Blood and urine test in driving-unfitness case upheld

BK 2019 313Tribunal supérieur / Chambre des recours27 août 2019Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Criminal Appeals Chamber dismissed A.’s complaint against the Regional Prosecutor’s order of 22 June 2019 requiring blood and urine sampling in a driving-unfitness investigation. The court held that, although the coercive measure had already been carried out, it exceptionally entered into the complaint because the appellant alleged evidentiary prejudice and the admissibility of the results was at issue. On the merits, the police had sufficient signs of drug-related unfitness to justify a drug screening, and the subsequent sampling order was lawful. The resulting evidence remained usable. Costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 382 Abs. 1, 393 Abs. 1 lit. a, 141 Abs. 5 and 61 lit. a StPO; Art. 55 Abs. 1 and 2 SVG; Art. 10 Abs. 1 and 2 SKV: A complaint against an already executed coercive measure is in principle inadmissible for lack of current legal interest, unless the measure creates a continuing procedural disadvantage, in particular with respect to the admissibility of evidence, or a question of fundamental importance arises (consid. 4.2–4.3). The public prosecutor, as procedural authority in the investigation, decides in the first instance on the exclusion of unusable evidence. A drug screening may be ordered where concrete signs of drug-related unfitness exist and are not attributable solely to alcohol; observable behavioral anomalies, physical signs and corroborating admissions can suffice. If the measure is lawful, the resulting evidence is admissible and appeal costs are charged to the losing party (consid. 4.3–6).

Texte intégral

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beistand: B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

GegenstandUntersuchung von Personen

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. Juni 2019 (BJS 19 14766)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 22. Juni 2019 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 21. Juni 2019. Gleichzeitig ordnete sie die Abnahme einer Blut- und Urinprobe an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Beistand, am 5. Juli 2019 Beschwerde. Der Forensisch-toxikologische Abschlussbericht datiert vom 8. Juli 2019 und ergab ein positives Resultat hinsichtlich Cannabinoide und Cocain. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.

2. Der Beistand des Beschwerdeführers lässt vorbringen was folgt: Gestern erfuhr ich von Herrn A.________ vom oben erwähnten Vorfall. Herr A.________ erzählte mir, dass er von der Polizei während dem Fischen bezüglich Fischerei kontrolliert wurde. Ausserdem musste er sich noch einem Drogentest unterziehen lassen. Der Ablauf der Kontrolle und die obenerwähnte Verfügung irritieren mich sehr. Herr A.________ ist nicht während dem Fahren oder bei einer Verkehrskontrolle mit Verdacht auf Drogenkonsum kontrolliert worden, sondern während dem Fischen ohne Motorrad und ohne Auto. Eine Anschuldigung, dass er vor oder während dem Fahren Drogen konsumiert haben sollte, finde ich weit hergeholt und unfair, vor allem weil es sich vorerst um eine Fischerei-Kontrolle gehandelt haben sollte. Das Verfahren würde für Herrn A.________ unnötige Kosten verursachen, für welche er nicht aufkommen kann. Gegen diese Verfügung erheben wir Einsprache.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt zusammengefasst die Auffassung, es falle grundsätzlich in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft darüber zu befinden, ob die Ergebnisse der Blut- und Urinuntersuchung Eingang in die Verfahrensakten fänden. Der Beschwerdeführer müsse in einem ersten Schritt nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse bei der Staatsanwaltschaft die Entfernung von Beweisen beantragen. Erst ein abschlägiger Bescheid sei mit Beschwerde anfechtbar.

4.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrG OG; BSG 162.11]. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

4.2 Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an der Klärung der streitgegenständlichen Frage ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2). Aufgrund dessen tritt die Beschwerdekammer in Strafsachen gemäss konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 493 vom 9. März 2017 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). Die Blut- und Urinentnahme erfolgte am 21. Juni 2019 und der Abschlussbericht datiert wie gesehen vom 8. Juli 2019, womit die Zwangsmassnahme bereits vorgenommen worden ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Blut- und Urinprobe rechtmässig abgenommen wurde, also grundsätzlich zu verneinen.

4.3 Allerdings bringt die erfolgte Zwangsmassnahme aus Sicht des Beschwerdeführers einen das Verfahren beeinflussenden Nachteil mit sich. Namentlich geht es um die Frage der Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse. Der Beschwerdeführer macht denn auch sinngemäss geltend, die aus der unrechtmässigen Untersuchung hervorgegangenen Ergebnisse seien unverwertbar ([…] Anschuldigung […] weit hergeholt […] weil um […] Fischerei-Kontrolle gehandelt […]). Das Recht bzw. die Pflicht zur Entfernung unverwertbarer Beweise (Art. 141 Abs. 5 StPO) trifft das im jeweiligen Verfahrensabschnitt verfahrensleitende Organ. Im Vorverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne (Art. 61 Bst. a StPO), weshalb sie grundsätzlich als erste Instanz über die Verwertbarkeit von Beweisen zu entscheiden hat. Folglich fällt es auch hier grundsätzlich in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, darüber zu befinden, ob die Ergebnisse des Tests Eingang in die Verfahrensakten finden. Der Beschwerdeführer hätte daher die Entfernung von Beweisen in einem ersten Schritt bei der Staatsanwaltschaft beantragen müssen. Erst ein abschlägiger Bescheid wäre mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend handelt es sich jedoch – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – um eine besondere Konstellation, welche dazu führt, dass die Beschwerdekammer ausnahmsweise auf die Beschwerde eintritt. So erfolgten der Blut- und Urintest derart offensichtlich rechtmässig, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, um dies festzustellen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 83 vom 21. Juni 2018).

Die Polizei führte einen Betäubungsmittelvortest durch. Der Grund der Durchführung war gemäss dem Polizeirapport vom 12. Juli 2019 bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit das komische Verhalten des Beschwerdeführers – so sagte er zunächst, das Motorrad oberhalb der Kontrollstelle gehöre nicht ihm, um danach nach polizeilicher Überprüfung des Nummernschilds auszuführen, er habe es nicht sagen wollen, weil er keine Urinprobe habe abgeben wollen – sowie seine engen Pupillen, die kaum auf Lichteinfall reagierten. Zudem wurde bei ihm ein leeres Minigrip gefunden und er gab dann auch zu, am frühen Morgen des 21. Juni 2019 gekifft zu haben und ein paar Stunden später mit dem Motorrad von zuhause nach C.________ gefahren zu sein. Ein Drogenschnelltest darf – anders als eine Atemalkoholprobe – nur angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen und diese nicht oder nicht allein auf Alkohol zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; 741.01), Art. 10 Abs. 1 und 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; 741.013]). Gemäss Ziff. 2.2.1 der Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr gibt es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimittel, die dann die Durchführung des Vortestes erlauben. Solche Verdachtsgründe liegen z.B. vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (lit. a). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrundes darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens haben die Polizeibeamten geschlossen, dass der Beschwerdeführer andere Substanzen als Alkohol intus haben könnte. Da in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) aufgeführten Substanzen für das Führen von Fahrzeugen eine Nulltoleranz gilt, durften sie den Drogenschnelltest durchführen. Die Polizei nahm nach der positiven Drogenschnellprobe vorschriftsgemäss mit der Staatsanwaltschaft Kontakt auf. Diese verfügte in der Folge zuerst mündlich und alsdann schriftlich eine Blut- und Urinprobe. Sowohl die durch die Polizei vorgenommene Urinprobe als auch die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Blut- und Urinprobe erfolgten rechtmässig.

Angesichts dieser liquiden Sach- und Rechtslage rechtfertigt es sich wie erwähnt, auf die Sache einzutreten. Anders zu entscheiden würde zu einem erheblichen Mehraufwand sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für den Beschwerdeführer führen.

5. Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend die von der Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2019 angeordneten Blut- und Urinprobe abgewiesen wird. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden moderat gehalten und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, h.d. seinen Beistand B.________

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________

(mit den Akten)

Bern, 27. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Mots-clés

driving unfitnessdrug testcurrent legal interestadmissibility of evidenceexclusion of evidenceroad traffic controlprocedural costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint was admissible despite the lack of an immediately current legal interest

Solution extraite

The court exceptionally entered into the complaint because the evidence issue created a procedural disadvantage, namely the question of evidentiary usability.

Motifs extraits

Although the coercive measure could no longer be reversed, the complaint concerned the potential exclusion of the resulting evidence; the case was therefore not purely abstract.

Question juridique clé

Whether the police drug test and the prosecutor-ordered blood and urine sampling were lawful

Solution extraite

Yes. The police had sufficient signs of drug-related unfitness to justify a drug screening, and the subsequent blood and urine sampling was properly ordered.

Motifs extraits

The appellant’s conspicuous behavior, constricted pupils, found minigrip, and admission of cannabis use constituted concrete indications. Under the road traffic rules and control provisions, a drug test may be ordered when indications of unfitness exist and are not solely alcohol-related.

Question juridique clé

Whether the evidence obtained from the blood and urine test had to be removed from the file

Solution extraite

No. The results were admissible and could remain in the case file.

Motifs extraits

Because the measure was lawful, there was no basis for exclusion under the rules on unusable evidence.

Question juridique clé

Costs of the appeal proceedings

Solution extraite

The appellant had to bear the costs, fixed at CHF 800.

Motifs extraits

The appeal was dismissed and costs were imposed on the losing party.

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