- Urtheil vom 27. Juni 1885
in Sachen Frau Huber.
A. Der Fiskus des Kantons Aargau hatte gegen die Rekur
rentin beim Bezirksgerichte Zurzach eine Klage angehoben, in
welcher er dahin schloß, die Beklagte (als Eigenthümerin der
Liegenschaft zum Schlüssel in Zurzach) habe zu Gunsten des
St. Annahofes in Zurzach ein unbeschränktes Durchfahrtsrecht
über den Hofraum zwischen dem Anbau zum Schlüssel und
dem Hechtli anzuerkennen, demnach die Durchfahrt stets unver
sperrt offen zu erhalten, die auf dem Hofraum befindliche Düng
grube zu beseitigen und den Platz in einen zur Ausübung des
Durchfahrtsrechtes geeigneten Zustand zu stellen. Die Beklagte
behauptete, es stehe dem Kläger nur ein in bestimmter Weise
beschränktes Fahrwegrecht und Viehtriebrecht zu und verlangte
Abweisung der Klage, insoweit dieselbe mehr verlange. Das Be
zirksgericht Zurzach erließ am 21. Mai 1884 ein Beweisurtheil
in welchem es beiden Parteien verschiedene Beweise auferlegte.
Gegen diese Entscheidung appellirten beide Parteien an das
Obergericht des Kantons Aargau; der Kläger, indem er in
erster Linie sofortigen Zuspruch der Klage eventuell Modifikation
des Beweisurtheiles im Sinne der Streichung der der Beklag
ten vorbehaltenen Beweise verlangte, die Beklagte, indem sie
auf Zulassung weiterer Beweise zu ihren Gunsten antrug. Durch
Urtheil vom 25. September 1884 erkannte das Obergericht des
Kantons Aargau in der Hauptsache auf sofortigen Zuspruch der
Klage, indem es wesentlich auf einen am 21. August 1878 von
der Beklagten mit ihrem Nachbar, dem Eigenthümer des Grund
stückes zum Hechtli , Arnold Laube, abgeschlossenen friedens
richterlichen Vergleich abstellte, in welchem anerkannt sei, daß
über den streitigen Platz ein unbeschränktes Durchfahrtsrecht für
den St. Annahof bestehe. Dieser Vergleich, wenn auch nicht
mit dem gegenwärtigen Kläger, sondern mit einem Dritten ab
geschlossen, enthalte ein außergerichtliches Geständniß in Bezug
auf die eingeklagte Dienstbarkeit, welchem im Zusammenhange
mit den übrigen Thatumständen des Falles volle Beweiskraft
beizumessen sei.
B. In einer am 20. November 1884 zur Post gegebenen
Rekursschrift stellte daraufhin die Rekurrentin beim Bundes
gerichte die Anträge:
a. Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
25. September 1884 fei aufzuheben resp. dahin abzuändern, daß
dasselbe nur über den appellirten Gegenstand zu urtheilen habe;
b. seien sämmtliche in der Prozedur anerkannten und nicht
bestrittenen Zeugen vorzulassen und anzuhören
c. seien ebenfalls die in der Appellation angerufenen Zeugen,
Conrad Knecht zum Rebstock und Josef Knecht, Fuhrhalter,
je nach Urtheil des Bundesgerichtes, zuzulassen;
d. das Endurtheil sei in erster Instanz durch das Tit. Be
zirksgericht Zurzach als verfassungsmäßiger Gerichtsstand aus
zufällen ( 69 der aargauischen Staatsverfassung).
Alles unter Folge der Kosten.
Sie behauptet, das Obergericht habe ihre Appellation nicht
gewürdigt und dadurch, daß es sofort, unter Ausschließung der
von der Bektagten angebotenen Beweise, ein Endurtheil aus
gefällt habe, in die Urtheilsbefugnisse des Bezirksgerichtes als
erster Instanz eingegriffen und dadurch die Beklagte um wenig
stens 3500 Fr. geschädigt.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher
sich das Obergericht des Kantons Aargau einfach anschließt,
trägt der Regierungsrath des Kantons Aargau darauf an, es
sei die Rekurrentin mit ihren Rekursbegehren abzuweisen unter
Folge der Kosten. Zur Begründung macht er geltend: Der
Rekurs sei formell unstatthaft. Da die Sache nach kantonalem
und nicht nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden gewesen sei,
so sei eine eivilrechtliche Weiterziehung nach Art. 29 des Bun
desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege unzu
lässig. Ebensowenig sei ein staatsrechtlicher Rekurs nach Art. 59
leg. cil. statthaft oder begründet. Derselbe wäre, da das an
gefochtene Urtheil am 25. September 1884 eröffnet, der Rekurs
dagegen erst am 28. November gleichen Jahres eingelegt wor
den sei, verspätet. In Betreff der drei ersten Rechtsbegehren
der Rekursschrift handle es sich nicht um Verletzung verfassungs
mäßiger Rechte, sondern einfach um die Anwendung von Vor
schriften der aargauischen Civilprozeßordnung. Uebrigens sei die
Entscheidung des Obergerichtes eine durchaus gesetz und sach
gemäße. Was das letzte Begehren der Rekurrentin anbelange
so sei dasselbe unbegründet. Die erste Instanz habe ja geur
theilt, indem sie ein Beweisurtheil erlassen habe.
D. Replikando bemerkt die Rekurrentin: Der Rekurs sei nicht
verspätet, da die Beschwerde schon am 20. November 1884 an
das Bundesgericht versandt worden sei und die schriftliche Zu
stellung des angefochtenen Urtheiles an die Rekurrentin, welche
nach der aargauischen Civilprozeßordnung zur Eröffnung erfor
derlich sei, erst am 25. Oktober 1884 stattgefunden habe. In
der Sache selbst sichere die aargauische Verfassung in Art. 58 78
dem Bürger in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwei Instanzen
zu. Diesem verfassungsmäßigen Instanzenzuge dürfe nach Art. 58
der Bundesverfassung Niemand entzogen werden. Das Recht
auf den Richter sei aber, wie keiner weitern Ausführung be
dürfe, das Recht auf ein Urtheil, d. h. ein Endurtheil desselben,
welches die gestellte Rechtsfrage abschließlich beurtheile. Im
vorliegenden Falle sei von der ersten Instanz, dem Bezirks
gerichte Zurzach, ein Endurtheil nicht gefällt worden, vielmehr
habe die erste Instanz blos ein Beweisinterlokut erlassen. Das
Obergericht hätte daher, nach Aufhebung des erstinstanzlichen
Beweisinterlokutes, die Sache an die erste Instanz zur Aus
fällung eines erstinstanzlichen Endurtheiles zurückweisen sollen
und sei nicht berechtigt gewesen, selbst sofort das Endurtheil zu
fällen und dadurch der Rekurrentin das Recht auf eine erst
instanzliche Entscheidung zu entziehen. Das obergerichtliche Ur
theil müsse daher aufgehoben werden und zwar, wie die Rekur
rentin in erster Linie behaupte, seinem ganzen Umfange nach,
nicht nur insoweit als es ein Endurtheil enthalte, denn ein ober
gerichtliches Beweisurtheil lasse sich aus dem voreilig gefällten
Endurtheile nicht mehr herausschälen. Da die aargauische Pro
zeßordnung Bestimmungen darüber nicht enthalte, wie im Falle
der Kassation eines obergerichtlichen Urtheiles zu verfahren sei,
so werde das Bundesgericht selbst die nöthigen Anordnungen in
dieser Beziehung treffen müssen. Es könne entweder die aar
gauischen Behörden veranlassen, zu Beurtheilung der Sache ein
Ersatzobergericht zu bezeichnen oder aber die Sache selbst an der
Hand behalten und als Appellationsgericht beurtheilen; letzteres
sei hier mit Rücksicht auf Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege unbedenklich statthaft.
Bei Beurtheilung der Sache als Appellationsgericht dann werde
das Bundesgericht zu einer Abänderung des obergerichtlichen
Urtheiles gelangen, da dieses auf einer ganz unrichtigen Inter
pretation des Vergleiches vom 24. August beruhe.
E. Auf eine sachbezügliche Anfrage des Instruktionsrichters
erklärte das Obergericht des Kantons Aargau: seit Einführung
der gegenwärtigen Civilprozeßordnung von 1852 sei die Praxis
des Obergerichtes stets dahin gegangen, daß wenn gegen ein
bezirksgerichtliches Beweisurtheil mit dem Schlusse appellirt
worden sei, es sei ein Haupturtheil im Sinne des Klage oder
Antwortschlusses auszufällen, das Obergericht auch wirklich ein
solches ausgefällt habe, sofern es den Schluß nach den Akten
als gerechtfertigt gefunden habe. Dadurch werde der Partei
keineswegs eine Instanz entzogen. Das Bezirksgericht habe ja
über die Sache geurtheilt und erklärt, die Klage könne noch
nicht zugesprochen werden, sondern der Kläger müsse seine Klage
erst noch beweisen. Das Obergericht dagegen habe gefunden, die
Klage sei schon bewiesen. Es haben also beide Instanzen ge
urtheilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die von der Regierung des Kantons Aargau erhobene
Einrede der Verspätung des Rekurses ist unbegründet; denn
vorerst ist die Rekursbeschwerde schon am 20. November 1884
zur Post gegeben worden, so daß die gesetzliche sechzigtägige Re
kursfrist auch dann gewahrt ist, wenn dieselbe vom 25. Sep
tember, dem Tage der mündlichen Eröffnung des Urtheiles, an
zu rechnen wäre. Uebrigens gehört nach der aargauischen Civil
prozeßordnung ( 279) zu verbindlicher Eröffnung richterlicher
Urtheile, sofern darauf nicht ausdrücklich verzichtet ist, auch die
schriftliche Mittheilung der Urtheilsausfertigung, so daß die Re
kursfrist erst vom Tage dieser Mittheilung (25. Oktober 1884)
an läuft.
- In der Sache selbst ist der Rekurs als unbegründet ab
zuweisen. Derselbe stützt sich einzig darauf, daß die Rekurrentin
ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden sei, da ihr
entgegen den Bestimmungen der aargauischen Kantonsverfassung,
welche für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwei Instanzen garan
tire, eine Instanz abgeschnitten worden sei. Nun ist allerdings
richtig, daß nach Art. 64 und 66 der Kantonsverfassung für
Beurtheilung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, welche die gesetz
liche Urtheilsbefugniß des Bezirksgerichtes übersteigen, zwei In
stanzen (Bezirksgericht und Obergericht) bestehen und wenn da
her einer Partei willkürlich die Garantie einer Beurtheilung ihrer
Sache durch zwei Instanzen entzogen würde, so läge eine Ver
fassungsverletzung wohl vor. Allein dies ist hier nicht der Fall.
Das kantonale Obergericht hat sich nicht etwa unter Beiseite
setzung der ersten Instanz der Sache willkürlich bemächtigt, son
dern der Prozeß ist, nach erstinstanzlich ausgefälltem Beweis
urtheil, im gesetzlichen Instanzenzuge an das Obergericht gelangt.
Wenn dann das Obergericht, weil es die erstinstanzlich ange
ordnete Beweisführung als überflüssig und die Sache als spruch
reif erachtete, sofort selbst das Endurtheil ausgefällt und den
Prozeß nicht an die erste Instanz zurückgewiesen hat, so liegt
hierin eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten In
stanzenzuges gewiß nicht. Das Obergericht geht offenbar von
der Ansicht aus, daß das Beweisinterlokut nach aargauischem
Rechte die Bedeutung eines bedingten Endurtheiles habe, d. h.
daß dadurch rechtskräftig festgestellt werde, der Zuspruch der
Klage oder Antwortbegehren hänge vom Gelingen der der be
treffenden Partei auferlegten Beweise ab. Geht man aber
hievon aus, so ist klar, daß irgendwelcher Grund, den Prozeß
an die erste Instanz zurückzuweisen, nicht vorlag, da ja diese
ihre Entscheidung in der Sache, wenn auch blos bedingt, schon
gefällt hatte. Ob dagegen die erwähnte, vom Obergericht adop
tirte Auffassung der Natur des Beweisinterlokutes richtig sei,
ist eine der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogene Frage
des kantonalen Prozeßrechtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.