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Urtheil vøm 9. Mai 1885 in Sachen Grenchen.
A. Durch einen vom Volke am 4. Oktober 1874 genehmigten
Beschluß des Kantonsrathes des Kantons Solothurn vom 18.
September 1874 wurden das Kloster Mariastein und die Stifte
St. Urs und Viktor zu Solothurn und St. Leodegar zu Schönen
werth aufgehoben. Ueber die Verwendung des Vermögens der
aufgehobenen Korporationen bestimmt der Aufhebungsbeschluß
(Abschnitt II, 17), daß aus demselben nach Erfüllung der im
ersten Abschnitte enthaltenen Verpflichtungen und nach Bestrei
tung der Auslagen ein allgemeiner Schulfond zur Unterstützung
der Erziehungszwecke des Kantons gebildet werde, welcher in
erster Linie zu bestreiten habe:
a. Pensionen und Besoldungen der noch lebenden Mitglieder
der Stiftungen;
b. Beitrag an die Schulen nach 52 des Schulgesetzes;
c. Eine entsprechende Summe als Ersatz für den Ertrag
der seit 1834 nicht besetzten Kanonikate zur Bestreitung der
Primar und Bezirksschulausgaben des Kantons
d. Eine Dotirung der Gemeinden nach folgenden Grund
sätzen:
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für jeden Lehrer und jede patentirte Lehrerin der Primar
schule, die eine Gemeinde hat, 500 Fr.;
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Nach der Klassifikation der Gemeinden, für jeden Lehrer
und jede patentirte Lehrerin der Primarschule, wie folgt:
An Gemeinden V. Klasse 500 Fr.,
Sollten später von Gemeinden neue Lehrer angestellt wer
den, so ist ihnen durch den allgemeinen Schulfond eine ent
sprechende Summe zu Handen des Gemeindeschulfondes heraus
zuzahlen
e. Der Zinsabfluß von 200,000 Fr. soll für Besserstellung
der ärmern katholischen Pfarreien verwendet werden;
f. Die Kapitalien aus dem Erlös verkaufter Rebgüter, von
welchen die Zinse in den Pensionsfønd für alte Pfarrer ge
flossen, sind dem besagten Pensionsfond einzuverleiben, u. s. w.
u. s. w.
Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Dotationen von Ge
meinden 2c. wurden auch bis zum Jahre 1883 ausgerichtet.
B. Am 23. November 1883 indeß faßte der Kantonsrath des
Kantons Solothurn einen Beschluß betreffend Herstellung des
Gleichgewichtes im allgemeinen Schulfonds, in welchem u. A.
verfügt wird: 8. die Beiträge nach 17 litt. d und e des
Aufhebungsdekretes sind bis auf Weiteres nicht mehr auszu
richten. Die Veranlassung zu dieser Schlußnahme lag darin,
daß, nach einem Berichte des Regierungsrathes, der allgemeine
Schulfond nicht ausreiche, um nach Ablösung der auf dem Ver
mögen der aufgehobenen Korporationen haftenden Lasten auch
noch die sämmtlichen, diesem Fonds durch das Aufhebungsdekret
auferlegten Auslagen zu bestreiten; es habe sich eben ergeben,
daß man sich über das Nettoergebniß der Liquidation des Kloster
und Stiftvermögens erheblich getäuscht habe, da sich die auf dem
selben ruhenden Lasten erheblich größer herausgestellt haben, als
angenommen worden sei. Als daher die Gemeinde Grenchen für
zwei im Dezember 1883 neu errichtete Lehrerstellen den ihr
nach 17 litt. d 2 des Dekretes vom 4. Oktober 1874 zukom
menden Beitrag von zusammen 2600 Fr. verlangte, wurde sie
vom Regierungsrathe des Kantons Solothurn am 26. Dezember
1884 unter Berufung auf den kantonsräthlichen Beschluß vom
23. November 1883 abschlägig beschieden.
C. Hiegegen rekurrirte die Gemeinde Grenchen mit Beschwerde
schrift vom 23. Februar 1885 an das Bundesgericht; sie bean
tragt: Es sei der Beschluß des Kantonsrathes von Solothur
vom 23. November 1883 zur Herstellung des Gleichgewichtes
im allgemeinen Schulfond des Kantons Solothurn, soweit der
selbe in Art. 9 (recte 8) bestehendes Gesetzesrecht aufheben
will, als rechtsunverbindlich und nicht exequirbar zu annuliren,
weil derselbe in Mißachtung verfassungsmäßiger Vorschriften
dem Volksentscheide niemals unterbreitet wurde. Zur Be
gründung macht sie der Hauptsache nach geltend: Der Auf
hebungsbeschluß vom 4. Oktober 1874 sei ein Gesetz; zu Ab
änderung eines Gesetzes sei nach allgemeinem und solothurni
schem Staatsrechte (Art. 68 der Kantonsverfassung) nur der
Gesetzgeber befugt. Die gesetzgebende Gewalt aber stehe nach
Art. 19 der Kantonsverfassung nicht dem Kantonsrathe, sondern
dem Volke zu. Daher sei der Kantonsrath nicht berechtigt ge
wesen, durch Art. 9 recte 8 seines Beschlusses vom 23. November
1883 die in Art. 17 litt. d und e den Gemeinden und ärmern
Pfarreien zugesicherten Subsidien aufzuheben. Denn es liege
hier in der That eine Gesetzesabänderung vor, da das Auf
hebungsdekret durchaus nicht erkennen lasse, daß zwischen den
verschiedenen im II. Theile desselben festgestellten Verpflichtun
gen des allgemeinen Schulfonds ein Unterschied in der Weise
bestehen solle, daß die einen vor den andern zu erfüllen wären.
Das Gegentheil folge vielmehr deutlich aus der Bestimmung
des 17 cit., daß aus dem allgemeinen Schulfonds in erster
Linie die sämmtlichen im folgenden aufgezählten Ausgaben zu
bestreiten seien. Die Befürchtungen der Regierung von Solo
thurn, daß bei Fortentrichtung der Subsidien an die Gemeinden
die Erfüllung der in Abschnitt I des Aufhebungsdekretes auf
gezählten Verpflichtungen gefährdet werden könnte, erscheinen
schon deshalb als gegenstandslos, weil nach Art. 17 cit. die
Bildung des allgemeinen Schulfonds nur in dem Falle erfolge,
daß nach Erfüllung der in Abschnitt I aufgezählten Verpflich
tungen sich noch ein Ueberschuß am Vermögen der aufgehobenen
XI 1885
Korporationen ergebe; das bloße Vorhandensein eines allge
meinen Schulfonds beweise also, daß die Verpflichtungen des
Abschnittes 1 erfüllt seien.
D. Die Regierung des Kantons Solothurn stellt der Beschwerde
in erster Linie die Einrede der Verspätung entgegen, indem sie
darauf hinweist, daß der Beschluß des Kantonsrathes vom 23.
November 1883, gegen welchen sich die Beschwerde in Wahrheit
richte, schon im Amtsblatte vom 1. Dezember 1883 publizirt
und überdem in der amtlichen Gesetzessammlung, Band XIX,
S. 216 veröffentlicht worden sei. In sachlicher Beziehung macht
sie geltend: das Aufhebungsdekret vom 4. Oktober 1874 habe
gemäß 1323 des solothurnischen Civilgesetzes nur insoweit dem
Volke zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, als es die
Aufhebung der durch dasselbe betroffenen Klöster und Stifte
angeordnet habe. Dagegen stehe die Verfügung darüber, wie
das Vermögen der aufgehobenen Korporationen zu verwenden
sei, dem Kantonsrathe zu. Uebrigens ordne das Dekret vom
4. Otober 1874 seinem klaren Wortlaute nach diejenigen Lei
stungen, welche über die Erfüllung der auf dem Vermögen der
aufgehobenen Korporationen haftenden Verpflichtungen hinaus
vorgesehen werden, nur unter der Voraussetzung an, daß sie aus
dem Ueberschusse des Vermögens bestritten werden können. Die
Ausrichtung dieser Leistungen sei also eine bedingte, nicht eine
unbedingte. Nun reichen die Mittel des allgemeinen Schulfonds
zur Zeit nicht aus, um alle Beiträge, welche das Dekret vor
sehe, zu leisten. Bei dieser Sachlage entspreche es einer rich
tigen und natürlichen Auslegung des Dekretes, wenn die nach
Art. 17 desselben zu leistenden Beiträge, soweit die verfügbaren
Mittel reichen, der Reihe nach, wie sie im Dekrete aufgezählt
seien, ausgewiesen werden und die übrigen durch das Dekret
Berufenen auf so lange zur Geduld verwiesen werden, bis der
Fonds wieder über genügende Mittel verfüge. Durch seinen Be
schluß vom 23. November 1883 habe der Kantonsrath ledig
lich diese Auslegung des Dekretes bethätigt; dazu sei er nach
Art. 41 Ziffer 1 der Kantonsverfassung, wonach der Kantons
rath in Zweifelsfällen den Sinn von Gesetzen und Beschlüssen
in authentischer Weise festzustellen habe, befugt gewesen.
E. In ihrer Replik bekämpft die Rekurrentin die vom Regie
rungsrathe aufgeworfene Einrede der Verspätung, indem sie
ausführt: der Kantonsrathsbeschluß vom 23. November 1883
sei erst durch die Weigerung des Regierungsrathes, die von der
Gemeinde Grenchen verlangte Subsidie aus dem allgemeinen
Schulfond auszurichten, auf die Gemeinde Greuchen angewendet
worden. Erst von da an laufe gemäß konstanter bundesrecht
licher Praxis die sechzigtägige Rekursfrist des 59 des Bundes
gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; dieselbe
sei mithin, da die erwähnte Weigerung des Regierungsrathes
der Gemeinde erst am 26. Dezember 1884 eröffnet worden sei,
gewahrt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
hat (siehe Entscheidung in Sachen Sulzer, Amtliche Samm
lung IX, S. 447 u. f.) läuft zwar die Frist zum staatsrecht
lichen Rekurse gegen Gesetze oder sonstige allgemein verbindliche
Erlasse vom Tage der amtlichen Publikation derselben an und
ist daher nach Ablauf dieser Frist eine Beschwerde gegen das
Gesetz oder den betreffenden allgemein verbindlichen Erlaß
selbst nicht mehr statthaft; dagegen bleibt dem Rekurrenten die
Befugniß gewahrt, gegen Verfügungen, die in Anwendung eines
solchen allgemeinen Erlasses in der Folge gegen ihn speziell er
lassen werden sollten, binnen der in Art. 59 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege festgesetzten Frist, von
Eröffnung der betreffenden Verfügung an, den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen und deren Aufhebung
wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen. Demnach kann die
Beschwerde, insoweit sie verlangt, daß der Kantonsrathsbeschluß
vom 23. November 1883 speziell gegenüber der Gemeinde Gren
chen nicht vollzogen werde, nicht als verspätet erachtet werden.
Denn die Vollziehung des fraglichen Beschlusses speziell gegenüber
der Gemeinde Grenchen wurde unbestrittenermaßen erst durch den
am 26. Dezember 1884 eröffneten Beschluß des Regierungs
rathes ausgesprochen und diesem gegenüber ist die Beschwerde
frist gewahrt.
- In der Sache selbst ist unzweifelhaft, daß das Aufhebungs
dekret vom 4. Oktober 1874 im Wege der Gesetzgebung zu Stande
kam; dasselbe qualifizirt sich als ein Gesetz (im formellen Sinne
des Wortes) und kann daher in allen seinen Bestandtheilen nur
durch ein anderes Gesetz wieder aufgehoben oder abgeändert wer
den. Da nun nach solothurnischem Staatsrechte Gesetze der
Sanktion durch die Volksabstimmung bedürfen, so wäre die Be
schwerde begründet, wenn der der Volksabstimmung nicht unter
breitete Kantonsrathsbeschluß vom 23. November 1883 das De
kret vom 4. Oktober 1874 abänderte, speziell die in Art. 17
litt. d und e des Dekretes verheißenen Subsidien an die Ge
meinden und Pfarreien aufhöbe. Allein der Kantonsrathsbe
schluß vom 23. November 1883 hebt nun thatsächlich die er
wähnte Bestimmung des Dekretes nicht auf, sondern er enthält
blos eine, auf Auslegung und Anwendung des Dekretes be
ruhende, Vollziehungsmaßregel. Dieser Beschluß beruht nämlich
auf der Anschauung, daß einerseits das Aufhebungsdekret die
im II. Theile desselben aufgezählten Beiträge nur unter der
Voraussetzung verheiße, daß die Mittel des allgemeinen Schul
fondes zur Bestreitung derselben ausreichen und daß anderseits,
sofern die verfügbaren Mittel des Fonds zur Bezahlung aller
Beiträge nicht genügen, die einzelnen Verpflichtungen in der
jenigen Reihenfolge zu erfüllen seien, wie sie das Dekret auf
zähle, so daß die später genannten zurücktreten müssen. Hievon
ausgehend wird, weil die Mittel des allgemeinen Schulfondes
zur Bestreitung aller Beiträge zur Zeit nicht genügen, verfüg
daß einstweilen, d. h. für so lange, als dies der Fall sei, die
sub c und d des Art. 17 leg. cit. verheißenen Subsidienzah
lungen zu sistiren seien. Zu dieser Anordnung war der Kan
tonsrath gemäß Art. 41 der Kantonsverfassung befugt; es ent
hält dieselbe keineswegs etwa eine verschleierte Abänderung des
Dekretes, sondern diejenige Auslegung des letztern, auf welcher
ste beruht, hat unzweifelhaft sachliche, übrigens nach bekanntem
Grundsatze der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogene,
Gründe für sich, wofür nur darauf verwiesen werden mag, daß
gewiß im Sinne und Geiste des Dekretes die in 17 zuerst,
sub a genannten Pensionen und Besoldungen der noch leben
den Mitglieder der aufgehobenen Korporationen vorab und in
erster Linie bestritten werden sollen. Die Beschwerde ist daher
als unbegründet abzuweisen. Sollte übrigens die Rekurrentin
der Meinung sein, daß ihr auf den beanspruchten Beitrag ein
Privatrecht zustehe, welches durch die kantonsräthliche Schluß
nahme vom 23. November 1883 verletzt sei, so hätte sie ihren
Anspruch im Rechtswege geltend zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.