Restoration denied in criminal complaint proceedings

BK 2019 15Tribunal supérieur / Chambre des recours17 janv. 2019Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged the Regional Court's refusal to restore a deadline and its finding that the penal order had become final. The complaint chamber held that it could examine only the restoration issue, not requests for stay or joinder. It found no impossibility justifying restoration under Art. 94 StPO, since the appellant relied only on his apology for absence and on the existence of another proceeding. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible. The renewed requests for appointed counsel and free legal aid were also denied, and costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 94 StPO; restoration of a procedural time limit requires proven impossibility to act or to instruct a third person within time. Such impossibility must be objective or subjective and may arise only from circumstances such as accident or illness; mere dissatisfaction with the course of proceedings, an apology for absence, or the existence of parallel proceedings does not suffice. In complaint proceedings against a first-instance decision, the appellate chamber may deal only with matters within its competence; requests for stay or joinder that should have been brought before the trial court are inadmissible. If the complaint fails, appointed counsel and legal aid may be refused where legal representation is not necessary and the cost order remains compatible with Art. 29(3) BV. Costs are borne by the unsuccessful party (Art. 428(1) StPO).

Texte intégral

BesetzungOberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Kurt

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandWiederherstellung

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 28. Dezember 2018 (PEN 18 273)

Erwägungen:

1. Am 28. Dezember 2018 wies das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) das Wiederherstellungsgesuch des Beschuldigten ab und hielt fest, dass der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 2. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Januar 2018 Beschwerde ein, mit folgenden Anträgen:

«Dieser Entscheid ist zurückzuweisen.

Diese Verfügung ist rückgängig zu machen.

Die Einsprache gilt als nicht zurückgezogen.

Das Verfahren Regionalgericht Oberland sei zu sistieren, weil im Kanton Bern ein zweites Verfahren schön läuft (Bern-Mittelland).

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Eine zeitlich angemessene Frist, um weitere Anträge einreichen zu können.»

Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Der angefochtene Entscheid fällt nicht unter diese Ausnahmebestimmung. Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Wie dem Beschwerdeführer bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. November 2018 (BK 18 435) mitgeteilt wurde, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig zum Entscheid über Anträge auf Sistierung oder Vereinigung der Verfahren. Insofern kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. Diese Anträge hätte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht stellen müssen. Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist einzig die Wiederherstellung. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde vom Regionalgericht diskriminiert und dürfe sich nicht äussern, obwohl er sich für sein Fernbleiben entschuldigt habe. Im Weiteren führt er aus, es sei nicht verhältnismässig und verursache unnötigen Aufwand, dass im Kanton Bern zwei Verfahren geführt würden.

4. Eine Wiederherstellung kommt nur dann in Frage kommt, wenn es dem Beschwerdeführer unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO). Dies ist der Fall, wenn objektive oder subjektive Gründe (Naturereignisse, Unfall, Krankheiten) es ihm unmöglich machten, die Frist zu wahren (Schmid, Praxiskommentar zur StPO, 2. Aufl., N. 3 zu Art. 94 StPO). Weder die Entschuldigung für sein Fernbleiben noch der Umstand, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers nur ein Verfahren geführt werden sollte, stellen solche Gründe für eine Wiederherstellung dar. Aufgrund der Ausführungen des Regionalgerichts im angefochtenen Entscheid sowie des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 (BK 18 495) war dies dem Beschwerdeführer auch bekannt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend wird der vorinstanzliche Entscheid weder zurückgewiesen noch rückgängig gemacht. Auch die Einsprache gilt nach wie vor als zurückgezogen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um weitere Anträge stellen zu können.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 300.00. Das sinngemässe, erneute Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 (BK 18 495 E. 6) verwiesen werden. Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen ist eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) steht einer Kostenauflage auch nicht entgegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (O 15 13647)

Bern, 17. Januar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki

Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint was admissible, including requests to stay or join proceedings.

Solution extraite

The complaint was admissible only as to restoration; the requests for stay or joinder were outside the chamber's competence and could not be entertained.

Motifs extraits

Appellate jurisdiction covered the restoration issue, but not procedural requests for stay or consolidation, which had to be made to the Regional Court.

Question juridique clé

Whether the requirements for restoration under Art. 94 StPO were met.

Solution extraite

Restoration was denied because the appellant showed no impossibility to meet the deadline or to instruct a third party to do so.

Motifs extraits

Only objective or subjective impossibility, such as accident or illness, can justify restoration; a mere apology for absence or the wish to have only one proceeding does not meet that threshold.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to appointed counsel or legal aid.

Solution extraite

Both requests were denied.

Motifs extraits

Given the legal questions involved, legal representation was not necessary to protect the appellant's interests, and financial costs did not bar the cost order.

Question juridique clé

Who bears the costs of the complaint proceedings.

Solution extraite

The appellant bears the costs, fixed at CHF 300.

Motifs extraits

Costs follow the losing party under Art. 428(1) StPO.

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