Lawfulness of forensic identification measures in theft case

BK 2018 74Tribunal supérieur / Chambre des recours23 mars 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The criminal appeal chamber dismissed the defendant's complaint against the prosecution's order for forensic identification (photo, fingerprints, signalement) in a theft case. It held that the appeal was admissible only as to that measure, that a sufficient suspicion of theft existed, and that the measure was proportionate given the appellant's prior theft convictions and the need to assess possible further offending. The court also rejected the argument that the theft was merely a complaint-based offence. Costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regeste Omnilex

Art. 197 and 260 StPO; forensic identification measures in pending criminal proceedings: such measures are permissible not only for clarifying the offence under investigation, but also where there are serious and concrete indications that the accused may be involved in other past or future offences of some gravity. The measure constitutes only a light interference with personal liberty and informational self-determination, so that proportionality is satisfied where a statutory basis exists, a sufficient suspicion is present, less intrusive means are unavailable or inadequate, and the public interest in prevention and identification outweighs the private interest (consid. 3, 5). Prior convictions may be relied upon to establish concrete risk indicators. The mere fact that the offence investigated is a complaint offence does not preclude the measure if the statutory conditions are otherwise met.

Texte intégral

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandErkennungsdienstliche Erfassung

Strafverfahren wegen Diebstahls

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2018 (BM 18 5129)

Erwägungen:

1. Am 16. Februar 2018 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die erkennungsdienstliche Erfassung – Foto, Fingerabdrücke und Signalement – von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Androhung der polizeilichen Zuführung, sollte sie den Termin nicht einhalten. Die Beschwerdeführerin wird des Diebstahls beschuldigt. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 19. Februar 2018 Beschwerde, welcher die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die aufschiebende Wirkung zukommen liess. Am 27. Februar 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 13. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Indessen bildet Gegenstand dieser Beschwerde einzig die der Beschwerdeführerin gegenüber angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung. Soweit sie sich zu anderen Strafverfahren gegen sich selber oder ihren Ehemann sowie zu den von ihr erstatteten Anzeigen äussert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2). Es handelt sich lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1; 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit, Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).

Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insb. die Feststellung der Identität einer Person fällt (vgl. BBl 2006 1243 Ziff. 2.5.6; BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Herkömmlicherweise geschieht dies durch die Erfassung äusserer Körpermerkmale bzw. äusserlich wahrnehmbarer Merkmale einer Person wie das Erstellen von Fotografien, die Abnahme von Finger- oder Handballenabdrücken, die Signalementsaufnahme, die Körpervermessung oder die Anordnung von Schrift- oder Sprechproben (BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 und 3.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4).

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr Ehemann hätten die Langlaufausrüstung von B.________ nicht gestohlen. Die Angaben von B.________ seien nicht glaubwürdig. Die Polizei habe Unwahrheiten behauptet. Die Ausrüstung sei neben einem Baum gestanden, wo sich andere Gegenstände befunden hätten, die gratis zum Mitnehmen gewesen seien. Damit stellt sie sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass gegen sie kein hinreichender Tatverdacht vorliege.

Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Beschwerdeführerin bestreite in ihrer Einvernahme nicht, am 24. Januar 2018 die Langlaufausrüstung von B.________ behändigt zu haben. Sie behaupte aber, diese sei gratis zum Mitnehmen gewesen. B.________ hingegen habe glaubhaft ausgesagt, dass er die Ausrüstung zum Teil auf einer Mauer, zum Teil hinter der Mauer auf einem Privatgrundstück, auf dem seine Freundin wohne, abgestellt habe. Weder die Ausrüstung selber noch andere Gegenstände in der näheren Umgebung seien als «gratis zum Mitnehmen» bezeichnet gewesen. Der dringende Tatverdacht sei gegeben.

4.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Die Beschwerdeführerin steht im Verdacht, am 24. Januar 2018 einen Diebstahl begangen zu haben. Der Tatverdacht begründet sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Langlaufausrüstung sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Ehemann erkennbar um ein neuwertiges Produkt von mehreren hundert Franken Wert gehandelt hat. Mithin vermag es nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin angeblich meinte, sie dürfe die neuwertige Langlaufausrüstung einfach mitnehmen. Die detaillierten Aussagen von B.________ sind glaubwürdig. Es ist auch in keiner Art ersichtlich, wieso er einen Anlass gehabt hätte, unwahr oder zumindest ungenau auszusagen. Der hinreichende Tatverdacht wegen Diebstahls ist zu bejahen.

5.1 Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme infrage, indem sie geltend macht, die erkennungsdienstliche Erfassung dürfe nur im «seltensten schlimmsten Fall» angeordnet werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei bei einem Antragsdelikt unverhältnismässig.

5.2 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat die erkennungsdienstliche Erfassung korrekt mit der Begründung angeordnet, es sei aus dem Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass diese bereits mehrfach verurteilt worden sei, unter anderem wegen Diebstahls (am 12.10.2016, 14.10.2016, 17.10.2016, 18.10.2016, 21.10.2016, 26.10.2016, 02.11.2016 und 12.11.2016). Dass die Beschwerdeführerin die Diebstähle zumindest teilweise nach wie vor bestreitet, ist unbehelflich. Die erkennungsdienstliche Erfassung wurde folglich nicht zum Zweck angeordnet, das Anlassdelikt aufzuklären. Vielmehr darum, weil bei der Beschwerdeführerin erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Im Weiteren wird in der angefochtenen Verfügung richtigerweise festgehalten, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung um einen leichten Grundrechtseingriff handelt. Aus einer Interessenabwägung zwischen den privaten (persönliche Freiheit, informationelle Selbstbestimmung) und den öffentlichen Interessen (Risiken weiterer bereits begangener oder künftiger Delikte) resultiert die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Falsch ist ferner die beschwerdeführerische Annahme, bei einem Diebstahl von neuwertigen Langkaufskis, Schuhen und Stöcken handle es sich um ein Antragsdelikt (vgl. Art. 139 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]).

6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 197 i.V.m. Art. 260 StPO erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zu eröffnen:

der Beschuldigten/Beschwerdeführerin

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________

(mit den Akten)

Kantonspolizei Bern, Herr D.________

Bern, 23. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Mots-clés

forensic identificationtheftsufficient suspicionproportionalityfundamental rightscosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the prosecution order was admissible and within scope

Solution extraite

The appeal was admissible in principle, but only insofar as it challenged the ordered forensic identification measure; submissions about other proceedings or complaints were not considered.

Motifs extraits

The appellant was directly affected and timely appealed, but the case concerned only the specific identification order.

Question juridique clé

Whether there was sufficient suspicion of theft to justify the measure

Solution extraite

Yes. The court held that a sufficient suspicion of theft existed.

Motifs extraits

The item was a nearly new and valuable set of cross-country skiing equipment, and the detailed statements of the complainant were credible; the appellant's explanation that she thought it was free to take was unconvincing.

Question juridique clé

Whether the forensic identification measure was proportionate

Solution extraite

Yes. The measure was proportionate because of concrete indications of further relevant offending and because it was a minor interference with fundamental rights.

Motifs extraits

The appellant had multiple prior convictions, including several for theft, and the measure was not aimed at clarifying the present offence alone but at identifying possible involvement in other serious offences.

Question juridique clé

Whether the costs of the appeal proceedings should be imposed on the appellant

Solution extraite

Yes. The appellant had to bear the costs of the proceedings.

Motifs extraits

As the appeal failed, the ordinary cost rule applied.

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