- Urtheil vom 19. September 1884 in Sachen
Huber gegen Stöcklin Cie.
A. Durch Urtheil vom 3. Juli 1884 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin
stanzliche Urtheil bestätigt. Beklagte Appellanten tragen ordent
liche und außerordentliche Kosten zweiter Instanz mit einer Ur
theilsgebühr von 50 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civil
gerichtes Basel vom 20. Mai 1884 ging dahin: Beklagte sind
zu Zahlung von 4099 Fr. 40 Cts. abzüglich der seit dem
Unfalle an den Kläger bereits von den Beklagten geleisteten
Zahlungen verfällt und tragen die ordinären und extraordi
nären Prozeßkosten, mit Inbegriff eines Expertenhonorars von
20 Fr.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte die beklagte Firma die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung beantragt der Vertreter der Beklagten: es sei über den
gegenwärtigen Zustand des Armes des Klägers eine Oberexper
tise einzuholen; in der Sache selbst sei das zweitinstanzliche
Urtheil in dem Sinne abzuändern, daß die dem Kläger zu
leistende Entschädigung auf 1000 Fr. (abzüglich der bereits
bezahlten Beträge), eventuell auf ein billiges Maß reduzirt
werde, unter Verwahrung gegen die Kosten. Der Anwalt des
Klägers beantragt: es sei die von der Beklagten beantragte
Beweisergänzung durch Oberexpertise als unzuläßig abzuweisen;
in der Sache selbst schließt er sich der Weiterziehung der Be
klagten insofern an, als er beantragt, es seien dem Kläger auch
Zinsen von der Entschädigungssumme vom Tage der Klagean
hebung an zuzusprechen; im Uebrigen sei das angefochtene Urtheil
zu bestätigen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich steht fest: Der etwas über 40 Jahre alte
Kläger, welcher ursprünglich das Bäckerhandwerk erlernt hat,
war seit längerer Zeit in der Papierfabrik der Beklagten als
Arbeiter mit einem Taglohn von 3 Fr. angestellt. Am 5. No
vember 1883, Abends nach 8 Uhr, während Kläger Nachtdienst
hatte, gerieth, und zwar wie die erste Instanz ausdrücklich fest
stellt, auf unermittelte Weise, sein linker Arm in die von ihm
bediente Maschine. Kläger erlitt dadurch eine Verletzung, an
welcher er bis zum 14. Januar 1884 im Spital zu Basel be
handelt worden ist und welche eine Lähmung des linken Armes
zur Folge gehabt hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen,
Professor Socin, ist anzunehmen, daß diese Lähmung eine
bleibende sein werde, die keine oder nur ganz unbedeutende
Besserung hoffen lasse und ist der linke Arm zur Arbeit völlig
untauglich.
2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst der Antrag der Be
klagten auf Erhebung einer Oberexpertise als unstatthaft zurück
zuweisen. Denn nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Orga
nisation der Bundesrechtspflege ist das Bundesgericht in that
sächlicher Beziehung an den von den Vorinstanzen festgestellten
Thatbestand gebunden und zu Anordnung einer Aktenvervoll
ständigung nur dann befugt, wenn die kantonalen Gerichte
Beweise über erhebliche Thatsachen wegen Unerheblichkeit des
Beweisthemas nicht zugelassen haben. Dieser Fall aber liegt
hier nicht vor. Zwar ist, beim Mangel aller Entscheidungs
gründe, nicht deutlich ersichtlich, warum die zweite kantonale
Instanz ihrerseits den Antrag auf Anordnung einer Oberexper
tise nicht berücksichtigt hat, ob deßhalb nicht, weil ein solches
Begehren in zweiter Instanz prozeßualisch unstatthaft, oder aber
deßhalb nicht, weil eine Oberexpertise in concreto überflüssig
sei. Allein mag nun das eine oder andere der Fall sein, so
kann jedenfalls von Anordnung einer Oberexpertise durch das
Bundesgericht nicht die Rede sein, sondern muß einfach davon
ausgegangen werden, daß die kantonalen Gerichte, in Bezug
auf die Folge der Verletzung, dasjenige als thatsächlich festste
hend erachtet haben, was der von der ersten Instanz beigezogene
Sachverständige darüber ausgeführt hat.
3. Nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Thatbestande
ist im fernern klar, daß der Unfall ein zufälliger, weder der
einen noch der andern Partei zum Verschulden anzurechnender
ist. Die Behauptung der Beklagten, daß ein eigenes Verschul
den des Klägers zur Herbeiführung der Verletzung mitgewirkt
habe, ermangelt, angesichts der ausdrücklichen Feststellung der
ersten Instanz, daß die Ursache, aus welcher der Arm des
Klägers von der Maschine ergriffen wurde, nicht ermittelt
jeder thatsächlichen Begründung, und ebensowenig kann gewiß
von einem Verschulden der Beklagten gesprochen werden; es
kommen somit in casu Art. 2 und Art. 5 litt. a und nicht
Art. 1 des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes zur Anwen
dung.
4. Fragt sich nun, nach welchen Grundsätzen die Höhe der
dem Kläger gebührenden Entschädigung gemäß der citirten Ge
setzesbestimmung sowie gemäß Art. 6 leg. cit. auszumitteln sei,
so ist zu bemerken: Wenn Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes
ein bestimmtes Maximum der Entschädigung festsetzt, welches,
abgesehen von dem Falle strafrechtlicher Verantwortlichkeit des
Fabrikherrn, nicht überschritten werden darf, so kann daraus
nicht, wie die Beklagte meint, gefolgert werden, daß nun bei
Ausmessung der Entschädigungen aus Fabrikhaftpflicht das
Entschädigungsmaximum in der Art zu Grunde zu legen sei,
daß der Schadensersatz jeweilen auf eine dem gesetzlichen, für
die schwersten Fälle geltenden, Maximum (mit Rücksicht auf die
Schwere der Verletzung) entsprechende Summe fixirt werden
müßte. Allerdings ist die Ersatzpflicht des Fabrikherren keine
unbegrenzte, sondern eine vom Gesetzgeber, im Interesse des
Schutzes der Industrie, in durchaus singulärer Weise durch
Festsetzung eines Entschädigungsmaximums begrenzte. Allein dies
hat nur zur Folge, daß der Fabrikant für Schäden, welche das
gesetzliche Maximum übersteigen, insoweit nicht einzustehen hat,
als letzteres der Fall ist; dagegen folgt daraus in keiner Weise,
daß auch innerhalb der gesetzlichen Grenze der Verantwortlichkeit
des Fabrikherrn dieser nicht für den entstandenen wirklichen
Schaden zu haften, sondern nur eine in arbiträrer Weise pro
portional dem Entschädigungsmaximum ausgemittelte Geldsumme
zu bezahlen habe. Letzteres annehmen hieße vielmehr sich mit
dem unzweideutigen Wortlaute wie mit den Prinzipien des Ge
setzes in Widerspruch setzen. Denn das Gesetz (Art. 6 litt. a
und b) schreibt ja ausdrücklich vor, was als erstattungsfähiger
Schaden in den verschiedenen Fällen der Körperverletzung, Er
krankung und Tödtung in Betracht komme und daher dem Be
rechtigten (selbstverständlich innerhalb der Grenzen des gesetz
lichen Maximums) zu vergüten sei. Nur in denjenigen Fällen,
wo der Unfall durch einen Zufall herbeigeführt wurde, ist nach
5 litt. c des Gesetzes auch innerhalb des gesetzlichen Maxi
mums nicht der gesammte entstandene Schaden vom Fabrik
herrn zu tragen, sondern hat eine billige Reduktion der Er
satzpflicht desselben Platz zu greifen, d. h. ist unter Berücksich
tigung aller Umstände des Falles, wobei namentlich die Ver
mögenslage des Beschädigten wie des Haftpflichtigen in Betracht
kommen werden, ein Theil des ermittelten wirklichen Schadens
nicht dem Fabrikherrn aufzuerlegen, sondern vom Beschädigten
an sich selbst zu tragen. Demnach ist im vorliegenden Falle der
dem Verletzten durch Auslagen für Verpflegungs und Heilungs
kosten und durch Aufhebung oder Schmälerung seiner Erwerbs
fähigkeit erwachsene wirkliche Schaden (selbstverständlich unter
Beobachtung des gesetzlichen Maximums) auszumitteln und ist
sodann, da der Unfall durch einen Zufall herbeigeführt wurde,
die Ersatzpflicht des Fabrikherrn in billiger Weise zu reduziren,
d. h. an der ausgemittelten Entschädigungssumme ein Abstrich
zu machen.
6. Aus dem erstinstanzlichen Urtheile nun, (welches die zweite
Instanz einfach adoptirt hat) ist nicht zu entnehmen, wie
hoch das kantonale Gericht den dem Kläger entstandenen wirk
lichen Schaden veranschlagt. Nach den festgestellten Thatsachen
ist indeß anzunehmen, der dem Verletzten durch Schmälerung
seiner Erwerbsfähigkeit entstandene wirkliche Schaden belaufe
sich, zu Kapital angeschlagen, auf einen Betrag von annähernd
5000 Fr. und sei von den kantonalen Gerichten in dieser Weise
veranschlagt worden. Denn dieselben stellen in zutreffender Weise
fest, daß der Kläger nach dem Unfalle nur noch etwa die Hälfte
bis höchstens zwei Dritttheile seines bisherigen Verdienstes zu
erwerben im Stande sein werde, wonach bei dem Alter des
Klägers resp. der muthmaßlichen Dauer seiner Erwerbsfähigkeit
ohne den Unfall und beim Betrage seines bisherigen Einkom
mens ein einem Rentenkapital von zirka 5000 Fr. entsprechen
der Einkommensausfall sich ergiebt. Geht man nun hievon
aus, so erscheint die vorinstanzliche Festsetzung der dem Fabrik
herrn für Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers
aufzuerlegenden Entschädigung auf 4000 Fr. als durchaus an
gemessen und den Verhältnissen entsprechend; es ist durch einen
Abstrich von etwa 1000 Fr. vom Betrage des ermittelten wirk
lichen Schadens dem Umstande, daß der Unfall durch einen
Zufall herbeigeführt wurde, nach Lage der Sache gewiß hinläng
lich Rechnung getragen, um so mehr, wenn erwogen wird, daß
in der Entschädigungssumme von 4000 Fr. auch die Entschä
digung für die zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers
inbegriffen ist. Immerhin indeß ist hiebei zu Gunsten der Be
klagten der Vorbehalt zu machen, daß derselben gemäß Art. 8
des Fabrikhaftpflichtgesetzes das Recht eingeräumt wird, nach
träglich auf eine Reduktion des Entschädigungsbetrages resp.
auf eine Abänderung des Urtheils in diesem Sinne anzutragen,
wenn sich die Folgen der Verletzung wesentlich günstiger ge
stalten sollten, als vom Gerichte angenommen wird, wobei je
doch selbstverständlich der von der Beklagten anerkannte Ent
schädigungsbetrag nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Es
ist zwar ein dahinzielender Antrag von der Beklagten nicht
gestellt worden, allein das Gericht ist nach Art. 8 berechtigt,
einen solchen, die Condemnation des Beklagten in bedingter
Weise beschränkenden, Vorbehalt von Amtswegen zu machen und
es erscheint dies nun in concreto als gerechtfertigt. Denn es
ist zwar allerdings nach dem Gutachten des gerichtlichen Sach
verständigen anzunehmen, daß der linke Arm des Klägers wahr
scheinlich dauernd gelähmt und dienstuntauglich bleiben werde,
allein die Möglichkeit einer zukünftigen erheblichen Besserung
ist doch nicht völlig ausgeschlossen, und hierauf ist zu Gunsten
der Beklagten Rücksicht zu nehmen.
6. Was die Heilungskosten anbelangt, so ist deren Betrag
mit 99 Fr. a Ets. nicht bestritten; dagegen lehnt die Beklagte
die Pflicht zum Ersatze derselben deßhalb ab, weil diese Kosten
dem Kläger durch die allgemeine Krankenkasse bereits vergütet
worden seien. Allein nach Art. 9 des eidgenössischen Fabrik
haftpflichtgesetzes kann kein Zweifel darüber obwalten, daß der
Betriebsunternehmer Beträge, welche der Beschädigte von einer
ten, als angenommen wurde.
die Folgen der Verletzung sich wesentlich günstiger gestalten soll
Sinne einer Reduktion der Entschädigung nachzusuchen, wenn
vorbehalten wird, um eine Abänderung dieses Urtheils im
hat und mit dem weitern Zusatze, daß der Beklagten das Recht
gungssumme vom Tage der Klageanhebung an zu verzinsen
mit dem Zusatze, daß die Beklagte dem Kläger die Entschädi
Kantons Baselstadt vom 3. Juli 1884 wird bestätigt, jedoch
Das angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes des
erkannt:
Demnach hat das Bundesgericht
Verzugszinsen verpflichtet worden ist.
der Klage in Verzug gesetzt und dadurch zur Zahlung von
bar als begründet, da die Beklagte gewiß durch die Anhebung
7. Die Zinsenforderung des Klägers endlich erscheint offen
Zahlungsverweigerung als unbegründet.
Beklagten nicht behauptet worden, und es erscheint daher ihre
von Beiträgen mitgewirkt hat; dies ist nun in casu von der
darf, wenn er bei der betreffenden Versicherung durch Leistung
Haftpflichtgesetze zu leistende Entschädigung nur dann einrechnen
dergleichen, anläßlich des Unfalles empfängt, auf die aus dem
Unfallversicherungsanstalt, Unterstützungskasse, Krankenkasse und
B. Civilrechtspflege.