wie
34. Urtheil vom 10. Mai 1884 in Sachen Amstad.
A. Kaspar Amstad, Bürger von Emmetten, Kantons Nid
walden, hat durch Vertrag vom 6. Dezember 1880 in Alpnach,
Kantons Obwalden, um einen jährlichen Pachtzins von 2200 Fr.
ein Grundstück auf die Dauer von 10 Jahren gepachtet; nach
dem Pachtvertrage ist der Verpächter verpflichtet, den Knechten,
welche das Vieh beforgen, (zu) kochen und Ordnung (zu) hal
ten, sowie auch dem Hl. Amstad, wenn er selber da wäre.
Kaspar Amstad besitzt eine Niederlassungsbewilligung der Re
gierung des Kantons Obwalden vom 28. Februar 1882. Er
betreibt die Viehzucht im Großen und hält sich infolge dessen
nur während eines Theils des Jahres auf seinem Pachtgute
in Alpnach auf, während er den übrigen Theil des Jahres mit
seinen Viehherden an verschiedenen Orten, wo er Weiden ge
pachtet oder den Futterertrag von Gütern gekauft hat, insbe
sondere auch im Kanton Nidwalden, verbringt. Im Winter
1881/1882 hatte sich Kaspar Amstad mit einem Theil seines
Vieh's auf dem Gute Zinggli am Bürgen in Nidwalden
aufgehalten und dort das von ihm gekaufte und dem Eigen
thümer bezahlte Heu dieses Gutes seinem Vieh verfüttert. Der
Eigenthümer dieses Gutes fiel nun aber später, vor Martini
1882, in Konkurs und das Gut gelangte, da es an öffentlicher
Steigerung keinen Käufer fand, im sogenannten Wurfverfahren
an die Gebrüder Theodor und Martin Barmettler, als In
haber einer auf demselben haftenden Gült. Zu Martini 1882
wurde für gewisse auf dem Gute Zinggli haftende Gültzinsen
pro 1881 nach nidwaldenschem Rechte auf die letzte Gült ge
schätzt, was zur Folge hat, daß die Schuldpflicht für die frag
lichen Zinfen auf den neuen Erwerber des Grundstückes über
geht. Infolge dessen hatten die Erwerber des Zinggligutes, Ge
brüder Theodor und Martin Barmettler, die fraglichen Gült
zinsen für 1881 zu bezahlen, erlangten dadurch aber andrerseits
nach nidwaldenschem Rechte die Befugniß zum Blumensuchen
d. h. das Recht, den 1881ger Blumen (den Gutsertrag des
Jahres 1881 einschließlich allfälliger, wenn auch schon bezahlter
Pachtzinse u. drgl.) für Tilgung der betreffenden Zinsschuld in
Anspruch zu nehmen. Dieses Recht erstreckt sich unbestrittener
maßen nicht nur auf den Blumen selbst, sondern auch auf
das Vieh, so dan esset oder geessen hätte, und es soll nach
einer Entscheidung des Obergerichtes von Nidwalden vom
19. Juli 1879 beim Blumensuchen das Vieh grundsätzlich auch
in dritter Hand überall da, wo es sich findet, gesucht werden
können.
B. Am 5. März 1883 wollten Theodor und Martin Bar
mettler, gestützt auf diese Berechtigung, Vieh des Kaspar Am
stad, welches sich in Büren, Kantons Nidwalden befand, und
welches, nach ihrer Behauptung, von dem 1881ger Blumen des
Zinggligutes genossen hatte, schätzen resp. pfänden lassen.
Kaspar Amstad widersetzte sich der Pfändung und deponirte
unter Bestreitung der Ansprache, zu Abwendung der Pfändung
einen Betrag von 850 Fr. Daraufhin, am 12. März 1883, er
ließen die Gebrüder Barmettler an Kaspar Amstad eine Vor
ladung, in welcher er aufgefordert wurde, anzuerkennen, das
Betreffniß des deponirten Blumenertrages soweit nöthig zur
Bezahlung von 1881ger Zingglizinsen aushinfolgen zu lassen
ansonst er auf später anzuzeigenden Tag vor löbl. Vermittlungs
gericht in Stans beim Rößli zur Verantwortung hiermit vor
geladen sein soll. Vor dem Kantonsgerichte des Kantons Nid
walden, an welches die Sache in der Folge gelangte, bestritt
Kaspar Amstad die Kompetenz der nidwaldenschen Gerichte, in
dem er geltend machte, er habe im Kanton Obwalden seinen
festen Wohnsitz und müsse daher nach Art. 59 Absatz 1 der
Bundesverfassung dort belangt werden, da es sich um eine
persönliche Ansprache handle. Das Kantonsgericht Nidwalden
wies durch Entscheidung vom 24. Oktober 1883 diese Einrede
ab und erkannte, Beklagter sei gehalten, vor Nidwaldener
Gerichten Red und Antwort zu ertheilen, indem es ausführte:
Das Blumensuchen sei ein dingliches Recht; der Gegenstand
desselben sei in concreto allerdings nicht mehr Vieh, sondern
baares Geld, welches in allseitigem Einverständniß an Stelle
des erstern getreten sei. Durch die Deposition des Geldbetrages
sei ein weiteres Vorgehen im Schatzverfahren gesetzlich unmög
lich geworden. Es sei aber amtlich konstatirt, daß zur Zeit,
wo in Büren das betreffende Vieh habe geschätzt werden wollen,
noch solches Vieh da gewesen sei, das 1881ger Zinggliblumen
genossen habe. Es handle sich also um eine dingliche Klage
und Art. 59 der Bundesverfassung komme daher nicht zur An
wendung. Uebrigens sei auch gar nicht dargethan, daß Kaspar
Amstad im Kanton Obwalden seinen festen Wohnsitz habe. Der
von ihm produzirte Pachtvertrag beweise dies nicht, sondern
spreche gerade gegen einen bleibenden Aufenthalt desselben im
Kanton Obwalden. Die obwaldensche Niederlassungsbewilligung
beziehe sich nicht auf den Rekurrenten, da sie auf einen K.
Amstad von Beckenried laute, während Rekurrent Bürger von
Emmetten sei. Rekurrent habe sich als nidwaldenscher Kantons
bürger fast ausschließlich im Kanton Nidwalden aufgehalten,
auch noch im Jahre 1883 als Einwohner von Stans die
kantonale Viehzeichnung beschickt und eine Prämie von 60 Fr.
bezogen. Jedenfalls habe er im Jahre 1881, welcher Zeit
punkt hier maßgebend sei, noch keinen festen Wohnsitz in Ob
walden gehabt.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Kaspar Amstad den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag:
Das Bundesgericht wolle beschließen: 1. Rekurrent sei nicht
pflichtig, vor nidwaldenschen Gerichten in seiner Streitfache gegen
Gebrüder Barmettler, eingeleitet mit Citation vom 12. März
1883 Red und Antwort zu ertheilen und es sei demgemäß
das kantonsgerichtliche Urtheil vom 24. Oktober gleichen Jahres
aufgehoben, eventuell habe Rekurrent in Nidwalden nur für
jenen Theil der klägerischen Forderung zu anworten, welcher
nach dem Grundsatze, daß jedes Viehstück nur für den Betrag
des von ihm genossenen 1881ger Zinggliblumens haftet, durch
solches zur Zeit der Betreibung noch auf Nidwaldner Terri
torium befindliches Vieh als Pfandobjekt gesichert war resp.
soweit es sich hiebei damals noch um Realisirung eines Pfand
rechtes im Sinne obigen Grundsatzes handeln konnte; mit
andern Worten, habe er hinsichtlich jenes Viehs und des mit
demselben rechtlich verbundenen Anspruches Red und Antwort
in Nidwalden zu stehen, welches zur Zeit der Betreibung oder
Prozeßeinleitung sich noch auf nidwaldener Bøden befand.
2. bezahlen Gebrüder Barmettler sämmtliche Kosten. In
Begründung dieser Anträge führt er aus: Es bestehe allerdings
in Kanton Nidwalden die jeder Billigkeit hohnsprechende Ein
richtung, daß derjenige, welcher Heu oder Gras für sein Vieh
im Kanton gekauft und dem Gutseigenthümer in guten Treuen
bezahlt habe, nochmals an den sogenannten blumensuchenden
Wurfübernehmer bezahlen müsse, wenn der Gutseigenthümer
später in Konkurs falle und der Käufer mit seinem Vieh noch
im Kanton betroffen werde. Dabei handle es sich aber um ei
nen rein persönlichen Anspruch auf nochmalige Bezahlung des
genossenen Blumens. Das Pfandrecht sei ein blos akzessori
sches. In der Regel werde in erster Linie der Blumennutzer
persönlich angegriffen und nur bei Insolvenz desselben das Vieh
als Pfandobjekt in Anspruch genommen. Im vorliegenden Falle
liege der rein persönliche Charakter der Klage um so klarer am
Tage, als eine Schatzung oder Retention von Vieh gar nicht
stattgefunden habe, sondern der Rekurrent lediglich auf Bezah
lung eines Geldbetrages von 850 Fr. pfandrechtlich betrieben
worden sei und das Klagebegehren auf Bezahlung einer depo
nirten Geldsumme gehe. Es sei durchaus nicht richtig, daß, wie
das Kantonsgericht annehme, zur Zeit der Einleitung der Be
treibung sich noch solches ihm gehöriges Vieh auf nidwaldner
Territorium befunden habe, welches im Jahre 1881 den Blu
men des Zingligutes genossen. Die Betreibung gegen den Re
kurrenten sei anläßlich einer ganz zufälligen Anwesenheit in
Nidwalden angehoben worden. Sollte sich übrigens auch wirk
lich noch Vieh, das aus dem Ertrage des Zinggligutes gefüttert
worden sei, in Nidwalden befunden haben, so wären es jeden
falls nur einige wenige Stücke gewesen; von einem Pfandrechte
könnte nur insofern die Rede sein, als es sich um den Werth
des von jedem einzelnen Thiere genossenen Futters, für welches
dieses Thier zu haften hätte, handle. Alles übrige qualifizire
sich als eine persönliche Ansprache gegen den Rekurrenten. Letz
terer habe sein festes Domizil in Obwalden; die von der Re
gierung dieses Kantons ertheilte Niederlassungsbewilligung be
ziehe sich unzweifelhaft auf ihn; die irrthümliche Angabe seines
Heimatortes sei nachträglich von der Landeskanzlei von Ob
walden berichtigt worden, so daß über den Destinatär der
Niederlassungsbewilligung gar kein Zweifel bestehen könne. Er
halte sich den größten Theil des Jahres im Kanton Obwalden
auf, wo er eine nicht unbedeutende Pachtung übernommen habe.
Die Klausel des Pachtvertrages, daß der Verpächter für den
Rekurrenten, wenn dieser da sei, sowie für dessen Knechte zu
kochen habe u. s. w., erkläre sich daraus, daß Rekurrent aller
dings nicht immer auf dem Pachtgute sich aufhalte und daß er
als Unverheiratheter keine eigene Haushaltung führe. Auf das
Bürgerrecht komme für die Frage des Domizils offenbar
nichts an.
D. Die Rekursbeklagten Gebr. Barmettler stellen den Antrag:
-
Es sei das Rekursbegehren des Kaspar Amstad als unbe
gründet abzuweisen.
-
habe er sämmtliche Kosten zu bezahlen, indem sie zur
Begründung im Wesentlichen die der angefochtenen Entscheidung
des Kantonsgerichtes Nidwalden zu Grunde liegenden Argu
mente weiter ausführen.
Das Kantonsgericht von Nidwalden verweist einfach auf sein
Urtheil und auf die Akten.
E. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An
trägen fest, ohne etwas wesentlich Neues anzubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Nach feststehendem Grundsatze kommt es bei Beurtheilung
der Beschwerde darauf an, wo Rekurrent zur Zeit der An
hebung der Betreibung beziehungsweise der Einleitung des
Prozesses (5./12. März 1883) seinen Wohnsitz hatte, kei
neswegs dagegen darauf, wo er im Jahre 1881 domizilirt
war. Wie nun die vom Rekurrenten in berichtigtem Wortlaute
eingelegte Bewilligung des Regierungsrathes des Kantons Ob
walden vom 28. Februar 1882 zweifellos ergibt, besitzt Rekur
rent seit letzterem Zeitpunkt die polizeiliche Niederlassung im
Kanton Obwalden; er hat im Fernern in diesem Kanton ein
Grundstück auf längere Zeit in Pacht genommen und sich auf
demselben ein Wohnrecht gesichert, von welchem er auch jewei
len während eines Theiles des Jahres Gebrauch macht. Ange
sichts dieser Umstände muß angenommen werden, Rekurrent
habe seinen festen Wohnsitz im Kanton Obwalden. Allerdings
hält er sich nicht während des ganzen Jahres im Kanton Ob
walden auf, sondern pflegt in Ausübung seines Berufes als
Viehzüchter sich auf längere oder kürzere Zeit im Kanton Nid
walden an verschiedenen Orten, bald da bald dort, aufzuhalten.
Allein diese aus gewerblichen Gründen vorgenommenen zeit
weisen Aenderungen des Aufenthaltes bedingen offenbar keine
Aenderung oder Aufhebung des Wohnsitzes, als dauernden
Mittelpunktes der bürgerlichen und geschäftlichen Existenz der
Person. Letzterer verbleibt vielmehr im Kanton Obwalden, wo
Rekurrent auch zufolge der Niederlassungsbewilligung seine poli
tischen Rechte auszuüben hat.
-
Demnach hängt das Schicksal des Rekurses davon ab, ob
die Ansprache der Rekursbeklagten an den Rekurrenten sich als
eine rein persönliche oder als eine dingliche, auf einem dinglichen
oder doch dinglich gesicherten Rechte beruhende darstellt. In dieser
Beziehung ist zu bemerken: Nach nidwaldenschem Rechte steht
unzweifelhaft dem Gültgläubiger für verfallene Gültzinsen des
letzten (und wenn auf die letzte Gült geschätzt worden ist) des vor
letzten Jahres ein dingliches Recht (Pfandrecht) am Jahresnutzen
(dem Blumen ) des belasteten Grundstückes, zu; es ist ferner, wie
Rekurrent prinzipiell nicht bestreitett im Kanton Nidwalden gel
tenden Rechtes, daß der Pfandnexus statt des Blumens auch das
Vieh, welches denselben äzt oder geäzt hat, ergreift und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe dem Zinsschuldner oder einem
Dritten gehört, immerhin indeß mit der Beschränkung, daß der
Dritte nur insoweit haftet, als der von ihm dem Zinsschuldner
(dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes) versprochene oder
bezahlte Kaufpreis für den Blumen reicht. Das nidwaldensche Recht
hat also die früher in manchen schweizerischen Rechten, insbe
sondere in den Landrechten der demokratischen Kantone (siehe
Blumer, Staats mnd Rechtsgeschichte der schweizerischen De
mokratien I, S. 460 u. f.; II, 1, S. 93 u. ff.; Segesser,
Luzernische Rechtsgeschichte, II, S. 494) ausgebildete und in
der Parämie Was Blumen ißt, zahlt Blumen ausgedrückte
Anschauung, daß das Vieh an die Stelle des von ihm verzehr
ten Gutsertrages trete und daher dem Gültgläubiger für den
Zins pfandrechtlich verhaftet sei, festgehalten, so daß in dieser
Richtung ein eigenthümliches gesetzliches Pfandrecht besteht, Re
kurrent bestreitet im weitern nicht, daß der Wurfübernehmer,
insoweit er die auf der übernommenen Liegenschaft haftenden
verfallenen Gültzinse übernehmen muß, an Stelle des Gülten
gläubigers tritt und die gleichen Rechte auf den Blumen wie
dieser geltend machen kann. Nun haben, wie sich dies aus den
thatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichtes unzweideutig
ergibt, die Rekursbeklagten als Wurfübernehmer der Liegen
schaft Zinggli den Rekurrenten als Eigenthümer und Besitzer
von Vieh, welches den 1881ger Heuertrag des fraglichen Gutes
konsumirt haben soll, am 5. März 1883 pfandrechtlich betrie
ben d. h. die betreffenden angeblich pfandrechtlich verhafteten
Thiere pfänden wollen. Die eingeleitete Betreibung hatte also
unzweifelhaft die Geltendmachung eines dinglichen Rechtes zum
Zwecke. Wenn dann der Rekurrent zu Abwendung der Pfän
dung einen Geldbetrag deponirte und die Rekursbeklagten in
folge dessen in ihrer gerichtlichen Klage Befriedigung aus die
sem Depositum verlangen, so ist dadurch die rechtliche Natur
r Ansprache nicht geändert worden; denn es ist nach der
Sachlage vollständig klar, daß das deponirte Geld an Stelle
des pfandrechtlich in Anspruch genommenen Viehs treten sollte,
und daß also die Rekursbeklagten in gleicher Weise, d. h. kraft
Pfandrechtes, Befriedigung aus der deponirten Geldsumme ver
langen und verlangen können, wie aus dem Erlöse des ur
sprünglich von ihnen in Anspruch genommenen angeblich vom
Pfandnexus ergriffenen Viehes. Es handelt sich somit allerdings
um eine dingliche Klage und es muß daher der Rekurs als
unbegründet abgewiesen werden. Es ist nämlich auch das even
tuelle Rechtsbegehren des Rekurrenten unbegründet, denn die
Rekursbeklagten können gewiß ihr behauptetes Pfandrecht für
die ganze Schuld auf jeden Theil der Pfandsache resp. auf
jedes der mehreren Pfandobjekte ungetheilt geltend machen. Ob
das von den Rekursbeklagten behauptete Pfandrecht wirklich be
stehe, oder ob dasselbe, etwa weil sich kein Vieh, das den
Blumen des Zinggligutes genossen, mehr im Besitze des Re
kurrenten befunden habe, oder weil es infolge Zeitablaufs oder
infolge der zwischen dem Verfüttern des Blumens und der be
absichtigten Pfändung erfolgten zeitweiligen Ausfuhr des Viehs
aus dem Kanton Nidwalden nicht mehr rechtsbeständig sei,
u. s. w., hat nicht das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
sondern der in der Sache selbst kompetente Civilrichter zu
entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.