Recusal request dismissed for two criminal judges

BK 2019 331Tribunal supérieur / Chambre des recours5 août 2019Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The criminal chamber decided a recusal request filed by the accused against two Regional Court judges. The request was based on a summons in which one judge used sharp wording suggesting that the accused should withdraw his objection. The court found no objective appearance of bias: one judge had only signed the summons in substitution and was not involved substantively, while the other had merely commented on the file based on the documents then available. The recusal request was therefore dismissed and the applicant was ordered to pay CHF 800 in costs.

Regeste Omnilex

Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 56 und 58 StPO; Ausstand wegen Vorbefassung oder anderer Gründe setzt objektive Umstände voraus, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Eine scharfe, saloppe oder zugespitzte Formulierung in einer Vorladungsverfügung begründet für sich allein noch keinen Ausstandsgrund, sofern sie nach dem objektiven Eindruck lediglich eine erfahrungsbasierte prozessuale Einschätzung und keine abschliessende Beurteilung des Sachverhalts ausdrückt (consid. 5.2). Eine richterliche Person, die eine Verfügung nur in Vertretung unterzeichnet und mit dem inhaltlichen Entscheid nichts zu tun hat, ist nicht ausstandspflichtig; bei offensichtlicher Unbegründetheit kann auf ihre Anhörung verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO; consid. 4).

Texte intégral

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Gesuchsteller

Gerichtspräsidentin C.________, p.A. Regionalgericht Bern-Mittelland, Amthaus, Strafabteilung, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Gesuchsgegnerin 1

Gerichtspräsidentin D.________, p.A. Regionalgericht Bern-Mittelland, Amthaus, Strafabteilung, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Gesuchsgegnerin 2

GegenstandAusstand

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl vom 8. März 2019 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt. Er erhob dagegen am 21. März 2019 fristgerecht Einsprache. Nach Rückfrage beim Versicherer hielt die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 13. Juni 2019 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung der Hauptverhandlung an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Das Geschäft wurde Gerichtspräsidentin C.________ zugeteilt. Diese lud mit Verfügung vom 3. Juli 2019 zur Hauptverhandlung vom 17. September 2019 vor. In Ziffer 9 der Verfügung führte sie aus: Herr Fürsprecher B.________ wird angefragt, ob ein Rückzug der Einsprache nicht doch die bessere Variante wäre. Das Gericht hat in solchen Fällen kaum Ermessensspielraum. Der Beschuldigte liest ganz offensichtlich seine Post nicht richtig durch und hält sich dann halt auch nicht an die Aufforderungen etwas zu tun und an Fristen. Diese Vorladungsverfügung unterzeichnete Gerichtspräsidentin D.________ in Vertretung (i.V.).

Am 15. Juli 2019 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, ein Ausstandsgesuch sowohl gegen Gerichtspräsidentin C.________ als auch gegen Gerichtspräsidentin D.________. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 liess Gerichtspräsidentin C.________ der Beschwerdekammer die Akten zugehen und beantragte, das Ausstandsbegehren sei abzuweisen. Am 25. Juli 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass ein Ausstandsverfahren eröffnet, auf die Einholung einer Stellungnahme bei Gerichtspräsidentin D.________ verzichtet und dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben werde, innert 10 Tagen zu replizieren. Der Gesuchsteller replizierte am 26. Juli 2019 und teilte mit, dass er weiterhin am Ausstandsbegehren gegen Gerichtspräsidentin D.________ festhalte. Da Rechtsanwalt B.________ in der Replik nachfolgend bloss von der Gesuchsgegnerin sprach – mithin nicht klar war, ob der Gesuchsteller tatsächlich gegen beide Gerichtspräsidentinnen am Ausstandsgesuch festhalten will – fragte der Gerichtsschreiber am 29. Juli 2019 per E-Mail bei Rechtsanwalt B.________ nach. Rechtsanwalt B.________ antwortete am 30. Juli 2019, dass sich das Ausstandsbegehren nach wie vor gegen beide Gerichtspräsidentinnen richte.

2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorladung vom 3. Juli 2019 sei im Namen von Gerichtspräsidentin C.________ ergangen, jedoch von Gerichtspräsidentin D.________ i.V. unterzeichnet worden. Deswegen richte sich das Ausstandsbegehren gegen beide Gerichtspräsidentinnen. Aufgrund der inhaltlichen Vorverurteilung in der vorne ersichtlichen Ziffer 9 verbunden mit der saloppen Formulierung entstehe der Anschein von Befangenheit. Der Gesuchsteller werde vorverurteilt. Dies wiege schwer, da zahlreiche Akten des Versicherers erst nach der Begründung der Einsprache vom 4. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen seien. Diese Akten hätten offensichtlich ebenfalls der Erstellung des Sachverhalts gedient. Die Gerichtspräsidentinnen hätten sich bereits ein Urteil gebildet, ohne den Standpunkt des Gesuchstellers zu diesen neuen Akten erfahren zu haben. Das Gerichtsverfahren diene jedoch dazu, sämtliche Akten – verbunden mit den Ausführungen des Beschuldigten beziehungsweise seines Rechtsvertreters – zu würdigen. Mit den Ausführungen in Ziffer 9 der Verfügung illustrierten die Gerichtspräsidentinnen, dass sie nicht bereit seien, das Verfahren neutral und unbefangen durchzuführen. Vielmehr nähmen sie Bezug auf «solche Fälle» und illustrierten damit die Weigerung, eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen. Im Weiteren nähmen sie mit der Behauptung, dass der Gesuchsteller seine Post nicht richtig lese, eine von Befangenheit geprägte Beweiswürdigung vor, was in diesem Verfahrenszeitpunkt unzulässig sei. Es stelle den Hauptgegenstand des Verfahrens dar, dass der Gesuchsteller den Versicherungsantrag seiner Versicherung zurückgeschickt habe. Dieser unterzeichnete Antrag habe dem Versicherer vorgelegen, sei von diesem aber nicht – bzw. zu spät – verarbeitet worden. Dieser Umstand habe zu Unrecht zur Folge gehabt, dass der Versicherer gegenüber dem Strassenverkehrsamt das Fehlen der Versicherungsdeckung behauptet habe. Die Hauptfrage drehe sich also darum, ob tatsächlich jemals keine Versicherungsdeckung bestanden habe.

2.2 In ihrer Stellungnahme entgegnet Gerichtspräsidentin C.________, anhand der ihr überwiesenen Akten und der darin enthaltenen Auskunft der Versicherung über das angeblich Vorgefallene, habe sie Rechtsanwalt B.________ darauf aufmerksam gemacht, ob eine Einsprache wirklich die beste Variante sei. Eine endgültige Meinung habe sie sich nicht gebildet. Sie sei von den bisher vorhandenen Akten ausgegangen. Sie sei nicht der Ansicht, dass sie nicht mehr neutral und unbefangen ein Gerichtsverfahren durchführen könne. Gerichtspräsidentin D.________ befinde sich in den Ferien und könne zurzeit nicht Stellung nehmen. Sie habe jedoch einzig die Vorladung in Ferienabwesenheit von Gerichtspräsidentin C.________ unterzeichnet. Sie habe keine Kenntnisse von Einzelheiten der Akten und sei in keiner Art befangen.

2.3 In der Replik lässt der Gesuchsteller ergänzen, massgebend für den Anschein der Befangenheit sei die Grundaussage in der genannten Ziffer 9. Folgende Formulierung in der Stellungnahme vom 22. Juli 2019 unterstreiche dies: Gerichtspräsidentin C.________ führe aus, sie sei «von den bisher vorhandenen Akten» ausgegangen. Da indes die Akten des Versicherers neu vorgelegen hätten, diese zudem unvollständig und teilweise unverständlich seien und Gerichtspräsidentin C.________ den Standpunkt des Gesuchstellers dazu noch nicht kenne, hätte sie die Vorverurteilung nicht vornehmen dürfen. Ferner sei die Formulierung sehr aussergewöhnlich und erwecke den Eindruck eines «Genervtseins» über den Gesuchsteller.

3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordung [StPO; SR 312]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist einzutreten.

4. Auf das Einholen einer Stellungnahme bei Gerichtspräsidentin D.________ konnte verzichtet werden, da das Gesuch diesbezüglich offensichtlich unbegründet war/ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Diese hatte mit dem «intellektuellen» Inhalt der Vorladungsverfügung vom 3. Juli 2019 nichts zu tun; sie unterschrieb die Verfügung einzig in Vertretung, weil Gerichtspräsidentin C.________ büroabwesend war. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin D.________ ist abzuweisen.

5.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt.

5.2 Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin C.________ ist ebenfalls abzuweisen. Es mag sein, dass die Formulierung «Der Beschuldigte liest ganz offensichtlich seine Post nicht richtig durch und hält sich dann halt auch nicht an die Aufforderungen etwas zu tun und an Fristen» etwas scharf, salopp und zugespitzt ist. Nach objektiven Gesichtspunkten ist jedoch weder diese noch die Wortwahl «in solchen Fällen kaum Ermessensspielraum» geeignet, den Anschein von Befangenheit bei Gerichtspräsidentin C.________ zu erwecken. Sie hat damit noch keine (Beweis-)Würdigung des Einzelfalls vorgenommen, sondern ausgedrückt, dass gestützt auf ihre langjährige Erfahrung als Gerichtspräsidentin das zuständige Gericht in ähnlichen Fällen kaum – aber nicht keinen – Ermessensspielraum habe. Es ist Gerichtspräsidentin C.________ mit anderen Worten immer noch möglich, den konkreten Fall neutral und unparteilich – mittels Würdigung der aktenkundigen Dokumente sowie der Argumente des Gesuchstellers wohl insbesondere dazu, dass er seine Post durchaus bearbeite – zu beurteilen. Dies hat sie auch selber bekräftigt. Dass sie angeblich «genervt» gewesen sein soll, kann aus Ziffer 9 der Vorladungsverfügung nicht herausgelesen werden. Des Weiteren ist es bloss konsequent und richtig, dass Gerichtspräsidentin C.________ im Moment des Verfassens der Vorladungsverfügung «von den bisher vorhandenen Akten» ausgegangen ist. Gesetzeswidrig wäre ihr Vorgehen vielmehr dann gewesen, wenn sie sich von Umständen ausserhalb der Akten hätte leiten lassen. Eine Vorverurteilung – dass sie sich also in dieser Sache bereits ein endgültiges Urteil gebildet hätte – vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anzeichen für eine mögliche Befangenheit (oder den Anschein danach) von Gerichtspräsidentin C.________.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 wird abgewiesen.

Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________

der Gesuchsgegnerin 1 (mit den Akten)

der Gesuchsgegnerin 2

Bern, 5. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the recusal request against Gerichtspräsidentin D.________ was admissible and whether she had to be heard.

Solution extraite

The request against Gerichtspräsidentin D.________ was manifestly unfounded because she only signed the summons in substitution and had no involvement with the substantive content.

Motifs extraits

Because her role was purely formal and she lacked knowledge of the file contents, no objective appearance of bias could arise; the court could therefore dispense with her response under Art. 390(2) StPO.

Question juridique clé

Whether the wording of the summons created an objective appearance of bias requiring Gerichtspräsidentin C.________ to recuse herself.

Solution extraite

The recusal request against Gerichtspräsidentin C.________ was dismissed; the wording, while sharp and colloquial, did not objectively show prejudgment or bias.

Motifs extraits

The court held that the remarks reflected experience-based procedural caution, not a final view of the merits. The judge still remained able to assess the case impartially on the basis of the file and the parties' arguments.

Question juridique clé

Who bears the costs of the recusal proceedings.

Solution extraite

The applicant had to bear the costs of the recusal proceedings, fixed at CHF 800.

Motifs extraits

Under Art. 59(4) StPO, costs follow the unsuccessful outcome of the recusal request.

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