Complaint against non-prosecution largely dismissed; one withdrawal accepted

BK 2020 181Tribunal supérieur / Chambre des recours11 mai 2020Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

H. appealed a Bern-Mittelland prosecution office decision not to open criminal proceedings against seven named persons over corona-related measures and reporting. He argued, in substance, that the measures caused public panic and violated criminal law. The court treated his request regarding F. as a withdrawal of the complaint, which ended the proceedings against accused 6. As to the remaining accused, the court found the appeal manifestly unfounded: no criminally relevant conduct and no other offence were apparent. The court also refused to forward the new allegations against additional media figures to the prosecution authority. H. was ordered to pay the CHF 1,000 appeal costs, offset against his security deposit.

Regeste Omnilex

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; non-prosecution order where the alleged facts clearly do not satisfy any offence or other procedural prerequisite. The prosecution may decline to open proceedings if, on the basis of the complaint, no criminally relevant conduct is discernible. The appellate court may endorse the prosecution's reasoning in full where the complaint is manifestly unfounded. A layperson's statement withdrawing the complaint may be treated as a withdrawal of the remedy in the specific procedural context. Generalized, unsubstantiated accusations do not justify forwarding a pleading as a criminal complaint to the prosecution authority; criminal complaints must be lodged with the competent prosecution body. Costs follow the outcome, and the unsuccessful appellant bears the appeal costs (consid. 3, 5, 7, 8).

Texte intégral

BesetzungOberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2

C.________

Beschuldigte 3

D.________

Beschuldigte 4

E.________

Beschuldigter 5

F.________

Beschuldigter 6

G.________

Beschuldigter 7

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

H.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Schreckung der Bevölkerung und Angriffs auf die verfassungsmässige Ordnung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2020 (BM 20 11359)

Erwägungen:

1. Am 6. April 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten nicht an die Hand. Dagegen erhob H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 24. April 2020) Beschwerde. Am 25. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete der Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 eine Sicherheitsleitung von CHF 1‘000.00. Am 4. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Der Beschwerdeführer macht in seiner – gleichermassen wortreichen wie schwer verständlichen – Beschwerdeschrift in Erweiterung seiner bereits in der Anzeige ausgeführten Verschwörungstheorien (u.a. UNO als Weltregierung; P.________ «als Tochter einer Trinkerin und eines zwangsgestörten Autisten») zur Sache Folgendes geltend: Nur diejenigen, welche keinen Verstand hätten, liessen sich in Panik und in Hysterie versetzen. Viele Wissenschaftler seien mit den eingesetzten Massnahmen zur Pandemiebekämpfung (bzw. dem «Pandemiemärchen») nicht einverstanden. Jedoch würden diese von den «Zensurmedien» gemieden. Durch das Coronavirus seien – auch im Vergleich zu einer starken Grippesaison – in der Schweiz nicht viele Menschen gestorben. Seriöse Analysten würden von 30 Toten durch SARS-CoV-2 ausgehen. Das Internet habe den Massenmedien die Deutungshoheit genommen. Das störe A.________, ein gescheiterter Jazzpianist, sowie die Mitläufer, namentlich C.________, D.________ oder der «Bauerntrottel B.________». Diese hätten einen temporären Polizeistaat eingerichtet. Die Grundrechtseinschränkungen seien eine Straftat gemäss Art. 275 StGB. Viele Leute seien depressiv geworden und/oder hätten ihre Einkommen verloren. In seiner Eingabe vom 25. April 2020 ergänzt der Beschwerdeführer, er habe die Weisungsbefugnis von F.________ überschätzt. Dieser habe einen sehr guten Artikel über das Coronavirus geschrieben. Er, der Beschwerdeführer, ziehe daher seine Anzeige nach Art. 258 StGB bezüglich F.________ zurück. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 teilt der Beschwerdeführer mit, er ziehe die Anzeige – Art. 258 und Art. 275 StGB – gegen F.________ zurück. Die alten Medien seien ja sehr im Umbruch; er entschuldige sich mithin «für die umständliche Parteinahme Unsererseits».

3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann ausnahmsweise offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die angezeigten Delikte (Schreckung der Bevölkerung nach Art. 258 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311] und Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung nach Art. 275 StGB) durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde ohnehin materiell offensichtlich unbegründet ist. Im Weiteren wird, da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, der beantragte Rückzug der Anzeige gegen F.________ als Rückzug der Beschwerde gewertet. Somit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde – die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer bloss mit A-Post zugestellt – grundsätzlich einzutreten, soweit er sie nicht zurückgezogen hat.

4. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

Mit aufgegebenen Schreiben vom 11.03.2020 und 17.03.2020 werden den angezeigten Personen im Zusammenhang mit den angeordneten Massnahmen bzw. den damit kommentierten und veröffentlichten Berichterstattungen betreffend die Corona-Virus Bekämpfung zusammengefasst vorgeworfen, die Bevölkerung damit in eine Massenhysterie versetzt, die Kinder traumatisiert, die alten Personen diskriminiert, das soziale Leben der Menschen unrechtmässig reduziert und dadurch auch die Wirtschaft geschädigt zu haben. […] Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des Corona-Virus durch die angezeigten Personen getroffenen Massnahmen oder die hierüber erfolgten Berichterstattungen im Sinne der angezeigten Tatbestände strafrechtlich relevant sein könnten. Zwischenzeitlich wurden praktisch in allen Ländern der Welt analoge Massnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus getroffen, um die Bevölkerung so gut als möglich zu schützen. Infolge Fehlens von strafrechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von anzuwendenden Straftatbeständen sowie aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit wird das Verfahren nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 258 StGB).

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig zu stören oder zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 275 StGB).

5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer integral anschliesst (vorne E. 3). Im Weiteren bleibt den Ausführungen der Staatsanwaltschaft beizufügen, dass nebst den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatbeständen augenfällig auch keine anderen Straftatbestände potenziell erfüllt sind. Es liegen keine Straftaten vor. Die zahlreichen Beschuldigten – also sowohl die angezeigten Politiker und Politikerinnen, der angezeigte Journalist als auch der angezeigte Bundesangestellte – haben sich nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, sodass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht zurückgezogen worden ist und darauf überhaupt eingetreten werden kann.

7. Der Beschwerdeführer scheibt ferner auf S. 4 f. der Beschwerdeschrift: «Dazu kommen die abscheulichen kriminellen Taten vor allem der Medien nach Art. 258 StGB. Diesbezüglich erweitern wir den Strafantrag auf I.________, Chefredaktor der J.________, K.________, Chefredaktor L.________ und dem M.________ Chefredaktor N.________.» Hierzu bleibt anzumerken, dass Strafanzeigen grundsätzlich bei einer Strafverfolgungsbehörde einzureichen sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 f. StPO). Die Beschwerdekammer sieht in Anbetracht der pauschalen und in keiner Weise begründeten Anschuldigungen keinen Anlass, die undatierte Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 39 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO: Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.). Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschuldigten 6 wird durch Rückzug der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

Die Beschwerde wird in Bezug auf die Beschuldigten 1-5 sowie 7 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

Zu eröffnen:

dem Strafkläger/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

den Beschuldigten 1-7

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt O.________

(mit den Akten)

Bern, 11. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber: Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Mots-clés

non-prosecutioncriminal complaintwithdrawalpublic alarmconstitutional ordercorona measurescosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the non-prosecution order should be upheld for the accused persons 1-5 and 7.

Solution extraite

The complaint was manifestly unfounded; no criminally relevant conduct or other offence was apparent, so the non-prosecution order was upheld.

Motifs extraits

The alleged corona-related measures and reporting did not reveal any punishable facts. The prosecution authority's assessment was endorsed, and the court found no other offence potentially satisfied.

Question juridique clé

Whether the complaint as to accused 6 should continue after the appellant’s withdrawal.

Solution extraite

The proceedings against accused 6 were terminated because the complaint was withdrawn.

Motifs extraits

The court treated the appellant's withdrawal request as a withdrawal of the complaint in this layperson case.

Question juridique clé

Whether the new accusations against additional media persons should be forwarded to the prosecution authority.

Solution extraite

No forwarding was ordered because the allegations were generalized and unsubstantiated; criminal complaints must be filed with a prosecution authority.

Motifs extraits

Given the blanket and unsupported accusations, there was no basis for transmission under the procedural rules.

Question juridique clé

Costs of the appeal proceedings.

Solution extraite

The appellant was ordered to pay the costs, set off against the security deposit.

Motifs extraits

As the appellant largely lost and part of the remedy was withdrawn, he was liable for costs.

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