- Urtheil vom 1. März 1884
in Sachen Seiler.
A. Die abgeschiedene Ehefrau des Rekurrenten, Magdalena
Seiler, geb. Twerenbold, in Stetten, Kantons Aargau, belangte
den Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte Dielsdorf, Kantons
Zürich, mit einer Forderungsklage, welche in erster Linie auf
Herausgabe von 1700 Fr., als Hälfte ihres Weibergutes
richtet war. Bei der mündlichen Verhandlung bestritt der Be
klagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dielsdorf, weil er
zwar noch zur Zeit der Sühneverhandlung vor dem Friedens
richteramte im Kanton Zürich gewohnt habe, aber vor Ein
reichung der Weisung beim Gerichte nach Oetlikon, Kantons
Aargau, übergesiedelt sei. Während das Bezirksgericht Dielsdorf
dieser Einwendung entsprechend, sich durch Beschluß vom 29. Au
gust 1883 als inkompetent erklärte, hob dagegen die Appella
tionskammer des zürcherischen Obergerichtes, auf Rekurs der
Klägerin hin, mit Entscheidung vom 12. Oktober 1883, diesen
Beschluß auf, und wies das Bezirksgericht Dielsdorf an, auf
das Materielle des Prozesses einzutreten, indem sie ausführte,
daß nach zürcherischem Prozeßrechte, wie 223 des Gesetzes
betreffend die Rechtspflege ausdrücklich ausspreche, der Gerichts
stand unzweifelhaft schon durch Anrufung des Sühnebeamten
begründet werde.
B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Johann Seiler im
Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte.
führt aus: Es komme für die Frage des Gerichtsstandes
nicht darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der Sühneverhandlung,
sondern, darauf, wo er zur Zeit der Einreichung der Weisung
bei Gericht gewohnt habe. Denn nach 317 des zürcherischen
Gesetzes betreffend die Rechtspflege werde in der Regel jeder
Rechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim urtheilenden
Gerichte anhängig gemacht; im vorliegenden Falle treffe keiner
der gesetzlichen Ausnahmsfälle, insbesondere auch nicht der Fall
des 497 des Rechtspflegegesetzes zu und es sei also die Sache
erst durch Einreichung der Weisung rechtshängig geworden.
223 des zitirten Gesetzes, auf welchen sich die Appellations
kammer des zürcherischen Obergerichtes berufe, werde von ihr
unrichtig ausgelegt. Denn diese Gesetzesbestimmung spreche nicht
von der Begründung der Kompetenz, sondern von der Litis
pendenz und deren Folgen; er beziehe sich nur auf solche Fälle,
wo ausnahmsweise schon durch die Sühneverhandlung die Sache
rechtshängig und daher der Gerichtsstand begründet werde. Da
somit der Rekurrent zur Zeit der Anhängigmachung des Rechts
streites seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt
habe, so verletze die angefochtene Entscheidung den Art. 59 der
Bundesverfassung, weßhalb beantragt werde: Es sei der Ent
scheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Oktober
1883 aufzuheben und die Inkompetenz der Gerichte des Kan
tons Zürich auszusprechen, unter Folge der Kosten.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
die Appellationskammer des Kantons Zürich: Nachdem der
Rekurrent nicht bestreite, daß er zur Zeit der Vorladung vor
den Friedensrichter im Kanton Zürich gewohnt habe und nach
dem das Bundesgericht in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt
habe, daß eine kantonale Gesetzgebung, welche mit dem bezeich
neten Zeitpunkte die Begründung des Gerichtsstandes eintreten
lasse, gegen das Bundesrecht nicht verstoße, könne es sich nur
noch fragen, ob die Annahme der Appellationskammer, daß nach
zürcherischem Rechte der Gerichtsstand wirklich mit der Klage
einreichung beim Friedensrichteramte begründet werde, richtig sei.
Diese Frage entziehe sich aber, da die Auslegung des kanto
nalen Rechtes ausschließlich den kantonalen Behörden zustehe,
der Kognition des Bundesgerichtes und es sei daher die Be
schwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzuweisen.
In materieller Beziehung werde an der Begründung der ange
fochtenen Entscheidung ffestgehalten und nur noch bemerkt, daß
aus den Akten sich sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die
ganze Domizilsverlegung eine fingirte und in Wirklichkeit gar
nicht vollzogen sei.
D. Die Rekursbeklagte, Frau Magdalena Seiler geb. Twe
renbold, führt in ihrer Rekursbeantwortung aus, daß nach dem
klaren Wortlaute des 223 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes
der Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten be
gründet werde, während der vom Rekurrenten angerufene 317
leg. cit. lediglich von dem Eintritte der Litispendenz und deren
prozeßrechtlichen Folgen spreche, ohne der Kompetenzbegründung
mit einem Worte zu gedenken. Nach Ansicht der Rekursbeklag
ten sollte übrigens in solchen Fällen den kantonalen Behörden
die maßgebende Auslegung der kantonalen Gesetze zustehen.
Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten
und Entschädigungsfolge angetragen.
E. Replikando bestreitet Rekurrent, daß seine Domizilverle
gung nur eine fingirte sei und sucht darzulegen, daß in casu
durch unrichtige Auslegung kantonalgesetzlicher Bestimmungen
Art. 59 der Bundesverfassung umgangen und Rekurrent seinem
verfassungsmäßigen Richter entzogen werden wolle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrent behauptet, die angefochtene Entscheidung
verletze den Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, so ist das
Bundesgericht unzweifelhaft kompetent.
- Es ist feststehender, vom Rekurrenten selbst übrigens nicht
bestrittener, Grundsatz des Bundesrechtes, daß Art. 59 der
Bundesverfassung den Schuldner nur bei dem Richter seines
Wohnortes zur Zeit der Anhängigmachung der Klage resp. der
Einleitung des Rechtsstreites schützt und daß also ein nach die
sem Zeitpunkte eintretender Wohnsitzwechsel des Beklagten für
die Kompetenz in dem eingeleiteten Prozesse unerheblich ist.
Ebenso ist unbestreitbar und unbestritten, daß die Frage, durch
welche Handlungen ein Prozeß einzuleiten sei und mit welchem
Momente also der Gerichtsstand für denselben fixirt werde, nach
dem Prozeßrechte desjenigen Kantons zu beurtheilen ist, in
welchem der Prozeß geführt wird; die kantonale Gesetzgebung
entscheidet demnach speziell auch darüber, ob hiefür die An
rufung eines Sühnebeamten resp. die Ladung vor denselben,
oder erst die Einreichung der Klage bei Gericht oder die Mit
theilung derselben an den Beklagten entscheidend sei.
- Bestritten ist im vorliegenden Falle einzig, ob nach zürche
rischem Prozeßrechte in der gedachten Richtung die Anrufung
des Sühnebeamten oder aber die Einreichung der Weisung bei
Gericht entscheidend sei. In dieser Beziehung nun muß, da es
sich dabei ausschließlich um die Auslegung des kantonalen Ge
setzesrechtes handelt, für das Bundesgericht die Entscheidung
des kantonalen Richters maßgebend sein und es ist somit die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es kann nämlich offen
bar nicht gesagt werden, daß die angefochtene Entscheidung etwa
durch willkürliche Auslegung des kantonalen Rechtes eine Um
gehung des Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung bezwecke, in
welchem Falle allerdings das Bundesgericht zum Einschreiten
befugt wäre. Vielmehr kann, bei unbefangener Prüfung des
Wortlautes der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, gar
kein Zweifel darüber obwalten, daß die vom kantonalen Appel
lationsgerichte vertretene Auslegung des Gesetzes die richtige
ist. Denn Art. 223 des kantonalen Gesetzes betreffend die Rechts
pflege setzt ja ganz unzweideutig voraus, daß der Gerichtsstand
durch die Anrufung des Sühnebeamten begründet werde und
der von dem Rekurrenten angerufene 317 leg. cit. steht
hiemit keineswegs im Widerspruch; derselbe normirt vielmehr
lediglich die Art und Weise der Anhängigmachung des Prozesses
bei dem urtheilenden Gerichte, an welche sich dann die Litis
pendenz mit den in 318 ibidem aufgezählten speziellen Folgen,
keineswegs dagegen die Begründung des Gerichtsstandes für die
Vorklage knüpfen. Eine Antinomie scheint allerdings zwischen
Art. 223 und 318 des Gesetzes rücksichtlich der Begründung des
Gerichtsstandes der Widerklage zu bestehen; allein hierauf kommt
für den vorliegenden Fall nichts an.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.