- Entscheid vom 26. Dezember 1884
in Sachen Manogg.
A. Max Manogg von Reithasbach, Großherzogthums Baden,
ist seit Jahren im Gasthof zum Hecht in St. Gallen als
Omnibusführer angestellt; durch Urtheil des Bezirksgerichtes
Tablat vom 27. Dezember 1881 wurde er von seiner Ehefrau
Elisabeth geb. Hürlimann auf die Dauer von zwei Jahren von
Tisch und Bett geschieden. In den Entscheidungsgründen dieses
rechtskräftig gewordenen Urtheils ist bemerkt, daß das Gericht
an der Hand von Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe und an der Hand der Rechtsbelehrung des Amtsge
richtes Stockach vom 15. November 1881 als zur Scheidung
kompetent erscheine. Nach Ablauf der Temporalscheidungsfrist
wollte Max Manogg seine Klage auf gänzliche Scheidung er
neuern; gemäß Art. 1 i. f. des kantonalen Gesetzes über das
Verfahren in Ehestreitsachen suchte er bei dem Regierungs
rathe des Kantons St. Gallen darum nach, dieser möchte das
Vermittleramt St. Gallen zu Anhandnahme der Ehescheidungs
klage resp. zur Anordnung des Vermittlungsvorstandes veran
lassen. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen sprach sich
durch Beschluß vom 11. Juli 1884 dahin aus, es könne diesem
Gesuche zu Zeit nicht entsprochen werden, weil Max Manogg
den ihm gemäß Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe obliegenden Nachweis, daß sein Heimatstaat das
schweizerische Scheidungsurtheil anerkennen werde, nicht erbracht
habe und hielt hieran auch gegenüber einem zweiten Gesuche
des Max Manogg durch Beschluß vom 8. August 1884 fest.
B. Gegen den Beschluß des Regierungsrathes vom 8. August
1884 ergriff Max Manogg den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. Er stellt das Begehren: Der Regierungsraths
beschluß vom 8. August laufenden Jahres sei aufzuheben und
der Tit. Regierungsrath sei anzuweisen, das Vermittleramt
St. Gallen zur Anhandnahme der Ehescheidungsklage des Re
kurrenten zu verhalten. Die Gründe, welche er zu Unter
stützung seiner Beschwerde anführt, sind im wesentlichen folgende:
Im Jahre 1881 habe er einen vom zuständigen Gerichte als
genügend erfundenen Ausweis dafür erbracht, daß sein Heimat
staat das schweizerische Ehescheidungsurtheil anerkennen werde.
Schon dieser Umstand für sich allein genüge, um den Rekurs
als begründet erscheinen zu lassen. Zweimal brauche er den
fraglichen Nachweis nicht zu erbringen, zumal da die Schei
dungsklage, welche er anhängig machen wolle, nicht eine neue
Klage sei, sondern blos die Wiederaufnahme und Fortsetzung
des frühern, durch das Temporalscheidungsurtheil vom 27.
Dezember 1881 vorläufig beendigten, Verfahrens bezwecke.
Deshalb könne auch nicht in Betracht kommen, daß er bedauer
licherweise nicht mehr im Stande sei, die früher vorgelegte
Erklärung des Amtsgerichtes Stockach vom 15. November 1881
zu produziren, weil dieses Aktenstück mit der gesammten Ehe
scheidungsprozedur ohne Verschulden des Rekurrenten verloren
gegangen sei. Er habe übrigens auch eine neue Anerkennungsur
kunde vorgelegt, nämlich ein Reskript des großherzoglich badischen
Ministeriums der Justiz, des Kultus und des Unterrichts vom
30. Juni 1884, welche im wesentlichen besagt: Die Gesetz
gebung des Großherzogthums Baden enthalte keine ausdrückliche
Bestimmung, welche gestatte, schlechthin zu erklären, daß das
von einem schweizerischen Gerichte im vorliegenden Falle erlassene
Scheidungsurtheil im Großherzogthum Baden werde vollstreckt
werden. Für die Bedeutung und Wirkung ausländischer Urtheile
im Großherzogthum Baden seien vielmehr lediglich die Be
stimmungen der 660 und 661 der Reichscivilprozeßordnung
maßgebend, aus welchen die nähern Bestimmungen über die
Zuständigkeit zum Erlasse des Vollstreckungsurtheils und über
die Gründe der Verweigerung desselben zu ersehen seien; hinsicht
lich der Zuständigkeit des schweizerischen Gerichtes sei aus 568
und 13 der Reichscivilprozeßordnung zu entnehmen, daß diese
Zuständigkeit dann begründet sei, wenn der Ehemann seinen
Wohnsitz im Sinne des Satzes 102 des badischen Landrechtes
in dem Sprengel desselben habe. Aus diesem Reskripte ergebe
sich, führt der Rekurrent aus, zur Evidenz, daß das schweize
rische Scheidungsurtheil in Baden werde vollstreckt werden,
denn Rekurrent habe seinen Wohnsitz schon seit Jahren in der
Stadt St. Gallen. Demnach verletze der angefochtene Regie
rungsbeschluß den Art. 56 des Civilstands und Ehegesetzes.
Derselbe enthalte aber auch eine Rechtsverweigerung und eine
ungleiche Behandlung vor dem Gesetze, da dem Rekurrenten
der Zugang zum Richter verweigert werde, sowie eine Ver
letzung des Art. 1 des deutsch schweizerischen Niederlassungs
vertrages.
D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen erklärt,
daß er auf eine Vernehmlassung auf diese Beschwerde verzichte,
weil er der höhern Entscheidung gerne Folge geben werde;
dagegen legt er eine von ihm am 14. Juli 1884 an den
schweizerischen Bundesrath gerichtete Zuschrift vor, in welcher
er sich (speziell veranlaßt durch den Scheidungsfall der Ehe
leute Manogg) über die Schwierigkeiten, zu welchen die Be
stimmung des Art. 56 des Bundesgesetzes über Civistand und
Ehe, namentlich mit Bezug auf Angehörige des deutschen
Reichs, Veranlassung gebe, ausspricht und den Bundesrath um
Mittheilung seiner Ansicht ersucht. Hervorzuheben ist, daß ir
diesem Schreiben der Regierungsrath unter anderm ausführt,
daß nach Art. 246 der st. gallischen Civilprozeßordnung Urtheile
außerkantonaler resp. ausländischer Gerichte gleich denjenigen
der Gerichte des eigenen Kantons vollzogen werden, insofern
das Gegenrecht durch Zusicherung der auswärtigen Staatsbehörde
dargethan sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Daß von dem Bezirksgerichte Tablatt in dem frühern
durch das Temporalscheidungsurtheil vom 27. Dezember 1881
beendigten Scheidungsprozesse der Eheleute Manogg der in
Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe geforderte
Nachweis als erbracht erachtet wurde, befreit den Rekurrenten
nicht von der Verpflichtung, diesen Nachweis für den von ihm
neu angestrengten Scheidungsprozeß von neuem zu erbringen.
Denn durch die erneute Scheidungsklage des Rekurrenten ist
keineswegs blos das frühere Verfahren wieder aufgenommen,
sondern ein neuer Prozeß anhängig gemacht worden, auf welchen
die frühere Entscheidung des Bezirksgerichtes Tablatt sich nicht
bezieht. (S. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Zell
weger, Amtliche Sammlung IX, S. 458 u. ff.
- Fragt sich nun, ob Rekurrent den ihm obliegenden Nach
weis, daß ein von dem schweizerischen Gerichte gefälltes Schei
dungsurtheil in seinem (des Rekurrenten) Heimatstaate, dem
Großherzogthum Baden, anerkannt und vollstreckt würde, ein
wandsfrei erbracht habe, so ist dies zu verneinen. Die seiner
Zeit dem Bezirksgerichte Tablatt vorgelegte sogenannte Rechts
belehrung des Amtsgerichtes Stockach vom 15. November 1881
hat vom Rekurrenten nicht mehr produzirt werden können, und
es darf daher, da deren Inhalt vom Gerichte nicht geprüft werden
kann, auf dieselbe kein Gewicht gelegt werden. Das Reskript
des großherzoglich badischen Ministeriums der Justiz, des Kul
tus und des Unterrichts vom 20. Juni 1884 dagegen enthält
eine bestimmte Zusicherung, daß das Urtheil im Großherzog
thum Baden vollstreckt werden würde, nicht, sondern verweist
lediglich auf die für Vollstreckung ausländischer Urtheile im
deutschen Reiche maßgebenden Bestimmungen der deutschen
Reichscivilprozeßordnung (die 660 und 661 derselben) mit
dem Bemerken, daß die Zuständigkeit des schweizerischen Ge
richtes im Sinne des 661 Ziffer 3 gemäß 568 und 13
der Civilprozeßordnung dann begründet sei, wenn der Ehemann
seinen Wohnsitz im Sinne des Satzes 102 des badischen
Landrechts in dem Sprengel desselben habe. Nun ist aller
dings richtig, daß nach 660 und 661 der deutschen Reichs
civilprozeßordnung ausländische Urtheile im deutschen Reiche ohne
Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung vollstreckt werden,
wenn, nach dem Entscheide des um Erlaß des Vollstreckungsurtheils
angegangenen deutschen Gerichts, die in 661 Ziffer 1 5
aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere also wenn
das urtheilende ausländische Gericht nach den Bestimmungen
der deutschen Civilprozeßordnung zuständig war und wenn die
Gegenseitigkeit verbürgt ist. Allein es steht nun nicht hinlänglich
fest, daß in concreto die Gerichte des Heimatstaates des Rekur
renten die Voraussetzungen des Art. 661 der deutschen Civilprozeß
ordnung als erfüllt erachten würden und müßten und demnach
die Vollstreckung des schweizerischen Urtheils ohne weiteres be
willigen würden. Zwar wird wohl angesichts der Bestimmung
des Art. 246 der st. gallischen Civilprozeßordnung und der
sachbezüglichen Erklärung des Regierungsrathes von St. Gallen
angenommen werden dürfen, daß im Kanton St. Gallen die
Gegenseitigkeit rücksichtlich der Vollstreckung deutscher Urtheile
verbürgt sei. Dagegen steht nicht absolut fest, daß die badischen
Gerichte die Kompetenz des schweizerischen Richters nach Mit
gabe der deutschen Gesetzgebung als gegeben anerkennen müßten.
Allerdings ist nach deutschem Rechte in Ehescheidungssachen der
Richter desjenigen Ortes, wo der Ehemann seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, das heißt in der Regel derjenige seines
Domizils, ausschließlich zuständig. Allein es ist nun zu
bemerken, daß das deutsche um Erlaß des Vollstreckungsurtheils
für ein ausländisches Urtheil angegangene Gericht befugt ist zu
prüfen, nicht nur ob der auswärtige Richter die richtigen, dem
deutschen Rechte entsprechenden Grundsätze über Zuständigkeit
angewendet habe, sondern auch, ob die Thatsachen, auf welche
diese Grundsätze angewendet werden, die Zuständigkeit des aus
wärtigen Gerichtes zu begründen vermögen und erwiesen seien
(s. Seuffert, Kommentar 2. Auflage S. 791 u. f.); das deutsche
Vollstreckungsgericht hat also in Ehesachen auch zu prüfen, ob
nach Maßgabe der Thatsachen des Einzelfalles und nach den
Grundsätzen des deutschen Rechtes (in casu des badischen Land
rechtes) der Ehemann sein Domizil im Sprengel des urtheilenden
schweizerischen Gerichtes oder doch im Gebiete der Schweiz gehabt
habe. Gelangt es zu Verneinung dieser Frage, so hat es die
Vollstreckung des schweizerischen Urtheils zu verweigern. Bei
dieser Sachlage kann aber nicht als hinlänglich festgestellt er
achtet werden, daß ein in casu vom st. gallischen Richter er
lassenes Ehescheidungsurtheil in Deutschland vollstreckt und aner
kannt würde, da es ja wohl möglich ist, daß der badische Richter
die bekanntlich in mehreren Beziehungen schwierige und zweifel
hafte Frage des Domizils anders als der schweizerische beurtheile.
3. Verstößt somit die angefochtene Entscheidung des Regie
rungsrathes des Kantons St. Gallen nicht gegen Art. 56 des
Civilstands und Ehegesetzes, so ist der Rekurs als unbegründet
abzuweisen. Denn von einer, vom Rekurrenten des weitern be
haupteten, Verletzung des Art. 1 des deutsch schweizerischen
Niederlassungsvertrages oder von einer Rechtsverweigerung kann
selbstverständlich keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.