- Urtheil vom 16. Februar 1884
in Sachen Dober.
A. Johann Zimmerli, Fuhrmann im Turbenmoos, Adligen
schwyl, Kantons Luzern, klagte gegen Alois Dober in Tann
bühl bei Küßnacht, Kantons Schwyz, beim Bezirksgerichtsaus
schusse Habsburg (Kantons Luzern) eine Forderung von 49 Fr.
50 Cts. für Heu, Mist und Streue ein, mit der Berechtigung,
den hiefür beim Gemeindeamman von Adligenschwyl (Gerichts
kreis Habsburg) deponirten Betrag von 49 Fr. 50 Cts. zu
beziehen; er stellte an der Tagfahrt vom 23. Juli 1883 (nach
den unbestritten gebliebenen Angaben in der Beschwerdeschrift
des Rekurrenten an das Bundesgericht) den Antrag: Beklagter
sei gehalten, die klägerische Forderung anzuerkennen und zu ge
statten, daß sich Zimmerli aus dem Depositum bezahlt machen
dürfe. Alois Dober bestritt, gestützt auf die Entscheidung des
Bundesgerichtes in Sachen Weber gegen Winiger vom 22. Juli
1881 (Amtliche Sammlung VII, S. 484 ff.) die Kompetenz
des luzernischen Richters und es erklärte sich auch wirklich der
Gerichtsausschuß Habsburg als inkompetent. Durch Erkenntniß
vom 14. September 1883 änderte indeß das Obergericht des
Kantons Luzern die erstinstanzliche Entscheidung um und er
kannte: 1. Der Gerichtsausschuß von Habsburg sei in vorlie
gender Streitsache kompetent und es habe sich daher Opponent
auf die Klage einläßlich zu verantworten. 2. Trage Opponent
die dieses Rekurses wegen ergangenen Kosten und habe daher
dem Rekurrenten für beide Instanzen 45 Fr. 50 Cts. zu ver
güten, u. s. w., indem es ausführte: Die Entscheidung des
Bundesgerichtes in Sachen Weber gegen Winiger bilde noch
keine Gerichtspraxis und es sei Sache der kantonalen Gerichte
ihre entgegenstehenden Anschauungen gegenüber einer in Bildung
begriffenen Praxis des Bundesgerichtes zu vertreten. Nun sei
der Beklagte (Alois Dober) zur Deposition des vom Kläger
geforderten restanzlichen Kaufpreises dadurch veranlaßt worden
daß der Kläger sich geweigert habe, den Kaufgegenstand ohne
Bezahlung des Kaufpreises zu verabfolgen. Demnach erscheine
das Recht des Klägers auf das Depositum als ein Pfandrecht
allerdings als ein solches für eine streitige Forderung; die an
gestellte Klage qualifizire sich als eine Pfandklage. Diese recht
liche Auffassung stütze sich auf die Natur der Sache, da Kläger
sich des Eigenthums der verkauften Sache nur gegen Bezahlung
des Kaufpreises entäußern und, da dieser bestritten, die Sache
nicht habe übergeben wollen, bevor ihm Beklagter die verlangte
Sicherheit durch Deposition desselben bei amtlicher Stelle ge
leistet habe. Eine pfandrechtlich versicherte Forderung nun könne,
wie auch die Bundesversammlung im Rekurse Jakob Halter
gegen I. H. Carisch (Bundesblatt 1874, I, S. 1011) aner
kannt habe, da bei ihr der dringliche Charakter prävalire, im
Gerichtsstande der gelegenen Sache eingeklagt werden. Diese
Anschauung, wonach ein Depositum der in Frage liegenden Art
auch die Feststellung des Gerichtsstandes gewähre, liege auch
durchaus im Interesse der Sicherheit des Verkehrs, insbesondere
mit Rücksicht auf den Verkehr mit dem Auslande.
B. Gegen diese Entscheidung des luzernischen Obergerichtes
ergriff Alois Dober den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht. In seiner Rekursschrift beruft er sich in rechtlicher Be
ziehung auf Art. 58 und 59 der Bundesverfassung, sowie auf
die Begründung der bundesgerichtlichen Entscheidung in Sachen
Weber gegen Winiger; in thatsächlicher Beziehung führt er aus:
Der Rekursbeklagte Zimmerli habe seiner Zeit an einer Stei
gerung auf Tannbühl Heu gekauft, welches vor geleisteter Zah
lung nicht habe abgeführt werden dürfen; da Zimmerli nicht
habe bezahlen können, so habe er einen Intervenienten gesucht
und diesen in der Person des Rekurrenten gefunden, welcher
(und zwar in Küßnacht) zu den gleichen Modalitäten wie Zim
merli in den Kauf getreten, auch den Kaufpreis an Vogt Ulrich
in Thal in Küßnacht bezahlt habe. Als nun der Rekurrent das
Heu habe abführen wollen, habe Rekursbeklagter, unter der un
richtigen Behauptung, er habe das Heu an den Rekurrenten
theurer verkauft als er es erworben, ein Verbot auf das Kaufs
objekt sowie auf Roß und Wagen des Rekurrenten ausgewirkt.
Daraufhin habe Rekurrent, um Roß und Wagen wieder heim
nehmen zu können, den Betrag von 49 Fr. 50 Cts. beim Ge
meindeamman in Adligenschwyl deponirt. Beantragt wird, das
Bundesgericht wolle erkennen: a) der Gerichtsausschuß von
Habsburg sei in Sachen inkompetent, und daher die rekur
rirte Erkenntniß umgeändert; b) Kläger und Opponent tragen
alle Kosten.
C. Das Obergericht des Kantons Luzern, welchem zur Ver
nehmlassung auf diese Beschwerde Gelegenheit gegeben wurde,
bezieht sich einfach auf die Gründe seiner angefochtenen Ent
scheidung. Der Rekursbeklagte, Johann Zimmerli, dem die Be
schwerde durch Vermittlung des luzernischen Obergerichtes zur
Vernehmlassung zugestellt wurde, hat eine Rekursbeantwortung
binnen nützlicher Frist nicht eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekursbeklagte die ihm zur Beantwortung der
Rekursschrift angesetzte Frist unbenützt hat verstreichen lassen, so
sind die thatsächlichen Vorbringen des Rekurrenten als nicht
widersprochen zu betrachten.
- Gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung hängt die
Entscheidung über die Beschwerde davon ab, ob durch die vom
Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten angestrengte Klage ein
34 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
dinglicher oder doch wenigstens dinglich gesicherter oder aber
ein rein persönlicher Anspruch verfolgt wird. Ist letzteres der
Fall, so erscheint der Rekurs, da nicht bestritten ist, daß Re
kurrent aufrechtstehend ist und im Kanton Schwyz seinen festen
Wohnsitz hat, als begründet.
3. Die angefochtene Entscheidung geht davon aus, daß dem
Rekursbeklagten ein Pfandrecht an der vom Rekurrenten bestell
ten Hinterlage zustehe und daß daher die Klage als eine Pfand
klage oder doch wenigstens als eine Klage aus einer pfandrechtlich
gesicherten Forderung erscheine; sie beruht wie ihre Begründung
ergibt, auf der Annahme, daß nach der Natur der Sache in
der rechtlichen Deposition eines streitigen Betrages durch den
Käufer, wenigstens sofern diese zu dem Zwecke geschehe, um den
Kaufgegenstand ausgehändigt zu erhalten, ohne Weiteres die
Konstituirung eines Pfandrechtes zu Gunsten des Verkäufers
liege.
4. Diese Ansicht kann aber nach wiederholter Prüfung als
richtig nicht anerkannt werden. Es ist vorerst zu bemerken,
daß die dingliche Natur der Klage nicht etwa daraus abgeleitet
wird, daß dem Rekursbeklagten ein gesetzliches Pfandrecht oder
Retentionsrecht an der Hinterlage zustehe, wovon denn auch
nach den Bestimmungen des hier wohl ohne Zweifel anwend
baren eidgenössischen Obligationenrechtes nicht füglich die Rede
sein könnte, sondern daß dieselbe auf ein vertraglich begründetes
Pfandrecht zurückgeführt wird. Soviel nun aber aus den Akten
ersichtlich, ist ein solches weder in dem Rechtsbegehren des Re
kursbeklagten ausdrücklich in Anspruch genommen, noch sind zur
Klagebegründung solche Thatsachen behauptet, welche einen Schluß
auf Bestand oder Behauptung eines vertraglichen Pfandrechtes
gestatten würden. Daß in der Hinterlage eines streitigen Be
trages unter Umständen der vorliegenden Art der Natur der
Sache nach von selbst die Begründung eines Pfandrechtes liege
was einzig behauptet ist, erscheint als entschieden unrichtig.
Allerdings ist zweifellos, daß die Hinterlage zum Zwecke realer
Sicherung des Veräußerers erfolgt. Allein daraus folgt noch
lange nicht, daß diese Sicherstellung durch Begründung eines
Pfandrechtes geschehe. Vielmehr ist aus der Natur der Sache,
IV. Gerichtsstand des Wohnortes. No 6.
d. h. aus dem nach den Verhältnissen zu präsumirenden Willen
der Parteien ein gegentheiliger Schluß zu ziehen. Denn wenn,
wie hier, ein streitiger Betrag vom Käufer hinter Recht gelegt
wird, so wird ja gerade der angeblich geschuldete Gegenstand
selbst deponirt, nicht dagegen ein anderes Vermögensobjekt zu
Sicherung der Bezahlung der Schuld eingesetzt. Es ist daher
zum mindesten sehr unwahrscheinlich, daß die Hinterlage pfand
rechtlich verhaftet werden solle, so daß eine pfandrechtliche Exe
kution in dieselbe stattzufinden hätte. Eher ließe sich behaupten,
daß in Fällen der vorliegenden Art eine Eigenthumsklage des
Verkäufers auf die Hinterlage statthaft sei, da in der Hinter
legung eine bedingte Eigenthumsübertragung liege. Allein eine
Eigenthumsklage ist nun in concreto, wie der Tenor des klä
gerischen Rechtsbegehrens zeigt, jedenfalls nicht erhoben worden
und es muß somit die Klage, nach dem Ausgeführten, als eine
rein persönliche Klage ex contractu erachtet und mithin der
Rekurs als begründet erkkärt werden. Daß nämlich etwa eine
ausdrückliche oder aus den Umständen zu schließende stillschwei
gende Anerkennung des luzernischen Gerichtsstandes durch den
Rekurrenten stattgefunden habe, ist nach den Akten gar nicht
behauptet; vielmehr ist der luzernische Gerichtsstand ausschließ
lich als ein gesetzlicher, als Gerichtsstand der gelegenen Sache,
in Anspruch genommen worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mit
hin die Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern
vom 14. September 1883 als verfassungswidrig aufgehoben.
6. Urtheil vom 1. März 1884
in Sachen Seiler.
A. Die abgeschiedene Ehefrau des Rekurrenten, Magdalena
Seiler, geb. Twerenbold, in Stetten, Kantons Aargau, belangte
den Rekurrenten vor dem Bezirksgerichte Dielsdorf, Kantons
Zürich, mit einer Forderungsklage, welche in erster Linie auf
Herausgabe von 1700 Fr., als Hälfte ihres Weibergutes
richtet war. Bei der mündlichen Verhandlung bestritt der Be
klagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Dielsdorf, weil er
zwar noch zur Zeit der Sühneverhandlung vor dem Friedens
richteramte im Kanton Zürich gewohnt habe, aber vor Ein
reichung der Weisung beim Gerichte nach Oetlikon, Kantons
Aargau, übergesiedelt sei. Während das Bezirksgericht Dielsdorf
dieser Einwendung entsprechend, sich durch Beschluß vom 29. Au
gust 1883 als inkompetent erklärte, hob dagegen die Appella
tionskammer des zürcherischen Obergerichtes, auf Rekurs der
Klägerin hin, mit Entscheidung vom 12. Oktober 1883, diesen
Beschluß auf, und wies das Bezirksgericht Dielsdorf an, auf
das Materielle des Prozesses einzutreten, indem sie ausführte,
daß nach zürcherischem Prozeßrechte, wie 223 des Gesetzes
betreffend die Rechtspflege ausdrücklich ausspreche, der Gerichts
stand unzweifelhaft schon durch Anrufung des Sühnebeamten
begründet werde.
B. Gegen diesen Entscheid beschwert sich Johann Seiler im
Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte.
führt aus: Es komme für die Frage des Gerichtsstandes
nicht darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der Sühneverhandlung,
sondern, darauf, wo er zur Zeit der Einreichung der Weisung
bei Gericht gewohnt habe. Denn nach 317 des zürcherischen
Gesetzes betreffend die Rechtspflege werde in der Regel jeder
Rechtsstreit durch Einreichung der Weisung beim urtheilenden
Gerichte anhängig gemacht; im vorliegenden Falle treffe keiner
der gesetzlichen Ausnahmsfälle, insbesondere auch nicht der Fall
des 497 des Rechtspflegegesetzes zu und es sei also die Sache
erst durch Einreichung der Weisung rechtshängig geworden.
223 des zitirten Gesetzes, auf welchen sich die Appellations
kammer des zürcherischen Obergerichtes berufe, werde von ihr
unrichtig ausgelegt. Denn diese Gesetzesbestimmung spreche nicht
von der Begründung der Kompetenz, sondern von der Litis
pendenz und deren Folgen; er beziehe sich nur auf solche Fälle,
wo ausnahmsweise schon durch die Sühneverhandlung die Sache
rechtshängig und daher der Gerichtsstand begründet werde. Da
somit der Rekurrent zur Zeit der Anhängigmachung des Rechts
streites seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt
habe, so verletze die angefochtene Entscheidung den Art. 59 der
Bundesverfassung, weßhalb beantragt werde: Es sei der Ent
scheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Oktober
1883 aufzuheben und die Inkompetenz der Gerichte des Kan
tons Zürich auszusprechen, unter Folge der Kosten.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
die Appellationskammer des Kantons Zürich: Nachdem der
Rekurrent nicht bestreite, daß er zur Zeit der Vorladung vor
den Friedensrichter im Kanton Zürich gewohnt habe und nach
dem das Bundesgericht in verschiedenen Erkenntnissen festgestellt
habe, daß eine kantonale Gesetzgebung, welche mit dem bezeich
neten Zeitpunkte die Begründung des Gerichtsstandes eintreten
lasse, gegen das Bundesrecht nicht verstoße, könne es sich nur
noch fragen, ob die Annahme der Appellationskammer, daß nach
zürcherischem Rechte der Gerichtsstand wirklich mit der Klage
einreichung beim Friedensrichteramte begründet werde, richtig sei.
Diese Frage entziehe sich aber, da die Auslegung des kanto
nalen Rechtes ausschließlich den kantonalen Behörden zustehe,
der Kognition des Bundesgerichtes und es sei daher die Be
schwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes abzuweisen.
In materieller Beziehung werde an der Begründung der ange
fochtenen Entscheidung ffestgehalten und nur noch bemerkt, daß
aus den Akten sich sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die
ganze Domizilsverlegung eine fingirte und in Wirklichkeit gar
nicht vollzogen sei.
D. Die Rekursbeklagte, Frau Magdalena Seiler geb. Twe
renbold, führt in ihrer Rekursbeantwortung aus, daß nach dem
klaren Wortlaute des 223 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes
der Gerichtsstand durch die Anrufung des Sühnebeamten be
gründet werde, während der vom Rekurrenten angerufene 317
leg. cit. lediglich von dem Eintritte der Litispendenz und deren
prozeßrechtlichen Folgen spreche, ohne der Kompetenzbegründung
mit einem Worte zu gedenken. Nach Ansicht der Rekursbeklag
ten sollte übrigens in solchen Fällen den kantonalen Behörden
die maßgebende Auslegung der kantonalen Gesetze zustehen.
Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten
und Entschädigungsfolge angetragen.
E. Replikando bestreitet Rekurrent, daß seine Domizilverle
gung nur eine fingirte sei und sucht darzulegen, daß in casu
durch unrichtige Auslegung kantonalgesetzlicher Bestimmungen
Art. 59 der Bundesverfassung umgangen und Rekurrent seinem
verfassungsmäßigen Richter entzogen werden wolle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrent behauptet, die angefochtene Entscheidung
verletze den Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, so ist das
Bundesgericht unzweifelhaft kompetent.
- Es ist feststehender, vom Rekurrenten selbst übrigens nicht
bestrittener, Grundsatz des Bundesrechtes, daß Art. 59 der
Bundesverfassung den Schuldner nur bei dem Richter seines
Wohnortes zur Zeit der Anhängigmachung der Klage resp. der
Einleitung des Rechtsstreites schützt und daß also ein nach die
sem Zeitpunkte eintretender Wohnsitzwechsel des Beklagten für
die Kompetenz in dem eingeleiteten Prozesse unerheblich ist.
Ebenso ist unbestreitbar und unbestritten, daß die Frage, durch
welche Handlungen ein Prozeß einzuleiten sei und mit welchem
Momente also der Gerichtsstand für denselben fixirt werde, nach
dem Prozeßrechte desjenigen Kantons zu beurtheilen ist, in
welchem der Prozeß geführt wird; die kantonale Gesetzgebung
entscheidet demnach speziell auch darüber, ob hiefür die An
rufung eines Sühnebeamten resp. die Ladung vor denselben,
oder erst die Einreichung der Klage bei Gericht oder die Mit
theilung derselben an den Beklagten entscheidend sei.
- Bestritten ist im vorliegenden Falle einzig, ob nach zürche
rischem Prozeßrechte in der gedachten Richtung die Anrufung
des Sühnebeamten oder aber die Einreichung der Weisung bei
Gericht entscheidend sei. In dieser Beziehung nun muß, da es
sich dabei ausschließlich um die Auslegung des kantonalen Ge
setzesrechtes handelt, für das Bundesgericht die Entscheidung
des kantonalen Richters maßgebend sein und es ist somit die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es kann nämlich offen
bar nicht gesagt werden, daß die angefochtene Entscheidung etwa
durch willkürliche Auslegung des kantonalen Rechtes eine Um
gehung des Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung bezwecke, in
welchem Falle allerdings das Bundesgericht zum Einschreiten
befugt wäre. Vielmehr kann, bei unbefangener Prüfung des
Wortlautes der einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, gar
kein Zweifel darüber obwalten, daß die vom kantonalen Appel
lationsgerichte vertretene Auslegung des Gesetzes die richtige
ist. Denn Art. 223 des kantonalen Gesetzes betreffend die Rechts
pflege setzt ja ganz unzweideutig voraus, daß der Gerichtsstand
durch die Anrufung des Sühnebeamten begründet werde und
der von dem Rekurrenten angerufene 317 leg. cit. steht
hiemit keineswegs im Widerspruch; derselbe normirt vielmehr
lediglich die Art und Weise der Anhängigmachung des Prozesses
bei dem urtheilenden Gerichte, an welche sich dann die Litis
pendenz mit den in 318 ibidem aufgezählten speziellen Folgen,
keineswegs dagegen die Begründung des Gerichtsstandes für die
Vorklage knüpfen. Eine Antinomie scheint allerdings zwischen
Art. 223 und 318 des Gesetzes rücksichtlich der Begründung des
Gerichtsstandes der Widerklage zu bestehen; allein hierauf kommt
für den vorliegenden Fall nichts an.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.