Appeal against refusal of procedural and evidentiary motions dismissed

BK 2017 216Tribunal supérieur / Chambre des recours6 juin 2017Dismissed

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Résumé

The defendant appealed a first-instance order refusing several procedural and evidentiary requests in a simple traffic-offence case. The appellate chamber held that the challenged refusals of a psychiatric examination, expert report, and exclusion of a witness were non-appealable procedural orders and therefore inadmissible. It further rejected the request to transfer the case to another regional court, finding that venue belonged to Regional Court Berner Jura-Seeland because the offenses were alleged in its territorial area and the first investigative acts had been taken there. The appeal was dismissed insofar as entered, and CHF 600 in costs were imposed on the appellant.

Regest

Art. 393 Abs. 1 lit. b, Art. 390 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO; Anfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheide und örtliche Zuständigkeit bei mehreren gleich schwer strafbaren Taten. Verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte sind der Beschwerde grundsätzlich nicht zugänglich; gegen nicht selbstständig anfechtbare Beweis- und Verfahrensanordnungen ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten. Bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Taten gleicher Strafdrohung bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der zuerst vorgenommenen Verfolgungshandlungen. Kosten werden bei Unterliegen dem Beschwerdeführer auferlegt.

Texte intégral

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

GegenstandAbweisung Verfahrens- und Beweisanträge

Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 22. Mai 2017 (PEN 16 489)

Erwägungen:

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat am 23. Mai 2017 gegen die Verfügung der Gerichtspräsidentin B.________ des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Mai 2017 Beschwerde erhoben. In der angefochtenen Verfügung hatte die Gerichtspräsidentin Verfahrens- und Beweisanträge abgewiesen. Dass diese Verfügung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, ist nicht zu beanstanden, ist doch eine Rechtsmittelbelehrung nur bei Urteilen und anderen verfahrenserledigenden Entscheiden obligatorisch (vgl. Art. 81 Abs. 1 Bst. d Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO sind verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte der Beschwerde nicht zugänglich.

Soweit der Beschwerdeführer Ziffer 3 (Abweisung des Antrags auf psychiatrische Begutachtung der Auskunftsperson C.________), Ziffer 4 (Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Vorfall in Schönbühl und Lyss) und Ziffer 5 (Abweisung des Antrags auf Nichtzulassung von C.________ als Auskunftsperson) der angefochtenen Verfügung überprüft haben will, handelt es sich um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO. Darauf kann nicht eingetreten werden.

3. Was den Antrag auf Überweisung an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau angeht, so ist insoweit auf die Beschwerde zwar einzutreten (Art. 41, Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die diesbezügliche Beschwerde ist aber im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.

Der Beschwerdeführer bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, da die Differenzen zwischen ihm und C.________ bereits im Bereich der Autobahneinfahrt Schönbühl begonnen hätten. Wie die Gerichtspräsidentin richtig festhält, wird gemäss Strafbefehl vom 20. April 2016 dem Beschwerdeführer einerseits Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und missbräuchliche Verwendung der Lichthupe als Lenker eines Personenwagens, angeblich begangen in Urtenen-Schönbühl, Autobahn A6, vorgeworfen; andererseits brüskes Bremsen und Halten ohne ersichtlichen Grund (Schikanen-Stopp) mit Unfallfolge, angeblich begangen auf der E.________-Strasse in Lyss. Beide Vorwürfe sind gemäss Strafbefehl als einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zu würdigen. Urtenen-Schönbühl liegt gemäss Art. 39a bzw. Anhang 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (OrG, BSG 152.01) in der Verwaltungsregion Bern-Mittelland. Somit ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers wenn schon die örtliche Zuständigkeit zwischen dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland und dem Regionalgericht Bern-Mittelland zu prüfen. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau ist örtlich ohnehin nicht zuständig.

Art. 34 Abs. 1 StPO regelt den Gerichtssand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind). Vorliegend handelt es sich, wie ausgeführt, um zwei einfache Verkehrsregelverletzungen, also um zwei Straftaten, die mit gleicher Strafe bedroht sind. Da die Regionalpolizei Seeland-Berner Jura und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland als erste (und einzige) Behörden Verfolgungshandlungen vorgenommen haben, ist die örtliche Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland beziehungsweise des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland offensichtlich gegeben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________

(mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (BJS 16 6948)

Bern, 6. Juni 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber: Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Mots-clés

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