Revision denied for lack of new facts or evidence

SK 2020 472Tribunal supérieur / Chambre pénale16 déc. 2020Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern appellate criminal chamber heard a revision request against a final 2018 conviction for assault. The applicant argued that he had new evidence, that his confrontation rights had been violated, and that the conviction harmed pending immigration proceedings. The court held that he relied only on matters already known or already raised in the original criminal case and even before the Federal Supreme Court, so no revision ground under Art. 410 CCP was shown. The request was dismissed, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the applicant.

Regeste Omnilex

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; Revision eines rechtskräftigen Strafurteils nur bei neuen, bereits vor dem Entscheid entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung zu bewirken; neu sind nur Tatsachen und Beweismittel, die dem urteilenden Gericht in ihrer strafprozessual relevanten Bedeutung nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen. Die Revision dient nicht der Nachholung versäumter Rechtsmittel oder der Wiederholung bereits vorgebrachter Rügen. Bloss bereits aktenkundige Beweismittel, eine abweichende Würdigung, prozessual bekannte Vorbringen oder mittelbare Folgen des Urteils in anderen Verfahren begründen keinen Revisionsgrund; ebenso wenig genügt der Hinweis auf angeblich unterschiedliche Behandlung von Mitbeteiligten ohne widersprüchliche Strafurteile (E. 8-12).

Texte intégral

BesetzungOberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichter Vicari und Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiberin Hiltbrunner

VerfahrensbeteiligteA.________

Verurteilter/Gesuchsteller

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gesuchsgegnerin

GegenstandRevisionsgesuch vom 4. November 2020 betreffend Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. November 2018 (SK 18 2)

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. November 2018 wurde im Neubeurteilungsverfahren A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) unter anderem schuldig erklärt des Angriffs, begangen am 17. November 2011 zum Nachteil von B.________, (Akten SK 18 2, pag. 4272). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe vom 4. November 2020 an das Obergericht des Kantons Bern – welche als Revisionsgesuch entgegengenommen wurde - verlangte der Gesuchsteller sinngemäss, der rechtskräftige Schuldspruch wegen Angriffs sei nach Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit dem geschädigten B.________ neu zu beurteilen (pag. 1 f.).

3. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragte mit Stellungnahme vom 23. November 2020, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 13 ff.).

4. Am 30. November 2020 reichte der Gesuchsteller eine Replik ein (pag. 25 ff.) und formulierte neu seine Anträge wie folgt (pag. 25):

1. Das Revisionsgesuch vom 5. November 2020 gutzuheissen und meinen Fall mit B.________ erneut aufzunehmen und zu beurteilen.

2. Meine Strafanzeige vom 17. November 2011 bei der Polizeiwache Bern/Bümpliz bzgl. Mord, Vergewaltigung und Bombentat Drohungen in den Akten beizuziehen.

3. Für den Fall der Gutheissung des Revisionsantrages und bei einem Freispruch wegen Angriffs zum Nachteil von B.________ die ausgesprochene Freiheitsstrafe vom 7. November zu mildern.

4. Die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller bei einer neuen Verurteilung aufzuerlegen.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 auf eine einlässliche Duplik und hielt an ihren Anträgen fest (pag. 45).

6. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel – vorbehältlich umgehend einzureichender Schlussbemerkungen – für abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 47).

II. Formelles

7. Mit dem rechtskräftigen oberinstanzlichen Urteil liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller rief sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine). Ein anderer Revisionsgrund ist nicht ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch wird eingetreten. Es ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist.

III. Materielles

8. Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen (sogenannte Noven), die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Neu sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N. 13 zu Art. 410 StPO). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes sind die Noven nur glaubhaft zu machen. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen hypothetisch schlüssig sind, wobei diejenigen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (Marianne Heer, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 413 StPO).

Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu rechtfertigen (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1). Die Revision dient auch nicht dazu ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1319 ff. Ziff. 2.9.4.). Ebenso wenig darf sie zur Umgehung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen Verwendung finden, indem Tatsachen eingeführt werden, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurden (BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 [2005] Nr. 35).

9. Der Gesuchsteller führte in seinen Eingaben im Wesentlichen aus, die Verurteilung wegen Angriffs habe negative Auswirkungen auf sein hängiges Ausschaffungsverfahren. Er habe B.________ weder geschlagen noch tätlich angegriffen und sei zu Unrecht wegen Angriffs gegen diesen verurteilt worden. Er habe im damaligen Verfahren seine Energie und finanziellen Möglichkeiten auf das Tötungsdelikt investiert und die Anschuldigung wegen Angriffs nicht besonders beachtet. Sein Recht, bei den Einvernahmen anwesend zu sein und B.________ direkt Fragen zu stellen (sog. Konfrontationsrecht) sei im früheren Verfahren verletzt worden. B.________ habe angegeben, von zwei Männern angegriffen worden zu sein. Aber nur er sei wegen Angriffs verurteilt worden. B.________ sei nicht gefragt worden, wer von beiden welche Handlungen vorgenommen habe, obwohl dies für eine Verurteilung entscheidend sei. Er sei von B.________ in der Nacht vor und am 17. November 2011 massiv bedroht worden. Seine damalige Strafanzeige sei in den Akten. Die 2. Strafkammer habe für den Angriff zwar eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen, diesen aber bei der Zumessung der Freiheitsstrafe negativ berücksichtigt. Weiter kritisierte er die Argumentation in der Urteilsbegründung zur Strafzumessung betreffend den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung.

10. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, der Gesuchsteller habe keine im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht. Er bringe nichts vor, was im Verfahren nicht bereits thematisiert worden wäre oder er zumindest bereits dort ohne Weiteres hätte geltend machen können.

11. Der Gesuchsteller verlangt eine neue Beurteilung, ohne eigentliche neue Beweismittel oder Tatsachen zu nennen, die der 2. Strafkammer im Urteilszeitpunkt nicht bekannt gewesen wären. Vielmehr bezieht er sich auf Beweismittel, die sich bereits in den ursprünglichen Akten befinden. Er übt Kritik am Urteil, die im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können und müssen. Mehrheitlich waren die vom Gesuchsteller genannten Umstände tatsächlich bereits Thema im Strafverfahren. So war eine Verletzung des Konfrontationsrecht bei der Einvernahme von B.________ durch die Instanzen bis vor Bundesgericht gerügt worden. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 die Rügen des Gesuchstellers betreffend das Konfrontationsrecht als unbegründet ab (E. 1.4.1 und 1.4.2.). Der Gesuchsteller bringt nichts vor, das er nicht bereits im über mehrere Jahre dauernden und sich über alle Instanzen erstreckenden Strafverfahren hätte vorbringen können. Es liegen keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO vor. Die Tatsache, dass sich die Verurteilung wegen Angriffs negativ auf das derzeit hängige ausländerrechtliche Verfahren auswirken könnte, ist kein Revisionsgrund. Ebenso lässt sich nichts zu Gunsten des Gesuchstellers daraus ableiten, dass sein Mittäter für den Angriff angeblich nicht verurteilt wurde. Denn dies vermag an der Strafbarkeit des Verhaltens des Gesuchstellers nichts zu ändern. Der Gesuchsteller macht auch nicht geltend, dass bezüglich des Mittäters ein Strafurteil vorliegen würde, das mit demjenigen vom 7. November 2018 in unverträglichem Widerspruch stünde (vgl. Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO).

12. Es ist kein Revisionsgrund gegeben. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’000.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

Die 1. Strafkammer beschliesst:

Das Revisionsgesuch vom 4. November 2020 wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von CHF1'000.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Verurteilten/Gesuchsteller

der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Mitzuteilen:

der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

Bern, 16. Dezember 2020

Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra

Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Mots-clés

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No. The applicant relied on matters already known or already raised in the original proceedings and on criticism that should have been brought by ordinary appeal.

Revision requires new, relevant facts or evidence that were not known to the deciding court and could hypothetically lead to acquittal or a substantially lighter sentence. The applicant invoked no such novelties; the confrontation-right complaint had already been litigated, including before the Federal Supreme Court.

No. Possible negative effects in another proceeding are not a revision ground.

Collateral consequences outside the criminal judgment do not establish new facts or evidence under Art. 410 CCP.

No. The applicant did not show an incompatible judgment concerning the co-perpetrator.

The alleged fact that another participant was not convicted does not affect the applicant's criminal liability and does not meet Art. 410(1)(b) CCP.

The applicant, as losing party, must pay the costs.

Under Art. 428(1) CCP costs follow the result of the proceedings; the fee was set at CHF 1,000 under the cantonal cost decree.

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