Partial appeal against non-entry decision upheld

BK 2017 239Tribunal supérieur / Chambre des recours17 juil. 2017Partially Granted

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Résumé

The criminal appeal challenged a non-entry decision by the Regional Prosecutor of Emmental-Oberaargau concerning allegations of human-rights violations and abuse of office. The appellate court held that the complainant lacked standing for the part concerning police conduct against his friend, but he was directly affected by the alleged expulsions from a colleague's apartment. Because the prosecution had not examined that part of the report, the court found a violation of the right to be heard and remitted the matter for further factual clarification and legal review. Appeal costs of CHF 600 were split one third to the appellant and two thirds to the Canton of Bern.

Regest

Art. 382 Abs. 1, 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO; standing to appeal and hearing defect in non-entry proceedings. A complainant is entitled to challenge a prosecutorial non-entry decision only insofar as he is directly affected in his own legally protected interests; mere concern for a third person does not suffice absent substantiated representation under Art. 127 StPO. If a prosecutorial decision omits examination of relevant allegations and thus violates the right to be heard, the appellate court may cure the defect only where it has the same review powers, the defect is not particularly serious, and the factual basis is sufficiently clear. Where the facts are not liquid and first-instance factual clarification would be necessary, remittal is required; in such a case, a hearing violation may not be healed on appeal.

Texte intégral

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Beldi

VerfahrensbeteiligteMitarbeiter der A.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

GegenstandNichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Menschenrechtsverletzung und Amtsmissbrauchs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. Juni 2017 (EO 17 6473)

Erwägungen:

1. Am 7. Juni 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Anzeige von B.________ wegen Menschenrechtsverletzung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Juni 2017 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Fortführung des Verfahrens.

2. In seiner Anzeige vom 5. Juni 2017 monierte der Beschwerdeführer zum einen rechtswidriges und unverhältnismässiges Vorgehen von Polizeibeamten gegenüber seinem Freund C.________ im Rahmen einer Razzia an der E.________-Strasse in F.________. Zum anderen machte er geltend, dass er selber an besagter Adresse zweimal durch die Polizei in widerrechtlicher Weise weggewiesen worden sei, obschon er die Polizeibeamten darauf hingewiesen habe, dass die Vermieterin seinem Kollegen nicht verbieten könne, Besuch zu empfangen.

3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei kann die Privatklägerschaft sein, welche als geschädigte Person ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist nur, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.

Soweit sich die Beschwerde gegen (angeblich) rechtswidriges Verhalten der Polizeibeamten gegenüber seinem Freund richtet, ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in eigenen Rechten verletzt worden. Dass er die Rechte des angeblich Geschädigten im Sinn einer Bestellung als Rechtsbeistand wahrnehme (Art. 127 StPO), macht er weder geltend noch belegt er dies mit entsprechender Vollmacht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten.

In eigenen Rechten verletzt ist der Beschwerdeführer indessen im Zusammenhang mit den ihn betreffenden Hausverweisungen. Diesen Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft nicht beurteilt und insoweit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. Die Beschwerde wird in analoger Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Schriftenwechsel beurteilt.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zweimal völlig widerrechtlich aus der Wohnung eines Kollegen herausgeholt und weggewiesen worden zu sein. Er habe bei beiden Malen die Polizeibeamten darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht rechtens sei. Die Polizeibeamten hätten ihm gegenüber eingeräumt, die Gesetzeslage nicht zu kennen. Trotzdem hätten sie ihn genötigt, umgehend die Wohnung zu verlassen. Unrechtmässig sei das Verhalten deswegen gewesen, weil das Hausrecht dem Mieter, d.h. seinem Kollegen, und nicht der Vermieterin zustehe, Letztere somit kein Hausverbot erteilen könne. Der Polizeibeamtin, welche beide Male zugegen gewesen sei, seien seine Einwände beim zweiten Mal bereits bekannt gewesen, aber ungeachtet dessen habe sie ihn der Wohnung verwiesen.

4.2 Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft diese Vorwürfe nicht geprüft. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn der Gehörsanspruch formeller Natur ist und in der Regel eine Rückweisung zur Folge hat, ist eine Heilung durch die Rechtsmittelinstanz nicht ausgeschlossen. Eine Heilung fällt in denjenigen Fällen in Betracht, in denen der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie ihrer Vorinstanz, die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass sich die von der Gehörsverletzung betroffene Partei vor der Rechtsmittelinstanz äussern kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz kann selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abgesehen werden, wenn und soweit sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2).

Die Voraussetzungen einer Heilung sind vorliegend nicht erfüllt. Der Sachverhalt ist nicht liquid. Unklar ist nicht nur, weshalb und wie der Beschwerdeführer aus der Wohnung seines Kollegen verwiesen worden ist, ob die Vermieterin ein (gültiges) Hausverbot erteilt hat oder ob allenfalls unklare Verhältnisse vorlagen, sondern insbesondere auch, von welcher Ausgangslage die Polizeibeamten – v.a. beim zweiten Einschreiten – ausgingen bzw. hätten ausgehen sollen. Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, den Sachverhalt erstmalig abzuklären und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Es kann auch nicht von vornherein gesagt werden, dass – unabhängig von der sachverhaltsmässigen Ausgangslage – ein klarer Fall einer Nichtanhandnahme vorliegen würde, so dass eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf darstellen würde. Abgesehen davon handelt es sich auch nicht um einen dringenden Fall, bei welchem dem Beschleunigungsgebot durch Heilung Nachachtung verschafft werden müsste. Die Angelegenheit wird daher zur näheren Abklärung und rechtlichen Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, den bisher nicht geprüften Teil der Anzeige des Beschwerdeführers zu behandeln.

5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird.

Bei vorliegendem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Den Rest trägt der Kanton Bern. Mangels Antrags ist eine allfällige Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Art. 433 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, die Anzeige des Beschwerdeführers hinsichtlich des ihm gegenüber erfolgten polizeilichen Handelns im Zusammenhang mit den zwei Hausverweisungen zu prüfen.

Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton.

Zu eröffnen:

der Beschuldigten

dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________

(mit den Akten)

Bern, 17. Juli 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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