurrrenten seien abzuweisen;
beides unter Kostenfolge.
Der erste Antrag wird auf folgende Gesichtspunkte begründet
Die Kompetenz des Bundesgerichtes werde nicht bestritten. Da
gegen sei der Rekurs verspätet. Derselbe richte sich in Wirklich
keit nicht gegen die den Rekurrenten zugestellte Abrechnung,
welche als solche weder Anlaß noch Fundament zu einem Re
kurse bieten könne, sondern gegen die derselben zu Grunde
liegenden Erlasse, das Großrathsdekret vom 3. März 1882 und
den Regierungsbeschluß vom 20. Hornung 1884. Nur um die
Verfassungsmäßigkeit dieser Erlasse könne es sich handeln; diesen
Erlassen gegenüber aber sei die Rekursfrist des Art. 59 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
bei Einreichung der Beschwerde längst abgelaufen gewesen. Im
Fernern haben die Eigenthümer der Witzwyler Liegenschaften
die Verpflichtung, die Beiträge an die Juragewässerkorrektion
zu bezahlen, dadurch anerkannt, daß sie diese Liegenschaften im
Geltstage der frühern Eigenthümerin, der landwirthschaftlichen
Gesellschaft Witzwyl, unter der ausdrücklichen, in den Steige
gerungsbedingungen enthaltenen Auflage, erworben haben, all
fällig noch ausstehende, wie sämmtliche später noch verfallende
Beiträge an die Entsumpfungskosten der Juragewässerkorrektion
ohne Abzug an der Steigerungssumme zu bezahlen. Durch die
bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen der Gemeinde Finster
hennen und Konsorten sei die Beschwerde eigentlich schon zu
Ungunsten der Rekurrenten entschieden, da das Bundesgericht
in dieser Entscheidung ausdrücklich anerkenne, daß die Belastung
des Grundeigenthums mit Beiträgen für die Juragewässerkor
rektion bis zum Belaufe des Mehrwerthes verfassungsmäßig
statthaft sei. Die Mehrwerthschatzung aber habe nichts anderes
bezweckt und gethan, als den durch die Korrektion für die ein
zelnen Grundstücke entstandenen Mehrwerth auszumitteln. Aller
dings habe das Dekret vom 10. März 1868 auf dem Grund
satze beruht, daß das Grundeigenthum eine bestimmte Quote
der Korrektionskosten zu tragen habe. Allein dieser Grundsatz
habe den in dem gleichen Dekrete ( 8-10) vorgesehenen
Schatzungsmodus, welcher ausschließlich auf Ermittelung des
wirklichen Werthes und Mehrwerthes abzwecke, in keiner Weise
beeinflußt. Keine der in Funktion getretenen Schatzungskommis
sionen habe daran gedacht, einen andern Maßstab als denjenigen
des wirklichen Vortheiles anzulegen. Es sei nicht abzusehen,
was die Rekurrenten zum Zwecke der Ausmittelung des wirk
lichen Mehrwerthes noch mehr verlangen könnten, als was die
kantonalen Behörden bereits von sich aus angeordnet haben.
Die beklagte Regierung habe mit der Mehrwerthschatzung die
bewährtesten und geachtetsten Landwirthe beauftragt und sogar
mit Rücksicht auf die eingelangten Einsprachen noch eine Ober
expertise von unbetheiligten anerkannten Fachmännern eingeholt
welche die Ergebnisse der kantonalen Mehrwerthschatzung bestä
tigen. Letztere treffe auch mit der seiner Zeit vorgenommenen
eidgenössischen Mehrwerthschatzung nahe zusammen. Daß es der
Schatzung an einer sichern Basis gefehlt habe, sei vollständig
unrichtig; die erste, im Beginne der Korrektionsarbeiten vorge
nommene Schatzung des damaligen Werthes der Grundstücke
habe durchweg ordnungsmäßig nach den Vorschriften des Dekretes
vom 10. März 1868 stattgefunden. Es sei freilich richtig, daß
durch die bloße Trockenlegung das Moosland des Entsumpfungs
gebietes sich nicht von selbst in ertragreiches Kulturland ver
wandelt habe, sondern daß durch die Entsumpfung blos die
Möglichkeit der Kultivirung geschaffen worden sei. Allein dies
habe Jedermann von vorneherein klar sein müssen und sei jeden
falls den Gründern der Witzwylergesellschaft nicht entgangen
dieser Umstand sei denn auch selbstverständlich bei Vornahme
der Mehrwerthschatzungen von der Schatzungskommission berück
sichtigt worden, wie deren Bericht vom 10. Februar 1882 und
eine nachträglich eingeholte Erklärung ihres Präsidenten und
Sekretärs beweise. Die Schatzungskommission habe überhaupt
alle Umstände nach bestem Wissen und Gewissen berücksichtigt.
Die Mehrwerthschatzungen haben nach Vorschrift der kantonalen
und eidgenössischen Erlasse zu der vorgeschriebenen Zeit stattge
funden und seien daher unanfechtbar; eine Ueberprüfung der
selben durch eine bundesgerichtliche Expertise wäre durchaus un
statthaft. Daß die landwirthschaftliche Gesellschaft von Witzwyl
die Binnenkorrektion auf ihrem Gebiete in eigenen Kosten aus
geführt habe und daß diesem Umstande bei der Mehrwerth
schatzung nicht Rechnung getragen worden sei, sei nach beiden
Richtungen ungenau. Die Kosten des sogenannten Seeboden
kanals, soweit derselbe den Charakter eines rationell angelegten
Hauptbinnenkanals trage, seien von dem Unternehmen ganz
übernommen worden; die Anlage der übrigen von der Witzwyler
Gesellschaft ausgeführten, nun aber vernachläßigten Kanäle habe
durch entsprechend niedrigere Taxation der betreffenden Lände
reien in den Mehrwerthschatzungen ihre Berücksichtigung gefun
den. Daß denjenigen Grundeigenthümern, welche mit ihren
dekretsmäßigen Einzahlungen im Rückstande geblieben seien,
nicht Anleihens , wohl aber Verzugszinse übrigens nicht seit
1870, sondern erst seit 1873 berechnet worden seien, sei ein
Gebot der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen Eigenthümern,
welche rechtzeitig eingezahlt haben und stehe mit dem Grund
satze, daß nur der ausgemittelte Mehrwerth beitragspflichtig sei,
nicht im Widerspruch. Denn dieser Mehrwerth sei ja nicht erst
durch die definitive Schatzung, sondern successive nach Verhältniß
des Vorrückens der Entsumpfungsarbeiten entstanden. Dieses
successive Eintreten des Mehrwerthes werde im Großen und
Ganzen durch die provisorischen Bezugslisten dargestellt. Ueber
dies sei den Verzugszinsen in der Mehrwerthschatzung Rechnung
getragen worden, denn die Kommission spreche in ihrem Berichte
vom 11. Hornung 1882 sich dahin aus, daß sie alle Faktoren
von Einfluß nach bestem Wissen und Gewissen berücksichtigt
habe, namentlich auch a) Beginn und Vollendung der verschie
denen Kanalarbeiten der Haupt und Binnenkorrektion in Be
zug auf den frühern oder spätern Eintritt des Nutzens in den
verschiedenen Bezirken; b. Berücksichtigung bezw. billigere Ta
ration, weil dem Grundeigenthum eine bedeutende Zinsenlast
auffalle in Folge verlängerter Einzahlungstermine der jährlichen
Korrektionsbeiträge und in Folge der Nichteinzahlung der schul
digen Beiträge überhaupt. Was endlich die Beschwerde betreffend
den dem Grundeigenthum auferlegten Beitrag an den Schwellen
fond anbelange, so sei dieselbe vollständig unbegründet. Die Re
rrenten übersehen, daß Ausführung des Korrektionswerkes und
künftiger Unterhalt desselben resp. Schwellen und Dammpflicht
ganz verschiedene Dinge und von Anfang an strenge auseinander
gehalten worden seien. Nach bernischem Rechte laste die Schwellen
und Dammpflicht auf dem betheiligten Grundeigenthum, so daß
an sich der Unterhalt der Kanäle u. s. w. nach Ausführung der
Juragewässerkorrektion wie vorher dem betheiligten Grundeigen
thum obgelegen hätte. Durch den Bundesbeschluß vom 25. Juli
1867 seien nun aber die Kantone verpflichtet worden, für den
Unterhalt der Korrektionsarbeiten die nöthigen Bestimmungen
aufzustellen und für den Vollzug derselben der Eidgenossenschaft
gegenüber zu haften. Demgemäß habe der Kanton Bern durch
das Dekret vom 10. März 1868 den betheiligten Grundeigen
thümern die Schwellen und Dammpflicht abgenommen und die
selbe auf das Unternehmen der Juragewässerkorrektion über
tragen, später, durch Dekret vom 3. März 1882, dieselbe selbst
übernommen, dagegen den betheiligten Grundeigenthümern einen
Beitrag an Bildung eines Schwellenfondes auferlegt. Die
Uebernahme der Schwellen und Dammpflicht durch den Staat
liege im höchsten Interesse gerade des Grundeigenhums und sei
von dessen Vertretern selbst beantragt worden. Es sei somit
eine Mißkennung der thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse,
wenn die Rekurrenten behaupten, die Beiträge zum Schwellen
fond, d. h. die Kosten des künftigen Unterhaltes der Korrektions
arbeiten hätten dem Mehrwerthe, welcher zu den Kosten der
Ausführung des Unternehmens beitragspflichtig sei, entnommen
werden sollen.
E. Replikando machen die Rekurrenten gegenüber der Einrede
der Verspätung des Rekurses geltend: Ihre Beschwerde richte sich
durchaus nicht gegen das Großrathsdekret vom 3. März 1882,
welches ja auch die einzelnen Mehrwerthschatzungen nicht fest
stelle. Der Regierungsbeschluß vom 20. Hornung 1884 dagegen
sei nicht sofort, sondern erst viel später und auch dann noch in
ungenügender Form, nämlich durch Veröffentlichung in den An
zeigeblättern des Amtsbezirkes Nidau vom 19. und der Amts
bezirke Laupen und Erlach vom 21. Juni 1884 bekannt gemacht
worden. Seine verbindliche Eröffnung an die Betheiligten habe
erst in der Mittheilung der Abrechnungen an die einzelnen Grund
eigenthümer gelegen. Von einer Verspätung des Rekurses könne
demnach nicht die Rede sein. In der Sache selbst führt die
Replik die bereits in der Rekursschrift geltend gemachten Ge
sichtspunkte in ausführlicher Weise weiter aus, indem sie zu
zeigen sucht, daß die Mehrwerthschatzungen in That und Wahr
heit durchaus durch das bundesrechtlich und verfassungsmäßig
unhaltbare Prinzip des Dekretes vom 10. März 1868, daß das
Grundeigenthum (ohne Rücksicht auf den Betrag des Mehrwerthes,
eine bestimmte Quote der Korrektionskosten zu tragen habe, be
einflußt worden seien; nicht die richtige Schatzung des Mehr
werthes des einzelnen Grundstückes sei daher dabei in's Auge
gefaßt worden, sondern man habe sich nur bestrebt, durch die
Endschatzungen die Gesammtsumme des veranschlagten Mehr
werthes in ihrer Totalität zu erreichen und dieselbe möglichst
gleichmäßig unter die Grundeigenthümer zu vertheilen; durch
die Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen des Dekretes
vom 10. März 1868 sei den Mehrwerthschatzungen die Grund
lage entzogen worden. Wesentlich in Betracht komme in recht
licher Beziehung Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 25. Juli 1867,
welcher bestimme, daß die Beitragspflicht des Grundeigenthums
durch die kantonale Gesetzgebung in Berücksichtigung der in dem
Berichte der eidgenössischen Mehrwerthschatzungskommission vom
13. Juni 1866 enthaltenen Grundlagen geregelt werden solle.
Dadurch werde das Bundesgericht berechtigt, zu prüfen, ob ma
teriell die den Grundeigenthümern auferlegten Beiträge mit den
im Berichte der eidgenössischen Mehrwerthschatzungskommission
enthaltenen Grundlagen übereinstimmen. Die Behauptungen der
Rekursbeantwortung über die Anrechnung der von den Rekur
renten resp. deren Vorbesitzern ausgeführten Arbeiten der Binnen
korrektion seien ungenau; ebenso sei unrichtig, was die Rekurs
beantwortung zur Rechtfertigung der Berechnung von Verzugs
zinsen behaupte. Was die Beiträge an den Schwellenfond an
belange, so sei zu bemerken, daß die Witzwylerdomäne vor der
Entsumpfung eine Schwellen und Dammpflicht überhaupt nicht
getroffen habe. Die Bestimmungen des Dekretes vom 10. März
1868 über die Bildung eines Schwellenfondes beruhe auf dem
als unzulässig anerkannten Prinzipe, daß die Korrektionsarbeiten
als gemeinsames Unternehmen des Staates und der Grund
eigenthümer auf gemeinsame Kosten durchzuführen seien. Nach
dem dieser Gedanke als unzulässig aufgegeben worden sei, könne
von einer Beitragspflicht der Rekurrenten an den Schwellenfond
überhaupt nicht mehr die Rede sein. Einen neuen Beschwerde
grund leiten die Rekurrenten aus der sogenannten Konversion
der Kosten der Binnenkorrektion her. Nach dem Dekrete vom
10. März 1868 sei die Ausführung der sogenannten Binnen
korrektion, d. h. die Erstellung der für die Entsumpfung noth
wendigen Hauptkanäle der einzelnen Moosgebiete als Sache der
Grundeigenthümer betrachtet worden. Da die Bildung von Ent
sumpfungsgesellschaften der Grundeigenthümer zu diesem Zwecke
indessen auf Schwierigkeiten gestoßen sei, so sei durch großräth
liches Dekret vom 15. September 1875 die Ausführung auch
der Binnenkorrektion im Seelande dem Unternehmen der Jura
gewässerkorrektion aber auf Rechnung des betheiligten Grund
eigenthums übertragen worden. Durch das Liquidationsdekret
vom 3. März 1882 nun aber sei das Binnenkorrektionsunter
nehmen durchaus, auch ökonomisch, dem Hauptkorrektionsunter
nehmen einverleibt worden. Dieses Vorgehen sei unstatthaft. Die
Kosten der Binnenkorrektion seien seiner Zeit von den eidgenös
sischen Experten auf 1031 530 Fr. 37 Ets. veranschlagt und in
diesem Betrage von den Mehrwerthschatzungen in Abzug gebracht
worden; nun belaufen sich aber dieselben thatsächlich nur auf
etwa 480 000 Fr. Durch die Verstaatlichung der Binnenkorrek
tion werden also die Grundeigenthümer um den Betrag der er
zielten Ersparniß von circa 520 000 Fr. verkürzt.
F. In seiner Duplik bekämpft der Regierungsrath des Kantons
Bern in eingehender Weise die Ausführungen der Replik. Er
bemerkt namentlich gegenüber den neuen Anbringen derselben:
es sei eine vollständige Entstellung der Thatsachen, wenn die
Rekurrenten behaupten, durch die Verschmelzung der Binnen
korrektionskosten mit dem Hauptunternehmen seien die Grund
eigenthümer benachtheiligt worden; gerade das Gegentheil davon
sei wahr. Ursprünglich habe die Binnenkorrektion ausschließlich
auf Kosten der Grundeigenthümer ausgeführt werden sollen;
durch die Verschmelzung derselben mit dem Hauptunternehmen
sei bewirkt worden, daß dieselbe an den Beiträgen des Bundes
und des Kantons partizipire; über eine derartige Erleichterung
können sich die Rekurrenten selbstverständlich nicht beschweren.
Die Grundeigenthümer haben demnach auch zu den Binnen
korrektionskosten einzig nach Maßgabe des Mehrwerthes beige
tragen. Daß die Kosten der Binnenkorrektion von der kantonalen
Schatzungskommission nicht, wie seiner Zeit von der eidgenös
sischen Mehrwerthschatzungskommission, besonders ausgesetzt wor
den seien, sei richtig; allein dies sei die natürliche Folge davon,
daß eben die Binnenkorrektion nicht, wie ursprünglich vorgesehen,
von den Grundeigenthümern auf eigene Rechnung, sondern ver
eint mit dem Hauptunternehmen ausgeführt worden sei.
G. Von den Rekurrenten ist bei den kantonalen Gerichten
eine Beweisführung zum ewigen Gedächtniß über die von ihnen
aufgestellten Behauptungen betreffend die bei Schatzung ihrer
Liegenschaften befolgten Grundsätze und die Unrichtigkeit der
aufgestellten Mehrwerthschatzungen durch Zeugeneinvernahme ein
geleitet und es sind die aufgenommenen Zeugenprotokolle dem
Bundesgerichte eingesandt worden. Der Regierungsrath des Kan
tons Bern hat sich gegen dieses Verfahren als ein unzulässiges
verwahrt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vorab ist zu bemerken, daß das Ergebniß der von den
Rekurrenten bei den kantonalen Gerichten eingeleiteten Beweis
führung zum ewigen Gedächtniß vom Bundesgerichte nicht be
rücksichtigt werden kann. Wenn die Rekurrenten in der gegen
wärtigen Rekurssache Beweis über bestrittene Behauptungen
führen wollten, so hatten sie sich mit einem dahin zielenden Be
gehren an den bundesgerichtlichen Instruktionsrichter zu wenden,
welcher über die Zulässigkeit des Beweisantrages zu entscheiden
und für die Erhebung der Beweise zu sorgen hatte. Dagegen
geht es gewiß nicht an, in einer beim Bundesgerichte bereits
anhängigen Rechtssache Beweise zum ewigen Gedächtniß vor den
kantonalen Gerichten erheben zu lassen. Uebrigens wären die
betreffenden Beweisresultate auch unerheblich.
- Soweit sich die Beschwerde auf eine Verletzung verfassungs
mäßiger Bestimmungen (Gleichheit vor dem Gesetze und Unverletz
lichkeit des Eigenthums) stützt, ist die Kompetenz des Bundes
gerichtes zweifellos begründet und übrigens auch nicht bestritten.
Soweit dagegen die Rekurrenten behaupten, das von den berni
schen Behörden bei Feststellung der Mehrwerthschatzungen für die
Juragewässerkorrektion beobachtete Verfahren stehe mit dem Bun
desbeschlusse vom 25. Juli 1867 in Widerspruch, ist nicht das
Bundesgericht, sondern der Bundesrath, welchem die Aufsicht
über die Vollziehung dieses Bundesbeschlusses obliegt, kompetent.
Dadurch wird indeß das Bundesgericht einer materiellen Prü
fung der Beschwerde in ihrem ganzen Umfange nicht enthoben,
da ja die Rekurrenten in den ganz gleichen Momenten, in wel
chen ihrer Behauptung nach eine Verletzung des Bundesbeschlusses
vom 25. Juli 1867 liegen soll, auch eine Verfassungsverletzung
erblicken.
- Die Einwendung der Verspätung des Rekurses erscheint
als unbegründet. Die Beschwerde richtet sich, nach der ausdrück
lichen Erklärung der Rekurrenten in ihrer Replik, nicht gegen
das Liquidationsdekret des Großen Rathes vom 3. März 1882,
welchem gegenüber sie allerdings verspätet wäre; dagegen ist
nicht zu verkennen, daß sie gegen den Regierungsrathsbeschluß
vom 20. Februar 1884, welcher die Einsprache der Rekurrenten
gegen die Mehrwerthschatzung ihres Grundeigenthums abweist,
richtet ist. Allein eine verbindliche Eröffnung dieses Beschlusses
an die Rekurrenten hat nun, soviel aus den Akten ersichtlich,
jedenfalls nicht vor seiner Publikation im bernischen Amtsblatte
und den amtlichen Anzeigeblättern der Bezirke Büren, Nidau,
Erlach, d. h. frühestens am 17. Juni 1884 stattgefunden, wo
nach die am 23. Juli gleichen Jahres eingereichte Beschwerde
gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bun
XI 1885
desrechtspflege nicht verspätet ist. Ebensowenig liegt offenbar
darin, daß die Rekurrenten im Steigerungskaufe über ihre Lie
genschaften die Bezahlung der allfällig noch ausstehenden und
später fällig werdenden Entsumpfungsbeiträge übernommen ha
ben, ein Verzicht auf die gegenwärtige Beschwerde. Denn durch
die Uebernahme der erwähnten Verpflichtung haben die Rekur
renten gewiß nicht darauf verzichtet, sich wegen verfassungs
widriger Berechnung des Quantitativs der Entsumpfungsbei
träge zu beschweren.
4. In der Sache selbst ist zunächst klar, daß jedenfalls von
einer Verletzung der verfassungsmäßigen Gewährleistung des
Eigenthums nicht die Rede sein kann; denn durch die Belastung
der Grundeigenhümer mit Beiträgen zu Zwecken der Jurage
wässerkorrektion wird ja deren Eigenthumsrecht an ihren Grund
stücken in keiner Weise aufgehoben oder beschränkt, sondern es
wird blos den Grundeigenthümern eine persönliche Leistung zu
einem öffentlichen Zwecke auferlegt. Dies ist bereits in der
Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Finsterhennen und
Konsorten ausgesprochen worden, so daß hier einfach auf die
Ausführungen dieser Entscheidung verwiesen werden kann (siehe
Amtliche Sammlung IV, S. 394, Erw. 5).
5. Dagegen kann allerdings, wie ebenfalls in dem erwähnten
Urtheile in Sachen Finsterhennen und Konsorten ausgeführt ist,
in Frage kommen, ob nicht der Grundsatz der Gleichheit vor
dem Gesetze durch unverhältnißmäßige Belastung der Rekurren
ten zu Gunsten des Unternehmens der Juragewässerkorrektion
verletzt sei. Von einer unverhältnißmäßigen Belastung der Re
kurrenten nun könnte dann gesprochen werden, wenn dieselben
über den ermittelten Mehrwerth ihres Landes hinaus zu Bei
trägen an das Unternehmen der Juragewässerkorrektion heran
gezogen würden. Allein dies ist nicht geschehen. Der Regie
rungsrath des Kantons Bern hat sich bei Feststellung der Kor
rektionsbeiträge der Rekurrenten genau an den durch Expertise
ermitteltem Mehrwerth ihres Landes gehalten; er hat seiner Ent
scheidung durchaus die Mehrwerthsermittelungen der kantonalen
Schatzungskommission, die er sogar noch einer Oberexpertise unter
worfen hat, zu Grunde gelegt. In der That laufen denn auch
die Ausführungen der Rekurrenten sammt und sonders einfach
darauf hinaus, daß die Mehrwerthschatzung ihres Landes durch
die Sachverständigen eine unrichtige, zu hohe sei. Allein dies
nachzuprüfen ist das Bundesgericht durchaus nicht befugt, da es
sich dabei nicht um eine Verletzung verfassungsmäßiger Grund
sätze, sondern einfach um die richtige oder unrichtige Beantwor
tung einer Thatfrage handelt. Die Mehrwerthschatzungen können
aus diesem Grunde obensowenig im Wege des staatsrechtlichen
Rekurses beim Bundesgerichte angefochten werden, als etwa die
Festsetzung einer Enteignungsentschädigung deshalb als verfas
sungswidrig angefochten werden kann, weil das abgetretene Recht
irrthümlicherweise zu niedrig, in einer seinem wahren Werthe
nicht entsprechenden Weise, geschätzt worden sei. Nur dann etwa
könnte von einer Verfassungsverletzung gesprochen werden, wenn
die kantonalen Behörden unter dem bloßen Scheine einer Mehr
werthschatzung in That und Wahrheit eine Repartition der Ent
sumpfungskosten nach andern Grundsätzen vorgenommen hätten.
Hievon aber kann gewiß vorliegend, angesichts der ausdrück
lichen Erklärung der kantonalen Schatzungskommission, daß sie
den wirklichen Mehrwerth des Landes unter Berücksichtigung
aller Faktoren nach bestem Wissen und Gewissen geschätzt habe,
sowie angesichts des übereinstimmenden Ergebnisses der einge
holten Oberexpertise gar keine Rede sein. Wenn die Rekurrenten
besonders betonen, daß ursprünglich das bernische Dekret vom
10. März 1868 das Grundeigenthum nicht blos mit Mehrwerths
beiträgen, sondern mit einer fixen Quote der Entsumpfungskosten
habe belasten wollen, so mag dies ja richtig sein; allein es ist
jedenfalls zweifellos, daß nichtsdestoweniger auch nach dem De
krete vom 10. März 1868 der wirkliche Mehrwerth der einzelnen
betheiligten Grundstücke durch Schatzung ausgemittelt werden
sollte, um als Maßstab bei Vertheilung der den Grundeigen
thümern auffallenden Quote der Entsumpfungskosten zu dienen.
Es ist daher nicht einzusehen, inwiefern aus dem erwähnten
Grundsatze des Dekretes vom 10. März 1868 gefolgert werden
könnte, die veranstaltete Mehrwerthschatzung habe in Wirklichkeit
nicht die Ausmittelung des reellen Mehrwerthes der betheiligten
Grundstücke zum Zwecke gehabt und es wird denn auch die sach
bezügliche Behauptung der Rekurrenten durch die ausdrückliche
Erklärung der Mehrwerthschatzungskommission widerlegt.
6. Damit fallen offenbar die sämmtlichen einzelnen Beschwerde
punkte der Rekurrenten dahin und es mag daher in Betreff
derselben nur noch bemerkt werden: Ueber die Verschmelzung
der Binnenkorrektion mit dem Hauptunternehmen könnten die
Rekurrenten sich schon deshalb nicht beschweren, weil dieselbe
durch das Dekret vom 3. März 1882 ausgesprochen worden ist,
von welchem die Rekurrenten ausdrücklich erklären, daß sie das
selbe nicht anfechten und welchem gegenüber ihre Beschwerde
zudem verspätet wäre. Ueberdem ist in der That durchaus nicht
einzusehen, inwiefern die Rekurrenten durch diese zu ihrem Vor
theile getroffene Maßnahme beschwert sein könnten. Ebenso stände
ihrer Beschwerde wegen der Regelung der Frage der Verzugs
zinsen und der Beitragspflicht an den Schwellenfond das Dekret
vom 3. März 1882 entgegen; es ist übrigens, mit Bezug auf
den letztern Punkt, von der beklagten Regierung mit Recht be
merkt worden, daß es sich hier um den Unterhalt des erstellten
Werkes, welcher durchaus von der kantonalen Gesetzgebung be
herrscht werde, und nicht um die Ausführung der Korrektion
handle.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.