Withdrawal of complaint made dismissal mandatory

BK 2018 365Tribunal supérieur / Chambre des recours10 oct. 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellate criminal chamber dismissed the complaint against the prosecutor’s dismissal order. It held that the appellant had validly withdrawn her criminal complaint during a settlement hearing and had not shown any coercion, deception, or other legally relevant defect in consent. Because complaint offences were concerned, the withdrawal was final and could not be rescinded later; the absence of a valid complaint therefore constituted a procedural bar requiring dismissal under the StPO. The appellant’s additional defamation-related assertions were unclear and, in any event, unsupported and lacking a valid complaint. Appeal costs of CHF 800 were imposed on the appellant; no compensation was awarded to the respondent.

Regeste Omnilex

Art. 33 StGB; Art. 316, 319 Abs. 1 lit. d, 382, 393, 396, 428 StPO; withdrawal of a criminal complaint during a prosecutor-led settlement and its irreversibility. A complaint withdrawn in writing and signed in the context of a settlement before the public prosecutor is valid and final absent a legally relevant defect of will such as coercion or deception; the complainant could have refused the settlement and maintained the complaint. A withdrawn complaint cannot be filed again. Where offences prosecuted only upon complaint are concerned, the absence of a valid complaint constitutes a procedural impediment compelling dismissal. Mere later regret does not revive the complaint. Costs follow the outcome under Art. 428 StPO; no compensation is owed absent reimbursable disadvantage and a request.

Texte intégral

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin i.V. Kummer

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte 1/Straf- und Zivilklägerin 1

B.________

Beschuldigte 2/Straf- und Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandEinstellung

Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 15. August 2018 (EO 18 4030)

Erwägungen:

1. Am 15. August 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung ein. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. August 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Beschuldigte beantragte am 30. August 2018 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.1 Am 21. März 2018 kam es in der Migros D.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach einer verbalen Auseinandersetzung mit der Beschuldigten von dieser an den Haaren gepackt, zu Boden geschleudert und anschliessend mit den Fäusten traktiert worden zu sein. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 28. März 2018 Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung. Die Beschuldigte ihrerseits stellte am 17. April 2018 ebenfalls Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin wegen Drohung, Beschimpfung, Nötigung, Tätlichkeiten und Körperverletzung. Am 14. August 2018 schlossen die Beteiligten vor der Staatsanwaltschaft einen Vergleich, in welchem sie sich gegenseitig für die vergangenen Geschehnisse entschuldigten und beiderseits ihre Strafanträge zurückzogen. Als Folge dieses Vergleichs stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 15. August 2018 ein.

3.2 Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, den Vergleich vom 14. August 2018 voreilig und unter Druck unterschrieben zu haben. Sie bereue mittlerweile, den Strafantrag vom 28. März 2018 zurückgezogen zu haben. Sie habe Angst gehabt, Stellung zu nehmen, da sie mögliche negative Reaktionen der Beschuldigten befürchtete. Sie möchte das Verfahren wieder aufnehmen, da die ganze Sache nicht fair sei und nicht der Wahrheit entspreche. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Wahrheit sei verleugnet worden («Verleumdung 187»). Der Tatbestand stimme nicht und sie könne die Beleidigungen und Anschuldigungen der Beschuldigten so nicht stehen lassen.

3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführerin sei es jederzeit frei gestanden, auf einen Vergleich zu verzichten bzw. am eigenen Strafantrag festzuhalten. Die Voraussetzungen eines Irrtums, der sich durch ein strafrechtlich relevantes Zwingen oder Täuschen charakterisiere, seien vorliegend nicht gegeben. Der Rückzug des Strafantrags durch die Beschwerdeführerin sei deshalb als gültig zu erachten. Ein derartiger Rückzug stelle eine unwiderrufliche Willenserklärung dar und erfolge endgültig. Infolgedessen könne die Beschwerdeführerin nicht im Nachhinein auf ihren anlässlich der Vergleichsverhandlung zurückgezogenen Strafantrag zurückkommen und diesen erneut stellen. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags sei bei Antragsdelikten indessen Prozessvoraussetzung. Ohne das Vorliegen eines Strafantrags liege ein Verfahrenshindernis vor, das die Führung des Strafverfahrens verbiete, weshalb gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO zwingend die Einstellung zu verfügen sei. Die Einstellungsverfügung vom 15. August 2018 sei zu Recht ergangen und das Verfahren demnach nicht wieder aufzunehmen. Weiter sei aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Verleumdung nicht klar ersichtlich, was diese damit bezwecken wolle. Sofern daraus geschlossen werden müsse, die Beschuldigte sei auch wegen Verleumdung zu verfolgen, fehle es wiederum an einem Strafantrag der Beschwerdeführerin.

3.4 Die Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, die Sachlage zeige unmissverständlich, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin unbegründet seien.

3.5.1 Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen (Art. 316 Abs. 1 StPO). Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 3 StPO und Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO).

Bei Art. 126 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) – Tätlichkeiten – und Art. 177 Abs. 1 StGB – Beschimpfung – handelt es sich um Delikte, die nur auf Antrag hin verfolgt und sanktioniert werden dürfen.

Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

3.5.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte am 14. August 2018 einen Vergleich abgeschlossen. Im Rahmen dieser Vergleichsvereinbarung hat die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung in Form einer ausdrücklichen schriftlichen und unterzeichneten Erklärung zurückgezogen. Wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, wurden die Beteiligten explizit auf die Einstellung des Verfahrens infolge abgeschlossener Vergleichsverhandlung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte folglich zu jenem Zeitpunkt frei darüber entscheiden können, die Vergleichsverhandlungen scheitern zu lassen und an ihrem Strafantrag festzuhalten. Des Weiteren vermögen selbst Willensmängel nur im Ausnahmefall etwas an der Gültigkeit einer Rückzugserklärung zu ändern (siehe dazu Riedo, in: Basler Kommentar StGB, N. 21 ff. zu Art. 33 StGB). Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine (strafbare) Einflussnahme seitens der Beschuldigten oder gar der Staatsanwaltschaft und damit auf einen rechtsrelevanten Willensmangel der Beschwerdeführerin schliessen lassen würden. Insbesondere eine strafrechtlich relevante Drohung ist nicht erkennbar, zumal die Beschuldigte mehrfach zu verstehen gegeben hat, mit der Beschwerdeführerin nichts mehr zu tun haben zu wollen. Ein zurückgezogener Strafantrag kann gemäss Art. 33 Abs. 2 StGB nicht erneut gestellt werden, weshalb es der Beschwerdeführerin verwehrt ist, ihre an der Vergleichsverhandlung getroffene Entscheidung abzuändern (vgl. auch BGE 132 IV 99 und BGE 79 IV 100). Der grundsätzlich unwiderrufliche Rückzug des Strafantrags gegen die Beschuldigte durch die Beschwerdeführerin ist demnach als endgültig zu erachten.

Folglich liegt im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 21. März 2018 kein Strafantrag gegen die Beschuldigte mehr vor. Das Fehlen eines gültigen Strafantrags begründet ein Verfahrenshindernis, weshalb gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO zwingend die Einstellung zu verfügen ist. Folgerichtig ist die Einstellungsverfügung vom 15. August 2018 ergangen. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Wahrheit sei verleugnet worden und der Tatbestand stimme nicht. Die genauen Absichten der Beschwerdeführerin diesbezüglich sind unklar. Sofern die Beschwerdeführerin die Beschuldigte ebenfalls der Verleumdung bezichtigen wollte, fehlt es wiederum an einem rechtsgültigen Strafantrag. Im Übrigen kann den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zugestimmt werden, wonach gestützt auf die derzeitige Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine durch die Beschuldigte begangene Verleumdung vorliegen würden.

3.5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung vom 15. August 2018 als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden; sie hat auch keine Entschädigung beantragt (vgl. Art. 429 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zu eröffnen:

der Beschuldigten 1/Straf- und Zivilklägerin 1

der Beschuldigten 2/Straf- und Zivilklägerin2/Beschwerdeführerin

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten)

Bern, 10. Oktober 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kummer

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Mots-clés

withdrawal of complaintsettlementcomplaint offenceprocedural bardismissalirrevocabilitycosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the withdrawal of the criminal complaint during the prosecutor-led settlement was valid and irrevocable.

Solution extraite

The withdrawal was valid; no legally relevant vitiating circumstances were shown, and a withdrawn complaint cannot be refiled.

Motifs extraits

The complainant was free to refuse the settlement and maintain her complaint. The file showed no coercion or deception by the respondent or the prosecution, and no criminally relevant threat. Under Art. 33 StGB, withdrawal is final and cannot be reversed.

Question juridique clé

Whether the absence of a valid complaint required dismissal of the prosecution.

Solution extraite

Yes. Without a valid complaint for the offence-by-complaint charges, there was a procedural bar requiring dismissal.

Motifs extraits

Tätlichkeiten and insult are complaint offences. Once the complaint had been withdrawn, no valid complaint remained, so Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO mandated dismissal.

Question juridique clé

Whether the complaint about alleged defamation justified reopening or further prosecution.

Solution extraite

No. The appellant’s position was unclear, and in any event there was no valid complaint for such an allegation and no file basis for defamation.

Motifs extraits

The court found the appellant’s defamation argument insufficiently clear and noted that, even if understood as an accusation of defamation, the necessary complaint was missing; additionally, the record did not support such an offence.

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