- Urtheil vom 28. Februar 1885 in Sachen
Luzern gegen St. Gallen.
A. Im Oktober 1879 starb an seinem Wohnorte in Escholz
matt, Kantons Luzern, in Folge Verunglückung der Arzt Robert
Troxler von Münster, Kantons Luzern; derselbe hinterließ außer
seiner Wittwe vier minderjährige Töchter, welchen von der heimat
lichen Vormundschaftsbehörde in Münster zuerst provisorisch, später
definitiv ein Vormund bestellt wurde. Im Winter 1880/1881
verehelichte sich die Wittwe Troxler mit Kaspar Fäßler, Lehrer,
in Goßau, Kantons St. Gallen, und siedelte in Folge dessen
mit ihren Kindern nach dem Wohnorte ihres zweiten Ehemannes
über. Die Heimatgemeinde der Kinder Troxler weigerte sich
anfänglich, für dieselben Heimatscheine zum Zwecke der Hinter
lage in Goßau auszustellen, wurde indeß hiezu durch Beschluß
des Bundesrathes vom 28. Februar 1882 verhalten, immerhin
unter ausdrücklichem Vorbehalt der vormundschaftlichen Rechte
der Heimatbehörden. Am 3. Februar 1883 wurde in Münster
die Theilung über den liquiden Nachlaß des Robert Troxler
nach luzernischem Rechte vorgenommen, wobei die Kinder Troxler
durch ihren von den Heimatbehörden ernannten Vormund, deren
Mutter durch ihren zweiten Ehemann, K. Fäßler, vertreten waren,
und es wurden hernach die vertheilten Nachlaßaktiven in der
Depositalkasse Münster niedergelegt. Die Theilung über einen
streitigen Betrag von 20,000 Franken, welchen die Erben Troxler
von der schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft in Winter
thur, gestützt auf einen vom Erblasser mit derselben abgeschlosse
nen Unfallversicherungsvertrag (Police vom 18. Januar 1878),
forderten, wurde einstweilen verschoben. Nachdem die Winter
thurer Unfallversicherungsgesellschaft durch Urtheil des Ober
gerichtes des Kantons Luzern vom 29. Mai 1884 zur Bezah
lung der Versicherungssumme an die Erben Troxler verurtheilt
worden war, erwirkte K. Fäßler bei den Gerichtsbehörden des
Kantons Zürich, am Hauptsitze der schuldnerischen Gesellschaft,
ein Zahlungsverbot in dem Sinne, daß die Ausbezahlung des
fraglichen Betrages sammt Zinsen insolange zu unterbleiben
habe, bis von der zuständigen Bundesbehörde darüber entschie
den sei, ob die Verwaltung dieses Vermögens der Vormund
schaftsbehörde in Münster oder aber derjenigen in Goßau, resp.
dem K. Fäßler, der nach st. gallischem Rechte als Stiefvater
gesetzlicher Vormund der Kinder Troxler sei, zustehe. Infolge
dessen wurde von der Unfallversicherungsgesellschaft der Verstche
rungsbetrag bei der Zürcher Kantonalbank deponirt und der
daherige Depositenschein bei der Bezirksgerichtskasse in Winter
thur hinterlegt.
B. Am 14. Mai 1884 starb in Goßau die eine der Töchter
Troxler, Albertine, und es entstand nunmehr auch darüber ein
Konflikt, nach welchem Rechte und von welcher Behörde der
Nachlaß derselben zu theilen sei. Das Bezirksamt Goßau hatte
die amtliche Theilverhandlung auf 20. Oktober 1884 anberaumt;
dagegen wurde aber vom Waisenamte Münster Protest erhoben
und die Zuständigkeit des Bezirksamtes Goßau bestritten. In
folge dessen brach das Bezirksamt Goßau die Theilverhandlung
einstweilen ab und setzte den Parteien eine vierzehntägige Frist
zur Anhängigmachung der Zuständigkeitsfrage an zuständiger
Stelle.
C. Sowohl die Regierung des Kantons Luzern als diejenige
des Kantons St. Gallen wandten sich nunmehr beschwerend an
den Bundesrath und, nachdem dieser sich imkompetent erklärt
hatte, an das Bundesgericht. Der Regierungsrath des Kantons
Luzern stellt, indem er sich den sachbezüglichen Anträgen und
Ausführungen einer Beschwerdeschrift der Vormundschaftsbehörde
von Münster anschließt, den Antrag: Die Theilungsbehörde
von Münster und das luzernische Erbrechtsgesetz wollen für die
Theilung des Nachlasses von Albertine Troxler als die gültiger
weise zur Anwendung kommenden und kompetenten erklärt wer
den, solches entgegen den st. gallischen Gesetzen und Behörden.
Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen dagegen beantrag
das Bundesgericht wolle seinen staatsrechtlichen Entscheid dahin
abgeben, daß die Kantonalbankfiliale Winterthur angewiesen sei,
die den Troxler'schen Erben zugesprochene Unfallversicherungs
summe von 20,000 Franken sammt allfälligen Zinsen an ihren
gesetzlichen Wohnsitz in Goßau, bezw. an das Waisenamt in
Goßau abzuliefern und daß die Nachlaßtheilung über das Ver
mögen der verstorbenen Albertine Troxler nach st. gallischem
Erbfolgegesetz in Goßau stattzufinden habe. Er trägt im Fernern
auf Abweisung des von der Regierung des Kantons Luzern ge
stellten Begehrens an, während dagegen der Regierungsrath des
Kantons Luzern seinerseits auf Abweisung der Anträge des Re
gierungsrathes von St. Gallen anträgt. Den Ausführungen des
Kantons St. Gallen schließt sich K. Fäßler als Stiefvater und
Vormund der Kinder Troxler an, indem er in selbständiger Ein
gabe den Antrag stellt: Es seien die 20,000 Franken sammt
Zins, dato in der Kantonalbankfiliale in Winterthur liegend,
an die Waisenbehörde von Goßau, Kantons St. Gallen, aus
hinzugeben, damit dieser Betrag mit dem in Goßau liegenden
Inventarvermögen an die daselbst wohnenden Erbnehmer in
Theilung falle.
D. Zur Begründung der Anträge des Regierungrathes des
Kantons Luzern wird im Wesentlichen geltend gemacht: die
Vormundschaftsrechte der luzernischen Heimatbehörde über die
Kinder Troxler seien vom Bundesrathe geschützt und übrigens
im Laufe der gepflogenen Verhandlungen auch vom Regierungs
rathe des Kantons St. Gallen durch Schreiben vom 15. Juni
1881, sowie von K. Fäßler anerkannt worden; an der Zustän
digkeit der luzernischen Vormundschaftsbehörde sei jedenfalls in
soweit gar nicht zu zweifeln, als das Vermögen der Kinder
sich auf luzernischem Gebiete befinde. Nun sei aber nicht nur
derjenige Theil des Robert Troxler'schen Nachlasses, welcher am
3. Februar 1883 in Münster getheilt und hernach in der De
positalkasse in Münster niedergelegt worden sei, im Kanton Lu
zern gelegen, sondern das gleiche müsse auch für die Versiche
rungssumme von 20,000 Franken angenommen werden. Dieser
Betrag gehöre ebenfalls zum Nachlasse des Robert Troxler
hätte, da der Erfüllungsort für den Versicherungsvertrag
Kanton Luzern gewesen sei, wo die Versicherungsgesellschaft Do
mizil für ihre im Kanton abgeschlossenen Geschäfte erwählt habe,
wo der Prozeß geführt worden und das kondemnatorische Ur
theil erfolgt sei, im Kanton Luzern bezahlt werden sollen
Beschlagnahme und Deposition dieses Betrages im Kanton Zü
rich sei eine ganz willkürliche, welche das Rechtsverhältniß nicht
ändern könne. Deshalb habe denn auch die luzernische Vor
mundschaftsbehörde, ohne Rücksicht auf die Verfügungen der zür
cherischen Gerichte, im Kanton Luzern den Rechtstrieb gegen die
Unfallversicherungsgesellschaft angehoben und es sei ihr bezüg
liches Betreibungsbegehren gegenwärtig in zweiter Instanz an
hängig. K. Fäßler habe übrigens in die Ablieferung der 20,000
Franken an die luzernischen Vormundschaftsbehörden durch Schrei
ben vom 28. August 1884 ausdrücklich eingewilligt und könne
hierauf nicht mehr zurückkommen. Was die Theilung über den
Nachlaß der Albertine Troxler anbelange, so sei auch hiefür das
heimatliche, luzernische Recht durchaus maßgebend und die Hei
matbehörde zuständig. Dies folge aus dem Konkordate von 1822
und der vom Kanton St. Gallen bei dessen Abschluß abgegebe
nen Erklärung, eventuell wenigstens aus dem Grundsatze, daß
in Ermangelung von Staatsverträgen für die Nachlaßtheilung
Recht und Gerichtsstand der gelegenen Sache maßgebend seien.
Zu bemerken sei übrigens, daß die Uebersiedelung der Kinder
Troxler nach Goßau ohne Einwilligung der heimatlichen Vor
mundschaftsbehörde geschehen sei und daß die Erben resp. für
die minderjährigen Töchter Troxler deren Vormund, sowie die
inzwischen mehrjährig gewordene Tochter Bertha Troxler mit
der Vornahme der Theilung in Münster einverstanden seien.
E. Dagegen wird zur Begründung der Anträge des Regie
rungsrathes des Kantons St. Gallen im Wesentlichen ausge
führt: Bei der zweiten Verheirathung ihrer Mutter seien die
minderjährigen Kinder Troxler naturgemäß mit der Mutter nach
Goßau übergesiedelt; es seien dort für sie die Heimatschriften
eingelegt worden und sie haben daher die gesetzliche Nieder
lassung im Kanton St. Gallen erworben. Nun huldige der
Kanton St. Gallen sowohl im Vormundschafts als im Erb
recht dem Territorialprinzipe und es sei nach der st. gallischen
Gesetzgebung der Stiefvater, unter Aufsicht der Vormundschafts
behörde, gesetzlicher Vormund der Stiefkinder, wie ihm auch die
standesgemäße Unterhaltung derselben obliege. Die Regierung
des Kantons St. Gallen habe, wenn sie auch allerdings darauf
verzichtet habe, das in Luzern gelegene Vermögen der Kinder
Troxler von den luzernischen Behörden herauszuerhalten, doch
niemals grundsätzlich auf die Anwendung des Territorialrechtes
Verzicht geleistet; die Vormundschaft über die Person der Kinder
Troxler und deren in Goßau gelegenes Vermögen sei stets von
dem Stiefvater ausgeübt worden und die Regierung von St.
Gallen beanspruche nun, daß die im Kanton Zürich gelegenen
20,000 Fr. (welche in Wirklichkeit, weil erst nach dem Tode des
XI 1885
Vaters Troxler liquid geworden, Vermögen der Kinder und nicht
väterliches Gut seien) zur vormundschaftlichen Verwaltung nach
Goßau, dem gesetzlichen Wohnsitz der Kinder Troxler, ausgeliefert
werden. Im Konflikte zwischen dem Heimat und dem Terri
torialprinzipe sei gewiß dem letztern der Vorzug zu geben; es
sei das natürlichste und richtigste, wenn die vormundschaftliche
Verwaltung am Wohnorte, wo die Familie thatsächlich sich auf
halte und verkehre, ausgeübt werde. Für den Kanton Zürich
sodann bestehe keine Verpflichtung, die 20,000 Franken eher dem
Kanton Luzern als dem Kanton St. Gallen auszuliefern. Was
die Beerbung der Albertine Troxler anbelange, so komme hie
für das Konkordat von 1822 gar nicht in Betracht, da der
Kanton St. Gallen demselben nicht beigetreten sei. Die Alber
tine Troxler habe ihren Wohnsitz im Kanton St. Gallen gehabt
und es sei daher ihr Nachlaß, wo auch immer die einzelnen
Nachlaßsachen sich befinden mögen, nach st. gallischem Rechte zu
liquidiren, denn der Nachlaß bilde naturgemäß eine Einheit.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerden der Regierungen der Kantone Luzern und
St. Gallen, durch welche eine staatsrechtliche Streitigkeit zwi
schen Kantonen im Sinne des Art. 57 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege anhängig gemacht worden
ist, beziehen sich auf zwei verschiedene Fragen: In erster Linie ist
bestritten, ob die vormundschaftliche Verwaltung über die zur
Zeit im Kanton Zürich deponirte Versicherungssumme von 20,000
Franken dem einen oder andern Kanton zustehe; in zweiter Linie
sodann ist streitig, ob für die Beerbung der verstorbenen Alber
tine Troxler st. gallisches oder luzernisches Recht anwendbar sei
und ob die st. gallischen oder die luzernischen Behörden zur Thei
lung dieses Nachlasses zuständig seien. Dagegen ist, und gewiß
mit Recht, von der Regierung des Kantons St. Gallen nicht
bestritten worden, daß für die Beerbung des Robert Troxler sel.
luzernisches Recht maßgebend sei und es waltet also in dieser
Beziehung zwischen den Parteien kein Streit.
- Was die erstere der erwähnten Streitfragen anbelangt, so
ist nicht richtig, daß die Regierung des Kantons St. Gallen die
Kompetenz der luzernischen Vormundschaftsbehörde auch in der
hier streitigen Beziehung anerkannt habe. Die Zuschrift der Re
gierung von St. Gallen an diejenige von Luzern vom 15. Juni
1881 besagt blos, daß auf das Begehren um Aushändigung des
dortseits (nämlich im Kanton Luzern) vormundschaftlich ver
walteten Vermögens (wozu die damals noch gar nicht liquide
Versicherungssumme gewiß nicht gehörte) mit Rücksicht auf die
bestehende bundesräthliche Praxis verzichtet werde. Was sodann
die behauptete Anerkennung seitens des K. Fäßler anbelangt, so
kann auf dieselbe für den gegenwärtigen Rechtsstreit nichts an
kommen; denn letzterer qualifizirt sich als eine Streitigkeit zwi
schen Kantonen über die Grenzen der beidseitigen Staatshoheit
und es könnte also einer Erklärung eines, wenn auch betheilig
ten, Privaten eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen
werden.
- In Entscheidung staatsrechtlicher Konflikte zwischen Heimat
und Wohnortskanton über die Kompetenzen in Vormundschafts
sachen hat nun die bisherige bundesrechtliche Praxis den Grund
satz aufgestellt, daß, in Ermangelung konkordatsmäßiger Beschrän
kungen der Kantonalsouveränetät, jeder Kanton befugt sei, die
auf seinem Gebiete wohnenden Angehörigen anderer Kantone
für ihre Person und ihr Vermögen seiner Gesetzgebung und
Gerichtsbarkeit in Vormundschaftssachen zu unterwerfen, daß aber
auch der Heimatkanton nicht behindert sei, seine Vormundschafts
gesetzgebung auf seine Angehörigen wenigstens insoweit anzu
wenden, als seine Territorialhoheit reiche, d. h. bezüglich des
in seinem Gebiete gelegenen Vermögens. Dieser Grundsatz
muß in casu dazu führen, das Recht der vormundschaftlichen
Verwaltung bezüglich der Versicherungssumme von 20,000 Fr.
dem Kanton Luzern zuzusprechen. Denn: die Versicherungs
summe war ohne Zweifel mit dem Tode des Versicherungs
nehmers, des Robert Troxler sel., verfallen; daß die Schuld
pflicht von der Versicherungsgesellschaft bestritten wurde und
gerichtlich festgestellt werden mußte, ändert hieran nichts, denn
dem gerichtlichen Urtheile ist nicht konstitutive, sondern blos
deklarative Bedeutung beizumessen. Im Fernern war der Er
füllungsort für die Verpflichtung der Versicherungsgesellschaft im
Kanton Luzern; dort wurde der Prozeß gegen sie durchgeführt
und dort, an ihrem erwählten Domizil, konnte sie auch auf Be
zahlung der gerichtlich gesprochenen Summe belangt werden. Da
demnach die Versicherungssumme von Rechtswegen im Kanton
Luzern und zwar unmittelbar nach dem Tode des Erblassers
hätte bezahlt werden sollen, so ist das Rechtsverhältniß so zu
beurtheilen, als wenn dies wirklich geschehen und also die Ver
sicherungssumme der luzernischen Vormundschaftsbehörde ausbe
zahlt worden wäre; auf den zufälligen Umstand, daß eine regel
widrige und unzulässige gerichtliche Deposition außerhalb des
Erfüllungsortes, im Kanton Zürich, stattgefunden hat, kann da
neben nichts ankommen, da ja durch diese Hinterlegung die Erben
Troxler, resp. die luzernischen Vormundschaftsbehörden, rechtlich
nicht behindert wurden, ihre Ansprüche im Kanton Luzern weiter
zu verfolgen.
4. Bezüglich der Beerbung der Albertine Troxler sodann ist,
gemäß feststehender bundesrechtlicher Praxis, an welcher vom
Bundesgerichte festgehalten werden muß, davon auszugehen, daß
jeder der beiden betheiligten Kantone befugt ist, seine Gesetz
gebung und Gerichtsbarkeit insoweit zur Anwendung zu bringen,
als seine Territorialhoheit reicht, d. h. als der Nachlaß auf
seinem Gebiete gelegen ist. Das in Münster vormundschaftlich
verwaltete Vermögen der Albertine Troxler, sowie, nach dem
oben Bemerkten, auch die Versicherungssumme von 20,000 Fr.
resp. der Antheil der Albertine Troxler an derselben ist nun
aber als auf luzernischem Territorium gelegen zu betrachten und
es ist somit insoweit die Anwendung des luzernischen Rechtes
und die luzernische Gerichtsbarkeit begründet. Sofern dagegen
auch auf st. gallischem Gebiete sich Vermögen der Albertine
Troxler befinden sollte, ist der Kanton St. Gallen befugt, sein
Recht und seine Gerichtsbarkeit auf diesen Theil des Nachlasses
anzuwenden. Das Erbrechtskonkordat von 1822 nämlich, auf
welches sich die Regierung von Luzern beruft, ist gewiß nicht
anwendbar, da St. Gallen demselben nicht beigetreten ist, sondern
den Beitritt motivirt abgelehnt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem Regierungsrath des Kantons Luzern wird sein Be
schwerdebegehren insoweit zugesprochen, als es sich um denjenigen
Theil des Nachlasses der Albertine Troxler handelt, welcher auf
luzernischem Territorium gelegen ist. Dagegen wird der Be
schwerdeantrag der Regierung des Kantons St. Gallen abge
wiesen, mit dem Vorbehalte, daß der Kanton St. Gallen befugt
ist, in Bezug auf dasjenige Vermögen der Albertine Troxler,
welches in seinem Gebiete sich befinden sollte, seine Gesetzgebung
und Gerichtsbarkeit anzuwenden.