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Urtheil vom 26. Januar 1884
in Sachen Eheleute Specker.
A. Durch Urtheil vom 19. Oktober 1883 hat das Oberge
richt des Kantons Luzern erkannt:
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Es sei vorliegende Scheidungsklage abgewiesen.
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Die Gerichtskosten in beiden Instanzen habe Kläger zu
bezahlen; alle weitern Kosten seien gegenseitig wett geschlagen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be
antragt derselbe:
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Es seien die Eheleute Specker Martineau gänzlich zu schei
den und es seien die beiden aus der Ehe hervorgegangenen
Kinder dem Vater zur Erziehung und Pflege zu überlassen,
eventuell
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Es sei das erstinstanzliche Urtheil wieder herzustellen und
es sei daher auf Scheidung von Tisch und Bett auf die Dauer
von zwei Jahren zu erkennen, wobei die Kinder ebenfalls dem
Vater zu überlassen wären, unter Kostenfolge.
Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten, es sei die
Weiterziehung des Klägers abzuweisen und das zweitinstanzliche
Urtheil zu bestätigen mit der Abänderung, daß Kläger auch zu
einer Parteientschädigung an Beklagte verurtheilt werde unter
Kostenfolge, eventuell es sei blos auf Trennung von Tisch und
Bett zu erkennen; für den Fall, daß auf gänzliche oder tem
porale Scheidung erkannt werden sollte, seien die aus der Ehe
hervorgegangenen Kinder der Mutter zuzutheilen und zwar das
Mädchen ganz, der Knabe bis zu demjenigen Zeitpunkte, wo
er in einer Unterrichtsanstalt unterzubringen sei und es sei
der Kläger zu einem angemessenen Alimentationsbeitrage an die
Beklagte gemäß den erstinstanzlich gestellten Anträgen der letz
tern zu verurtheilen.
Die finanziellen Verhältnisse sind, nach den übereinstimmen
den Erklärungen der Parteien, durch Vergleich dahin geordnet,
daß für den Fall der Scheidung die Beklagte ihr gesammtes
Vermögen zurückerhalten und überdem vom Kläger einen jähr
lichen Alimentationsbeitrag von 1100 Fr. beziehen soll.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Kläger hat in erster Instanz gänzliche Scheidung ge
stützt auf Art. 46 litt b eventuell Art. 47 des Bundesgesetzes
über Civilstand und Ehe verlangt, die Beklagte dagegen in
erster Linie auf Abweisung der Scheidungsklage angetragen.
Durch erstinstanzliches Urtheil vom 7. April 1883 hat das
Bezirksgericht Luzern die Litiganten auf die Dauer von zwei
Jahren von Tisch und Bett geschieden. Gegen dieses Urtheil er
klärte die Beklagte, nicht aber der Kläger, die Appellation an
das Obergericht des Kantons Luzern; bei der zweitinstanzlichen
Verhandlung beharrte die Beklagte auf dem Antrage auf Ab
weisung der Scheidungsklage; der Kläger dagegen trug, nach
dem Inhalte des zweitinstanzlichen Urtheils, auf Bestätigung
des appellirten Urtheils in der Hauptsache an, indem er ledi
glich bezüglich des Kostenpunktes eine Abänderung desselben
dahin verlangte, daß wenigstens die erlaufenen Gerichtskosten der
Beklagten zu überbinden seien.
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Nachdem der Kläger in der zweiten Instanz auf Bestäti
gung des erstinstanzlichen Urtheils, durch welches seine Klage
auf gänzliche Scheidung abgewiesen und nur auf Temporal
scheidung erkannt worden war, angetragen hat, kann er offen
bar in der bundesgerichtlichen Instanz den Antrag auf gänz
liche Scheidung nicht wieder aufnehmen; denn er hat ja bei
der zweitinstanzlichen Verhandlung das dieses Begehren ver
werfende Urtheil der ersten Instanz unzweideutig anerkannt und
es war daher die zweite Instanz gar nicht in der Lage, auf
gänzliche Scheidung erkennen zu können, so daß Rekurrent in
dieser Richtung durch das zweitinstanzliche Urtheil nicht be
schwert sein kann. Es ist daher für den vorliegenden Fall auch
gleichgültig, ob Rekurrent sich, wie er im heutigen Vortrage
behauptete, nach luzernischem Prozeßrechte noch bei der zweit
instanzlichen Hauptverhandlung der Appellation der Gegenpartei
hätte anschließen und die gänzliche Scheidung hätte verlangen
können; denn, ausweislich des zweitinstanzlichen Urtheils, hat
er dies in Wirklichkeit nicht gethan.
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Ist daher der in erster Linie gestellte Rekursantrag des
Klägers unstatthaft, so ist dagegen der eventuelle Antrag des
Rekurrenten auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urtheils
d. h. auf Scheidung von Tisch und Bett durchaus zuläßig. Es
steht demselben nicht entgegen, daß, wie das Bundesgericht in
seiner Entscheidung in Sachen Eheleute Vouga vom 15. Juni
1877 (Amtliche Sammlung III, S. 373 u. ff.) ausgesprochen
hat, gemäß dem Bundesgesetze über Civilstand und Ehe nicht
von vornherein auf bloße Trennung von Tisch und Bett an
statt der gänzlichen Scheidung geklagt werden kann. Denn,
wenn auch eine primäre Klage auf Trennung von Tisch und Bett
nach dem Bundesgesetze unzuläßig ist, so ist doch klar, daß sofern
einmal das Gericht von der ihm nach Art. 47 des Civilstands
gesetzes zustehenden Befugniß, auf Temporalscheidung zu erken
nen, Gebrauch gemacht hat, der Partei das Recht zustehen muß,
in oberer Instanz auf Bestätigung dieses Urtheils anzutragen
und daher auch, sofern das Urtheil in zweiter Instanz zu ihren
Ungunsten abgeändert worden ist, beim Bundesgerichte Wieder
herstellung desselben zu verlangen.
4. Demnach ist im vorliegenden Falle einzig zu untersuchen,
ob das eheliche Verhältniß zwischen den Litiganten ein derart
zerrüttetes sei, daß eine zeitliche Trennung derselben gemäß
Art. 47 des Bundesgesetzes als geboten erscheine. Dies ist auf
Grund des vorderrichterlich festgestellten Thatbestandes zu be
jahen. Denn nach den thatsächlichen Feststellungen des Vor
derrichters ist als erwiesen anzunehmen, daß die Beklagte den
Kläger durch die von ihr im gemeinsamen Haushalte getroffe
nen sonderbaren Anordnungen (das Verschließen der Zimmer,
die Weigerung, dieselben im Winter heizen zu lassen u. drgl.)
quälte, daß sie bei ehelichen Zwistigkeiten, die theils deßwegen,
theils in Folge der Eifersucht der Beklagten, entstanden, den
Kläger und zwar vor dritten Personen und den eigenen Kindern
mit rohen und unziemlichen Schimpfworten (sale bête, charogne
u. dgl.) belegte und sich sogar einmal zu einer, allerdings un
bedeutenden, Thätlichkeit gegen denselben auf offener Straße
hinreißen ließ. Diese, der Beklagten zweifellos zum Verschulden
anzurechnenden, Thatumstände sind zwar nicht von so wesent
licher Bedeutung, daß danach das Verhältniß zwischen den Li
tiganten als ein unheilbar zerrüttetes erschiene. Vielmehr ist,
da die Beklagte die Zuneigung zu ihrem Ehemanne und den
Kindern zweifellos fortwährend bewahrt hat und ihre Verfeh
lungen daher nicht aus liebloser Gesinnung, sondern aus
Mangel an Erfahrung und Selbstbeherrschung und aus über
großer Reizbarkeit hervorgegangen zu sein scheinen, eine Wieder
vereinigung der Ehegatten zu einem dem Wesen der Ehe ent
prechenden Zusammenleben, bei beidseitigem ernstem Bestreben
sehr wohl möglich. Immerhin erscheint es angesichts der er
wähnten Thatumstände als begreiflich, daß der Kläger der Be
klagten zeitweise entfremdet worden ist und es ist daher durch
eine Trennung von Tisch und Bett auf die Dauer eines Jahres
den Parteien Zeit zu geben, um, nachdem die durch die frü
hern Vorgänge und den Scheidungsprozeß geweckte und unter
haltene Aufregung sich hat legen können, sich gegenseitig wieder
zufinden und auszusöhnen. Wenn der Vorderrichter dem gegen
über ausführt, daß Art. 47 des Civilstandsgesetzes in erster Linie
nur da seine Anwendung zu finden habe, wo die Entfremdung
der Ehegatten eine gegenseitige sei, so ist dies gewiß nicht rich
tig. Die citirte Gesetzesbestimmung muß vielmehr, nach ihrem
Wortlaut wie nach ihrem Sinn und Geist, überall da zur An
wendung kommen, wo durch Verfehlungen und unleidliches Ver
halten des beklagten Ehegatten u. s. w. das Verhältniß ein
derartiges geworden ist, daß dem klagenden Theile eine Fort
setzung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Beklagten überhaupt
oder zur Zeit nicht zugemuthet werden kann.
5. Bezüglich der Zutheilung der Kinder für die Dauer der
Temporalscheidung und die daherigen Alimentationsbeiträge ist
einfach das erstinstanzliche Urtheil, aus den in demselben an
geführten Gründen, wieder herzustellen. Ueber die Alimentation
der Beklagten ist nicht zu erkennen, da sich die Parteien über
diesen Punkt eventuell geeinigt haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Eheleute Specker Martineau sind auf die Dauer eines
Jahres von heute an von Tisch und Bett geschieden.
- Das aus der Ehe hervorgegangene Mädchen Anna Luisa
Laurence ist während der Dauer der Temporalscheidung der
Mutter, der Knabe Karl Wilhelm Peter Ludwig dagegen dem
Vater zur Besorgung und Erziehung überlassen und ist der
Kläger gehalten, der Beklagten an den Unterhalt des Mädchens
einen jährlichen Beitrag von 350 Fr. (dreihundert und fünfzig
Franken), halbjährlich im Voraus zahlbar, zu bezahlen.