Copy of mortgage certificate sufficient for provisional debt enforcement

ZK 2020 264Tribunal supérieur / Chambre civile22 juil. 2020Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

UBS Switzerland AG sought provisional debt enforcement against A.________ based on two registered mortgage certificates. The Regional Court granted provisional release for the principal claim and the pledge, and the debtor appealed. The appellate court held that copies of the mortgage certificates were sufficient because there were no indications of discrepancy with the originals, the debtor had not objected earlier, and creditor status was established through the surrounding documents and universal succession from UBS AG. It also held that debtor identity was proven by the security assignment agreement. The appeal was dismissed, and costs and party compensation were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 82 SchKG; provisional debt enforcement based on a mortgage certificate; original or copy of the title. A mortgage certificate constitutes a public deed and a provisional enforcement title. As a rule, the original title should be produced; however, a copy suffices where no indications exist that it differs from the original, the debtor raises no objection, and the creditor's status is undisputed. The required identity of creditor, debtor and pledged property may be established through several documents read together as a composite instrument. A later transfer of the creditor's position by universal succession need not be endorsed on the certificate; where a security agreement acknowledges personal liability, the debtor identity is likewise sufficiently shown (consid. 5.1, 6.2, 6.3).

Texte intégral

BesetzungOberrichter Bettler (Referent), Oberrichter Studiger und Oberrichterin Pfister Hadorn

Gerichtsschreiber Stuber

VerfahrensbeteiligteA.________

vertreten durch Rechtsanwalt & Notar B.________

Gesuchsgegner/Beschwerdeführer

gegen

UBS Switzerland AG, Bahnhofstrasse 45, 8026 Zürich, p. Adr. UBS Switzerland AG, FVHP-SGS, Max-Högger-Strasse 80, Postfach, 8098Zürich

Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin

Gegenstandprovisorische Rechtsöffnung

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. Oktober 2019 (CIV 19 1421)

Regeste:

Art. 82 SchKG; provisorisches Rechtsöffnungsverfahren, Kopie eines Schuldbriefs

Ein Schuldbrief ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art.82 SchKG und stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Dem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ist der Schuldbrief grundsätzlich im Original beizulegen. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Kopie eingereichten Unterlagen nicht mit dem Original übereinstimmen, der Betriebene keine dahingehenden Einwände geltend macht und die Gläubigerstellung unbestritten ist, genügt eine Kopie des Schuldbriefs (E. 5.1).

Erwägungen:

1.1 Die UBS Switzerland AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) leitete gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für zwei Namenschuldbriefe, lastend auf dem Grundstück D.________, die Betreibung über CHF 228'750.00 (zuzüglich Zins) ein. Der Beschwerdeführer erhob am 3. Mai 2019 Rechtsvorschlag (Gesuchsbeilage [GB] 1).

1.2 Die Beschwerdegegnerin stellte dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 29. Mai 2019 ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für die Forderung und für das Grundpfand (pag. 1 ff.).

1.3 Der Beschwerdeführer liess sich im regionalgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen (pag. 6 f.).

1.4 Mit Dispositiventscheid vom 10. Oktober 2019 erteilte das Regionalgericht der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung für CHF 228'750.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16. April 2019. Weiter erteilte es in derselben Betreibung auch für das Grundpfand die provisorische Rechtsöffnung (pag. 10 f.).

1.5 Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 13. November 2019 die schriftliche Entscheidbegründung (pag. 15).

1.6 Die Entscheidbegründung des Regionalgerichts datiert vom 29. Mai 2020 (pag. 18 ff.).

2.1 Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das provisorische Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Zudem hat der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ersucht (pag. 27 ff.).

2.2 Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 hat das Obergericht die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids superprovisorisch aufgeschoben (pag. 35 f.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Zudem widersetzt sie sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung (pag. 40 ff.).

2.4 Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 hat das Obergericht den superprovisorischen Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids bestätigt (pag. 48 f.).

3.1 Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, weshalb das Regionalgericht für die Erstellung der schriftlichen Entscheidbegründung mehr als sechs Monate Zeit benötigte. Sollten dafür keine besonderen Gründe bestehen, wäre die Dauer von mehr als sechs Monaten für die Erstellung der Entscheidbegründung mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung im summarischen Verfahren (BGE 139 III 78 E. 4.4.4 S. 82) nur schwer vereinbar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ein solches Vorgehen den unterliegenden Schuldner betreffend Vollstreckung des erstinstanzlichen Dispositivs vor Probleme stellt.

3.4 Die Beschwerdegegnerin reicht mit ihrer Beschwerdeantwort mehrere Urkunden ein. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, zumal vorliegend kein Ausnahmefall vorliegt (vgl. Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdeantwortbeilagen 1 und 2 (Original der beiden der Betreibung zugrunde liegenden Schuldbriefe) und die Beschwerdebeilage 4 (Öffentliche Urkunde Vermögensübertragung zwischen UBS AG und UBS Switzerland AG) sind damit unzulässig und haben unberücksichtigt zu bleiben. Die übrigen Beschwerdeantwortbeilagen stellen Auszüge aus dem Handelsregister und dem Schweizerischen Handelsamtsblatt dar, womit sie als bekannte Tatsachen gelten (vgl. Art. 151 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_168/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.4) und damit nicht unter das Novenverbot fallen.

4.1.1 Das Regionalgericht hat erwogen, aus den beiden Hypothekarverträgen (GB 4 und 5) gehe hervor, dass eine Sicherungsübereignung vorliege.

Die beiden als Rechtsöffnungstitel dienenden Schuldbriefe würden nicht den Beschwerdeführer als Schuldner ausweisen, jedoch ergebe sich dessen Schuldnerstellung aus den Hypothekarverträgen (GB 4 und 5) zusammen mit der Sicherungsübereignung (GB 6) und dem Grundbuchauszug (GB 2). Somit sei zudem klar, dass das Grundstück Inkwil-Gbbl. Nr 231-2 als Pfandgegenstand diene.

Die Beschwerdegegnerin sei sodann Gläubigerin der Grundforderung, Schuldbriefforderung und des Grundpfandrechts. Zwar seien die Schuldbriefe grundsätzlich im Original einzureichen. Vorliegend seien jedoch Kopien genügend, da die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin aus dem Grundbuchauszug hervorgehe und sich der Beschwerdeführer nicht habe vernehmen lassen und damit den Besitz der Originale der Beschwerdegegnerin nicht bestritten habe. Die Schuldnerstellung des Beschwerdeführers gehe aus den weiteren eingereichten Dokumenten hervor und die Haftung des Grundstücks D.________ sei klar. Damit seien die Schuldbriefe in Zusammenwirkung mit den übrigen Dokumenten gültige provisorische Rechtsöffnungstitel für die verbrieften Forderungen und Pfandrechte. Schliesslich seien sowohl die Grundforderungen als auch die Schuldbriefforderungen fällig (E. 9 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 21 f.).

4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Originale der Schuldbriefe hätte einreichen müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin – entgegen der Feststellung des Regionalgerichts – nicht aus dem Grundbuch hervorgehe, da dort die WIR Bank Genossenschaft beziehungsweise die Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin (UBS AG) als Gläubigerinnen aufgeführt seien. Die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin gehe demnach weder aus dem Grundbuchauszug noch aus den Schuldbriefen selbst hervor (Ziff. III 1.1 f. der Beschwerde, pag. 29 f.).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass bei Übertragung eines Namensschuldbriefs zusätzlich zur Besitzübergabe des Schuldbriefs die Übertragung auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers vermerkt werden müsse. Keiner der beiden Schuldbriefe weise einen Übertragungsvermerk an die Beschwerdegegnerin auf. Somit sei die Indossamentkette unvollständig und die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin gehe nicht aus den Schuldbriefen hervor. Auch in der Sicherungsübereignung sei die UBS AG und nicht die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin aufgeführt und das Gleiche gelte für die Hypothekarverträge. Damit gehe aus den vermeintlichen Rechtsöffnungstiteln auch die Schuldnerstellung des Beschwerdeführers nicht hervor (Ziff. III 1.3 der Beschwerde, pag. 30 f.).

4.1.3 Die Beschwerdegegnerin erwidert, die UBS AG habe per 12. Juni 2015 mittels Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. des Fusionsgesetzes die in der Schweiz gebuchten Geschäftsbereiche Retail & Corporate und Wealth Management auf die Beschwerdegegnerin übertragen. Dies sei am 14. Juni 2015 rechtswirksam im Handelsregister eingetragen worden und die Forderungen sowie die Grundpfandrechte seien infolge Universalsukzession auf die Beschwerdegegnerin übergegangen. Damit liege eine lückenlose Indossamentkette vor (Vorb. 1 ff. der Beschwerdeantwort, pag. 41 f.).

Die Beschwerdegegnerin erklärt weiter, sie habe in ihrem Rechtsöffnungsgesuch die Einreichung der Originalschuldbriefe offeriert. Zudem sei sie zur Eintragung als Grundpfandgläubigerin ins Gläubigerregister der Liegenschaft nicht verpflichtet («ad Ziffer 1» ff. der Beschwerdeantwort, pag. 43).

4.2 Der Beschwerdeführer liess sich im regionalgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen. Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tauglichkeit der Urkunden als Rechtsöffnungstitel sind zu beachten, selbst wenn sie erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben werden, da es sich bei der Überprüfung der Tauglichkeit eines Rechtsöffnungstitels um einen Aspekt der Rechtsanwendung von Amtes wegen handelt (vgl. Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 86 zu Art. 82 SchKG).

5.1 Ein Schuldbrief ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 82 SchKG und stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Der Schuldbrief als Wertpapier ist grundsätzlich im Original vorzulegen (Abbet/Veuillet, La mainlevée de l’opposition, Stämpflis Handkommentar, 2017, N. 30 zu Art. 82 SchKG; Staehelin, a.a.O., N. 17 zu Art. 82 SchKG). Begründet wird dies damit, dass der Gläubiger aufgrund der einfachen Wertpapierklausel (Art. 863 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) für den Nachweis seiner Gläubigerstellung den momentanen Besitz der Originalurkunden zu belegen hat (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 381).

Allerdings werden in der Praxis Kopien akzeptiert, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Kopie eingereichten Unterlagen nicht mit dem Original übereinstimmen, der Betriebene keine dahingehenden Einwände geltend macht und die Gläubigerstellung unbestritten ist (Urteil des KGer/GR KSK 16 47 vom 15. Dezember 2016 E. 8a [zum Inhaber-Schuldbrief]; Urteil des OGer/AG vom 21. Oktober 2002 E. 1a, publ. in: AGVE 2002 S. 54 f.; gleicher Meinung, wenn auch ohne Differenzierung betreffend Schuldbriefe, Vock/Aepli-Wirz, in: Schulthess-Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 82 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 1-88, 1999, N. 38 zu Art. 82 SchKG; anderer Meinung hingegen Urteil des BezGer/ZH vom 13. September 2017 E. 7.1.2 f., publ. in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 117/2018, S. 47 ff. [zur Anleihensobligation]). Diese Praxis – mit den soeben dargelegten Bedingungen (keine Anhaltspunkte für Nichtübereinstimmung mit Original, keine Einwände des Betriebenen und Gläubigerstellung unbestritten) – verdient Zustimmung.

5.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kopien der Schuldbriefe vorliegend von den Originalen abweichen könnten. Der Beschwerdeführer liess sich im Verfahren vor Regionalgericht nicht vernehmen und er brachte damit weder vor, dass die eingereichten Kopien nicht mit den Originalen übereinstimmen, noch bestritt er die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht Kopien der Schuldbriefe genügen liess. Dieses Vorgehen steht im Übrigen auch im Einklang mit Art. 180 ZPO, wonach Urkunden im Kopie eingereicht werden können, das Gericht oder eine Partei jedoch die Einreichung des Originals verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.

6.1 Damit ein Namensschuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel taugt, muss aus ihm hervorgehen, wer Gläubigerin und wer Schuldner der betreffenden Forderung ist, sowie welches Grundstück für die Forderung haftet. Diese Angaben müssen zudem mit denjenigen des Zahlungsbefehls und den Parteirollen im Rechtsöffnungsprozess übereinstimmen (Stücheli, a.a.O., S. 380 f.). Die einzelnen Elemente können sich auch aus dem Inhalt von mehreren Urkunden ergeben, womit eine zusammengesetzte Urkunde vorliegt (vgl. BGE 132 III 480 E. 4.1 S. 481).

6.2.1 Bei der Übertragung eines Namenschuldbriefs besteht die Besonderheit, dass neben der Übergabe des Pfandtitels auch ein Übertragungsvermerk auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers anzubringen ist (Art. 864 Abs. 1 und 2 ZGB).

Auf dem Schuldbrief «Lit. C» ist die Schweizerische Bankgesellschaft als Gläubigerin eingetragen. Zudem ist auf der Urkunde vermerkt, dass die Forderung und das Pfandrecht infolge Fusion auf die UBS AG übergegangen sind (GB 7).

Auf dem Schuldbrief «Lit. D» ist die WIR Wirtschaftsring-Genossenschaft als Gläubigerin eingetragen. Auf der Rückseite der Urkunde (S. 4) ist vermerkt, dass der Schuldbrief auf die UBS AG übertragen wurde (GB 8).

Aus beiden Schuldbriefen geht demnach hervor, dass die UBS AG Gläubigerin ist. Auf dem Zahlungsbefehl ist indes nicht die UBS AG, sondern die UBS Switzerland AG als Gläubigerin aufgeführt und Letztere ist auch Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren.

6.2.2 Die Beschwerdegegnerin erklärte bereits im Rechtsöffnungsgesuch, die UBS AG habe mit Vertrag vom 12. Juni 2015 per 14. Juni 2015 die Schuldbriefforderung und den Schuldbrief mittels Vermögensabtretung nach Art. 69 ff. des Fusionsgesetzes (FusG; SR 221.301) auf die Beschwerdegegnerin übertragen (Ziff. 3 f. und 9 des Gesuchs, pag. 2). Die SHAB-Publikation vom 17. Juni 2015 hält fest, dass die UBS AG gemäss Vertrag vom 12. Juni 2015 Aktiven von CHF 326'452'272'000.00 und Passiven von CHF 313'380'672'000.00 auf die Beschwerdegegnerin übertrug (GB 3). Auch im Handelsregister (Zefix-Eintrag der Beschwerdegegnerin) findet sich ein Hinweis auf die Vermögensübertragung der Aktiven und Passiven der in der Schweiz verbuchten Geschäftsbereiche der «Retail & Corporate» sowie des «Wealth Management» von der UBS AG auf die Beschwerdegegnerin.

Auch ohne Kenntnis des Inhalts des Übertragungsvertrags (vgl. Art. 71 Abs. 1 Bst. b FusG) ist gestützt auf diese Dokumente davon auszugehen, dass die fraglichen Schuldbriefforderungen und Schuldbriefe Teil der Vermögensübertragung von der UBS AG auf die Beschwerdegegnerin waren.

6.2.3 Die Vermögensüberragung nach Art. 69 ff. FusG erfolgt mittels Universalsukzession (Art. 73 Abs. 2 FusG). Sie setzt keine Beachtung der üblichen Formvorschriften voraus und eine Indossierung von Schuldbriefen kann unterbleiben (Botschaft des Bundesrats vom 13. Juni 2000 zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung, BBl 2000 4464). Die Vermögensabtretung nach FusG muss also zu ihrer Gültigkeit nicht auf dem Schuldbrief vermerkt werden und Art. 864 Abs. 2 ZGB findet keine Anwendung. Damit trat die Beschwerdegegnerin mittels Universalsukzession betreffend die hier interessierenden Ansprüche in die Gläubigerstellung der UBS AG ein.

6.2.4 Aus einer gemeinsamen Betrachtung der Schuldbriefe und Hypothekarverträge mit der SHAB-Publikation vom 17. Juni 2015 und dem Handelsregistereintrag der Beschwerdegegnerin geht die Gläubigerstellung der Beschwerdegegnerin hervor. Damit ist die Erwägung des Regionalgerichts, dass die Gläubigeridentität gegeben ist, nicht zu beanstanden.

6.3.1 Stimmen die im Schuldbrief bezeichneten Schuldner nicht mit dem Rechtsöffnungsgegner überein, weil ein späterer Schuldnerwechsel im Papier nicht nachgetragen worden ist, fehlt es an der notwendigen Identität zwischen dem Betriebenen mit dem Verpflichteten und der Schuldbrief allein ist als Rechtsöffnungstitel für die Grundpfandforderung ungenügend. Diesfalls gilt er aber im Sinn einer zusammengesetzten Urkunde gemeinsam mit der gegengezeichneten Sicherungsvereinbarung als Rechtsöffnungstitel, sofern darin die persönliche Schuldpflicht aus dem sicherungsübereigneten Schuldbrief anerkannt worden ist (BGE 134 III 71 E. 3 S. 74).

6.3.2 Vorliegend nennen die Schuldbriefe als Schuldner nicht den Beschwerdeführer, sondern E.________ und F.________ (GB 7 und 8). Aus der Sicherungsübereignung vom 17. November 2018 geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer als Kreditnehmer die beiden Namensschuldbriefe der UBS AG als Sicherungsnehmerin übereignete (GB 6). In Ziff. 2 der Sicherungsübereignung ist festgehalten, dass der im Grundpfandtitel nicht namentlich als Schuldner aufgeführte Kreditnehmer (d.h. hier der Beschwerdeführer) die Grundpfandschuld übernimmt und die persönliche Schuldpflicht für die Nominalbeträge, sowie für gewisse Zinse, anerkennt.

Der Beschwerdeführer hat die persönliche Schuldpflicht anerkannt und die Sicherungsübereignung erfolgte gegenüber der UBS AG, in deren diesbezügliche Rechtsstellung die Beschwerdegegnerin mittels Universalsukzession eintrat (E. 6.2.3 oben). Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht die Schuldneridentität als gegeben beurteilte.

6.4 Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer als unterliegend.

7.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]), werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

7.3 Der Beschwerdeführer hat der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen (Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013, Ziff. 3 S. 2).

Die Kammer entscheidet:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Zu eröffnen:

dem Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin

Mitzuteilen:

dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident Hofer

Bern, 22. Juli 2017

Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bettler i.V. Oberrichter Studiger

Der Gerichtsschreiber: Stuber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

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Mots-clés

provisional debt enforcementmortgage certificatecopy of deeduniversal successionsecurity assignmentcreditor identitydebtor identityoppositionappealcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a copy of a mortgage certificate can support provisional debt enforcement

Solution extraite

A copy is sufficient if there are no indications of divergence from the original, the debtor raises no objection, and the creditor status is undisputed.

Motifs extraits

A mortgage certificate is a public deed and a provisional enforcement title. Although the original is generally required, practice accepts copies under the stated conditions, which were met here.

Question juridique clé

Whether the creditor's title and the debtor identity were proven

Solution extraite

The creditor identity and debtor identity were sufficiently established through the mortgage certificates, security assignment, land register/publication documents, and the security agreement.

Motifs extraits

The creditor succeeded by universal succession under the merger/asset transfer; the debtor had assumed the mortgage debt in the security agreement, so the composite document established the necessary identities.

Question juridique clé

Whether the appeal against the provisional release order should succeed

Solution extraite

The appeal is unfounded and must be dismissed.

Motifs extraits

The first-instance court did not err in granting provisional release for the principal debt and the mortgage pledge.

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