- Urtheil vom 2. Februar 1884 in Sachen Schmid
gegen Jura Bern Luzernbahn.
A. Durch Urtheil vom 9. November 1883 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern (II. Civilabtheilung)
erkannt:
- Der Kläger Gottlieb Schmid ist mit seinem Klagebegehren
abgewiesen.
- Derselbe ist gegenüber der Beklagten, Jura Bern Luzern
Bahngesellschaft, zur Bezahlung eines Prozeßkostenbetrages von
443 Fr. 20 Cts. verurtheilt.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht; derselbe beantragt: Es seien ihm in
Abänderung des vom Appellations und Kassationshofe des Kan
tons Bern in der erwähnten Streitfache ausgefällten Urtheils
die in seiner Klageschrift gestellten Schlüsse zuzusprechen unter
Kostenfolge, indem er gleichzeitig bemerkt, es werde dem Er
messen des Richters anheimgegeben, zu entscheiden, ob nicht
rücksichtlich der Festsetzung der Entschädigung ein Vorbehalt im
Sinne des Art. 6 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu machen sei,
da sich die Folgen der vom Kläger erlittenen Verletzung noch nicht
hinlänglich klar übersehen lassen. Dagegen trägt die Beklagte
auf Abweisung der klägerischen Beschwerde und Bestätigung des
vorinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist vom Vorderrichter Folgen
des festgestellt worden: Der Kläger, welcher im Dienste der
Beklagten als Lokomotivheizer angestellt war, langte am 18. Au
gust 1881 um 5½ Uhr Morgens mit dem Zuge Nr. 9, wel
chem die von ihm bediente Maschine Nr. 18 Vorspanndienste
geleistet hatte, nach Beendigung seines reglementarischen zwölf
tägigen Fahrdienstturnus, in Delsberg an. Hier wurde die
Maschine in einen, zur Bahnhofanlage gehörenden, Schuppen
(das sogenannte Depot ) zur Abkühlung gebracht, worauf die
selbe, speziell der Kessel, vom Kläger gereinigt und vom Kläger
in Gemeinschaft mit dem Lokomotivführer allfällige Reparaturen
vorgenommen werden
sollten. Für diese Arbeit standen dem
Kläger der 18. August und, soweit nöthig, die beiden folgenden
Tage zur Verfügung, da sein Fahrdienstturnus erst nach drei
tägiger Unterbrechung (in casu also am 21. August) wieder
begann und er während dieser Unterbrechung in der Regel keine
andern Verrichtungen zu besorgen hatte, sondern vielmehr vom
Depotchef, nachdem er sich, nach vollendeter Reinigung der Ma
schine, bei demselben gemeldet hatte, entlassen wurde. Als nun
Kläger am 18. August, Nachmittags circa um vier Uhr, nach
beendigter Reinigung des Kessels der Maschine Nr. 18 und nach
Wiederanbringung der zum Zwecke der Reinigung abgeschraubten
Bolzen, aus der Rauchkammer der Maschine, in welche er zur
Wiederanbringung der Bolzen hatte hineinschlüpfen müssen,
wieder herausschlüpfen wollte, renkte er sich das linke Knie aus;
die 75 Centimeter tiefe Rauchkammer ist nämlich von einer
Traverse durchzogen, welche 50 Centimeter von der Wandung
entfernt ist und Kläger bog daher, um unter der Traverse durch
zukommen, das linke Knie etwas auf die Seite, wobei der
Unfall sich ereignete. In Folge der erlittenen Verletzung war
Kläger bis Neujahr 1882 gänzlich arbeitsunfähig und hat der
selbe einen bleibenden, seine Erwerbsfähigkeit erheblich beein
trächtigenden Nachtheil erlitten; er hat in Folge dieses bleibenden
Nachtheils eine ihm von der Gotthardbahnverwaltung übertragene
Stelle als Lokomotivführer, welche mit einem Einkommen von
circa 4000 Fr. jährlich verbunden gewesen wäre, ausschlagen
müssen und ist im Dienste der Beklagten als Bahnhofführer
mit einem Monatsgehalte von 120 Fr. und einigen Nebenbe
zügen angestellt.
2. Die Beklagte bestreitet gegenüber der auf Art. 2 des eid
genössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes begründeten Klage des
Gottlieb Schmid in erster Linie, daß der Unfall sich beim
Betriebe einer Eisenbahn im Sinne des citirten Gesetzes er
eignet habe und es ist daher zunächst diese Frage zu untersuchen.
Dieselbe ist, in Uebereinstimmung mit dem Vorderrichter, zu
verneinen. Denn unter Betrieb einer Eisenbahnunternehmung
im Sinne des Haftpflichtgesetzes ist nur der Betrieb der Eisen
bahn im technischen Sinne des Wortes, d. h. der Schienenan
lage zu verstehen; derselbe umfaßt also nur den Verkehr, d. h.
die Beförderung von Personen oder Sachen auf den Schienen
geleisen sowie dessen Vorbereitung und Abschluß. Diese Aus
legung des Gesetzes ist vom Bundesgerichte bereits in seiner
Entscheidung in Sachen Felber gegen Centralbahn vom 19. Ok
tober 1883 aufgestellt und begründet worden, so daß hier einfach
auf diese Entscheidung verwiesen werden kann. Zum Betriebe
gehören aber demnach nur diejenigen dienstlichen Thätigkeiten
der Eisenbahnbeamten, welche mit dem Verkehr auf der Schie
nenanlage in unmittelbarer Beziehung stehen, nicht dagegen
solche dienstliche Funktionen derselben, welche, wenn sie auch
selbstverständlich zu dem Transporte auf der Bahn in näherer
oder entfernterer Zweckbeziehung stehen werden, doch nicht un
mittelbar mit dem Verkehr auf den Schienengeleisen zusammen
hängen. Demnach gehört aber das Reinigen einer zu diesem
Zwecke kalt gestellten und in das Maschinendepot abgeführten
Lokomotive offenbar ebensowenig zum Betriebe als dies an
erkanntermaßen bei Maschinenreparaturen in Reparaturwerk
stätten und dergleichen der Fall ist; nur dann könnte eine
derartige Verrichtung etwa zum Betriebe gerechnet werden, wenn
die Maschine zu sofortiger Verwendung mit durch die Anforde
rungen des Betriebsdienstes gebotener besonderer Eile bereit ge
stellt werden müßte und also eine unmittelbare Vorbereitung zum
Transportdienste vorläge. Dies trifft aber im vorliegenden Falle
nicht zu. Wenn der klägerische Anwalt im heutigen Vortrage
ausgeführt hat, daß die Arbeit des Reinigens der Lokomotive,
wegen der Enge der Zuganges zur Rauchkammer, eine gefähr
liche gewesen sei und deshalb unter den Begriff des Eisenbahn
betriebes falle, so kann dies nicht zugegeben werden; denn, mag
auch die fragliche Arbeit an sich eine mit einiger Gefahr ver
bundene gewesen sein, so gehört doch dieselbe nicht zu denjenigen
Funktionen des Eisenbahndienstes, welche unter den Begriff des
Eisenbahnbetriebes in technischem Sinne fallen und gegen deren
besondere Gefahren einzig der Gesetzgeber durch Art. 2 des Haft
pflichtgesetzes Schutz gewähren wollte.
3. Das dem Kläger von den kantonalen Gerichten gewährte
Armenrecht ist auch auf die bundesgerichtliche Instanz zu er
strecken und es sind demnach die bundesgerichtlichen Gerichtskosten
nachzulassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem Urtheile des Appellations
und Kassationshofes des Kantons Bern, II. Civilabtheilung,
vom 9. November 1883 sein Bewenden.
1883 bestätigt.
ging dahin:
güten.
Beklagten:
abzuweisen;