Costs waiver for criminal procedure costs denied

BK 2019 404Tribunal supérieur / Chambre des recours10 oct. 2019Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A convicted person appealed the prosecution's refusal to waive CHF 650 in criminal procedure costs from a penalty order. The court held that the appeal was admissible and that the appellant could be represented by a non-lawyer under the power of attorney. On the merits, the court found that the appellant had not provided the required documentation to prove unbearable hardship or uncollectability. The appeal was dismissed, the cost-waiver request remained denied, and appeal costs of CHF 400 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 425 StPO; Art. 10 Abs. 1 lit. a and b VKD; waiver of criminal procedure costs requires proof of unbearable hardship or established uncollectability. The applicant bears the duty to cooperate and the burden of allegation and proof; without current, detailed evidence of income, assets, expenses, and family situation, the authority may refuse the request. Mere assertions of limited income do not suffice. Representation in proceedings concerning a cost-waiver request may be effected by a suitably authorised non-lawyer where the person is no longer an accused and no defense monopoly applies (consid. 2). Appeal costs are borne by the unsuccessful appellant (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Texte intégral

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin)

Gerichtsschreiberin Peng

VerfahrensbeteiligteA.________

v.d. B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

GegenstandErlass von Verfahrenskosten

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. August 2019 (BM 19 20844)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung vom 29. August 2019 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch des Verurteilten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Erlass der ihm mit Strafbefehl vom 24. Mai 2019 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 650.00 ab (Ziff. 1). Es wurden keine Gebühren erhoben (Ziff. 2).

1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 13. September 2019 (Postaufgabe am 15. September 2019) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. Er stellte den Antrag, das Kostenerlassgesuch sei zu genehmigen und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

1.3 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel resp. das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die vorliegende Verfügung wird in Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO durch die Verfahrensleitung gefällt. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2 Der Beschwerdeführer wird im Beschwerdeverfahren durch B.________ vertreten. Dies ist gestützt auf Art. 127 Abs. 4 StPO zulässig, wonach die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen können. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren nicht mehr den Status einer beschuldigten Person. Art. 127 Abs. 5 StPO, welcher den Vorbehalt der Verteidigung der beschuldigten Person durch einen Anwalt normiert (sog. Anwaltszwang), gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Gemäss der Vollmacht vom 20. November 2013 hat B.________ den Auftrag, für den Beschwerdeführer diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche das Ausfüllen der Steuererklärung mit sich bringen. Zudem ist er bevollmächtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche er im Interesse des Beschwerdeführers erachtet. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei B.________ um den Buchhalter des Beschwerdeführers handelt. Obwohl sich die Vollmacht in erster Linie auf das Ausfüllen der Steuererklärung bezieht, ist sie in einem weiteren Sinn so zu verstehen, dass B.________ ebenfalls befugt ist, den Beschwerdeführer in weiteren finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu vertreten. Dementsprechend umfasst die Vollmacht auch das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches die Abweisung eines Kostenerlassgesuchs zum Gegenstand hat.

2.3 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.1 Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Staatsanwaltschaft ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 425 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Unzumutbare Härte bedeutet, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person derart angespannt ist, dass ihr unter dem Blickwinkel der Menschlichkeit die Bezahlung der Forderung nicht sofort und in vollem Umfang zugemutet werden kann, weil die Bezahlung die Resozialisierung bzw. das (finanzielle) Weiterkommen der betroffenen Person oder einer von ihr unterstützten Person ernsthaft gefährden würde. Die Frage, ob die Bezahlung für die pflichtige Person eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum der gesuchstellenden Person und der von ihr unterstützten Familienmitglieder. Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. Dies bedeutet, die betroffene Person lebt nahe am Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn bereits im heutigen Zeitpunkt feststeht, dass die gerichtliche Forderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen die betroffene Person Verlustscheine vorliegen oder eine Lohnpfändung besteht.

3.2 Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und trägt die Behauptungs- und Beweislast. Um das Existenzminimum festzustellen, sind detaillierte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen (inkl. definitive Steuererklärung), Angaben zu den Ausgaben (Wohnkosten, Krankenkasse, Versicherungen, Alimente etc.), Fahrzeugen sowie Familien- und/oder Partnerschaftsverhältnissen einzureichen.

4.1 In seinem Gesuch vom 22. Juli 2019 bat der Beschwerdeführer um Erlass des Betrages von CHF 3‘140.00. Gemäss dem Strafbefehl vom 24. Mai 2019 handelt es sich bei diesem Betrag um die Summe der Geldstrafe (CHF 2‘760.00) und der Gebühren (CHF 650.00). Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass gemäss vorstehenden Ausführungen ein Erlassgesuch nur für die Gebühren gestellt werden kann. Der Erlass einer Geldstrafe ist nicht möglich. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht nur den Erlass der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 650.00 beurteilt. Bezüglich der Geldstrafe von CHF 2‘760.00 hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, ein Gesuch um Vollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit zu stellen.

4.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Kostenerlassgesuch damit, dass er mit seinem C.________ (Geschäft) nur ein sehr bescheidenes Einkommen erziele. Dies treffe insbesondere in den Sommermonaten zu. Die Mieten für das Geschäftslokal und die Wohnung würden bereits einen Drittel des Bruttoumsatzes verbrauchen. Hinzu kämen noch der Lohn für die Mitarbeiterin und die gesetzlichen Sozialabgaben, welche mehr als die Hälfte ausmachen würden. Somit verbleibe ihm nur ein geringes Einkommen, welches ihm nicht erlaube, grössere Ausgaben zu bezahlen. Bereits heute begleiche er die Steuern und die Beiträge an die AHV-Kasse in Raten. Da er keine Reserven besitze und von der AHV-Rente von CHF 1‘678.00 pro Monat nicht leben könne, sei er auf das Einkommen aus dem C.________ (Geschäft) angewiesen. Wie die beigelegte Bilanz zeige, hätten die Passiven per 30. Juni 2019 CHF 27‘384.66 betragen. Aus diesen Gründen bitte er um Erlass des in Rechnung gestellten Betrages.

5. Die Staatsanwaltschaft wies das Kostenerlassgesuch mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom 30. Juli 2019 innert Frist keine der verlangten Unterlagen eingereicht habe. Angesichts der mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen (Bilanz vom 30. Juni 2019) werde nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nahe am Existenzminimum lebe. Zudem widersprächen die Ausführungen im Kostenerlassgesuch seinen Angaben vom 1. Mai 2019 über die wirtschaftlichen Verhältnisse, wonach er ein monatliches Einkommen von CHF 10‘000.00 erziele und keine Schulden habe.

6. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass sein Nettoeinkommen auf keinen Fall CHF 10‘000.00 pro Monat betrage. In den Monaten Januar bis August 2019 habe er durchschnittlich einen Umsatz von CHF 7‘771.30 erzielt. Mit diesem Betrag habe er seiner Mitarbeiterin den Lohn von monatlich CHF 4‘116.65 bezahlt und den Betriebsaufwand von monatlich CHF 2‘032.25 gedeckt. Folglich betrage sein Nettoeinkommen max. CHF 1‘622.70 (recte: CHF 1‘622.40) pro Monat. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer die Umsatzzahlen seines C.________ (Geschäft) für die Zeit von Januar bis August 2019 ein.

7.1 Nach Erhalt des Kostenerlassgesuchs vom 22. Juli 2019 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2019 auf, innert zehn Tagen diverse Angaben bzw. Unterlagen einzureichen, welche das Vorliegen einer unzumutbaren Härte belegen würden. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Da der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft ausser der mit seinem Gesuch eingereichten Bilanz vom 30. Juni 2019 keine weiteren Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorlegte, war die Prüfung seines Erlassgesuchs nicht möglich. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, weshalb die Staatsanwaltschaft das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

7.2 Ausser den Umsatzzahlen seines C.________ (Geschäft) für die Zeit von Januar bis August 2019 reichte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine weiteren Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein. Es ist zwar aufgrund der Umsatzzahlen davon auszugehen, dass seine Angaben vom 1. Mai 2019 über die wirtschaftlichen Verhältnisse, wonach er als Selbständigerwerbender ein Nettoeinkommen von CHF 10‘000.00 pro Monat erziele, nicht der Realität entsprechen. Auf der anderen Seite erhält der Beschwerdeführer jedoch gemäss eigenen Angaben auch noch eine AHV-Rente von CHF 1‘678.00 pro Monat. Zusammen mit dem in der Beschwerde angegeben Nettoeinkommen von CHF 1‘622.70 (recte: CHF 1‘622.40) verfügt er damit über ein monatliches Gesamteinkommen von mind. CHF 3‘300.40. Aufgrund der fehlenden Belege zu seinen Geschäftsausgaben ist es jedoch nicht möglich, das Nettoeinkommen aus dem Betrieb des C.________ (Geschäft) genau zu bestimmen. Weil der Beschwerdeführer ebenfalls keine Unterlagen zu seinen persönlichen Auslagen und seinen Vermögensverhältnissen eingereicht hat, ist die Prüfung seines Erlassgesuchs auch im Beschwerdeverfahren unmöglich. Es bestehen nach wie vor keine Belege dafür, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 650.00 nicht bezahlen kann.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Verfahrensleitung verfügt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. B.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________

(mit den Akten)

Bern, 10. Oktober 2019

Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Peng

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Mots-clés

cost waiverhardshipprocedural costsburden of prooffinancial meanscriminal appealrepresentationappeal costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the prosecution's refusal to waive criminal procedure costs was admissible and whether representation by B.________ was valid.

Solution extraite

The appeal was timely and admissible; B.________ could validly represent the appellant in this non-custodial cost-waiver matter.

Motifs extraits

The complaint was filed within the statutory deadline. As the appellant was no longer an accused person, the restrictions on defense counsel did not apply. The power of attorney was interpreted broadly enough to cover administrative and financial matters, including this appeal.

Question juridique clé

Whether the requirements for waiver of the CHF 650 procedural costs were met.

Solution extraite

No waiver was granted because the appellant failed to substantiate an unbearable hardship or inability to collect the debt.

Motifs extraits

The appellant did not submit the requested current documentation on income, assets, expenses, and family circumstances, despite an explicit request. Without proof of living near the subsistence minimum or of enforceable non-collectability, the authority could not assess hardship.

Question juridique clé

Who bears the costs of the appeal proceedings.

Solution extraite

The appellant must bear the appeal costs, set at CHF 400.

Motifs extraits

Because the appeal was wholly unsuccessful, procedural costs were charged to the appellant.

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