Baubewilligung for road closure post upheld

100 2018 88Tribunal administratif7 nov. 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court upheld the building permit for a central post to be installed on Hohrainstrasse to physically block through traffic. It held that the measure served legitimate public interests, especially traffic calming, safety and protection of residents, and that less intrusive alternatives would not achieve the same effect. The appellant’s loss of direct motor-vehicle access to the main road was considered acceptable, and his equal-treatment argument failed because the nearby commercial parcel was not comparable to his dwelling and was subject to different planning requirements. The appeal was dismissed insofar as admissible; court costs of CHF 3,000 were charged to the appellant and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 65 Abs. 2 SG; Art. 3 Abs. 4 SVG; public interest and proportionality of a physical closure of a municipal road: A restriction of common use by structural measures constitutes a partial de-entitlement/road closure and is lawful only if it serves an overriding public interest and satisfies proportionality. Traffic calming, diversion of through traffic from residential streets, and safety improvements for vulnerable road users are recognized public interests. A merely signposted driving ban may be insufficient if it does not achieve the same diversion effect as a physical barrier. A measure is proportionate where the private burden, including a longer detour or loss of direct access, remains tolerable in light of the collective benefits. Equal-treatment claims fail where the compared properties are not similarly situated for planning and access purposes (consid. 3 and 4).

Texte intégral

100.2018.88U

KEP/TST/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. November 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Tschumi

A.________

Beschwerdeführer

gegen

1. ** Einwohnergemeinde Mattstetten**

handelnd durch den Gemeinderat, Urtenenstrasse 2, 3322 Mattstetten

2. ** Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl**

handelnd durch den Gemeinderat, Zentrumsplatz 8, 3322 Urtenen- Schönbühl

beide vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdegegnerinnen

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baubewilligung für Strassensanierung und Setzen eines Pfostens (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 2. März 2018; RA Nr. 110/2017/148)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.88U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die Einwohnergemeinden (EG) Mattstetten und Urtenen-Schönbühl publi­zierten am 21., 23. und 30. August 2013 verschiedene Verkehrsmassnah­men im Gebiet «Hohrain», die auf einem gemeindeübergreifenden Ver­kehrs­konzept beruhen. Gemäss diesem Konzept soll unter anderem die Hoh­rainstrasse auf dem Gebiet der EG Mattstetten mit baulichen Mass­nahmen physisch gesperrt werden. Dazu reichten die EG Mattstetten und Urtenen-Schönbühl am 9. September 2013 beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland ein Baugesuch ein, mit dem sie um die Bewilligung für eine Strassensanierung und das Errichten eines schwenkbaren Gelän­ders auf der Hohrainstrasse ersuchten. Nachdem das RSA das Baubewilli­gungs­verfahren nach einer zwischenzeitlichen Sistierung bis zur rechts­kräftigen Erledigung der gegen die Verkehrsmassnahmen erhobenen Ver­wal­tungs­gerichtsbeschwerden (mit VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016) wiederaufgenommen hatte, änderte die Bauherrschaft das Pro­jekt mit Eingabe vom 2. August 2017 insoweit ab, als anstelle des schwenk­baren Geländers neu ein Pfosten in der Strassenmitte vorgesehen ist. Unter Abweisung der neben anderen von A.________ gegen das Bau­vorhaben erhobenen Einsprachen erteilte das RSA Bern-Mittelland mit Ge­samtentscheid vom 27. Oktober 2017 die Baubewilligung.

B.

Gegen diesen Gesamtentscheid führte A.________ am 14. November 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan­tons Bern (BVE). Mit Entscheid vom 2. März 2018 wies die BVE die Be­schwer­de ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Gegen den Entscheid der BVE hat A.________ am 20. März 2018 (Post­auf­gabe: 26.3.2018) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er bean­tragt sinngemäss, für das Errichten des Pfostens auf der Hohrainstrasse sei die Baubewilligung zu verweigern (Bauabschlag).

Die EG Mattstetten und Urtenen-Schönbühl schliessen mit gemeinsamer Be­schwerdeantwort vom 14. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die BVE beantragt mit Vernehmlassung vom 26. April 2018 ebenfalls Abwei­sung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 hat A.________ weitere Bemerkungen und Unterlagen eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen. Als Anstösser der Hohrainstrasse in unmittelba­rer Nähe zum projektierten Pfosten ist er durch den angefochtenen Ent­scheid auch besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]).

1.2 An die Begründung einer Beschwerde werden in der Praxis keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel er­sichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid bean­standet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen; sie muss aber sach­bezogen sein. Es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Ent­scheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinnge­mäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtli­che Überlegungen sind nicht notwendig, denn die Behörde hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 20a Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). – Der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeschrift vom 20. März 2018 mit der Begrün­dung des angefochtenen Entscheids kaum auseinander. Immerhin geht daraus zumindest sinngemäss hervor, weshalb das Bauvorhaben nicht be­willigungsfähig sein soll. Damit vermag er den Anforderungen an die Be­schwer­debegründung knapp zu genügen. Auf die ansonsten form- und frist­gerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.3 hiernach).

1.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen beabsich­tigt, einen teilweisen Rückbau des Bretterverschlags auf Parzelle Urtenen-Schönbühl Gbbl. Nr. 1________ und die Anordnung eines Linksabbiegeverbots bei der Einmündung der Hohrainstrasse in die Hindelbankstrasse zu beantra­gen, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Anfech­tungs­objekt verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 2a ff.). Dem­nach bilden weder der Bretterverschlag noch allfällige funktionelle Ver­kehrs­anordnungen Gegenstand des hier zu beurteilenden Baubewilli­gungs­ver­fahrens (vgl. Baugesuch vom 9.9.2013, Vorakten RSA pag. 1 ff.). In diesen Punkten ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde sinngemäss vor, er sei mit den Zielen des Verkehrskonzepts im Grundsatz einverstanden. Er wehre sich aber gegen den Umstand, dass seine Liegenschaft durch das Setzen eines Pfostens auf der Hohrainstrasse vom direkten Anschluss an die Hindelbankstrasse «getrennt» werde.

2.1 Anders als die Beschwerdegegnerinnen meinen (Beschwerdeant­wort [act. 5] S. 3 f.), war die vorgesehene Sperrung der Hohrainstrasse für Motor­wagen nicht bereits Streitgegenstand des früheren Verwaltungsge­richts­verfahrens 100.2015.186 betreffend die Verkehrsmassnahmen (vgl. vorne Bst. A). In seinem Urteil 2015/180/181/186 vom 29. November 2016 ist das Verwaltungsgericht vielmehr zum Schluss gelangt, dass der Regie­rungs­statthalter auf die Vorbringen der damaligen Beschwerdeführenden gegen die Sperrung der Hohrainstrasse zu Recht nicht eingetreten sei. Das Ver­waltungsgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass für die zur Sperrung erforderlichen und nunmehr umstrittenen baulichen Mass­nahmen in einem separaten Baubewilligungsverfahren zu prüfen sei, ob an der Sperrung ein öffentliches Interesse bestehe und ob diese verhältnis­mässig sei (erwähntes Urteil E. 2.4 f.).

2.2 Der umstrittene Pfosten soll rund 20 m vor der Einmündung in die Hindel­bankstrasse in der Mitte der Hohrainstrasse erstellt werden (Pro­jekt­änderung Nr. 2 vom 21.7.2017, Situationsausschnitt 1:200, Vorakten RSA pag. 357). Mit dieser baulichen Massnahme beabsichtigen die Be­schwer­de­gegnerinnen, die direkte Verbindung zwischen der Hoh­rainstrasse (Ge­meinde­strasse) und der Hindelbankstrasse (Kantons­strasse) für den Durch­gangsverkehr zu unterbrechen und die Hoh­rainstrasse nur noch für die Zubringer und als Schul- und Veloweg offen zu halten (Verkehrs­konzept Hohrain: Massnahmen Signalisation, in «am moossee» Nr. 3/2013, Offi­zielles Mitteilungsblatt der Einwohnergemeinden Moosseedorf und Urtenen-Schönbühl S. 16 f., 16, einsehbar unter: «www.yumpu.com/de/document/view/21227974/nr-3-13-moosseedorf»). Mit Motorwagen soll es künftig einzig von der Gewerbeliegenschaft eines Carrosserie-Unter­nehmens auf Parzelle Mattstetten Gbbl. Nr. 2________ aus noch möglich sein, über den kurzen, rund 20 m langen südlichen Abschnitt der Hohrainstrasse zwischen dem Pfosten und der Einmündung auf die Hin­delbankstrasse zu ge­langen. Vom hinter dem Pfosten liegenden nördlichen Abschnitt der Hoh­rain­strasse aus soll die Hindelbankstrasse dagegen mit Motorwagen nicht mehr direkt erreichbar sein (Beschwerdeantwort S. 3 ff.).

2.3 Diese Beschränkung der allgemeinen Nutzung der Hohrainstrasse durch bauliche Massnahmen stellt aus rechtlicher Sicht eine Einschränkung des Gemeingebrauchs bzw. eine Teilentwidmung der Hohrainstrasse dar (André Werner Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung, Diss. Bern 2011, S. 117 ff.; Christophe Cueni, Widmung, Umwidmung und Ent­widmung von Gemeindestrassen, in KPG-Bulletin 2012 S. 42 ff., 49 f.). Ge­mäss Art. 65 Abs. 2 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) ist eine solche nur dann zulässig, wenn sie im überwiegenden öffent­lichen Interesse liegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge­richts verlangt diese Bestimmung nicht nur, dass die Einschränkung des Ge­mein­gebrauchs durch ein öffentliches Interesse gedeckt ist, sondern dass sie – wie eine funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) – auch verhältnismässig ist (VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 E. 2.4 und E. 4.1; vgl. auch VGE 2009/314 vom 22.11.2010 [be­stätigt durch BGer 1C_11/2011 vom 1.4.2011] E. 7.2; André Werner Moser, a.a.O., S. 114 f.).

2.4 Offenbleiben kann hier die Frage, ob die geplante bauliche Stras­sen­sperrung nicht nur eine Teilentwidmung darstellt, sondern gleich­zeitig auch als funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinn des SVG zu gelten hat (vgl. dazu etwa VGer ZH 7.4.2004, in BEZ 2005 Nr. 17 E. 2.3.2). An­ge­sichts der im Wesentlichen übereinstimmenden rechtlichen Voraus­set­zungen stünde dem Bauvorhaben das Strassenverkehrsrecht des Bun­des jeden­falls nicht entgegen, sofern sich die Teilentwidmung als zulässig er­weist. Ferner ist festzuhalten, dass die Strassensperrung keinen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellt. Dessen Wohnhaus bleibt trotz der geplanten Sperrung der Hohrainstrasse weiterhin gut an das öffent­liche Strassennetz angeschlossen und die bestimmungsgemässe Nut­zung seines Grundstücks wird durch die umstrittene Sperrung weder ver­unmöglicht noch übermässig erschwert (vgl. BGE 131 I 12 E. 1.3.3). Ein all­gemeiner Anspruch auf eine völlig ungehinderte Zufahrt oder auf Auf­recht­erhaltung der kürzestmöglichen Verbindung zum übergeordneten Strassen­netz lässt sich weder aus der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Kan­tons Bern [KV; BSG 101.1]) noch aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV, Art. 24 KV) ableiten (BVR 2004 S. 363 E. 5.2).

3.

3.1 Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob die durch den umstrittenen Pfos­ten bewirkte Sperrung der Hohrainstrasse im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Das von den Beschwerdegegnerinnen ge­mein­sam erarbeitete Verkehrskonzept zielt darauf ab, den Verkehr im be­troffenen Gebiet künftig auf den grossen Achsen der Kantonsstrassen (Hindel­bank- und Solothurnstrasse) zu kanalisieren und den Schleichver­kehr zwischen Jegenstorf und Schönbühl, der bei Staulagen auf der Solo­thurn­strasse oder bei Überlastung der Kreisel in Urtenen-Schönbühl regel­mässig entsteht, zu unterbinden. Damit soll die Quartierbevölkerung vor den nachteiligen Auswirkungen des Durchgangsverkehrs wie Lärm und Luft­verschmutzung geschützt und die aufgrund der engen und unübersicht­lichen Verhältnissen auf der Hohrainstrasse beeinträchtigte Sicherheit für den Langsamverkehr verbessert werden (zu den Massnahmen und Zielen des Verkehrskonzepts VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 E. 2.2; Ver­kehrs­konzept Hohrain: Massnahmen Signalisation, a.a.O., S. 16 f.; Fach­bericht des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III, zu den Ver­kehrsmassnahmen Scheuergasse/Hohrainstrasse vom 17.5.2016 [nach­folgend: Fachbericht OIK III], S. 4 ff., in Verfahrensakten 100.2015.180 [act. 24]; Beschwerdeantwort S. 4 f.). Den gleichen Zielen dient die hier umstrittene bauliche Sperrung der Hohrainstrasse, liegt deren Zweck doch darin, die Wirksamkeit des Verkehrskonzepts sicherzustellen (Fach­bericht OIK III S. 3). An derartigen Verkehrsberuhigungsmassnahmen mit dem Ziel, den Durchgangsverkehr von Quartierstrassen fernzuhalten, be­steht ohne weiteres ein legitimes und anerkanntes öffentliches Interesse (mit Blick auf das hier interessierende Verkehrskonzept VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 E. 5.1 f.). Überdies streben die Be­schwerde­geg­ne­rinnen mit der baulichen Sperrung eine Verbesserung der Verkehrs­sicher­heit bei der Einmündung der Hohrainstrasse in die Hindel­bankstrasse an, indem sie dort die Anzahl Verkehrsbewegungen erheblich reduziert (Ver­kehrs­konzept Hohrain: Massnahmen Signalisation, a.a.O., S. 17; Fach­bericht des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieur­kreis III, zur geplanten Erschliessung der ZPP «Müliacher» vom 12.9.2013, S. 1, in Ver­fahrens­akten 100.2015.180 [act. 9A]; Beschwerdeantwort S. 5). Die auf­grund der derzeit vorhandenen Mängel (ungenügende Sichtweiten) be­ste­hen­de Gefahrensituation kann dadurch erheblich entschärft werden (Stellung­nahme des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III, vom 10.6.2014, Vorakten RSA pag. 327), woran ebenso unbestrittener­massen ein öffentliches Interesse besteht.

3.2 Weiter ist zu beurteilen, ob die Sperrung der Hohrainstrasse verhält­nis­mässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staat­liche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öf­fent­lichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Die Massnahme hat dann zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer für die be­troffenen Privaten weniger einschneidenden und für das Gemeinwesen gleich­ermassen vertretbaren Massnahme erreicht werden könnte. Zudem muss sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und all­fälligen Einschränkungen, welche die Massnahme für die betroffenen Personen bewirkt, wahren (BVR 2008 S. 360 E. 4.4, 2006 S. 179 E. 8.3). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist durch Gewichten und Abwägen der im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden öffentlichen und pri­vaten Interessen zu ermitteln (vgl. VGE 2012/213 vom 22.3.2013 E. 4.4.1 ff.).

3.2.1 Der geplante Pfosten ist ohne Zweifel geeignet, um den motorisier­ten Schleichverkehr über die Hohrainstrasse wirksam zu unterbinden oder zu­mindest zu erschweren und damit die Quartierbevölkerung vor den nach­teiligen Auswirkungen des Durchgangsverkehrs zu schützen sowie die Ver­kehrs­sicherheit für den Langsamverkehr und den motorisierten Verkehr zu ver­bessern.

3.2.2 In Bezug auf das Kriterium der Erforderlichkeit macht der Beschwer­de­führer sinngemäss geltend, es sei nicht erwiesen, dass zur Unterbindung des Durchgangsverkehrs auf der Hohrainstrasse eine physische Sperrung der Strasse notwendig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Hoh­rain­strasse nicht bloss mit einem Fahrverbot belegt werden könne, wie dies das Verkehrskonzept für die Scheuergasse vorsehe. – Gemäss dem Fach­be­richt OIK III hätte das im Verkehrskonzept ebenfalls vorgesehene Teil­fahr­verbot auf der Scheuergasse für sich allein eine wesentlich geringere Ver­drängungswirkung als im Verbund mit der geplanten baulichen Sper­rung der Hohrainstrasse. Eine Durchfahrtsbeschränkung entfaltet nach dem Fachbericht nur dann ihre volle Wirkung, wenn sie nicht nur signali­siert, sondern die Durchfahrt zusätzlich physisch gesperrt wird (Fachbericht OIK III S. 3). Diese einleuchtende und durch die allgemeine Lebenserfah­rung gestützte Einschätzung der Fachbehörde zeigt somit auf, dass ein bloss signalisiertes Fahrverbot kein milderes Mittel darstellt, mit dem in Be­zug auf die Unterbindung des Schleichverkehrs eine gleichwertige Wir­kung er­zielt werden könnte. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind für diese Erkenntnis nicht «mehrjährige Versuchsergebnisse» erforderlich. So­weit der Beschwerdeführer vorbringt, das Sicherheitsproblem bei der Ein­mündung der Hohrainstrasse in die Hindelbankstrasse lasse sich mit einem Links­abbiegeverbot sowie mit einem teilweisen Rückbau des Bretter­ver­schlags auf Parzelle Urtenen-Schönbühl Gbbl. Nr. 1________ entgegen­treten, über­sieht er, dass diese von ihm vorgeschlagenen Massnahmen für sich allein den Schleichverkehr nicht unterbinden und damit ein wesent­liches Ziel des Verkehrskonzepts verfehlen würden. An der Erforderlichkeit des um­strittenen Pfostens ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass als alternative Massnahme der Bau einer versenkbaren und für die An­wohnerinnen und Anwohner durchlässigen Polleranlage vorstellbar ist. Im Ver­gleich zum kostengünstigen Pfosten sind die Kosten für den Bau und Unter­halt einer solchen Anlage um ein Vielfaches höher, weshalb der Mehr­aufwand dafür im Vergleich zu den Vorteilen für die Anwohnerschaft un­verhältnismässig wäre (vgl. zu den genannten Kriterien VGE 2017/337/338 vom 13.6.2018 E. 4.4 [noch nicht rechtskräftig]; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 21 N. 7). Nach dem Ge­sagten erweist sich der geplante Pfosten auf der Hohrain­strasse des­halb als erforderlich.

3.2.3 Die Sperrung der Hohrainstrasse trifft den Beschwerdeführer inso­fern, als sie ihm verunmöglicht, mit einem Motorwagen von seiner Liegen­schaft aus über die Hohrainstrasse direkt auf die Hindelbankstrasse zu gelangen (vorne E. 2.2). Dadurch verlängert sich für ihn die Fahrt nach Bäris­­wil oder zum nahegelegenen Grauholzwald, aus dem er nach eigenen An­gaben Holz für die Beheizung seines Wohnhauses bezieht (vgl. Be­schwer­de beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland vom 11.9.2013, act. 1C), um rund 1,8 km (vgl. Routenplaner auf <www.google.ch/maps>). Ein solcher Umweg ist für den Beschwerdeführer zweifelsohne lästig. An­derer­seits fällt aber auch ins Gewicht, dass die Strassensperrung für eine Viel­zahl von Quartierbewohnerinnen und Quartierbewohnern sowie von Ver­kehrs­teilnehmenden, namentlich für die Schulkinder, bedeutende Vor­teile mit sich bringt (vorne E. 3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vor­instanz darin beizupflichten, dass an der umstrittenen Strassensperrung ein ge­wichtiges öffentliches Interesse besteht, welches das Interesse des Be­schwer­de­führers an einer direkten Anbindung an die Hindelbankstrasse über­wiegt. Die eingesetzten Mittel stehen daher in einem vertretbaren und ver­nünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Gemäss Angaben des Be­schwer­deführers ist das Carrosserie-Unternehmen überdies offenbar be­reit, ihm ein vertragliches Durchfahrtsrecht über ihre Parzelle Mattstetten Gbbl. Nr. 2________ einzuräumen (vgl. Vertragsentwurf, act. 7A). Damit dürfte es ihm auch nach der Errichtung des Pfostens weiterhin möglich sein, mit Motor­wagen von der Hohrainstrasse direkt auf die Hindelbankstrasse zu ge­langen. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass der Beschwerdeführer durch die umstrittene bauliche Massnahme nicht übermässig getroffen wird.

3.3 Somit kann festgehalten werden, dass die mit der geplanten Errich­tung des Pfostens bewirkte Sperrung bzw. Teilentwidmung der Hoh­rain­strasse im öffentlichen Interesse liegt und dem Verhältnismässigkeits­gebot standhält.

4.

Weiter beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf das Gebot der Rechts­gleichheit, wenn er darauf hinweist, dass für die Parzelle Nr. 2________ im Unter­schied zu seiner Liegenschaft auch nach der Installation des Pfostens eine Zufahrt von der Hindelbankstrasse via Hohrainstrasse erhalten bleiben soll.

4.1 Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 KV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Un­gleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Eine Behörde verletzt das Gleichbehandlungsgebot dann, wenn sie zwei tat­sächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. statt vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die An­stösserinnen und Anstösser der Hohrainstrasse durch deren Sperrung in unter­schiedlicher Weise getroffen werden, stellt daher für sich noch keine Ver­letzung des Gleichbehandlungsgebots dar. Eine solche liegt erst vor, wenn die unterschiedliche Betroffenheit nicht mit sachlichen Gründen ge­recht­fertigt werden kann.

4.2 Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ver­neint. Sie hat dies damit begründet, dass die Gewerbeliegenschaft des Carrosserie-Unternehmens im Unterschied zur Liegenschaft des Be­schwer­deführers direkt an der Hindelbankstrasse liege, weshalb keine ver­gleich­baren Konstellationen vorlägen. Zudem würde eine Sperrung der Hohrain­strasse unmittelbar bei der Einmündung in die Hindelbankstrasse, wie dies dem Beschwerdefüher vorschwebt, gemäss der Vorinstanz dazu führen, dass die Hauptzufahrt zur Parzelle Nr. 2________ nicht mehr direkt ab der Kantons­strasse erreichbar wäre, was dem Ziel des Verkehrskonzepts, die Wohn­gebiete vom Verkehr zu entlasten, entgegenstünde (angefochtener Ent­scheid E. 3d).

4.3 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen: Die besagte Ge­werbeliegenschaft befindet sich im Unterschied zur Liegenschaft des Be­schwerdeführer in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) «Müliacher» (Zonen­plan der EG Mattstetten; einsehbar unter: «www.mattstetten.ch», Ru­bri­ken «Verwaltung», «Reglemente/Zonenplan»). Die im Baureglement der Ge­meinde Mattstetten vom 13. September 2012 (GBR) zur ZPP «Müli­acher» erlassenen Bestimmungen sehen ausdrücklich vor, dass die­ses Ge­werbe­gebiet unter anderem über die Hohrainstrasse zu erschliessen ist (Art. 25 GBR mit Änderung vom 17./24. Oktober 2016; einsehbar unter: «www.mattstetten.ch», Rubriken «Verwaltung», «Reglemente/Zonenplan»). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wäre es aus raumplaneri­scher Sicht aber wenig sinnvoll, das Gewerbegebiet über das Wohnquartier zu erschliessen, zumal ein Gewerbebetrieb der Art und Grösse wie dem vor­liegenden erheblich mehr Verkehr verursachen dürfte als eine Wohnlie­gen­schaft. Es besteht damit ohne weiteres ein vertretbarer sachlicher Grund dafür, dass dem Gewerbebetrieb im Unterschied zur Wohnliegen­schaft des Beschwerdeführers eine direkte Zufahrt von der Hohrainsstrasse in die Hindelbankstrasse erhalten bleiben soll. Eine Verletzung des Gleich­be­handlungsgebots ist darin nicht zu erkennen.

5.

Zusammenfassend erweist sich das Errichten des umstrittenen Pfostens als zulässig und die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerde ist da­her abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vorne E. 1.3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die EG Mattstetten und Urtenen-Schönbühl haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-den Beschwerdegegnerinnen

-der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

building permitroad closuretraffic calmingproportionalitypublic interestequal treatmentstandingcommon useaccess rightscosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal was admissible against the BVE decision.

Solution extraite

The appeal was admissible only to the extent it challenged the building permit; requests concerning unrelated traffic orders and a fence were inadmissible.

Motifs extraits

The challenged building-permit proceeding did not cover the Bretterverschlag or functional traffic orders; the appellant otherwise met the low pleading threshold and had standing as an adjacent owner.

Question juridique clé

Whether the post and resulting closure of Hohrainstrasse were lawful under public-interest and proportionality requirements.

Solution extraite

The closure by means of the post was justified by overriding public interests and was proportionate.

Motifs extraits

Traffic calming, suppression of rat-running, improved safety, and protection from noise and emissions constituted legitimate public interests. A mere signposted driving ban would be less effective, and alternative measures were either insufficient or disproportionately costly. The appellant suffered only a tolerable detour.

Question juridique clé

Whether allowing continued access for the nearby commercial parcel violated equal treatment.

Solution extraite

No unequal treatment was unlawful, because the commercial parcel and the appellant's dwelling were not comparable situations.

Motifs extraits

The commercial plot lay in a development zone expressly meant to be accessed via Hohrainstrasse and would generate more traffic; preserving its access served planning objectives.

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