- Entscheid vom 20. Dezember 1884 in Sachen
Eheleute Niederer.
A. Durch Urtheil vom 29. September 1884 hat das Ober
richt des Kantons Appenzell A. Rh. die Litiganten auf die
Dauer eines Jahres von Tisch und Bett geschieden und weiter
erkannt:
I. Der Mann habe an den Unterhalt der Frau vom Tage
der Klageanhebung an, 1. Februar 1884, bis zum Ablauf der
Trennungsfrist eine wöchentliche Alimentation von 40 Fr. zu
bezahlen.
II. Die erlaufenen Rechtskosten von 148 Fr. 20 Ets. seien
vom Manne zu tragen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt ihr Vertreter:
- Es sei die gänzliche Scheidung der Litiganten auszu
sprechen.
- Der Beklagte sei zur Aushingabe des Mobiliars und des
Frauengutes, soweit es sich noch in der Verwaltung des Mannes
befinde (im Betrage von 6300 Fr.), sowie zur Bezahlung einer
Aversalentschädigung von 12,000 Fr. an die Klägerin zu ver
urtheilen, unter Kosten und Enschädigungsfolge.
Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten: die Weiter
ziehung der Klägerin sei abzuweisen und das zweitinstanzliche
Urtheil zu bestätigen unter Kosten und Entschädigungsfolge
eventuell müßten jedenfalls die ökonomischen Fragen zur Ent
scheidung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen werden;
denn der Betrag des Frauengutes sei, da Beklagter Gegen
forderungen an die Frau wegen Verwendungen für dieselbe be
haupte, nicht liquid, und ebenso bestreite er die von der Klägerin
über sein (des Beklagten) Vermögen gemachten Angaben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Antrag auf gänzliche Scheidung ist von der Klägerin
in der bundesgerichtlichen Instanz in erster Linie auf Art. 45
und 46 litt. b, in zweiter Linie auf Art. 47 des Civilstands
und Ehegesetzes begründet worden.
- Art. 45 cit. nun trifft offenbar nicht zu; denn im gegen
wärtigen Prozesse hat der Ehemann sich dem Scheidungsbe
gehren der Klägerin stets widersetzt. Der Umstand dagegen, daß
er in dem zwischen den Parteien am 10. Juni 1883 abge
schlossenen Vergleiche sich verpflichtet hat, auch seinerseits in die
gänzliche Scheidung einzuwilligen, wenn die Frau einen noch
maligen Versuch der Fortsetzung des ehelichen Lebens als miß
lungen erachte, kann gewiß die Anwendung des Art. 45 nicht
rechtfertigen, da ja die Ehetrennung der Disposition der Par
teien entzogen ist. Ebensowenig kann darauf etwas ankommen,
daß der Beklagte seinerseits, in einer vor dem offenbar in
kompetenten Gerichte von Chur von ihm angestrengten, aber
nicht weiter verfolgten Scheidungsklage, die gänzliche Scheidung
verlangt hat.
- Nach dem Thatbestande des Berufungsurtheiles sodann,
an welchen das Bundesgericht nach Art. 30 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege gebunden ist, sind
thätliche Mißhandlungen der Klägerin durch den Ehemann nicht
erwiesen. Es kann sich daher dafür, ob ein bestimmter Ehe
scheidungsgrund im Sinne des Art. 46 litt. b leg. cit. vorliege,
nur noch fragen, ob der Ehemann sich tiefe Ehrenkränkungen
gegenüber der Klägerin habe zu Schulden kommen lassen. Als
tiefe Ehrenkränkung im Sinne des Gesetzes erscheint aber zweifellos
nicht jede, wenn auch rohe und kränkende, beleidigende Aeußerung
des einen Ehegatten gegenüber dem andern, sondern es fallen unter
diesen Begriff nur Ehrenkränkungen, welche von solcher Schwere
sind, daß sie in ihrer Bedeutung für die Zerrüttung des ehe
lichen Verhältnisses den übrigen in litt. b cit. genannten Schei
dungsgründen, der Nachstellung nach dem Leben und der schweren
thätlichen Mißhandlung, gleichkommen. Mit andern Worten eine
tiefe Ehrenkränkung liegt nur in solchen Beleidigungen, welche,
sei es vermöge des durch sie beurkundeten Grades von Bosheit,
Haß oder Verachtung auf Seite des Beleidigers, sei es wegen
ihrer objektiven Ehrenrührigkeit, so schwerer Art sind, daß danach
dem beleidigten Theile die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft
mit dem Beleidiger ehrenhafter Weise nicht mehr zugemuthet
werden kann. Derart sind nun aber die in casu von den Vor
instanzen konstatirten Beleidigungen der Klägerin durch den Be
klagten (welche für das Bundesgericht einzig in Betracht kom
men können) nicht. Festgestellt ist nämlich blos, daß der Mann
der Frau gegenüber öfters grobe Ausdrücke gebraucht und im
Hause öfters Spektakel gemacht habe, daß er die Frau (und
zwar jeweilen in Zornesausbrüchen) Lumpenmensch und laster
hafte Person genannt und ihr, als sie verspätet von der Lan
desausstellung in Zürich zurückkehrte, in Gesellschaft vorgeworfen
habe, sie habe in Zürich umhergeludert und habe sich deshalb
verspätet. Diese Aeußerungen sind, wenn auch zweifellos roh
und nicht zu entschuldigen, doch nicht so schlimm, daß gesagt
werden könnte, deshalb allein, weil der Ehemann sich derselben
bedient habe, könne der Frau die Fortsetzung der ehelichen Ge
meinschaft mit ihm nicht mehr zugemuthet werden; dies ist
namentlich auch deshalb sestzuhalten, weil feststeht, daß der Ehe
mann äußerst heftigen Temperamentes ist und aus diesem Grunde,
sowie in Folge seiner Berufsgewöhnung als Viehhändler, zu den
jenigen Leuten zu zählen scheint, die es, namentlich im Zorn,
mit ihren Worten nicht so genau nehmen, sondern sich leicht
zu rohen Ausdrücken und Schimpfworten hinreißen lassen, ohne
sich doch dabei etwas besonders Schlimmes zu denken.
4. Liegt somit ein bestimmter Scheidungsgrund im Sinne
des Art. 46 leg. cit. nicht vor, so erscheint dagegen das Schei
dungsbegehren nach Art. 47 des Civilstands und Ehegesetzes
als begründet. In dieser Richtung ist zunächst zu bemerken, daß
es durchaus unrichtig ist, wenn der Anwalt des Beklagten heute
behauptet hat, diejenigen Thatsachen, welche als bestimmte Schei
dungsgründe im Sinne des Art. 46 geltend gemacht worden
seien, können bei Beurtheilung der Frage, ob das eheliche Ver
hältniß ein tief zerrüttetes im Sinne des Art. 47 sei, nicht in
Betracht kommen. Es ist vielmehr klar, daß bei Beurtheilung
letzterer Frage überhaupt alle Thatsachen zu berücksichtigen sind,
welche einen Schluß auf die Zerrüttung des ehelichen Verhält
tisses gestatten. In casu steht fest, daß die Klägerin, nachdem
am 26. April 1881 die Ehe zwischen den Litiganten abge
schlossen worden war, bereits am 19. Februar 1883 die Be
willigung erwirkte, von ihrem Ehemanne getrennt zu leben,
daß der Ehemann damals der ihm drohenden Scheidungsklage
sich durch eine fiktive Verlegung seines Domizils nach Chur zu
entziehen suchte und daß er schließlich eine Aussöhnung mit der
Klägerin und eine Rückkehr derselben in das eheliche Domizil
nur durch Abschluß des Vergleiches vom 10. Juni 1883 zu
bewirken vermochte, in welchem die Klägerin sich verpflichtete,
zu ihrem Ehemannne nach Wolfhalden zurückzukehren und das
eheliche Leben fortzusetzen, der Beklagte dagegen die Verpflich
tung einging: nicht mehr zu wirthen und falls der Versuch
einer Fortsetzung des ehelichen Verhältnisses von der Frau als
mißlungen angesehen würde, auch seinerseits in die gänzliche
Scheidung einzuwilligen und ihr nebst Aushingabe des ein
gebrachten Frauengutes noch eine Aversalentschädigung von
12,000 Franken auszurichten. Im Weitern steht fest, daß
auch nach dieser Aussöhnung der eheliche Friede sehr bald wie
derum gestört wurde, da die Frau schon am 27. Januar 1884
zum zweiten Male das Haus des Mannes verließ und aber
mals die Scheidungsklage anstrengte, der sich der Beklagte
wiederum durch eine fiktive Verlegung seines Domizils nach
Chur zu entziehen versuchte. Aus diesen Thatsachen, in Ver
bindung mit der aktenmäßig festgestellten rohen Behandlung der
Frau durch den Beklagten, ergibt sich unzweifelhaft, daß das
eheliche Verhältniß zwischen den Litiganten ein, und zwar durch
das ausschließliche oder doch weit überwiegende Verschulden des
Mannes, tief zerrüttetes ist. Dies wird denn auch von den
Vorinstanzen nicht verkannt.
Allein aus den hervorgehobenen
Thatsachen muß im Weitern
gefolgert werden, daß der Bruch
zwischen den Litiganten ein
unheilbarer und auf eine Wie
deraussöhnung derselben nicht zu hoffen ist. Denn die von
den Parteien selbst zweifellos in ernster Absicht durch den Ver
gleich vom 10. Juli 1883 angebahnte Versöhnung ist ohne
bleibenden Erfolg geblieben; derselben ist, nach kaum halb
jährigem Zusammenleben, da der Ehemann eben offenbar sein
Temperament nicht zu zähmen, die Ausbrüche von Jähzorn und
Rohheit nicht zu unterdrücken vermochte, eine abermalige Tren
nung gefolgt. Angesichts dieser Umstände erscheint eine blos
temporale Scheidung als zwecklos und ist sofort auf gänzliche
Scheidung zu erkennen.
5. Der Regelung der ökonomischen Folgen der Ehescheidung
sind die Bestimmungen des Vergleiches vom 10. Juli 1883
zu Grunde zu legen. Wenn auch dieser Vergleich, insoweit als
er den Ehemann verpflichtet, in die Scheidung, falls dieselbe
von der Ehefrau begehrt werden sollte, einzuwilligen, zweisellos
rechtlich unverbindlich ist, so ist er doch, insoweit als er die öko
nomischen Folgen einer eventuellen Scheidung normirt, durchaus
gültig. Denn es steht gewiß nichts entgegen, daß die Parteien
sich über die Vermögensfolgen einer allfälligen Scheidung, spe
ziell über die Entschädigung, welche der schuldige Theil dem
unschuldigen zu bezahlen habe, von vorneherein verständigen.
Daß sodann der Vertrag, wie der beklagtische Vertreter heute
behauptete, wegen mangelnder Genehmigung der Vormundschafts
behörden ungültig sei, ist offenbar unrichtig. Denn der Ehe
mann, der einzig durch denselben eine vermögensrechtliche Ver
pflichtung übernommen hat, ist unbestrittenermaßen vollständig
handlungs und verpflichtungsfähig; die Ehefrau dagegen hat
durch den Vertrag blos Rechte erworben und bedurfte daher der
Einwilligung der Vormundschaftsbehörde zum Vertragsabschlusse
nicht (Art. 30 Absatz 2 des Obligationenrechtes). Der Ehemann
ist demnach (wozu er übrigens auch nach dem Gesetze ohne
Weiteres verpflichtet wäre) zur Herausgabe des gesammten,
noch in seiner Verwaltung befindlichen, zugebrachten Frauen
gutes, sowie im fernern zur Bezahlung der versprochenen Aver
salentschädigung von 12,000 Fr. zu verpflichten. Der Betrag
des Zugebrachten ist, falls darüber Streit zwischen den Parteien
entstehen sollte, von den kantonalen Gerichten festzustellen, wo
bei indeß immerhin auszusprechen ist, daß der Ehemann zu Ab
zügen vom Zugebrachten für Verwendungen, die er zu Gunsten
seiner Ehefrau gemacht hat, nicht berechtigt ist, da ja während
der Dauer der Ehe ohne Zweifel ihm die Verpflichtung zur
Unterhaltung der Ehefrau oblag.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Eheleute Niederer Bernard sind gänzlich geschieden.
- Der beklagte Ehemann hat der Klägerin das gesammte
noch in seiner Verwaltung befindliche zugebrachte Frauengut
herauszugeben und derselben im Fernern eine Aversalentschädi
gung von 12,000 Fr. (zwölftausend Franken) zu bezahlen.