IV pension: valid income and pension start date

200 2015 619Tribunal administratif3 nov. 2015Modified

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Résumé

The insured, suffering from multiple sclerosis, appealed against the IV office’s decision granting only a half pension from 1 April 2015. The court accepted that her last job at F. could not be used as the basis for the valid income because the termination was likely influenced by her health limitations. Using the last salary of CHF 140,276 and an invalid income of CHF 53,132, the court calculated a disability degree of 62%, entitling her to a three-quarter pension. The requested earlier pension start from December 2014 was rejected for lack of contemporaneous proof of incapacity. The appeal was therefore partially upheld, and costs and party compensation were adjusted accordingly.

Regest

Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1, 3 IVG: Valid income is, as a rule, the income the insured would probably have earned as a healthy person at the earliest pension date; the last actual wage is not decisive where it is shown with predominant probability that the former employment would not have continued for health-related reasons. If the insured remains unemployed after onset of disability, statistical wages may be used for the invalid income, subject to an appropriate deduction for incapacity-related disadvantages. The disability degree must be determined on a temporally consistent basis at the hypothetical start of entitlement; earlier incapacity must be proven by contemporaneous evidence. Under Art. 69 Abs. 1bis IVG, costs are allocated according to success, with a reduced party-cost award also due on partial success (consid. 4-6).

Texte intégral

200 15 619 IV

SCJ/RUM/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 3. November 2015

Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident

Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiber Rüfenacht

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 12. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2015, IV/15/619, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. Juli 2014 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe einer Multiplen Sklerose zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB holte Unterlagen in erwerblicher und medi­zinischer Hinsicht ein und stellte mit Vorbescheid vom 23. März 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % die Ausrichtung einer halben IV-Rente ab 1. April 2015 in Aussicht (AB 33). Dagegen erhob die Versicherte schriftlich Einwand, wobei der Beginn des Rentenanspruchs und die Berechnung des Valideneinkommens als unrichtig gerügt wurden (AB 36). Nach Einholung ergänzender Angaben seitens des letzten Arbeitgebers hielt die IVB mit Verfügung vom 12. Juni 2015 an der in Aussicht gestellten Ausrichtung ei­ner halben Rente ab 1. April 2015 fest (AB 46).

B.

Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2015 und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2014. In der Begründung werden eine unrichtige Festlegung des Rentenbeginns und des Valideneinkommens gerügt.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schlussbemerkungen vom 9. September 2015 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver­waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge­geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 12. Juni 2015 (AB 46). Streitig ist der Rentenanspruch und dabei namentlich die Festlegung des Valideneinkommens sowie der Rentenbeginn.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern­de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs­unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah­men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).

2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So­zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

3.

In medizinischer Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss der Einschätzung vom 11. Dezember 2014 von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Tropenmedizin und Reisemedizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stellen (RAD), ist der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der neuropsychologisch belegten kogniti­ven Einschränkungen und der für die Multiple Sklerose typischen Fatigue ein Pensum von 50 % bis 60 % mit einer Leistungseinschränkung von 20 % in der bisherigen Tätigkeit zumutbar. Eine angepasste, kognitiv weniger an­spruchsvolle und körperlich leichte Tätigkeit, könne eventuell in einem höheren Pensum von 70 % bis 80 % zugemutet werden. Aber auch hier sei ei­ne durch die Fatigue bedingte Einschränkung von 10 % bis 20 % zu berücksichtigen (AB 27).

Dieses Zumutbarkeitsprofil wird nicht bestritten (Beschwerde, S. 2). Es steht im Einklang mit den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, vom 25. August 2014 (AB 18/5) und des Spitals E.________ vom 12. Mai 2014 (AB 18/37), weshalb zu Recht darauf abgestellt worden ist.

4.

4.1 Auf dieser Basis ist die Invaliditätsbemessung zu prüfen (vgl. E. 2.3 hiervor).

4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti­genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall ge­gebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Ver­sicherungsgerichts [EVG] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (lei­densbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltska­tegorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er­messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

4.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

4.2 Das von der Beschwerdegegnerin auf der Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 auf Fr. 120‘755.-- festgelegte Vali­deneinkommen beruht auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin die vom 1. Juni 2013 bis 31. März 2014 ausgeübte Tätigkeit als ... bzw. ... beim F.________ (AB 20) auch als Gesunde nicht weitergeführt hätte, weshalb für die Bemessung auf Tabellenlöhne zu­rückzugreifen sei (AB 46/9).

Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 25. August 2014 fest, bei der Beschwerdeführerin seien im letzten Jahr Gedächtnisschwierigkeiten, Formulierungs­schwierigkeiten sowie Konzentrationsstörungen aufgetreten. Neuropsychologisch seien Minderleistungen im Arbeitsgedächtnis und visuo-konstruktiv sowie im Bereich der Daueraufmerksamkeit festgestellt worden. Diese Defi­zite hätten sich bei der komplexen Arbeit als ... im … stark ausgewirkt. Die Tätigkeit als ... im F.________ sei im letzten Sommer derart eingeschränkt gewesen, dass das Arbeitsverhältnis wegen ungenügender Leistung während der Probezeit (1. Juni 2013 bis 31. August 2013; AB 36/8) im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden sei. Die neuropsychologische Testung belege, dass dies neuropsychologisch bedingt sei. Die Schwierigkeiten hätten sich schon länger abgezeichnet, sie hätten aber erst im letzten Sommer wahrgenommen werden können. Wie häufig würden Einschränkungen von Patienten nur ungern wahrgenommen bzw. verdrängt und alles daran gesetzt, trotz allem eine volle Leistung zu erbringen. Dies sei allerdings seit letzten Sommer nicht mehr möglich gewesen (AB 18/5 f.).

Gestützt auf diese Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der anlässlich der neuropsychologischen Testung vom Mai 2014 im Spital E.________ nachgewiesenen Defizite (AB 13/2 ff.) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin – auch – aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen ihrer Stelle als ... bzw. ... am F.________ nicht gewachsen war. Daran ändert nichts, dass die neuropsychologische Testung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. AB 20/1) durchgeführt wurde, denn es kann angesichts des – vom behandelnden Facharzt Dr. med. D.________ bestätigten (AB 18/5; vgl. hiervor) – progredienten Verlaufs der Krankheit ohne wei­teres davon ausgegangen werden, dass die dabei festgestellten Defizite zumindest teilweise bereits bei der Anstellung im F.________ bestanden haben.

An diesem Ergebnis vermögen auch die an sich klaren und unmissverständlichen Angaben vom 5. Mai 2015 des F.________ im Fragebogen für Arbeitgebende (Rückfrage; AB 39/3 f.) nichts zu ändern. Gemäss eigenen Angaben hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Anstellung dem F.________ gegenüber ihre Krankheit verschwiegen (Beschwerde, S. 3). Da damit der Arbeitgeber gar keine Kenntnis von einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung hatte, konnten die Leistungsdefizite der Beschwerdeführerin auch nicht darauf zurückgeführt werden. Dass solche bestanden haben, er­gibt sich aus dem Kündigungsgrund „erbrachte Leistung entsprach nicht der Vorstellung“ (AB 39/3, vgl. AB 20/1). Ebenfalls zu relativieren ist der Hinweis, wonach während des Arbeitsverhältnisses keine Abnah­me der Leistungsfähigkeit bemerkt worden sei (AB 39/3), denn es kann gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. D.________ ohne weiteres angenommen werden, dass die Einschränkungen unverändert bereits von Anfang an bestanden haben, mit der Zeit aber immer deutlicher wahrnehmbar wurden (AB 18/5 f.).

Weil demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – auch – gesundheitliche Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdefüh­rerin mit dem F.________ geführt haben, ist für die Bemessung des Validenein­kommens auf das in der Tätigkeit als ... bzw. ... im F.________ zuletzt ab Juni 2013 erzielte Einkommen von Fr. 140‘276.-- abzustellen (AB 20/2 f., 39/4).

4.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf der Basis der LSE 2012, Ta­belle T11: Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen) zu­sammen, Ziff. 1: Universitäre Hochschule (UNI, ETH), berufliche Stellung 3: Unteres Kader, Frauen, Median (Fr. 9‘467.--), unter Berücksichtigung eines zumutbaren Arbeitspensums von 55 % und einer Leistungseinschränkung von 20 % ein Invalideneinkommen per 2013 von Fr. 53‘132.--. Diese Festlegung ist insbesondere in Anbetracht der beruflichen Qualifikationen der Beschwerdefüh­rerin (vgl. AB 11/2 und Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Fe­bru­ar 2011, 8C_671/2010, E. 6.4.1) sowie des massgebenden ärztlichen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3 hiervor) nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten.

4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 140‘276.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘132.-- beträgt die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse Fr. 87‘144.--. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 62 %, was zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente berechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.5 Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn.

Angesichts fehlender echtzeitlicher ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist möglich, jedoch entgegen der in der Beschwerde (S. 3 f.) vertretenen Auffassung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bereits während des Arbeitsverhältnisses mit dem F.________ mindestens zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; AHI 1998 S. 124 E. 3c). Die Annahme einer – zumindest teilweise – gesundheitlich bedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem F.________ (vgl. E. 4.2 hiervor) führt nicht ohne weiteres dazu, dass in dieser Zeit bereits eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Daran ändert nichts, dass der RAD-Arzt im Bericht vom 7. Oktober 2014 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % seit 15. September 2013 ausgegangen ist (AB 22/2), denn hierbei stützte er sich offensichtlich einzig auf eine Angabe der Beschwerdeführerin in der Anmeldung (AB 1/3), ohne dass diese jedoch durch entsprechende Unterlagen (namentlich des behandelnden Neurologen Dr. med. D.________; AB 18/5 ff.) belegt wäre.

Damit erweist sich der von der Beschwerdegegnerin auf April 2014 festgesetzte Beginn der Wartefrist (AB 46/8) als korrekt, was zur Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. April 2015 führt (Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. AB 1/1).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der Be­schwerdeführerin ab 1. April 2015 eine Dreiviertelsrente auszurichten ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Mit Blick auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin (Rentenhöhe; vgl. E. 5 hiervor) werden die gerichtlich auf Fr. 700.-- bestimmten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt (BVR 2009 S. 186 E. 4). Der Anteil der Beschwerdeführerin ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu entnehmen. Die verbleibenden Fr. 500.-- werden ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1).

Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 9. September 2015 (to­tal Fr. 2‘679.90 inkl. Auslagen und MWSt.) ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen ist der Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 2000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzulegen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Juni 2015 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab 1. April 2015 eine Dreiviertelsrente aus­gerichtet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden im Umfang von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin von Fr. 200.-- wird dem geleisteten Kostenvor­schuss von Fr. 700.-- entnommen. Die verbleibenden Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Anteil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 2‘000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen (R):

  • Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

IV-Stelle Bern

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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