- Urtheil vom 5. Juni 1885 in Sachen Sprenger.
A. Dr. jur. Heinrich Sprenger, geboren in Simla (Ostindien),
wohnhaft in Zürich, stellte am 20. Dezember 1884 an das
Obergericht das Kantons Zürich das Gesuch, er möchte als
Advokat zu Parteivorträgen vor den Schranken des Oberge
richtes zugelassen werden. Das Obergericht wies dieses Gesuch
durch Schlußnahme vom 13. Januar 1885 ab, weil nach 174
und 175 des Gesetzes betreffend die zürcherische Rechtspflege nur
handlungsfähige Personen, welche das Aktivbürgerrecht besitzen,
Andere vor Gericht vertreten und verbeiständen können, dem
Petenten aber, da er nicht Schweizerbürger, sondern britisch
ostindischer Unterthan sei, die Rechte eines Aktivbürgers nicht
zukommen. Gegen diesen Beschluß beschwerte sich Dr. Sprenger
mit Beschwerdeschrift vom 5. Februar 1885 beim Bundesrathe
wegen Verletzung der Art. 31 der Bundesverfassung und 21
der Kantonsverfassung. Der Bundesrath wies durch Entschei
dung vom 10. April 1885 die Beschwerde als unbegründet ab.
B. Mit Rekursschrift vom 23. April 1885 stellt nunmehr
Dr. Sprenger beim Bundesgerichte den Antrag: es möge zur
Ehre und Aufrechterhaltung der durch das Bundesrecht gewähr
leisteten Verfassung des Kantons Zürich die Entscheidung eines
in partikularrechtlichen Interessen befangenen Tit. Obergerichtes
Zürich vom 13. Januar dieses Jahres aufgehoben und die
Freigebung der Advokatur in diesem Kanton mit allen ihren
Konsequenzen gewahrt werden. Zur Begründung verweist er
auf Art. 21 der Kantonsverfassung, wonach die Ausübung aller,
auch der wissenschaftlichen Berufsarten, unter einzigem Vorbe
halt der durch das öffentliche Wohl gebotenen Beschränkungen,
frei sei und führt er im Fernern aus, daß die vom Obergerichte
des Kantons Zürich dem Worte Aktivbürgerrecht , wie es in
174 und 175 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes vorkomme,
gegebene Auslegung unrichtig sei. Dieser Ausdruck bezeichne nicht
das schweizerische Aktivbürgerrecht, sondern solle nur eine kurze
Erklärung für Handlungsfähigkeit sein; Aktivbürgerrecht bedeute
nach gemeinrechtlichen Begriffen die bürgerliche Ehrenfähigkeit,
welche behufs Niederlassung in der Schweiz nöthig sei. In
734 Ziffer 2 des Rechtspflegegesetzes werde das gleiche Er
forderniß für die Schiedsrichter aufgestellt, dort aber dahin aus
gedrückt, daß nur handlungsfähige Personen, welche sich im Voll
genusse ihrer bürgerlichen Rechte befinden, wählbar seien. Absurd
sei es, zu behaupten, daß in dem schweizerischen Aktivbürgerrechte
gewissermaßen ein Fähigkeitsausweis für Kenntniß der einheimi
schen Gesetze und Anschauungen liege.
C. Das Obergericht des Kantons Zürich weist in seiner
Rekursbeantwortung darauf hin, daß der angefochtene Beschluß
vom 13. Januar 1885 schon am 20. gleichen Monats an den
Beschwerdeführer versandt worden sei und bezieht sich im Uebri
gen im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesrathes.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der angefochtene Beschluß vom 13. Jauuar 1885 ist dem
XI 1885
Rekurrenten jedenfalls vor dem 5. Februar 1885 (dem Tage
seiner Beschwerde an den Bundesrath) zugestellt worden, seine
Rekursschrift an das Bundesgericht dagegen datirt vom 23. April
1885. Der Rekurs ist somit, da die sechzigtägige Rekursfrist des
Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege nicht
eingehalten wurde, verspätet.
2. Uebrigens könnte, auch abgesehen hievon, von einer Gut
heißung der Beschwerde durch das Bundesgericht niemals die
Rede sein; denn: Wie das Bundesgericht schon wiederholt aus
gesprochen und insbesondere in seiner Entscheidung in Sachen
Bank in St. Gallen und Toggenburgerbank vom 16. Juli 1879
(Amtliche Sammlung V, S. 334 u. ff.) einläßlich begründet hat,
kommt Bestimmungen der kantonalen Verfassungen, wenn und
soweit dieselben lediglich Grundsätze enthalten, die bereits in
der Bundesverfassung niedergelegt sind, für die Dauer der
Bundesverfassung eine selbständige Bedeutung nicht zu, so daß
wegen Verletzung derartiger kantonaler Verfassungsbestimmungen
ein selbständiger Rekurs nicht statthaft ist, sondern vielmehr
eine Beschwerde nur wegen Verletzung der Bundesverfassung
erhoben werden kann. Allerdings ist (sofern nicht etwa die
Bundesverfassung eine Materie erschöpfend normiren und daher
der kantonalen Regelung gänzlich entziehen will) nicht ausge
schlossen, daß die kantonalen Verfassungen in der Gewährleistung
individueller Rechte weiter gehen als die Bundesverfassung, sei
es, daß sie Garantien aufstellen, welche die Bundesverfassung
überhaupt nicht enthält, sei es, daß sie in der Bundesverfassung
gewährleistete Rechte in weiterem Umfange garantiren, als die
Bundesverfassung es thut. Soweit letzteres der Fall ist, kann
wegen Verletzung der betreffenden kantonalen Verfassungsbe
stimmungen selbständig Beschwerde geführt werden; soweit da
gegen die kantonalen Verfassungen einfach die gleichen Grund
sätze wie die Bundesverfassung enthalten, ist, wie bemerkt, eine
selbständige Beschwerde wegen Verletzung derselben während des
Bestehens der Bundesverfassung nicht statthaft, während natür
lich solche kantonale Verfassungsbestimmungen, welche weiter
gehende Beschränkungen enthalten, als die Bundesverfassung
zuläßt, überall nicht zur Anwendung kommen können. Nun stützt
sich die Beschwerde des Rekurrenten ausschließlich auf Art. 21
der zürcherischen Kantonsverfassung, welcher die Freiheit der
Ausübung jeder Berufsart in Kunst und Wissenschaft, Handel
und Gewerbe unter Vorbehalt der gesetzlichen und polizeilichen
Beschränkungen, welche das öffentliche Wohl erfordert, gewähr
leistet. Diese Verfassungsbestimmung aber garantirt die Handels
und Gewerbefreiheit und die Freiheit der Ausübung wissenschaft
licher Berufsarten jedenfalls nicht in weiterem Umfange als die
entsprechenden Art. 31 und 33 der Bundesverfassung; denn sie
gestattet dem Gesetzgeber ganz allgemein, diese Freiheiten aus
Gründen des öffentlichen Wohles zu beschränken, wobei, wie sich
aus der Entstehungsgeschichte der Verfassung (vergleiche Verhand
lungsprotokoll des Verfassungsrathes vom 3. November 1868)
ergibt, der Gesetzgebung namentlich auch vorbehalten bleiben
sollte, darüber zu entscheiden, ob das öffentliche Wohl eine Be
schränkung der Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten,
speziell der Advokatur, erfordere oder ob dieselben, ohne Schaden
für das öffentliche Wohl, freigegeben werden können. Angesichts
dieser durch die Kantonsverfassung dem Gesetzgeber vorbehaltenen
weitgehenden Befugniß zur Beschränkung der Gewerbe und Be
rufsfreiheit ist zweifellos, daß die Bundesverfassung, welche in
Art. 31 und 33 die Gründe, aus welchen eine Beschränkung
der Gewerbe und Berufsfreiheit statthaft ist, spezialisirt, in der
Gewährleistung dieser Freiheiten zum Mindesten ebensoweit geht,
als die Kantonsverfassung. Demnach kann aber, nach dem Aus
geführten, eine Beschwerde wegen Verletzung der Gewerbe oder
Berufsfreiheit nur auf die Bundesverfassung, nicht aber auf
Art. 21 der Kantonsverfassung begründet werden und es kann
somit das Bundesgericht auf Prüfung des vorliegenden Rekurses
nicht weiter eintreten, da Beschwerden wegen Verletzung der
Art. 31 und 33 der Bundesverfassung nach Art. 59, Absatz 2,
Ziffer 3 und 8 des Organisationsgesetzes als Administrativsachen
nicht vom Bundesgerichte, sondern vom Bundesrathe zu ent
scheiden sind, welcher denn auch die gegenwärtige Beschwerde
bereits im Sinne der Verwerfung erledigt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist abgewiesen.