- Urtheil vom 21. Juni 1884
in Sachen Hauert gegen Zürcher Kantonalbank.
A. Durch Urtheil vom 25. April 1884 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Die Staatsgebühr ist auf 200 Fr. festgesetzt.
- Die Kosten sind dem Kläger aufgelegt und es hat derselbe
an die Beklagte eine Prozeßentschädigung von 100 Fr. zu be
zahlen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt unter eingehender Begründung und indem er er
forderlichenfalls an sämmtlichen vor den kantonalen Gerichten
aufgestellten Behauptungen und Beweisanträgen festhalten zu
wollen erklärt, es sei die Klage gutzuheißen und die Beklagte
demnach schuldig zu erklären, das ihr am 12. Mai 1882 ge
machte Depositum von 10000 Fr. sammt erlaufenen Zinsen
an den Kläger zu bezahlen unter Kosten und Entschädigungs
folge.
Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten auf Bestätigung
des vorinstanzlichen Urtheils unter Kosten und Entschädigungs
folge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 12. Mai 1882 zahlte Paul Hauert bei der Zürcher
Kantonalbank gegen einen Depositenschein den Betrag von
10 000 Fr. ein. Dieser Schein war nach folgendem, bei dem
genannten Bankinstitute üblichen, Formular ausgestellt: Die
Zürcher Kantonalbank bescheinigt anmit, von.
ein Depositum im Betrage von Franken..... empfangen
zu haben, mit der Verpflichtung, dasselbe jederzeit ohne vor
herige Kündigung nebst erlaufenem Zins à... % per Jahr,
abzüglich ½% Kommission, wieder zurückzubezahlen. Die Rück
zahlung geschieht jedoch nur gegen Rückgabe dieses Depositen
scheines, dessen jeweiliger Inhaber als zur Empfangnahme
der Zahlung bevollmächtigt betrachtet wird. Auf der Rückseite
findet sich das Formular einer Empfangsbescheinigung. Schon
am 15. Mai 1882 wurde Paul Hauert wegen Geisteskrankheit
in der Irrenanstalt St. Urban untergebracht und es wurde in
der Folge durch die zuständige bernische Vormundschaftsbehörde
über ihn die Bevogtigung verhängt. Dabei stellte sich heraus,
daß mittlerweile (ohne daß übrigens über den Zeitpunkt des
Verlustes etwas genaueres hätte ermittelt werden können) der
Depositenschein verloren gegangen war. Der klägerische Anwalt
stellte daher im Dezember 1883 beim Bezirksgerichte Zürich das
Gesuch um Einleitung des Amortisationsverfahrens über diesen
Schein. Dieses Gesuch wurde indeß vom Bezirksgerichte abge
wiesen und ein hiegegen vom klägerischen Vertreter ergriffener
Rekurs, welchem sich auch die Zürcher Kantonalbank als Neben
intervenientin angeschlossen hatte, wurde vom Obergerichte des
Kantons Zürich durch Beschluß vom 10. Februar 1884 ver
worfen, weil der fragliche Depositenschein kein Inhaberpapier
und nach den Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechtes
(Art. 901) nicht amortisirbar sei. Daraufhin forderte der kläge
rische Vertreter von der Zürcherischen Kantonalbank Rückzahlung
des einbezahlten Betrages, indem er sich bereit erklärte, die in
Art. 105 des Obligationenrechtes erwähnte Erklärung auszu
stellen. Die Kantonalbank verweigerte indeß die Zahlung für
so lange, als ihr nicht die Schuldurkunde zurückgegeben oder ein
Amortisationsdekret ausgehändigt werde. Das Fakt. A erwähnte
Urtheil des zürcherischen Handelsgerichtes, durch welches die
daraufhin angestrengte Klage auf Rückzahlung des Depositen
betrages abgewiesen wurde, beruht wesentlich auf folgenden Ge
sichtspunkten: Die Entscheidung hänge von der rechtlichen Na
tur des der Klageforderung zu Grunde liegenden Depositen
scheines ab; sei derselbe blos Beweismittel, so sei die Klage
begründet, sei er dagegen Träger der Forderung, so müsse die
Klage abgewiesen werden. Maßgebend für die rechtliche Natur
des Scheines sei das zur Zeit seiner Ausstellung geltende Recht
also das zürcherische Obligationenrecht. Nach diesem Rechte aber
qualifizire sich der Depositenschein, da sich aus seinem Inhalt
mit Klarheit ergebe, daß die Forderung rücksichtlich ihrer Ueber
tragung und Geltendmachung an die Urkunde geknüpft sein
solle, nicht als bloßes Beweismittel, sondern als Träger der
Forderung; diese rechtliche Natur des Scheines sei durch das
eidgenössische Obligationenrecht nicht geändert worden, um so
weniger, als mindestens möglich sei, daß ein dritter noch unter
der Herrschaft des kantonalen Rechtes durch Cession der Forde
rung mit Uebergabe der Urkunde das Forderungsrecht aus der
selben gültig erworben habe. Die Beklagte könne daher nur
gegen Rückgabe des Scheines oder Vorlage eines die Rückgabe
ersetzenden Amortisationsdekretes zur Zahlung angehalten wer
den. Art. 901 des Obligationenrechtes verbiete die Amortisation
derartiger Schuldurkunden durchaus nicht; es wäre gegentheils
auch auf Grund des Obligationenrechtes der Standpunkt der
Beklagten begründet. Denn der streitige Depositenschein sei zwar
allerdings kein Inhaber oder Ordrepapier, wohl aber ein in
dossables Papier, ähnlich wie ein Lagerschein, Warrant u. drgl.,
und könne daher nach Art. 844 des eidgenössischen Obligationen
rechtes amortisirt werden.
2. Die Beschwerde rügt die Verletzung der Art. 105 und 882
des eidgenössischen Obligationenrechtes; da der Deposttenschein
weder ein Inhaber noch ein indossables Papier sei, so sei der
Aussteller nach Art. 105 des eidgenössischen Obligationenrechtes
gegen Quittung und einen einfachen vom Gläubiger ausgestell
ten Mortifikationsschein zur Zahlung verpflichtet; das Obliga
tionenrecht sei anwendbar, da nach Art. 882 Absatz 3 cit. für
Uebertragung und Untergang auch solcher Forderungen, welche
vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes entstanden seien,
das neue Recht gelte. Dagegen macht die Rekursbeklagte im
wesentlichen die vom Handelsgerichte seinem Urtheile zu Grunde
gelegten Gesichtspunkte geltend, indem sie überdem noch ausführt:
Sollte das Gericht finden, es sei hier das eidgenössische Obli
gationenrecht anwendbar, so halte sie daran fest, daß der De
positenschein sich als Inhaberpapier qualifizire; eventualissime
müßte sie die Identität des Klägers mit dem Deponenten be
streiten.
3. Die Zahlungsverweigerung der Beklagten beruht dar
auf, daß sie nach der rechtlichen Natur des Depositenscheines
nur an den Inhaber desselben gegen Rückgabe des Scheines
oder auf ein gerichtliches Amortisationsdekret hin mit voller
liberatorischer Wirkung bezahlen könne und daher zu bezahlen
verpflichtet sei. Fragt sich nun zunächst, inwiefern diese Einwen
dung nach eidgenössischem oder nach dem zur Zeit der Ausstel
lung des Scheines geltenden kantonalen Rechte zu beurtheilen
sei, so ist zu bemerken: Art. 882 Absatz 3 des eidgenössischen
Obligationenrechtes bestimmt, daß die nach dem 1. Januar 1883
eintretenden Thatsachen, insbesondere auch die Uebertragung
und der Untergang von Forderungen, welche schon vor jenem
Tage entstanden seien, nach dem neuen Rechte beurtheilt werden.
Da das Gesetz einen Unterschied zwischen den verschiedenen E
löschungsgründen nicht macht, so muß, obschon dies allerdings
in der Doktrin beanstandet wird (siehe Pfaff und Hofmann, Kom
mentar z. a. ö. bürgerlichen Gesetzbuche, I, S. 164), angenommen
werden, es gelte diese Regel, soweit die Erfüllung nicht durch
den Inhalt der Obligation bestimmt wird und daher nach dem
Rechte derselben zu beurtheilen ist, auch für den Untergang der
Forderungen durch Erfüllung. Die Wirkung einer unter der
Herrschaft des neuen Rechtes erfolgten Zahlung auf eine früher
entstandene Forderung ist also nach neuem Rechte zu beurtheilen
und ebenso bestimmen sich die Modalitäten der Zahlung, die
Verpflichtung des Gläubigers bei der Zahlungsleistung Quit
tung zu ertheilen, den Schuldschein zu entkräften u. s. w., auch
für früher entstandene Forderungen, nach dem neuen Rechte.
Dagegen ist die rechtliche Natur einer unter dem alten Rechte
entstandenen Forderung fortwährend nach dem Rechte der Ent
stehungszeit derselben zu beurtheilen; insbesondere ist nach
diesem Rechte zu entscheiden, ob eine verbriefte Forderung sich
als eine gewöhnliche Schuldscheinforderung qualifizire, bei wel
cher der Schuldschein blos Beweismittel oder doch nur Ent
stehungsform der Forderung ist, oder ob dieselbe eine Werth
papierforderung im juristischen Sinne des Wortes sei, d. h. ob
die Verwerthung (die Uebertragung und Geltendmachung) der
Forderung an das Papier gebunden, die Forderung also in dem
Papier so zu sagen verkörpert sei. Dieser, aus dem Prinzix
der Nichtrückwirkung des neuen Gesetzes auf die Folgen älterer
juristischer Thatsachen (Art. 882 Absatz 1 und 2 des Obliga
tionenrechtes) unmittelbar sich ergebende Grundsatz gilt für die
Uebertragung verbriefter Forderungen und deren Wirkungen
jedenfalls insoweit unbedingt, als es sich um Uebertragungen
handelt, welche noch unter der Herrschaft des frühern Rechtes
erweislichermaßen vorgekommen sind oder vorgekommen sein
können. Denn es ist evident, daß das neue Gesetz Berechtigun
gen, die nach dem ältern Rechte durch eine diesem entsprechende
Abtretung gültig erworben werden konnten, nicht berühren will.
Demnach ist im vorliegenden Falle die rechtliche Natur des
Depositenscheins (ob gewöhnlicher Schuldschein oder Werth
papier?) nach dem zur Zeit der Ausstellung des Scheines gel
tenden kantonalen Rechte zu beurtheilen; die Frage dagegen,
unter welchen Modalitäten die Zahlungsleistung verlangt wer
den könne, entscheidet sich nach eidgenössischem Obligationenrecht,
d. h. selbstverständlich nach denjenigen Rechtssätzen des Obliga
tionenrechts, welche für verbriefte Forderungen der betreffenden
Art (d. h. für Werthpapierforderungen einerseits oder
wöhnliche Schuldscheinforderungen andererseits) gelten.
4. Von diesem Standpunkte aus erscheint die Beschwerde
unbegründet. Denn: Der vom Rekurrenten angerufene Art. 105
des eidgenössischen Obligationenrechtes, welcher ausspricht, daß,
wenn der Gläubiger einer verbrieften Forderung behauptet
Schuldurkunde sei abhanden gekommen, der Schuldner lediglich
verlangen könne, daß der Gläubiger einen Mortifikationsschein
in öffentlicher oder in öffentlich zu beglaubigender Urkunde aus
stelle, bezieht sich nur auf gewöhnliche Schuldscheinforderungen,
nicht aber auf Werthpapiere. Nur bei gewöhnlichen Schuldschein
forderungen wird der Schuldner durch Quittung und einen vom
Gläubiger ausgestellten Mortifikationsschein vor der Gefahr,
doppelt bezahlen zu müssen, gesichert; bei Werthpapieren, bei
welchen die Forderung an das Papier geknüpft ist und daher
die Forderung durch bloße Uebergabe des Papiers oder durch
Uebergabe des Papiers und Indossament auf einen neuen Er
werber übertragen werden kann, ohne daß es zur Wirksamkeit
der Uebertragung gegenüber dem Schuldner einer Benachrichti
gung desselben von der Abtretung bedürfte, ist dies augenschein
lich nicht der Fall. Eben deßhalb ist bei Werthpapieren der
Schuldner nur gegen Rückgabe der Urkunde oder gegen ein die
selbe vertretendes, auch gegen Dritte wirksames, gerichtliches
Amortisationsdekret zur Erfüllung verpflichtet. Art. 105 des
eidgenössischen Obligationenrechtes (vergleiche auch Art. 844)
erkennt dies ausdrücklich an, indem er für diejenigen Schuld
urkunden, denen das Obligationenrecht den Charakter von Werth
papieren beilegt, nämlich für indossable und Inhaberpapiere die
Bestimmungen über Amortisation vorbehält. Nun gehört aller
dings der in Rede stehende Depositenschein zu keiner der ge
nannten Kategorien von Papieren. Derselbe ist kein (vollkom
menes) Inhaberpapier, da der Aussteller, wie mit der Vorin
stanz anzunehmen ist, nicht zur Zahlung an den Präsentanten
verpflichtet ist, sondern die Legitimation des Papierinhabers
prüfen darf, wenn auch nicht prüfen muß.
Er ist auch kein
Ordre oder indossables Papier, da er die Ordreklausel nicht
enthält und irgendwelche gesetzliche Bestimmung, wonach der
artige Depositenscheine an sich, ohne positive Ordreklausel, in
dossabel wären, nicht besteht; Art. 844 des eidgenössischen Obli
gationenrechtes, auf welchen das Handelsgericht sich eventuell
beruft, trifft gewiß nicht zu und zwar schon deßhalb nicht, weil
der Depositenschein mit den dort genannten indossablen Papieren,
den Lagerscheinen, Warrants und Ladescheinen, nichts gemein
hat, vielmehr als ein Geldpapier sich von diesen Waarenpapie
ren durchaus unterscheidet. Allein wenn also auch der Depositen
schein nicht zu den vom Obligationenrecht als Werthpapiere
behandelten Schuldurkunden gehört, so muß er doch als solches
anerkannt werden; denn nach dem zur Zeit seiner Ausstellung
geltenden zürcherischen Rechte kam dem Depositenschein, wie das
Handelsgericht festgestellt hat und vom Bundesgerichte nach
Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege nicht nachzuprüfen ist, die Eigenschaft eines Werth
papieres zu, da nach den Ausführungen des Handelsgerichtes
für die Abtretung der Forderung aus dem Scheine die Ueber
gabe der Urkunde einerseits schlechthin erforderlich, andrerseits
auch zur Wirksamkeit der Cession gegenüber dem Schuldner ge
nügend war und der Schuldner nur gegen Rückgabe des Schei
nes oder gerichtliches Amortisationserkenntniß zur Zahlung an
gehalten werden konnte. Für die rechtliche Natur des Scheines
nun aber ist, wie oben ausgeführt, das Recht der Zeit seiner
Ausstellung maßgebend und es ist dieselbe durch das inzwischen
erfolgte Inkrafttreten des eidgenösfischen Obligationenrechtes
nicht geändert worden. Wenn auch nach letzterem Gesetze Pa
pieren, wie dem in Frage stehenden (sogenannten hinkenden In
haber oder Namenpapieren oder Legitimationspapieren mit der
Präsentationsklausel), die Eigenschaft von Werthpapieren nicht
mehr zukommt, sondern für Bezahlung und Mortifikation, wie
denn natürlich auch für Abtretung derselben, die Regeln der ge
wöhnlichen Schuldscheinforderungen gelten, so bezieht sich dies
doch nur auf solche Papiere, welche unter der Herrschaft des
neuen Rechtes ausgestellt wurden, nicht aber auf ältere Papiere,
welchen durch das frühere Recht der Charakter von Werthpapie
ren aufgeprägt worden ist. Nur für Erfordernisse und Wirkung
von Abtretungen, welche unter der Herrschaft des Obligationen
rechtes erfolgen, mag vielleicht nach Art. 883 Absatz 3 des eid
genössischen Obligationenrechtes das Recht der gewöhnlichen
Schuldscheinforderungen auch bezüglich älterer derartiger Forde
rungen gelten. Allein dies ist für den vorliegenden Fall schon
deßhalb ohne Bedeutung, weil nicht feststeht, daß der Schein
erst nach dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes aus dem
Besitze des Klägers gekommen sei und somit die Möglichkeit
nicht ausgeschlossen ist, daß noch unter der Herrschaft des kan
tonalen Rechtes ein Dritter durch Uebergabe des Papiers das
Recht auf Zahlung gegen den Aussteller erworben habe, welches
Recht dann natürlich durch einen lediglich vom Gläubiger aus
gestellten Mortifikationsschein nicht vernichtet werden könnte.
Wenn aber demgemäß auch unter der Herrschaft des Obliga
tionenrechtes der Depositenschein als Werthpapier anerkannt
werden muß, so ist das Verlangen des Rekurrenten, daß ihm
ohne Rückgabe des Scheines oder gerichtliche Amortisation des
selben Zahlung geleistet werde, unbegründet, und es ist die Be
klagte auch nach dem Obligationenrecht berechtigt, Rückgabe des
Scheines oder gerichtliche Amortisation zu verlangen. Ueber die
Amortisation von Papieren der in Frage stehenden Art enthält
das Obligationenrecht nun allerdings keine direkt anwendbaren
Bestimmungen, was sich offenbar daraus erklärt, daß es den
selben für die Zukunft die Natur von Werthpapieren nicht mehr
beigelegt wissen will. Indessen ist klar, daß aus dem Schweigen
des Gesetzes nicht etwa gefolgert werden darf, daß eine Amor
tisation solcher Papiere (soweit dieselben nach dem oben aus
geführten auch unter der Herrschaft des Obligationenrechtes als
Werthpapiere anzuerkennen sind) fortan ausgeschlossen sein solle.
Denn es liegt gewiß nicht im Willen des eidgenössischen Gesetz
gebers, daß mit dem Abhandenkommen der Schuldurkunde die
Forderung selbst erlöschen, bezw. daß dem Gläubiger, wenn er
die Schuldurkunde nicht beibringen kann, die Geltendmachung
seines Rechtes schlechthin verunmöglicht sein solle. Ebensowenig
läßt sich behaupten, daß für Amortisation derartiger Urkunden
die Bestimmungen des kantonalen Rechtes in Kraft verblieben
und fortwährend zur Anwendung zu bringen seien. Denn ein
mal ist, wie oben ausgeführt, für die Amortisation grundsätzlich
das neue Recht (nicht das Recht der Zeit der Entstehung der
Forderung) maßgebend und sodann behält das Obligationenrecht
(Art. 105) nur in Betreff grundversicherter Forderungen die
Bestimmungen des kantonalen Rechtes über Amortisation vor
in Betreff anderer Forderungen gilt also seit dem Inkrafttreten
des Obligationenrechtes nicht mehr kantonales, sondern eidge
nössisches Recht. Da nun letzteres, wie bemerkt, keine direkt
anwendbaren Bestimmungen enthält, so liegt eine Lücke des
Gesetzes vor, welche im Wege der Analogie nach Sinn und
Geist des Gesetzes zu ergänzen ist. Als analog anwendbar aber
erscheinen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die
Amortisation indossabler Papiere. (Art. 844 Absatz 1, 793 u. ff.
des Obligationenrechtes.) Denn der in Frage stehende Depositen
schein hat nach seiner juristischen und ökonomischen Natur offen
bar die größte Aehnlichkeit mit den indossablen Papieren des
Obligationenrechtes, insbesondere mit den indossablen Verpflich
tungsscheinen des Art. 843. Nach den auf diese Papiere bezüg
lichen Bestimmungen des Obligationenrechtes hat sich also die
Amortisation des Scheines zu richten, während das Begehren
des Klägers, daß ihm ohne gerichtliches Amortisationsdekret
Zahlung geleistet werde, als unbegründet erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem Urtheile des Handelsgerichtes
des Kantons Zürich vom 25. April 1884 sein Bewenden.