Social welfare coverage for dental anesthesia costs denied

200 2016 634Tribunal administratif8 sept. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A social assistance recipient challenged the refusal to cover the costs of general anesthesia for dental treatment. The court held that the only open issue was the anesthesia request, because the earlier municipal order had already finally rejected broader treatment coverage. It confirmed that, for adults, anesthesia for dental sanitation is generally financed only upon a medical certificate showing necessity. Since no such certificate existed and arranged psychiatric appointments had not been kept, the municipality rightly refused payment. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, with no court costs and no party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 12 BV; Art. 29 Abs. 1 KV; Art. 31 SHG; Art. 8 SHV; social assistance coverage of dental anesthesia costs; general anesthesia for dental treatment is not part of the minimum subsistence guarantee and may be financed only if medically necessary. For adults, proof of necessity by medical certificate is generally required; without such proof, the social welfare authority may refuse coverage. If a prior decision has already finally determined the treatment plan and related conditions, the authority may not reissue the same matter merely to reopen remedies; subsequent proceedings are limited to the newly disputed residual question (consid. 1–3).

Texte intégral

200 16 634 SH

SCJ/PES/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 8. September 2016

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiber Peter

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________

Beschwerdegegnerin

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau

Vorinstanz

betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel/Bienne vom 17. Juni 2016 (shbv 20/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2016, SH/16/634, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 22. Januar 2016 ging dem Regionalen Sozialdienst der Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend Sozialdienst B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) ein im Auftrag des 1982 geborenen A.________ (nachfolgend Leistungsansprecher bzw. Beschwerdeführer) erstellter Kostenvoranschlag des diplomierten Zahnarztes C.________ vom 19. Januar 2016 inkl. Röntgenbilder und Zahnformular Sozialmedizin zu (act. IA 12 – 16). Der Sozialdienst B.________ unterbreitete den Kostenvoranschlag in der Folge ihrem Vertrauenszahnarzt Dr. med. dent. D.________ zur Beurteilung (act. IA 11).

Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2016 hielt der Vertrauenszahnarzt fest, die Zähne 14, 12, 11, 21, 22, 24 und 25 seien tief kariös. Eine reine Füllungstherapie scheine nicht mehr möglich. Eine Wurzelbehandlung während der Therapie oder als Folge der Therapie sowie Frakturen der Riesenaufbauten und damit hohe Folgekosten seien sehr wahrscheinlich. Die betroffenen Zähne seien deshalb zu extrahieren und eine einfache Teilprothese zu integrieren. Eine Narkose sei für die relativ einfache Behandlung nicht vorgesehen. Eine solche könne nur übernommen werden, wenn ein ärztliches Attest vorliege, welches bestätige, dass eine Behandlung ohne Narkose für den Leistungsansprecher eine unzumutbare psychische Belastung darstelle (act. IA 9).

Der Leistungsansprecher liess hierauf bei einem anderen Zahnarzt einen neuen Kostenvoranschlag erstellen, wiederum für eine konservative Füllungstherapie und eine chirurgische Zahnsanierung in Vollnarkose (act. IA 8).

Mit Verfügung vom 7. April 2016 hielt der Sozialdienst B.________ an der vom Vertrauenszahnarzt vorgeschlagenen Behandlung mit Extraktion der tief kariösen Zähne und teilprothetischer Versorgung unter gleichzeitiger Ablehnung der vom Beschwerdeführer geforderten Kostenübernahme für eine konservative Füllungstherapie fest. Die Kosten für eine Vollnarkose würden übernommen, sofern der Leistungsansprecher seine Behauptung, Angstpatient zu sein und deshalb einer solchen zu bedürfen, durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachweise (act. IA 7). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 23. Mai 2016 wiederholte der Leistungsansprecher seinen früheren Vorschlag, dass der Sozialdienst nur für die Narkose im Betrag von Fr. 2‘500.-- aufkommen solle und er die übrigen Behandlungskosten der von ihm gewünschten Behandlung selber trage (act. IA 18).

Dieser Vorschlag wurde vom Sozialdienst B.________ mit Verfügung vom 25. Mai 2016 abgelehnt (act. IA 6). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter von Biel mit Entscheid vom 17. Juni 2016 ab (act. II 6).

B.

Am 6. Juli 2016 ging dem Verwaltungsgericht unter Beilage des Entscheids des Regierungsstatthalters von Biel vom 17. Juni 2016 (act. II 6) eine als Einsprache bezeichnete, undatierte Eingabe des Leistungsansprechers zu. Diese wurde mangels Unterschrift zur Verbesserung an den Leistungsansprecher zurückgewiesen.

Nachdem der Beschwerdeführer seine Eingabe – nun eigenhändig unterschrieben – wiederum eingereicht hatte, gingen je ein Exemplar an die Beschwerdegegnerin und an die Vorinstanz.

Mit Eingabe vom 15. August 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und reichte die Vorakten ein, während die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde erkannte. Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Beschwerdegegnerin am 25. August 2016 sämtliche den Fall betreffenden Unterlagen ein.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Zwar hat er seine Beschwerde nicht innerhalb der mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2016 angesetzten Frist eigenhändig unterschrieben, indessen ist von einem am 18. Juli 2016 zumindest sinngemäss gestellten Gesuch um Wiederherstellung dieser Frist auszugehen, welches der Beschwerdeführer am 9. August 2016 mittels Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses vom 12. Juli 2016 begründet hat. Letzten Endes kann offen bleiben, ob die verpasste Frist zur Verbesserung der Beschwerde wiederhergestellt werden kann, da die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ohnehin abgewiesen werden muss, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.

1.2 Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalters von Biel vom 17. Juni 2016 (act. II 6), mit dem die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde B.________, Regionaler Sozialdienst, vom 25. Mai 2016 (act. IA 6) abgewiesen worden ist.

Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. April 2016 (act. IA 7) entschieden hatte, an der vom Vertrauenszahnarzt vorgeschlagenen Behandlung mit Extraktion der tief kariösen Zähne und teilprothetischer Versorgung unter gleichzeitiger Ablehnung der vom Beschwerdeführer geforderten Kostenübernahme für eine konservative Füllungstherapie festzuhalten, sowie die Kosten für eine Vollnarkose nur gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, welches bestätige, dass er Angstpatient sei und deshalb einer solchen bedürfe, zu übernehmen, war sie nicht berechtigt, darüber am 25. Mai 2016 voraussetzungslos nochmals gleich zu verfügen, um dem Beschwerdeführer den Rechtsmittelweg erneut zu öffnen. Soweit sie dies getan hat, ist die Verfügung vom 25. Mai 2016 nichtig (BGE 125 V 396 E. 1 S. 398).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die mit Verfügung vom 25. Mai 2016 neu und noch nicht rechtskräftig beurteilte Frage sein, ob der Sozialdienst die Übernahme der Kosten einer Vollnarkose zu Recht auch für den Fall abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer für die von ihm gewünschte zahnärztliche Behandlung selber aufkommt. Soweit weitergehend kann auf die Beschwerde aufgrund der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. April 2016 (act. IA 7) nicht eingetreten werden.

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).

2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen.

2.3 Laut den SKOS-Richtlinien ist bei zahnärztlichen Behandlungen zwischen Notfallbehandlung und Sanierung zu unterscheiden. Die Notfallbehandlung soll Patientinnen bzw. Patienten schmerzfrei und kaufähig machen; diese Ziele können mit einfachen, z.T. provisorischen zahnärztlichen Mitteln erreicht werden. Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden (v.a. Modellguss). Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, solange die Gebissfront nicht betroffen ist (vgl. SKOS-Richtlinie H.2). Bei kostspieligen Zahnbehandlungen kann das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des Zahnarztes einschränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen (vgl. SKOS-Richtlinie B.5.2).

2.4 Gemäss dem «Handbuch Sozialhilfe» der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; vgl. www.berner konferenz.ch) werden nur die Kosten notwendiger, einfacher, wirtschaftlicher, wirksamer, zweckmässiger und verhältnismässiger Zahnbehandlung von der Sozialhilfe übernommen. Eine Fachperson beurteilt die Kriterien. Es kann dafür auch die Beurteilung des Vertrauenszahnarztes eingeholt werden. Zahnsanierungen unter Narkose werden nur in Ausnahmefällten bewilligt bzw. finanziert. Bei Erwachsenen und Jugendlichen erfolgt eine Bewilligung grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Zahnbehandlung», Ziff. 1 und 7).

3.

3.1 Die Praxis, wonach bei Erwachsenen und Jugendlichen eine Zahnsanierung unter Narkose grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses bewilligt wird (vgl. E. 2.4 hiervor), steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2 hiervor) und ist nicht zu beanstanden. Mit Verfügung vom 7. April 2016 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Praxis bereits rechtskräftig entschieden, dass sie die Kosten der Vollnarkose für eine von ihr bewilligte zahnärztliche Behandlung nur übernimmt, wenn ein ärztliches Zeugnis vorliegt, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer Angstpatient ist und deshalb für die Behandlung einer Vollnarkose bedarf (act. IA 7).

3.2 Eine ärztliche Bestätigung, welche die Notwendigkeit einer Vollnarkose belegen würde, liegt unstrittig nach wie vor nicht vor, zumal der Beschwerdeführer zwei durch die Beschwerdegegnerin vermittelte Termine bei Frau Dr. med. E.________, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht wahrgenommen bzw. abgesagt hat (vgl. act. IA 7 und 19). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten der Vollnarkose auch dann nicht zu übernehmen, wenn der Beschwerdeführer die übrigen Behandlungskosten der von ihm gewünschten, von der Beschwerdegegnerin aber nicht bewilligten Zahnbehandlung selbst trägt. Die Beschwerdegegnerin hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für eine Vollnarkose unter gleichzeitiger Bezahlung der zahnärztlichen Behandlung durch ihn selber zu Recht abgelehnt.

3.3 Der Entscheid der Vorinstanz beruht nach dem Dargelegten weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer anderen Rechtsverletzung wie einem Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten erhoben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

  • Einwohnergemeinde B.________, Regionaler Sozialdienst

  • Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

social assistancedental treatmentanesthesiamedical certificatesubsidiarityminimum subsistencetrust dentistprocedural admissibilityparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal could be heard beyond the part not already finally decided in the earlier municipal order.

Solution extraite

Only the newly decided question of anesthesia coverage remained open; the rest was barred by the final April 7, 2016 order.

Motifs extraits

The municipality had already finally refused conservative treatment coverage and conditioned anesthesia coverage on a medical certificate; it could not issue the same decision again to reopen remedies.

Question juridique clé

Whether social welfare had to cover the costs of general anesthesia for the desired dental treatment without a medical certificate.

Solution extraite

No. In the absence of a medical certificate confirming that anesthesia was medically necessary, the municipality properly رفض the request.

Motifs extraits

Under social assistance standards, anesthesia for dental treatment is granted only in exceptional cases and, for adults, generally only on the basis of a medical attestation. The complainant did not produce such proof and missed/cancelled psychiatric appointments arranged to assess this point.

Question juridique clé

Whether procedural costs or party compensation should be awarded.

Solution extraite

No procedural costs were charged and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

The case was exempt from court costs under the social assistance statute, and the losing appellant had no entitlement to party compensation; the respondent municipality likewise had none.

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