Appellant lacked standing to challenge allocation of seized painting

BK 2017 506Tribunal supérieur / Chambre des recours2 mars 2018Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The cantonal appeals chamber dealt with an appeal against a prosecutorial order that lifted the seizure of a painting and allocated it to the heirs. The accused argued that he had a protected interest because he allegedly had monetary claims against another participant. The court held that only persons directly affected as claimants to the painting could challenge the allocation order. Since the appellant did not assert ownership or any other proprietary right in the artwork, he lacked standing. The appeal was therefore not admitted. He was ordered to pay CHF 600 in costs, while compensation for appointed counsel was deferred to the end of the proceedings.

Regeste Omnilex

Art. 267 Abs. 5 and Art. 382 Abs. 1 StPO; standing to challenge a prosecutorial order allocating seized property. Only a person directly and legally affected by the allocation order, in particular an actual claimant to the seized object, may appeal. A merely indirect, factual, or economic interest is insufficient. A co-accused who does not assert proprietary or other in rem rights in the seized asset lacks appeal standing, even if he invokes potential set-off or coverage of claims arising in the criminal proceedings. Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO; compensation for appointed counsel is determined later under Art. 135 Abs. 2 StPO.

Texte intégral

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter J. Bähler

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

vertreten durch Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

Erbengemeinschaften C.________, beide vertreten durch J.________

andere Beteiligte

D.________

E.________

beide v.d. Rechtsanwalt F.________

Straf- und Zivilkläger 1+2

G.________

Straf- und Zivilkläger 3

K.________

v.d. Fürsprecher H.________

Straf- und Zivilklägerin 4

GegenstandBeschlagnahme

Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. gewerbsmässigen Betrugs

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 28. November 2017

(W 16 34+35)

Erwägungen:

1. Am 20. Juni 2016 beschlagnahmte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das bei der L.________ AG gelagerte tizianeske Gemälde «The Repose on the Flight Into Egypt», Gel auf Leinwand, 150 x 200 cm, Urheber unbekannt (nachfolgend: Gemälde); dies zur Durchsetzung einer Ersatzforderung gegenüber den beschuldigten Personen M.________ und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, im Hinblick auf eine Einziehung oder zur Rückgabe an die letztmaligen Besitzer/Eigentümer (pag. 07.014.001 f.). Das Gemälde lagerte auch nach der Beschlagnahme bei der L.________ AG auf den Namen von N.________ sel. (vgl. Lagerschein L.________ AG, pag. 08.001.282 f.). Für die aus der Lagerung des Gemäldes entstehenden Kosten gemäss Lagervertrag kam weiterhin die Erbengemeinschaft O.________ auf (vgl. Rechnung 80162451 der L.________ AG vom 14. Juni 2016, pag. 07.084.012). Den Beschuldigten, den Privatklägern sowie anderen Verfahrensbeteiligten gewährte die Staatsanwaltschaft am 21. August 2017 das rechtliche Gehör bezüglich der in Aussicht gestellten Aufhebung der Beschlagnahme des Gemäldes und dessen Zusprechung an die berechtigte Partei (Art. 267 Abs. 5 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]) unter gleichzeitiger Aufforderung zur Geltendmachung eigener Ansprüche am Gemälde.

Am 28. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft was folgt:

1. Die mit Verfügung vom 20. Juni 2016 bei der Firma L.________, angeordnete Beschlagnahme des Gemäldes „The Repose on the Flight Into Egypt", Oel auf Leinwand, 150 x 200 cm, Urheber unbekannt, wird nach unbenutztem Fristablauf oder nach Anhebung einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung, aufgehoben.

2. Das in Ziff. 1 genannte Gemälde wird den Erbengemeinschaften C.________, beide vertreten durch Herrn J.________, zugesprochen.

3. Den übrigen Parteien wird zur Anhebung einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht eine Frist von 30 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung gesetzt (Art. 267 Abs. 5 StPO).

4. Die Erbengemeinschaften C.________ werden aufgefordert, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, umgehend zu informieren, falls absehbar werden sollte, dass das Gemälde nicht in deren Eigentum verbleibt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2017 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 28. November 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sei aufzuheben. Damit sei von der Aufhebung der Beschlagnahme des Gemäldes „The Repose of the Flight Into Egypt" (Ziff. 1 der Verfügung), der Zusprechung des Gemäldes an die Erbengemeinschaften C.________ (Ziff. 2 der Verfügung) sowie der Fristansetzung für die Anhebung einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung vom 28. November 2017 (Ziff. 3) abzusehen.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die Unterzeichnende als amtliche Verteidigung auch für das Verfahren vor Obergericht zuzuordnen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Am 13. Dezember 2017 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte, dass die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Am 15. Dezember 2017 reichte K.________ eine Stellungnahme ein. Am 29. Dezember 2017 reichten die Erbengemeinschaften C.________ (nachfolgend: Erbengemeinschaften) eine Stellungnahme ein. Am 4. Januar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 30. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2 Die Staatsanwaltschaft führt dazu in ihrer Stellungnahme aus was folgt:

Der Beschwerdeführer selber ist nicht als Ansprecher i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO zu bezeichnen, weswegen sich unabhängig von den weiteren Ausführungen die Frage stellt, inwiefern dieser überhaupt berechtigt ist, neben der von M.________ eigenständig erhobenen Beschwerde (BK 17 510), selbständig Beschwerde gegen die Zuweisungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu führen. Der Beschwerdeführer ist selber beschuldigte Person in dem gemeinsam gegen ihn und M.________ geführten Strafverfahrens wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, in seinem eigenen Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche gegen […] M.________ erheben will oder aber das beschlagnahmte Gemälde überhaupt für die ihm von Drittpersonen für den „Rembrandt" anvertrauten Darlehen, gegenüber den Forderungen der weiteren Privatklägern, haften soll.

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung, da er im Strafverfahren geldwerte Forderungen gegen M.________ erhebe, welche teilweise durch den Gegenwert des Bildes gedeckt werden könnten. Das Verfahren laufe noch, sodass für ihn, den Beschwerdeführer, die Unschuldsvermutung gelte. Bis anhin habe kein Nachweis erbracht werden können, dass er Gelder, welche ihm anvertraut worden wären, nicht für die Zwecke verwendet hätte, für welche er sie erhalten habe oder diese gar für sich selbst verbraucht hätte. Bis heute sei die Staatsanwaltschaft trotz entsprechender Anträge nicht bereit gewesen, das Verfahren gegen ihn einzustellen. Ihm nun auch die Möglichkeit zu nehmen, sich im Verfahren gegen die Aufhebung der Beschlagnahme zu wehren und ihm im weiteren Verfahren zu verunmöglichen, sich als Privatkläger zu konstituieren, sei stossend.

2.4 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 2.2). In diesem Beschwerdeverfahren geht es darum zu überprüfen, ob die Zusprechung des Gemäldes an die Erbengemeinschaften i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO rechtmässig war oder nicht. Dagegen kann sich zur Wehr setzen, wer durch die Anordnung unmittelbar berührt / beschwert ist, also diejenigen Personen, welche ebenfalls Ansprecher sind. Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, er sei Eigentümer des Gemäldes oder habe andere dingliche Rechte daran. Die übrigen Involvierten sind von der angefochtenen Verfügung allenfalls indirekt, d.h. mittelbar betroffen. So auch der Beschwerdeführer, der sich höchstens auf ein – ungenügendes – faktisches Interesse stützen kann.

Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist unbehelflich. Massgebend ist die aktuelle prozessuale Lage und nicht die, die er sich wünscht. Aktuell ist der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Strafverfahren mitbeschuldigte Person und nicht Straf- und Zivilkläger gegen M.________. Aus dieser (aus seiner Sicht verfehlten) Verfahrenskonstellation kann der Beschwerdeführer keine Legitimation begründen, um gegen die angefochtene Verfügung vom 28. November 2017 mit Beschwerde vorgehen zu können.

Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Weitere Entschädigungen (an die Straf- und Zivilkläger) sind mangels Antrags keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

den Erbengemeinschaften C.________, beide vertreten durch J.________

dem Straf- und Zivilkläger 1+2, v.d. Rechtsanwalt F.________

dem Straf- und Zivilkläger 3

der Straf- und Zivilklägerin 4, v.d. Fürsprecher H.________

Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Generalstaatsanwaltschaft

Bern, 2. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Mots-clés

standingseizureallocation of propertycriminal procedureappeal inadmissibilitylegal interestcourt costslegal aid

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant had standing to challenge the prosecutor's order allocating the seized painting to the heirs.

Solution extraite

He was not directly affected in a legally protected interest and was therefore not entitled to appeal.

Motifs extraits

Only persons directly touched by the allocation under Art. 267(5) StPO, namely claimants to the painting, can challenge it. The appellant did not claim ownership or any other proprietary right and had at most a factual, indirect interest.

Question juridique clé

Costs and compensation after dismissal of the appeal as inadmissible.

Solution extraite

The appellant must bear the procedural costs; legal-aid counsel compensation will be fixed at the end of the case; no further compensation is awarded.

Motifs extraits

Costs follow the outcome under Art. 428(1) StPO. Compensation for appointed counsel is determined later under Art. 135(2) StPO, and no compensation was requested for the private claimants.

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