A. Durch Urtheil vom 19. Juli 1884 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt: Der Verantworter ist gehal
ten, dem Kläger 7500 Fr. nebst Zins seit 15. September
1883 à 5 % zu bezahlen. Widerbeklagte ist nicht gehalten,
dem Widerkläger 1090 Fr. und Zins ab 7500 Fr. vom
26. September bis 23. Oktober 1883 à 5 % und vom
23. Oktober 1883 an à 2 % zu bezahlen. Der Verantworter
Hasler hat die Kosten des Prozesses mit 30 Fr. Vortragsge
bühr im Gesammtbetrage von 197 Fr. 10 Cts. zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr ist auf 40 Fr. festgesetzt.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Beklagte, Johann Hasler,
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen
Verhandlung beantragt sein Anwalt:
- Es sei dem Beklagten der Beweis zu Beweissatz 16 seiner
Klagebeantwortung lautend: An die 30 Fr., welche Verant
worter am 14. August 1883 zum Ankaufe eines Looses 4.
Klasse auf die Post legte, hat ihm seine Ehefrau 18 Fr. 50 Cts.
gegeben und den Rest hat Verantworter selbst zugelegt, zu
gestatten. Eventuell.
- Die Klage sei abzuweisen unter Kostenfolge.
Dagegen trägt der Vertreter des Klägers auf Abweisung der
gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen
Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Johann Hasler, Schuster in Grenchen und Jakob Knuchel,
Lederhändler in Büren, Kantons Bern, hatten sich im Jahre
1883 gemeinschaftlich mit einem ganzen Loose bei der 284.
Klassenlotterie der Stadt Hamburg betheiligt, unter der Verab
redung, daß die Einsätze zu gleichen Theilen bezahlt und auch ein
allfälliger Gewinn zu gleichen Theilen vertheilt werden solle. Bei
den drei ersten Ziehungen erzielten sie keinen Gewinn; dagegen
siel bei der am 22. und 23. August 1883 stattgefundenen
vierten Ziehung auf das betreffende Loos 4. Klasse ein Ge
winn von 15000 Mark, welcher (nach Abzug der Spesen und
Provision) von Hasler, welcher die Korrespondenz mit dem
Lotterie Kollekteur in Hamburg geführt und das Loos in Hän
den hatte, erhoben wurde. Ueber Jakob Knuchel war schon im
Juni 1883 im Kanton Bern der Geltstag erkannt und später
vollführt worden; durch Verfügung vom 15. Oktober 1883
erkannte das Richteramt Büren, auf Begehren der verlustigen
Gläubiger, mit Rücksicht auf den fraglichen Lotteriegewinn,
über Knuchel den Nachgeltstag und diese Verfügung wurde,
unter Abweisung einer von Jakob Knuchel gegen dieselbe ge
richteten Beschwerde, vom Appellations und Kassationshofe des
Kantons Bern durch Entscheidung vom 12. Dezember 1883
aufrecht erhalten. Daraufhin klagte der Masseverwalter im
Nachgeltstage des Jakob Knuchel gegen Johann Hasler auf
Herausgabe der Hälfte des bezogenen Lotteriegewinnes. Hasler
bestritt dem klagenden Masseverwalter die Legitimation zur
Sache, weil der Geltstag über Jakob Knuchel bereits vollführt
sei und eine Geltstagsmasse daher gar nicht mehr existire und
machte im weitern einredeweise geltend, ein angeblicher Lotte
riegewinn könne überhaupt gar nicht zur Masse gezogen werden.
Im fernern bestritt er, daß Knuchel bei der vierten Ziehung,
bei welcher sich der Gewinn ergeben habe, noch betheiligt gewesen
sei; der Einsatz für das Loos 4. Klasse sei vielmehr von ihm
(Hasler) allein (theils aus Mitteln seiner Ehefrau theils aus
eigenen) bezahlt worden (wofür er zu Beweissatz 16 seiner
Antwort Beweis anerbietet)während Knuchel erklärt habe, er
könne nicht mehr mitspielen.
Endlich sei überhaupt eine Klage
auf einen Lotteriegewinn nach Art. 512 u. ff. und Art. 17 O. R.
unstatthaft. Widerklagsweise forderte Hasler Ersatz für den durch
Beschlagnahme und amtliche Deposition eines Betrages von
7500 Fr. aus dem erzielten Lotteriegewinn ihm erwachsenen
Schaden. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellt unter
Verwerfung des Beweisantrages des Beklagten zu Beweissatz 16
seiner Antwort in thatsächlicher Beziehung in Erwägung 3 seines
Urtheils fest: Für die ersten drei Ziehungen sei unbestritten, daß
Knuchel mitgespielt habe. Für die Annahme, es habe Knuchel
auch bei der vierten Ziehung die Einlage mitbezahlt und so in
Societät mit Hasler den Gewinn erreicht, spreche namentlich
der Umstand, daß gerade diese Einlage in dem Postbüchlein des
Verantworters Hasler von der Hand des Knuchel eingetragen
sich befindet. Bei der heutigen Verhandlung hat der Beklagte
zur Begründung seiner Anträge die sämmtlichen von ihm vor
den kantonalen Instanzen geltend gemachten Einwendungen
festgehalten; dagegen hat er seine Widerklagsbegehren nicht
erneuert.
2. Das Bundesgericht ist zur Prüfung der Beschwerde nur
insoweit kompetent als dieselbe auf unrichtige Anwendung bun
desgesetzlicher Bestimmungen begründet wird. Auf die Einwen
dungen gegen die Legitimation der Nachgeltstagsmasse des
Jakob Knuchel und gegen die Statthaftigkeit, einen Lotteriege
winn zur Masse zu ziehen, ist somit nicht einzutreten, da in
dieser Richtung ausschließlich das kantonale Recht maßgebend
ist. Uebrigens hat die zweite Instanz gewiß mit Recht ange
nommen, diese Punkte seien durch die Entscheidung des berni
schen Appellationsgerichtes erledigt.
3. In thatsächlicher Beziehung ist als festgestellt zu erachten,
daß sich Jakob Knuchel auch an der vierten Ziehung, bei welcher
sich der Gewinn ergab, betheiligt hat; den aus Erw. 3 des
obergerichtlichen Urtheils ergibt sich unzweideutig, daß das
Obergericht den der Klagepartei obliegenden Beweis hiefür als
erbracht ansieht und hieran ist das Bundesgericht gemäß Art. 30
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts
pflege gebunden. Das Aktenvervollständigungsbegehren des Be
klagten erscheint als unstatthaft, da es lediglich auf Zulassung
eines Gegenbeweises gegen den Inhalt der, wie bemerkt, für
das Bundesgericht maßgebenden thatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz abzielt. Art. 30 Abs. 4 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege, auf welchen sich Beklagter
beruft, trifft nicht zu; denn das Obergericht hat den fraglichen
Gegenbeweisantrag offenbar nicht wegen materiell rechtlicher
Unerheblichkeit des Beweisthemas, sondern aus prozeßualen
Gründen, weil es den entgegenstehenden Hauptbeweis der Klag
partei als erbracht ansah, verworfen.
4. Es kann sich demgemäß nur noch fragen, ob nicht die
Klage wegen Ungültigkeit oder wenigstens Klaglosigkeit des
eingeklagten Geschäftes abzuweisen sei. Hierüber ist zu bemerken:
Der Lotterievertrag, d. h. der Vertrag zwischen dem Lotterie
unternehmer oder Kollekteur und dem Einleger, ist allerdings,
wenn er auch seiner juristischen Natur nach kaum als Spiel
vertrag zu qualifiziren ist, nach Art. 515 und 516 O. R. in der
Schweiz klaglos, sofern nicht die Lotterie resp. bei auswärtigen
Lotterien der Vertrieb der Loose im Inlande durch eine zuständige
schweizerische Behörde gestattet worden ist. Da nun unbestrittener
maßen der Vertrieb der in Frage stehenden hamburgischen Loose
im Kanton Solothurn obrigkeitlich nicht bewilligt ist, so ist klar,
daß aus einem mit Organen dieses Lotterieunternehmens abge
schlossenen Lotterievertrage dort nicht geklagt werden könnte.
Allein im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um eine Klage
aus Lotteriegeschäft, sondern um eine solche aus Gesellschaftsver
trag. Zwischen den Litiganten bestand eine einfache Gesellschaft
zum Zwecke des gemeinsamen Erwerbes von Loosen der 284. ham
burgischen Klassenlotterie und der Theilung sich ergebender Ge
winne, d. h. zum Zwecke gemeinsamen Erwerbes eines Forderungs
rechtes gegen die Lotterieunternehmung und gemeinsamer Reali
sirung desselben. Dieser Vertrag ist weder ein unsittlicher noch
ein widerrechtlicher oder auf einen (rechtlich) unmöglichen Zweck
gerichteter. In letzterer Beziehung ist zu bemerken, daß das
Verhältniß der Einleger zum Lotterieunternehmer am Erfül
lungsorte in Hamburg jedenfalls nach dortigem und nicht nach
schweizerischem Rechte zu beurtheilen ist und daß nun nichts
dafür vorliegt, daß ein Lotterievertrag mit der hamburgischen
städtischen Klassenlotterie in Hamburg nicht als eivilrechtlich voll
wirksamer Vertrag anerkannt werde. Es ist daher anzunehmen,
daß dem Einleger aus dem Lotterievertrag ein klagbares For
derungsrecht gegen den Unternehmer erwächst, der Gesellschafts
zweck also ein durchaus möglicher war. Im fernern ist von
der kantonalen Instanz durchaus nicht festgestellt und ist auch
aus den kantonalen Gesetzesbestimmungen ( 190 u. ff. des
solothurnischen Strafgesetzbuches) nicht zu entnehmen, daß im
Kanton Solothurn nicht nur das Kollektiren u. s. w. für aus
ländische Lotterien im Kantonsgebiet, sondern auch der direkte
Bezug von Loosen aus dem Auslande, wie ein folcher in casu
stattfand, verboten und strafbar sei. Eine Vereinbarung zu
gemeinsamem direktem Bezug ausländischer Lotterieloose ist also
jedenfalls keine widerrechtliche und daher nach Art. 17 O. R.
ungültige; sie ist auch kein unsittlicher Vertrag, da der Erwerb
von Lotterieloosen an und für sich gewiß, nach allgemeiner
Rechtsüberzeugung wie nach der Anschauung des Gesetzgebers,
keine Unsittlichkeit involvirt. Ob ein solcher Gesellschaftsver
trag behufs gemeinsamen (wenn auch nicht verbotenen) Lot
teriespiels auch in der Richtung klagbar wäre, daß aus dem
selben von einem Gesellschafter gegen den andern auf Zahlung
des Einsatzes geklagt werden könnte, oder ob einer derartigen
Klage die Art. 514 und 515 O. R. entgegenständen, kann hier
dahingestellt bleiben; denn es handelt sich hier nicht um eine
solche Klage, fondern um eine Klage auf Theilung des gemeinsam
erzielten, auf das in gemeinsamem Eigenthum gestandene Loos
gefallenen Gewinnes. In dieser Richtung aber dem Vertrage die
Klagbarkeit zu versagen, liegt gar kein Grund vor; denn den Er
werb eines gemachten Lotteriegewinnes verbietet kein Gesetz und
es ist klar, daß, wenn ein solcher Gewinn von mehreren Ge
sellschaftern gemeinsam erzielt worden ist, derjenige Theilhaber,
der zufällig in den Besitz desselben gelangt, sich das Empfan
gene nicht vertragswidrigerweise und wider Treu und Glauben
ausschließlich zueignen darf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil der Obergerichtes des Kantons Solothurn vom
19. Juli 1884 wird in allen Theilen bestätigt.