Division of pension exit benefits after divorce

200 2007 68282Tribunal administratif9 mars 2016Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Following a divorce, the Administrative Court of Bern determined the division of the spouses’ occupational pension assets. It held that B’s repaid homeownership advance withdrawal had to be added back to his exit benefit as of the date of legal finality of the divorce, and that the resulting difference between the spouses’ vested benefits must be split equally. The court ordered C. to transfer CHF 53,501.75 to D. for A.’s benefit, with interest from 8 May 2007. No court costs or party compensation were awarded.

Regeste Omnilex

Art. 122 ZGB; Art. 22 FZG; Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 12 BVV2; for division of vested occupational pension benefits after divorce, the decisive date is the legal finality of the divorce judgment, not the date of its pronouncement. A homeownership advance withdrawal is not part of the divisible exit benefit while it remains a mere advance withdrawal, but where the repayment obligation has been fulfilled before finality, the repaid amount is to be added back to the exit benefit. The pension split is then effected on the basis of the differential balance between the spouses’ final vested benefits; the amount to be transferred bears interest from finality until payment (consid. 2.2-3.4).

Texte intégral

200 07 68282 BV

FUR/SCM/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 9. März 2016

Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________

B.________

und

C.________

D.________

betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2016, BV/07/68282, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil Z 06 224 des Gerichtspräsidenten 2 des Gerichtskreises … vom 18. April 2007 wurde die am 4. September 1981 vor dem Zivilstandsamt … zwischen A.________ und B.________ geschlossene Ehe geschieden (Zivilakten Z 06 224, pag. 135 - 139). In Ziffer 4 des Urteils wurde festgelegt, dass das während der Ehe geäufnete Guthaben aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Parteien hälftig geteilt wird. Dieses Urteil erwuchs am 8. Mai 2007 in Rechtskraft (Zivilakten Z 06 224, pag. 171).

Mit Eingabe vom 12. Juni 2007 überwies der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises … die Ehescheidungsakten an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Beurteilung der zu übertragenden Vorsorgeleistung.

B.

Daraufhin wurde vom Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistung eröffnet und im Rahmen der Instruktion bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern, den bisherigen bzw. ehemaligen Arbeitgebern, den abgeschiedenen Ehegatten sowie den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die für die Teilung erforderlichen Informationen und Unterlagen einverlangt.

Mit Schreiben vom 21. Januar bzw. 15. Februar 2016 informierte die Instruktionsrichterin die abgeschiedenen Ehegatten über die vorgesehene Teilung. Dabei wies sie darauf hin, dass der von B.________ vorgenommene Vorbezug für Wohneigentum im Zusammenhang mit der Liegenschaft …, Grundbuchblatt Nr. … allenfalls eine Änderung am Teilungsbetrag zu bewirken vermöge, weshalb sie zur Einreichung der entsprechenden Verkaufsunterlagen aufforderte.

Nachdem A.________ am 24. Februar 2016 von ihrem Akteneinsichtsrecht Gebrauch gemacht hatte, erklärte sie sich mit gleichentags verfasster Eingabe mit der von der Instruktionsrichterin vorgeschlagenen Teilung einverstanden. Gleichzeitig reichte sie den Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 zum Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … zu den Akten, wobei sie auf Seite 3, Ziffer 3, Position 2 markierte („[...einen Teilbetrag von Fr. 57‘000.-- zwecks] Rückzahlung des vorbezogenen BVG-Betrages der C.________ auf das Konto Nr. … bei der E.________ lautend auf die …“).

B.________ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1 Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).

1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Ersterer Fall ist vorliegend zu bejahen.

2.

2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E. 3.4.2 S. 451).

2.2 Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG).

2.3 Eine während der Ehedauer vorgenommene Barauszahlung gehört nicht zu der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22 Abs. 2 Satz 3 FZG). Hingegen gilt ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und ist – soweit noch eine Rückzahlungspflicht (Art. 30d BVG) besteht – zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurechnen (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 137 V 440 E. 3.1 S. 442).

3.

3.1 Aufgrund der Abklärungen in diesem Verfahren ist erstellt und denn auch nicht umstritten, dass die Parteien im Zeitpunkt der Eheschliessung, d.h. per 4. September 1981, über keine Freizügigkeitsguthaben verfügten.

3.2 Gemäss Schreiben der C.________ vom 12. Oktober 2007 (im Gerichtsdossier) verfügte B.________ im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils, d.h. per 8. Mai 2007, über eine Austrittsleistung von Fr. 79‘485.75 (Fortbestand des Vorsorgeverhältnisses und Durchführbarkeit der Teilung mit telefonischer Anfrage vom 9. März 2016 bestätigt). Per 10. Juli 1996 ist ein Vorbezug für Wohneigentum im Betrag von Fr. 57‘000.-- ausgewiesen. Aus dem von A.________ eingereichten Kaufvertrag vom 28. Juni 2007 (im Gerichtsdossier), in welchem die beiden abgeschiedenen Ehegatten als Verkäufer des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … fungieren, geht hervor, dass dieser Vorbezug an die Vorsorgeeinrichtung zugunsten von B.________ zurückbezahlt wurde. Der Betrag von Fr. 57‘000.-- ist somit zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinzuzurechnen (vgl. E. 2.3 hiervor).

Die Vorsorgeeinrichtung bestätigte schliesslich die Durchführbarkeit der Teilung.

3.3 Die Austrittsleistung von A.________ per 8. Mai 2007 beträgt gemäss Schreiben der D.________ vom 25. April 2015 (im Gerichtsdossier) Fr. 29‘482.20. Die von der Vorsorgeeinrichtung im Schreiben vom 22. März 2007 (im Gerichtsdossier) aufgeführte Austrittsleistung per 18. April 2007 ist insoweit unbeachtlich, als für den Zeitpunkt der Scheidung nicht das Urteilsdatum, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils – hier der 8. Mai 2007 (Zivilakten Z 06 224, pag. 171) – massgebend ist (BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239 f.).

3.4 Damit steht der zu teilenden Austrittsleistung von A.________ in der Höhe von Fr. 29‘482.20 eine solche von B.________ von Fr. 136‘485.75 (Fr. 79‘485.75 + Fr. 57‘000.--) gegenüber. Die hälftig zu teilende Differenz (vgl. E. 2.1 hiervor) beträgt demnach Fr. 107‘003.55 (Fr. 136‘485.75 ./. Fr. 29‘482.20).

Während von B.________ zu dem am 21. Januar 2016 von der Instruktionsrichterin in Aussicht gestellten Teilungsvorschlag keine Stellungnahme eingegangen ist, hat sich A.________ mit handschriftlich verfasster Eingabe vom 24. Februar 2016 ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Somit ist – unter Berücksichtigung des nachträglich eingereichten Kaufvertrages vom 28. Juni 2007 zum Verkauf des Grundstückes …, Grundbuchblatt Nr. … – entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel hälftig zu teilen. Die an A.________ zu übertragende Austrittsleistung beläuft sich auf Fr. 53‘501.75 (Fr. 107‘003.55 / 2). Diesen Betrag hat die C.________ vom Konto von B.________ zugunsten von A.________ an die D.________ zu überweisen.

Der Betrag ist zudem von der C.________ ab dem 8. Mai 2007 (Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Auszahlungszeitpunkt gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2; SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

4.

4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht erhoben.

4.2 Praxisgemäss werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die C.________ wird angewiesen, vom Vorsorgekonto von B.________, geb. TT.MM.JJJJ, einen Betrag von Fr. 53‘501.75 auf das Vorsorgekonto der D.________ zugunsten von A.________, geb. TT.MM.JJJJ, zu überweisen.

2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 8. Mai 2007 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

  • A.________

  • B.________

C.________

D.________

Bundesamt für Sozialversicherungen

zur Kenntnis:

  • Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Die Kammerpräsidentin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

occupational pensiondivorcevested benefitshomeownership advance withdrawalrepaymentequal divisioninterestcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

How should the occupational pension exit benefits be divided after divorce, including the repaid homeownership advance withdrawal of B?

Solution extraite

The divisible amount was calculated by adding B's repaid homeownership advance withdrawal to his exit benefit and then offsetting it against A's exit benefit; half of the difference, CHF 53,501.75, had to be transferred for A's benefit.

Motifs extraits

Under Art. 122 ZGB and Art. 22 FZG, the relevant date is the divorce judgment's legal finality, not the date of the judgment. A homeownership advance withdrawal that was repaid before finality must be added back to the exit benefit. The difference is then split equally in accordance with the divorce judgment.

Question juridique clé

From when must the transferred amount bear interest?

Solution extraite

The transferred amount bears interest from 8 May 2007 until payment in accordance with Art. 12 BVV2 or any higher regulatory rate.

Motifs extraits

The relevant date is the date of legal finality of the divorce judgment, from which the pension credit is to be interest-bearing until payout.

Question juridique clé

Who bears court costs and party compensation?

Solution extraite

No court costs are levied and no party compensation is awarded.

Motifs extraits

Under Art. 73(2) BVG, proceedings of this kind are free of court costs; no party compensation is granted as a matter of practice.

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