Arrest lifted for violating domicile protection under Art. 59 BV

BGE 1 I 228Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I30 avr. 1875Granted

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Résumé

Jean Michel had obtained an arrest over Anna Zürcher’s receivable against Franz Seraphin Brüne in Freiburg, claiming a brokerage fee. Zürcher complained to the Federal Court, invoking Art. 59 BV and arguing that the claim was personal and that she was domiciled in Bern. The Federal Court accepted that the claim was personal and found that the evidence, including the Bern residence register and related documents, established a fixed domicile in Bern. It therefore upheld the complaint and lifted the arrest ordered by the justice of the peace.

Regest

Art. 59 BV; arrest against a personal claim and proof of domicile. A personal claim may not be enforced by arrest against a debtor who has a fixed domicile in Switzerland protected by Art. 59 BV. The creditor bears the burden of proving the absence of such domicile; mere allegations of itinerancy are insufficient where official residence records and related documentary evidence show registration and actual residence at one place. If the debtor’s domicile is established, the arrest must be annulled (consid. 1-2).

Texte intégral

BGE 1 I 228 - Franz Seraphin Brüne

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BGE 1 I 95 - Eherecht trotz liederlichen Lebenswandels

Sachverhalt

A.

B.

C.

D.

E.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Es steht außer Zweifel, daß die Forderung des Reku ...

Erwägung 2

  1. Nun zeigt schon das Zahlungsverbot des Friedensrichteramtes Fr ...

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Adrian Schwaller, A. Tschentscher

  1. Urtheil

vom 30. April 1875 in Sachen Zürcher.

Sachverhalt

A.

Der Anna Zürcher in Bern steht auf Franz Seraphin Brüne in Freiburg von dem Verkaufe des Gasthofes zum Schild daselbst eine annoch 8000 Fr. betragende Kaufrestforderung zu, welche jeweilen auf den 1. März mit 5% pro anno verzinslich ist. 1

B.

Unter der Behauptung, daß ihm aus der Vermittelung obigen Kaufgeschäftes an die Rekurrentin und deren Tochtermann Gottlieb Steinmann eine Mäklergebühr von 760 Fr. zustehe, wirkte Jean Michel, Mäkler in Freiburg, unterm 19. Februar d.J. bei dem Friedensrichter des IV. Kreises des freiburgischen Saanebezirkes einen Arrest auf die der Rekurrentin an Brüne zustehende Forderung aus, zufolge welches dem Schuldner verboten wurde, an die Rekurrentin zu bezahlen, bevor dieselbe den Michel befriedigt habe. 2

C.

Ueber diesen Arrest beschwert sich Wittwe Zürcher und verlangt, daß derselbe, weil gegen Art. 59 der Bundesverfassung verstoßend, aufgehoben werde. Denn einerseits sei die Forderung des Michel, welche sie übrigens bestreite, eine persönliche und anderseits sei sie, Rekurrentin, aufrechtstehend und in der Stadt Bern wohnhaft. 3

D.

Jean Michel beantragt Verwerfung der Beschwerde. Er beharrt auf der Begründetheit seiner Ansprache und hält Art. 59 der Bundesverfassung deßhalb für nicht anwendbar, weil Rekurrentin sich in den Kantonen Genf, Waadt, Neuenburg und Bern herumgetrieben habe, ohne sich an einem Orte bleibend niederzulassen, somit dieselbe zu den Vagabunden gerechnet werden müsse. 4

E.

Auf telegraphische Anfrage des Instruktionsrichters hat der Wohnsitzregisterführer von Bern unterm 28. d. Mts. berichtet, daß die Rekurrentin in Bern Schriften deponirt habe und Aufenthalterin sei. 5

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Es steht außer Zweifel, daß die Forderung des Rekursbeklagten an die Rekurrentin eine persönliche ist und Rekursbeklagter bestreitet auch nicht, daß die Rekurrentin aufrechtstehend und zahlungsfähig sei. Der von dem Ersteren ausgewirkte Arrest muß daher gemäß Art. 59 der Bundesverfassung aufgehoben werden, sofern sich ergibt, daß die Rekurrentin in Bern einen festen Wohnsitz hat. 6

Erwägung 2

  1. Nun zeigt schon das Zahlungsverbot des Friedensrichteramtes Freiburg, daß dem Rekursbeklagten Bern als Wohnort der Rekurrentin bekannt gewesen ist und die von ihm angeführten Momente genügen nicht, um den ihm obliegenden Beweis, daß Rekurrentin auch gegenwärtig keinen festen Wohnsitz habe, zu erbringen. Im Gegentheil geht aus dem Berichte des Wohnsitzregisterführers von Bern, dem Schuldbriefe auf Brüne und dem vom Rekursbeklagten selbst eingelegten Schuldscheine hervor, daß Wittwe Zürcher in Bern Schriften deponirt hat, dort als Aufenthalterin eingeschrieben ist und schon seit dem Jahre 1872 wohnt, was völlig genügt, um den Art. 59 der Bundesverfassung auf sie zur Anwendung zu bringen. 7

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde ist begründet und demnach der vom Friedensrichter des IV. Kreises des freiburgischen Saanebezirkes unterm 19. Februar d.J. auf die der Anna Zürcher auf Seraphin Brüne zustehende Forderung verfügte Arrest aufgehoben. 8

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Mots-clés

arrestdomicilepersonal claimburden of proofconstitutional protectionenforcement