Recovery of unemployment benefits after unchallenged suspension

200 2015 605Tribunal administratif18 août 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed an insured person’s appeal against an objection decision ordering repayment of CHF 793.20 in unemployment benefits. The court held that a prior final decision had validly imposed 11 suspension days for insufficient job-search efforts and that these days could not be offset because the insured person no longer received benefits after the end of January 2015. Since the January payments were therefore unduly made and the correction was significant, repayment was owed. The court also held that the RAV letter concerning February 2015 did not отмен?

Regeste Omnilex

Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach formell rechtskräftiger Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eine ausgerichtete Leistung ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sind; dies gilt auch bei formlos verfügten Leistungen (vgl. BGE 129 V 110). Bleiben die Einstelltage mangels weiterer Leistungszahlungen unverrechenbar, ist die darauf beruhende Auszahlung als unrechtmässig bezogen zu qualifizieren. Eine nachträgliche Bezugnahme auf eine andere Kontrollperiode ändert an der Bestandskraft der Einstellungsverfügung nichts.

Texte intégral

200 15 605 ALV

KNB/SCC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. August 2015

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/605, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab Oktober 2009 für die B.________ (Akten der Arbeitslosenkasse, Antwortbeilage [AB] 94-96); diese Arbeitsstelle wurde ihm per Ende September 2014 gekündigt (AB 94). Vom 23. Oktober bis 19. Dezember 2014 war er für die C.________ für Temporäreinsätze tätig (AB 85, 88, 91). Danach meldete er sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (AB 86) und stellte ab dem 22. Dezember 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 90). Im Januar 2015 arbeitete er im Zwischenverdienst für die C.________ (AB 27 ff.).

Mit Verfügung vom 30. März 2015 stellte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, den Versicherten wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bis zur Eröffnung der Rahmenfrist vom 22. Dezember 2014 für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 22). Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 forderte das beco, Arbeitslosenkasse (beco bzw. Beschwerdegegner), wegen zu Unrecht bezogener Taggelder den Betrag von Fr. 793.20 zurück (AB 20). Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Mai 2015 Einsprache (AB 18 f.). Mit Entscheid vom 2. Juni 2015 hielt das beco an der Rückforderung von Fr. 793.20 fest (AB 12 ff.).

B.

Am 29. Juni 2015 (Poststempel) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2015.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 beantragt das beco die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor­instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom 2. Juni 2015 (AB 12 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Fr. 793.20.

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG).

2.2 Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist in der Sozialversicherung zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel [Art. 53 Abs. 1 ATSG]) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 126 V 23 E. 4b S. 23; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; SVR 2012 UV Nr. 28 S. 105 E. 5.1).

3.

3.1 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2015 für „ungenügende Arbeitsbemühungen vor Antragstellung“ – d.h. für die Zeit von Oktober bis zum 21. Dezember 2014 – für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung eingestellt wurde (AB 22 ff.); dazu wurde festgehalten, dass die Einstelltage mit den nächsten Auszahlungen verrechnet würden. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Nach seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse am 22. Dezember 2014 (AB 90 ff.) hatte der Beschwerdeführer – bevor die ersten Taggelder ausbezahlt wurden – die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG) zu bestehen (vgl. AB 67 oben). Im Januar 2015 erzielte er dann einen Zwischenverdienst (vgl. AB 28, 33) und es wurden zudem 5,4 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt (AB 12). Per 31. Januar 2015 hat sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet, da er eine Festanstellung antreten konnte (AB 16, 25). Der Beschwerdegegner konnte die verfügten 11 Einstelltage somit nicht mit weiteren Zahlungen von Arbeitslosentaggeldern verrechnen, weshalb dies nunmehr zur Rückforderung führt.

Da der Beschwerdeführer für 11 Tage eingestellt wurde, steht zweifellos fest, dass er die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für den Monat Januar 2015 zu Unrecht bezogen hat, wobei die entsprechende Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Da die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer für die unrechtmässig ausbezahlten Taggelder rückerstattungspflichtig. Zur Höhe der Rückforderung von Fr. 793.20 bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor und es bestehen keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit.

3.2 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Schreiben des RAV vom 22. April 2015 (AB 16) belege, dass „alle Sanktionen eingestellt sind“, so trifft dies nicht zu. Dieses Schreiben bezieht sich einzig auf die Kontrollperiode Februar 2015. Da sich der Beschwerdeführer per 1. Februar 2015 wegen Antritts einer Festanstellung vom RAV abgemeldet hat (AB 16, 25), waren – im Zusammenhang mit der Frage allfällig genügender Arbeitsbemühungen für Februar 2015 – keine weiteren Einstelltage zu prüfen. Die rechtskräftig verfügten 11 Einstelltage (Verfügung vom 30. März 2015) bleiben jedoch bestehen. Da diese – wie bereits erwähnt – nicht verrechenbar sind, hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Rückforderung verfügt.

3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid des beco vom 2. Juni 2015 (AB 12 ff.) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

  • beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

-Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

unemployment insurancerepaymentsuspensionreconsiderationunjust enrichmentjob-search effortsbenefit offsetparty costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the repayment order for CHF 793.20 was lawful after the unchallenged suspension decision.

Solution extraite

Yes. The January 2015 benefits were unduly paid because the 11 suspension days could no longer be offset against later benefits; the correction was significant and the repayment duty followed.

Motifs extraits

The suspension decision of 30 March 2015 was final and unchanged. Since the insured person ceased receiving unemployment benefits after 31 January 2015, the suspension days could not be offset. The prerequisites for reconsideration of the benefit payment were met, and there were no indications that the amount claimed was incorrect.

Question juridique clé

Whether the appeal should be upheld and the challenged objection decision set aside.

Solution extraite

No. The objection decision was correct and the appeal had to be dismissed.

Motifs extraits

Because the repayment was justified, the challenged decision remained lawful in all respects.

Question juridique clé

Whether court costs or party compensation were to be awarded.

Solution extraite

Neither court costs nor party compensation were awarded.

Motifs extraits

Under the applicable social insurance procedural rules, no costs were charged and the losing appellant had no entitlement to compensation.

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