- Entscheid vom 5. Dezember 1884
in Sachen Blösch.
A. Friedrich Blösch, von Mörigen, Emailleur in Chaux de
Fonds, erhob gegen seine Ehefrau Elisabeth geb. Schmid, in
Madretsch, Kantons Bern, beim Amtsgericht von Nidau (Bern)
die Scheidungsklage. Nach Zustellung dieser Klage an die Be
klagte erließ Friedrich Blösch, weil er sich mittlerweilen über
zeugt habe, daß nicht das Gericht von Nidau, sondern dasjenige
von Chaux de Fonds zuständig sei, an seine Ehefrau eine
Vorladung zum Aussöhnungsversuch vor das Friedensrichteramt
Chaux de Fonds. Der Appellations und Kassationshof des
Kantons Bern verweigerte indeß die, gemäß 21 der bernischen
Civilprozeßordnung erforderliche, Bewilligung zur Insinuation
dieser Ladung, weil der Prozeß bereits vor dem Amtsgerichte
von Nidau anhängig sei. Daraufhin ließ Friedrich Blösch seiner
Ehefrau sowie der Staatsanwaltschaft des bernischen Seelandes
mit Bewilligung des Gerichtspräsidenten von Nidau eine
Wissenlassung d. d. 21. Juli 1884 zustellen, in welcher er
erklärte, daß er auf die Instanz in Nidau verzichte und solche
aufhebe, so daß ihn die exceptio litis pendentis nicht mehr
treffen solle. Einer erneuten Ladung der Beklagten vor das
Friedensrichteramt Chaux de Fonds vom 27. August verweigerte
aber der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
(II. Civilabtheilung) abermals durch Schlußnahme vom 3. Okto
ber 1884 die Insinuationsbewilligung, weil nun einmal der
Scheidungsprozeß bei dem Amtsgerichte von Nidau rechts
hängig sei und der Ehemann Friedrich Blösch diese Instanz
nicht ohne weiters und wider den Willen seiner Ehefrau auf
heben könne."
B. Gegen diese Entscheidung ergriff Friedrich Blösch den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er beantragt;
Es sei der Entscheid des bernischen Appellations und Kassa
tionshofes vom 3. Oktober 1884 aufzuheben und es seien die
bernischen Gerichte zu verhalten, den erneuten Vorladungen der
Gerichte von Chaux de Fonds an die Ehefrau des Friedrich
Blösch in dieser Ehescheidungssache die Bewilligung zur In
sinuation zu ertheilen, unter Kostenfolge gegen wen Rechtens.
Zur Begründung führt er aus: Er habe seit Jahren seinen
Wohnsitz in Chaux de Fonds; nach 43 des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe sei demnach das dortige Gericht zu
Beurtheilung seiner Scheidungsklage ausschließlich zuständig.
Eine Prorogation des Gerichtsstandes in Scheidungssachen sei
unzuläßig. Das Amtsgericht von Nidau hätte sich demnach von
Amteswegen als inkompetent erklären sollen. Nachdem Rekurrent
die vor den bernischen Gerichten irrthümlich und in ungesetzlicher
Weise eingeleitete Instanz aufgegeben habe, stehe einer Schei
dungsklage vor dem wirklich kompetenten Gerichte in Chaux
de-Fonds kein Hinderniß mehr entgegen; im Gegentheil verstoße
die Weigerung der bernischen Gerichte, die Zustellung der Vor
ladung vor das zuständige neuenburgische Gericht zu bewilligen,
gegen den klaren Wortlaut des Art. 43 des Civilstands und
Ehegesetzes.
C. Die Rekursbeklagte Ehefrau Blösch hat binnen der ihr
vom Instruktionsrichter angesetzten Frist eine Vernehmlassung
nicht eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
Es ist unzweifelhaft, daß die Ehescheidungsklage des Rekur
renten von letzterm beim Amtsgerichte in Nidau, Kantons
Bern, rechtshängig gemacht worden ist. Die angefochtene Ent
scheidung des Appellations und Kassationshofes des Kantons
Bern beruht nun auf der Erwägung, daß so lange die dadurch
begründete Instanz nicht beendigt sei, eine neue Ladung vor
ein anderes Gericht als unzuläßig erscheine, und daß, beim
Widerspruche der Beklagten, der Rekurrent nicht ohne weiters,
durch einseitige Erklärung, die von ihm selbst eingeleitete
Instanz beendigen könne. Dagegen ist durch die fragliche Ent
scheidung nicht ausgesprochen worden, daß der Rekurrent seine
Klage bei dem Gerichte in Nidau überhaupt nicht zurücknehmen
könne, sondern der Appellations und Kassationshof stellt blos
fest, daß in erster Linie, bevor eine Ladung vor ein anderes
Gericht erfolgen dürfe, der vom Rekurrenten selbst angerufene
bernische Richter über die Statthaftigkeit der Zurücknahme der
Klage zu entscheiden habe, das heißt daß nur durch eine solche rich
terliche Entscheidung die Instanz beendigt werden könne. Der
Rekurs ist demnach offenbar verfrüht. Denn eine richterliche
Entscheidung, daß der Gerichtsstand in Nidau begründet sei
und der Prozeß dort zu Ende geführt werden müsse, liegt noch
gar nicht vor und es kann demnach von einer Verletzung des
Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe resp. des
Prinzips, daß der in dieser Gesetzesbestimmung aufgestellte Ge
richtsstand des Wohnortes ein ausschließlicher, durch Parteiver
einbarung nicht abänderlicher sei, gegenwärtig noch nicht gesprochen
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist abgewiesen.