No entitlement to ALV funding for training course

200 2014 1088Tribunal administratif17 avr. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant asked the Bern unemployment authorities to pay for a training course intended to improve her chances on the labour market. The RAV refused, and beco dismissed the opposition. On appeal, the cantonal administrative court held that the claimant’s work history showed broad employability and that the course was essentially basic education, not a labour-market measure under the AVIG. The court found no sufficient labour-market indication and no proven substantial improvement of employability. The appeal was dismissed, with no court costs and no party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 59 f. AVIG; distinction between labour-market measures and basic vocational training: unemployment insurance finances only measures that are objectively suitable and necessary to preserve or restore employability, especially where the insured person is difficult to place for labour-market reasons. A course whose main purpose is general basic education or completion of a vocational qualification falls outside the scope of ALV funding, even if it may theoretically improve job prospects. Decisive is whether, in the concrete circumstances, the measure will probably and materially enhance placement ability; a merely abstract benefit is insufficient (consid. 2-3). Proceedings under the unemployment insurance regime remain free of charge; no party compensation is due when the appeal fails (consid. 4).

Texte intégral

200 14 1088 ALV

KOJ/ZID/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 17. April 2015

Verwaltungsrichter Kölliker

Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2015, ALV/14/1088, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 3. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2013 bei der B.________ angestellt, zunächst als … und ab 1. März 2012 als … (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung Region Bern-Mittelland [act. II] 12); die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die gesundheitliche Situation der Versicherten (Akten der Arbeitslosenkasse [ALK] … [act. IIB] 11/2). Aufgrund dessen meldete sich die Versicherte im Mai 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 1); als berufliche Massnahme gewährte die IVB ein Arbeitstraining vom 1. Januar bis 22. Juni 2014 in einem … (act. III 26, 32). Am 5. Juni 2014 meldete sich die Versicherte im Rahmen der Arbeitslosenversicherung (ALV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 4 f.) und beantragte am 10. Juni 2014 Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. Juni 2014 (act. IIB 14 ff.).

Mit Gesuch vom 11. August 2014 suchte die Versicherte um Kostengutsprache für die Teilnahme am "…" der C.________ nach. Zur Begründung führte sie aus, trotz ihrer in den Jahren 1977 und 1978 erworbenen Fachkenntnisse und des sechsmonatigen Arbeitstrainings in einem … fehle ihr die entsprechende Grundausbildung; so sei ihr anlässlich einer Stellenabsage dieser Kurs empfohlen worden, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (act. II 57 f.; vgl. auch act. II 49).

B.

Mit Verfügung vom 28. August 2014 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) … das Gesuch ab mit der Begründung, die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung seien nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung (act. II 63; vgl. auch AB 64 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 77 f.) wies das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend: Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 ab (act. II 88 ff.). Es erwog hauptsächlich, mit dem beantragten Kurs könnte kaum eine möglichst rasche und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt gewährleistet werden, da die Anstellungschancen der Versicherten auf dem angestrebten Gebiet aufgrund der fehlenden Grundausbildung in … und der Tatsache, dass dem Markt genügend ausgewiesene Fachkräfte zur Verfügung stünden, auch nach einem Kursbesuch als äusserst gering einzustufen seien. Zur Erlangung eines Diploms wären noch zwei Anschlussmodule vorausgesetzt; damit gehöre der beantragte Kurs schwergewichtig in den Bereich der Grundausbildung und Umschulung in einem neuen Tätigkeitsbereich, der nicht arbeitsmarktlich indiziert sei.

C.

Hiergegen erhob die Versicherte am 11. November 2014 Beschwerde und beantragte unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Gutheissung des Gesuches um Teilnahme am beantragten Kurs.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2015 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Aufforderungsgemäss reichte die IVB am 21. Januar 2015 die IV-Akten der Beschwerdeführerin (act. III) ein.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2014 (act. II 88 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für den beantragten Kurs durch die ALV als arbeitsmarktliche Massnahme.

1.3 Der Streitwert liegt bei Kurskosten in Höhe von Fr. 2'920.-- (act. II 58) unter der massgebenden Grenze von Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).

2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

2.3

2.3.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).

Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).

2.3.2 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3).

2.3.3 Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vorkehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1988 S. 31 E. 1c, 1987 S. 114 E. 2c).

3.

Die Beschwerdeführerin besuchte neun Jahre die Primarschule (act. III 1/4 Ziff. 5.2) und brach nach einem Jahr die Lehre als … ab. In der Folge arbeitete sie von 1978 bis 2003 bei der D.________ in verschiedenen Bereichen, betreute von 2003 bis 2011 … und … und war schliesslich von 2011 bis 2013 im … tätig. Weiter ist dem Lebenslauf zu entnehmen, dass sie über Informatikkenntnisse als Anwenderin und Kenntnisse der französischen und englischen Sprache verfügt (act. II 18). Ihre Zukunft sieht sie als … (act. II 49).

3.1 Insgesamt steht der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren beruflichen Werdegang und die langjährige Berufserfahrung in diversen Bereichen auf dem Arbeitsmarkt ein relativ breites Angebot an Stellen zur Auswahl, deren Anforderungsprofil sie – auch ohne (branchenspezifische) Berufsausbildung und damit ohne Absolvierung des beantragten Kurses – zu erfüllen vermag. Auch aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen ist ersichtlich, dass durchaus Stellen (nebst …) vorhanden sind, welche dem Profil der Beschwerdeführerin entsprechen (act. II 36, 40, 45, 68, 81, 93). Unter diesen Umständen ist mit Blick auf die Ausbildungssituation nicht von einer erschwerten oder gar unmöglichen Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeitsmarktes auszugehen (vgl. E. 2.1 hiervor).

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis: Dass der beantragte Kursbesuch die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt theoretisch erhöht, mag zwar zutreffen, ist für sich genommen jedoch nicht relevant, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwiefern der fragliche Kurs zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit auch notwendig ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Mit Blick auf die bisherigen beruflichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin kann zweifellos nicht von einer "engen bisherigen Erwerbstätigkeit" im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.1 hiervor) ausgegangen werden, zu deren Ausweitung es einer arbeitsmarktlichen Massnahme nach Massgabe von Art. 60 Abs. 1 AVIG bedürfte.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Notwendigkeit der mit dem beantragten Kurs angestrebten Grundausbildung lediglich behauptet, indessen unbelegt geblieben ist. Aus den nachgewiesenen persönlichen Arbeitsbemühungen geht als Absagegrund einzig in Bezug auf eine Bewerbung als … vom 22. Juni 2014 hervor, dass angeblich eine gelernte … gesucht worden ist (act. II 40). Selbst der beantragte Besuch des Grundmoduls vermöchte dies indessen nicht wettzumachen, setzt eine Diplomierung doch zusätzlich den Besuch eines Aufbau- und Abschlussmoduls voraus (act. II 72). Zudem ist die Nichtanstellung im …, in dem sie im ersten Halbjahr 2014 das Arbeitstraining im Rahmen der beruflichen Massnahmen der IV durchführen konnte (act. III 26, 32), nicht auf den fehlenden Kursbesuch zurückzuführen (act. III 39). Schliesslich liegen auch von anderen potentiellen Arbeitgebern keine Angaben bei den Akten, welche auf eine erhöhte Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach erfolgtem Besuch des fraglichen Kurses hindeuten würden. Soweit eine Zertifizierung tatsächlich eine häufig verlangte Anstellungsvoraussetzung darstellen sollte, wäre sie letztlich Bestandteil der allgemeinen beruflichen Grundausbildung, deren Finanzierung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor).

Zusammenfassend ist die arbeitsmarktliche Indikation zu verneinen, da der fragliche Kurs die Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar theoretisch, aber nur in geringem und damit ungenügendem Masse zu steigern vermag.

3.2 Dementsprechend ist auch die Eingliederungswirksamkeit der Massnahme nicht gegeben: Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird durch den Kurs nicht in erheblichem Masse gefördert (vgl. E. 2.3.3 hiervor).

3.3 Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren einzig die ALV-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (vgl. E. 2 hiervor) massgebend sind. Der Umstand, dass die IV der Beschwerdeführerin vorgängig ein Arbeitstraining im Bereich der … finanziert hat, ändert nichts daran, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

3.4 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenübernahme für die beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Besuch des Kurses "…") zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst

-Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

unemployment insurancetraining courseemployabilitylabour-market measurebasic educationplacement abilitycourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the ALV must cover the costs of the requested course as an employment market measure.

Solution extraite

The course was not an employment-market measure under AVIG because it mainly concerned basic training and only marginally improved employability.

Motifs extraits

The claimant had broad work experience and was not shown to be hard to place for labour-market reasons. The course would only theoretically improve prospects, while the needed qualification was not proven necessary; basic education and general vocational training are not financed by unemployment insurance.

Question juridique clé

Whether court costs or party compensation should be awarded.

Solution extraite

No court costs are charged and no party compensation is due.

Motifs extraits

Under the applicable unemployment insurance rules, proceedings are free of charge; because the appeal failed, no compensation is awarded.

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