- Entscheid vom 5. Dezember 1884
in Sachen Dölli.
A. Der am 16. Dezember 1883 an seinem Wohnorte in
Wollishofen, Kantons Zürich, verstorbene Johann Konrad Dölli,
von Uttweil, Kantons Thurgau, hinterließ als Erben seine
vier Geschwister. Das über seinen Nachlaß aufgenommene
vormundschaftliche Inventar erzeigt an
Fr. 125,336 65
Aktiven
.. Fr. 66,954 18
an Passiven
somit reines Vermögen.. Fr. 58,382 47
Gestützt auf dieses Inventar wurden die Erben Dölli von der
Finanzdirektion des Kantons Zürich mit einer Erbschaftssteuer
von 1276 Fr. für einen steuerpflichtigen Nachlaß von 58,000 Fr.
belegt. Unter den Aktiven figurirt im Inventar unter anderm:
der Betrag von 25,500 Fr. als Hälfte des Assekuranzwerthes
des dem Erblasser gemeinsam mit Gustav Dölli gehörigen
Wohnhauses Nr. 8 an der Stolgasse in Basel, während unter
den Passiven der Betrag von 28,030 Fr. 97 Cts. als Hälfte
der auf dieser Liegenschaft haftenden Hypothekarschulden auf
genommen ist.
B. Die Erben Dölli wurden nun aber auch vom Finanzde
partement des Kantons Baselstadt mit einer Erbschaftssteuer
ir die in Basel gelegene Liegenschaft, das heißt die dem Erb
lasser gehörige Hälfte derselben, belegt und zwar wurde die
Erbschaftssteuer von einem Betrage von 30,000 Fr. als der Hälfte
des Verkehrswerthes der Liegenschaft, ohne Abzug der Hypothe
karschulden, berechnet und demnach auf 1200 Fr. festgesetzt.
Ein gegen diese Steueranlage an den Regierungsrath des
Kantons Baselstadt ergriffener Rekurs wurde durch Entscheidung
vom 21. Juni 1884 abgewiesen, in Erwägung: 1. daß gemäß
19 des Gesetzes betreffend die direkten Steuern vom 31.
Mai 1880 der Anfall von Liegenschaften, die in hiesigem
Kanton gelegen sind, der Steuer unterworfen ist, auch wenn
der Erblasser seinen Wohnsitz nicht im Kanton gehabt hat.
2. Daß Schulden, welche auf hierseits gelegenen Liegenschaften
haften, nur in Abzug gebracht werden, wenn und soweit von
den Erben nachgewiesen wird, daß die Schulden nicht durch
anderweitiges in oder außer dem Kanton befindliches Vermögen
gedeckt sind." ( 19 litt. a, 1.)
C. Mit Eingabe vom 10. Juli 1884 wandten sich hierauf
die Erben Dölli beschwerend an das Bundesgericht; sie stellen
die Anträge, das Bundesgericht wolle erkennen:
- Die Regierung von Baselstadt sei überall nicht berechtigt,
von dem Nachlaß des verstorbenen Johann Konrad Dölli eine
Erbschaftssteuer zu beziehen.
II. Eventuell: die Kantone Zürich und Baselstadt seien nicht
berechtigt, zusammen einen größern Betrag als das reine Nach
laßvermögen des genannten Johann Konrad Dölli der Erb
schaftsbesteuerung zu unterwerfen und zwar sei Baselstadt berech
tigt, die dort gelegene Liegenschaft nur in dem Maße zur
Erbschaftssteuer herbeizuziehen, soweit (gemäß Ausführung in
Ziffer 8) in dieser Liegenschaft reines Nachlaßvermögen sich
darstelle, eventuell habe der Kanton Zürich von dem von ihm
zur Erbschaftssteuer herangezogenen Vermögen einen weitern
Abzug von 30,000 Fr. in Abrechnung zu bringen. Alles unter
Kosten und Entschädigungsfolge.
In Begründung ihrer Anträge führen die Erben Dölli im
Wesentlichen folgendes aus: der reine Nachlaß des Johann Konrad
Dölli betrage laut dem amtlichen Inventar 58,382 Fr. 47 Cts.;
berücksichtige man, daß der Verkehrswerth der Liegenschaft in
Basel höher sei als die dem Inventar zu Grunde liegende
Summe von 51,000 Fr., daß derselbe nämlich auf 60,000 Fr.
ansteige so betrage der reine Nachlaß 62,882 Fr. 47 Cts. Nach
den Entscheidungen der Behörden von Basel und Zürich hätten
nun aber die Erben Dölli an den Kanton Zürich die Erb
schaftssteuer von einem Betrage von 58,000 Fr. an den Kanton
Basel von einem solchen von 30,000 Fr., zusammen also von
88,000 Fr., das heißt von einer den reinen Nachlaß um rund
29,000 oder 25,000 Fr. übersteigenden Summe zu entrichten.
In Bezug auf diese letztere Summe liege also eine Doppelbe
steuerung vor, welche die Erben sich nach feststehendem Bun
desrechte nicht gefallen zu lassen brauchen. In erster Linie
gehen sie davon aus, daß in dem Konflikte der beiden kanto
nalen Steuerhoheiten der Steuerhoheit des Kantons Zürich,
welcher einfach das reine Nachlaßvermögen, nach Abzug sämmt
licher Schulden, besteuere, der Vorrang gebühre und daß der
Kanton Basel mit seinem Anspruche weichen müsse. Man könnte
indeß davon ausgehen, daß für die Steuerberechtigung auch auf
die Lage der Erbschaftsaktiven Rücksicht zu nehmen sei, und
daß also im Prinzip die Steuerberechtigung des Kantons Basel
rücksichtlich der dort gelegenen Liegenschaft neben derjenigen
des Kantons Zürich begründet sei. In diesem Falle müßte
aber zur Verhinderung einer Doppelsteuerung eine Ausglei
chung in der Weise Platz greifen, daß die sämmtlichen Nach
laßschulden auf die Erbschaftsaktiven proportionell vertheilt wer
den und jeder Kanton die Steuer nur von dem danach für
sein Gebiet sich ergebenden reinen Nachlasse zu erheben habe.
Wollte man endlich den Kanton Basel in seinem Anspruche,
den vollen Werth des Antheils an der Liegenschaft in Basel
mit 30,000 Fr. der Erbschaftssteuer zu unterwerfen, schützen,
so wäre die Konsequenz davon die, daß der Kanton Zürich
diese 30,000 Fr. bei Berechnung des dort steuerpflichtigen
Nachlaßtheiles in Abrechnung zu bringen hätte.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
X 1884
Regierungsrath des Kantons Zürich aus: der Steueranspruch
des Kantons Zürich sei nach 1 des dortigen Erbschaftssteuer
gesetzes vollständig begründet. Bei der Berechnung der zürcheri
schen Erbschaftssteuer sei, wie das derselben zu Grunde lie
gende Inventar ergebe, auf das Besitzthum in Basel absolut
keine Steuer gelegt worden; im Gegentheil sei noch ein auf
demselben sich ergebender Passivüberschuß von 2500 Fr. von
dem in Zürich zu versteuernden Nachlasse in Abzug gebracht
worden. Der Vorwurf einer Doppelbesteuerung könne sich also
nicht gegen den Kanton Zürich richten, welchem als dem Wohn
ortskanton des Erblassers, auch im Falle einer Kollision mit
der Steuergebung des Kantons Baselstadt, das bessere Recht zur
Besteuerung zustehe. Zur Verhütung derartiger Streitfälle dürfte
es sich übrigens empfehlen, den Grundsatz aufzustellen, daß der
Nachlaß eines Verstorbenen als Einheit zu behandeln und aus
schließlich am Wohnorte des Erblassers der Erbschaftssteuer zu
unterwerfen sei. Eventuell, wenn auch den Ansprüchen des
Kantons Baselstadt einige Berechtigung zugestanden werden
wollte, könnte jedenfalls nur der erste und nicht der zweite
Eventualantrag der Rekurrenten gutgeheißen werden; denn es
wäre eine offenbar unberechtigte Zumuthung, vom Kanton Zürich
zu verlangen, daß er die sämmtlichen auf der Liegenschaft in
Basel haftenden Passiven ausschließlich von dem im Kanton
Zürich zu versteuernden Vermögen in Abrechnung bringe und
dem Kanton Baselstadt das dortige Grundeigenthum resp. dessen
Werth gänzlich schuldenfrei zur Besteuerung überlasse.
E. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt seinerseits
trägt in erster Linie auf Abweisung des Rekurses überhaupt
eventuell auf Abweisung desselben, soweit er gegen den Ent
scheid des baslerischen Regierungsrathes gerichtet ist, an, indem
er ausführt: Eine Doppelbesteuerung liege hier überhaupt nicht
vor; denn, da der Kanton Zürich eine Steuer auf den Werth
der Liegenschaft in Basel nicht gelegt habe, sei in den beiden
Kantonen nicht das gleiche Objekt besteuert worden. Es handle
sich auch nicht um die Besteuerung des hinterlassenen Reinver
mögens als eines ungetheilten Ganzen, sondern in Zürich um
die Besteuerung des Mobiliarvermögens, in Basel um die
Besteuerung einer dort gelegenen Liegenschaft. Dabei stehe
dem letztern Kanton nach der bisherigen bundesrechtlichen Praxis
frei, zu bestimmen, ob und inwieweit er einen Schuldenabzug
gestatten wolle. Eventuell, wenn das Gericht sinden sollte,
daß eine Doppelbesteuerung hier wirklich vorliege, so wäre der
zweite Eventualantrag der Rekurrenten gutzuheißen, denn vor
allen Dingen müsse dem Kanton Baselstadt das Recht gewahrt
bleiben, das im Kanton gelegene Grundeigenthum zur Steuer
heranzuziehen und es wären daher sämmtliche Schulden, auch
die auf der Liegenschaft in Basel versicherten Hypothekarschulden,
als auf der Person des Erblassers lastend, von dem in Zürich
zu versteuernden Nachlasse in Abzug zu bringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kanton Zürich hat die Rekurrenten mit der Erb
schaftssteuer für den gesammten reinen Nachlaß des Johann Kon
rad Dölli belegt, der Kanton Baselstadt seinerseits verlangt
von denselben die gleiche Steuer für eine einzelne zu diesem
Nachlasse gehörige Sache, nämlich die in Basel gelegene Lie
genschaft des Erblassers. Ein Fall interkantonaler Doppelbe
steuerung liegt also insoweit unzweifelhaft vor.
- Nun hat die bisherige bundesrechtliche Praxis (s. Be
schluß der Bundesversammlung in Sachen Dür, Ullmer, Staats
rechtliche Praxis II, S. 10 u. ff.) den Satz nicht anerkannt,
daß der Nachlaß eines Verstorbenen als Einheit am Wohnorte
des Erblassers der Erbschaftssteuer unterliege, sondern sie hat
vielmehr daran festgehalten daß, soweit es sich um Liegenschaf
ten handle, derjenige Kanton zum Bezug der Erbschaftssteuer
befugt sei, in dessen Gebiet die betreffenden Grundstücke liegen,
während dagegen allerdings der Mobiliarnachlaß am Wohnorte
des Erblassers der Besteuerung unterstehe. Demnach kann
grundsätzlich die Berechtigung des Kantons Baselstadt zur Er
hebung der Erbschaftssteuer von der in seinem Gebiete befind
lichen Liegenschaft nicht bestritten werden und es erscheint somit
das prinzipale Rechtsbegehren der Rekurrenten als unbegründet.
- Dagegen erscheint das erste eventuelle Begehren der Re
kursschrift als begründet. Denn: Es liegt in der Natur der
Sache und ist übrigens grundsätzlich sowohl durch die Gesetz
gebung des Kantons Zürich (vergl. 9 des zürcherischen Erb
schaftssteuergesetzes vom 22. Dezember 1869) als durch diejenige
des Kantons Baselstadt (s. 18 des Gesetzes betreffend die
direkten Steuern vom 31. Mai 1880) anerkannt, daß die
Erbschaftssteuer nur vom reinen Vermögen des Erblassers nach
Abrechnung der Schulden zu erheben ist. Gegenstand der Erb
schaftssteuer sind nicht die einzelnen zum Nachlaß gehörigen
Sachen als solche, das heißt als einzelne, sondern als Nachlaß
bestandtheile. Demnach kann aber bei Erbschaftssteuerkonflikten
zwischen mehreren zur Steuererhebung als Wohnortskanton
und Kanton der gelegenen Sache gleichzeitig berechtigten Kan
tonen, jeder Kanton eine Erbschaftssteuer nur insoweit erheben,
als die seiner Steuerhoheit unterstehenden Erbschaftsgegenstände
mit Rücksicht auf den Stand des gesammten Nachlasses reines
Vermögen des Erblassers repräsentiren. Wenn Art. 19 des
baslerischen Gesetzes betreffend die direkten Steuern diesen
Grundsatz für im Kanton gelegene Liegenschaften nicht aner
kennt, sondern vorschreibt, daß ein Abzug der auf solchen Lie
genschaften haftenden Schulden nur dann statthaft sei, wenn
dieselben nicht durch anderweitiges Vermögen des Erblassers
aufgewogen werden, so kann diese Gesetzesbestimmung für inter
kantonale Steuerkonflikte Geltung insoweit nicht beanspruchen,
als sie der Besteuerung im Kanton Baselstadt einen größern
Theil des reinen Nachlasses des Erblassers unterstellt, als die
im Kanton gelegenen Liegenschaften repräsentiren und als sie
somit in die Steuerhoheit anderer Kantone eingreift.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist in dem Sinne begründet, daß die Berech
tigung der Kantone Zürich und Basel zur Erhebung der Erb
schaftssteuer vom Dölli'schen Nachlasse sich auf diejenigen
Aktiven beschränkt, die nach verhältnißmäßiger Vertheilung aller
Erbschaftsschulden auf das vorhandene Aktivvermögen für jede
Steuerhoheit sich ergeben.