Social welfare: no reduction of basic needs for limited travel cards

100 2018 86Tribunal administratif7 sept. 2018Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The complainant, a person receiving municipal social welfare and participating in a work training program in Bern, challenged the municipality's practice of paying his extra travel costs while deducting 6% from his basic needs budget. The administrative court held that the funded multi-trip tickets did not cover ordinary local transport within the municipality and therefore could not justify reducing the basic needs budget. It also found no basis for a deduction above the 4% guideline rate. The appeal was upheld, the lower decision was set aside in the relevant part, and the municipality was ordered to repay the wrongly deducted amount and to determine the precise sum. No costs were awarded.

Regeste Omnilex

Art. 23, 25, 30 and 31 SHG; Art. 8 SHV; transport expenses and basic-needs deductions in social welfare: ordinary local mobility is already covered by the basic-needs amount, whereas additional mobility-related expenses may be granted as situation-related benefits only under a substantively justified, documented individualization. A deduction from the basic-needs budget is admissible only where the financed transport product actually substitutes ordinary local transport costs and prevents double payment. Where the transport entitlement is limited in time, scope, or usability and does not cover local mobility in general, no deduction is justified. In any event, a departure from the 4% benchmark must be specifically reasoned; absent such justification, a higher deduction is unlawful (consid. 2-5).

Texte intégral

100.2018.86U

MUT/BER/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. September 2018

Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau

betreffend Sozialhilfe; Übernahme zusätzlicher Fahrkosten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 19. Februar 2018; shbv 69/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.09.2018, Nr. 100.2018.86U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. … 1965, wohnhaft in B.________) wird seit September 2016 vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde (EG) B.________ wirtschaftlich unter­stützt. Ab dem 24. Juli 2017 absolvierte er beim Blinden- und Behin­derten­zentrum in Bern ein auf den 23. Juli 2018 befristetes berufliches Arbeits­training (BAT) mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % (25 Stunden/Woche). Die EG B.________ vergütete A.________ im Zusammenhang mit seinen Arbeitseinsätzen in Bern zwar die Kosten für die benötigten Mehr­fahrten­karten B.________-Bern (acht Zonen im Libero-Tarifverbund), zog ihm von seinem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) aber monatlich 6 %, ausma­chend Fr. 58.60, ab.

B.

Am 27. November 2017 erhob A.________ u.a. hiergegen Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne, welches das Rechts­mittel, soweit diesen Punkt betreffend, mit Entscheid vom 19. Februar 2018 abwies.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 23. März 2018 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben mit folgendem Rechtsbegehren in der Sache:

«Die Stadt B.________ sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer ab August 2017 für jeden Monat Fr. 58.60, eventuell Fr. 19.60 zu erstatten (unrecht­mässiger Abzug vom Grundbedarf).»

Das RSA Biel/Bienne hat mit Vernehmlassung vom 28. März 2018 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Eingabe ver­weist sie darauf, dass sie bei der Übernahme von Fahrkosten seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr 6,2 % [richtig wohl: 6 %], sondern 4 % vom GBL abzieht.

Erwägungen:

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten.

1.2 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb der Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör­den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Umstritten ist, ob die EG B.________ berechtigt war, den GBL des Beschwerdefüh­rers zu kürzen, weil sie die Kosten für die Mehrfahrtenkarten B.________-Bern (acht Zonen im Libero-Tarifverbund) übernahm.

2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und die Mittel, die für ein menschenwür­diges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Der gleiche Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Verfas­sung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 23 Abs. 1 SHG. Die wirt­schaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den GBL und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentli­che Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 f., 2014 S. 147 E. 2). Darüber hinaus ist – im Sinn einer Voll­zugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) anwendbar. Aus dem gesetzlich verankerten Individualisierungsprinzip (vgl. Art. 25 SHG) ergibt sich indes, dass bei Vorliegen sachlicher Gründe von den Regelungen im Handbuch BKSE abgewichen werden darf und soll. Dabei ist wesentlich, dass diese Abweichungen gut begründet sind, die grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien beachten und im Dossier schriftlich festgehalten werden (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort «Ermessen in der Sozialhilfe»; BVR 2016 S. 352 E. 2.5).

2.2 Gemäss den SKOS-Richtlinien und dem Handbuch BKSE sind Ver­kehrsauslagen (inkl. Halbtax-Abonnement) für den öffentlichen Nahverkehr im GBL enthalten und daraus zu finanzieren. Zusätzliche, ausgewiesene, regelmässige oder auch einmalige Fahrkosten im Zusammenhang mit der Berufsausübung, mit Freiwilligenarbeit, der Teilnahme an Programmen und Kursen usw. werden aber unter bestimmten Voraussetzungen ‒ als (grund­versorgende) situationsbedingte Leistungen (SIL) ‒ gesondert übernom­men (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.1, C.1, C.1.1 und C.1.2; Handbuch BKSE, Stichwort «Verkehrsauslagen», Zusammenfassung). Da Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im Ortsnetz bereits im GBL berücksichtigt sind, ist bei der Übernahme von Abonnementen, die den Nahverkehr abdecken, grundsätzlich nur die Differenz zu gewähren, also der Betrag, welcher 4 %

  • dieser Anteil ist pauschal für die Bestreitung der Nahverkehrskosten vor­gesehen – des GBL übersteigt. Übernimmt der Sozialdienst nur einmalig oder sporadisch zusätzliche Fahrkosten, erfolgt kein Abzug vom GBL; es werden jedoch nur die Kosten für Billette und Mehrfahrtenkarten der 2. Klasse zum Halbtax-Preis vergütet. Finanziert der Sozialdienst ein Ver­kehrsverbund- oder Streckenabonnement, welches den Nahverkehr nicht abdeckt, erfolgt ebenfalls kein Abzug vom GBL (vgl. Handbuch BKSE, Stichworte «Verkehrsauslagen», Ziff. 1 und 3, sowie «Erwerbsunkosten», Ziff. 3).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die SKOS-Richtlinien und das Handbuch BKSE erwogen, der von der EG B.________ vorgenommene Abzug beim GBL gründe darauf, dass ein Teil der Transportkosten bereits im GBL enthalten sei. Übernehme die EG B.________ die Kosten für ein Verkehrsverbund- oder Streckenabonnement, welches (auch) den Nahverkehr abdecke, wür­den gemäss dem Handbuch BKSE beim GBL 4 % abgezogen. Die 4 % seien als Richtwert zu verstehen. Der von der EG B.________ gemachte Abzug von Fr. 58.60 (6 %) liege in ihrem Ermessen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der EG B.________ zusätz­lich finanzierten Fahrkosten nach Bern würden die Kosten für den Nahver­kehr nicht abdecken, da er die Mehrfahrtenkarten in der Stadt B.________ und Umgebung nicht verwenden könne (Beschwerde S. 2). Er werde folglich gegenüber Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern, welche nicht oder in­nerhalb des Nahverkehrsbereichs arbeiteten, benachteiligt. Sollte ein Ab­zug von GBL zulässig sein, gebe es keinen Grund, über die im Handbuch BKSE genannten 4 % hinauszugehen.

4.

Die EG B.________ finanzierte dem Beschwerdeführer für dessen Arbeitsweg B.________-Bern ‒ als kostengünstigste Variante ‒ Mehrfahrtenkarten für acht Zonen (vgl. vorne Bst. A). Entgegen ihrer Ansicht können Mehrfahrtenkarten, so­weit die Zulässigkeit des Abzugs vom GBL betreffend, indes nicht mit ei­nem Verkehrsverbund- oder Streckenabonnement im Sinn des Handbuchs BKSE gleichgesetzt werden: Ein Abonnement mit Gültigkeit im Ortsnetz ermöglicht es der Besitzerin bzw. dem Besitzer, dieses während den Be­triebszeiten jederzeit (sieben Tage pro Woche) ohne zusätzliche Kosten zu nutzen. Folglich rechtfertigt es sich, den im GBL für solche Fahrten vorge­sehenen Betrag nicht zusätzlich auszurichten, um eine Doppelvergütung dieses Postens zu vermeiden. Anders bei den Mehrfahrtenkarten: Diese ermöglichen der Inhaberin bzw. dem Inhaber nach dem Abstempeln die freie Fahrt innerhalb der gelösten Zonen lediglich an einem bestimmten Tag während einer beschränkten Zeitdauer (bei acht Zonen während 150 Minuten, vgl. Tarifverbund … vom 10.12.2017 Ziff. 3.5.1.01, einsehbar unter: <www.mylibero.ch>, Rubriken «Services/Tarifbestimmungen») und decken weitere Fahrten im Ortsnetz nicht ab. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die öffentlichen Verkehrsmittel in B.________ und Umgebung mit seinen Mehrfahrten­karten lediglich an seinen Arbeitstagen und nur während einer kurzen Zeit (vor der Abreise nach Bern bzw. nach der Rückkehr nach B.________) benutzen konnte. Für alle weiteren Fahrten im Ortsnetz, namentlich an seinen ar­beitsfreien Tagen, an welchen er vermutlich Einkäufe tätigte, zu Vorstel­lungsgesprächen ging und Arzttermine oder Termine beim Sozialdienst wahrnahm, musste er selber aufkommen. Folglich gab es keinen sachli­chen Grund, seinen GBL um den für derartige Verkehrsauslagen vorgese­henen Betrag zu kürzen. Für diese Schlussfolgerung spricht auch der Um­stand, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Handbuchs BKSE kein Abzug vom GBL erfolgt, wenn der Sozialdienst ein Verkehrsverbund- oder Streckenabonnement finanziert, welches den Nahverkehr nicht abdeckt (vgl. vorne E. 2.2). Nach dem Gesagten hat die EG B.________ den GBL des Be­schwerdeführers zu Unrecht gekürzt und muss den vom GBL abgezogenen Betrag nachzahlen. Da das BAT, soweit ersichtlich, inzwischen beendet ist und sich anhand der Akten nicht lückenlos feststellen lässt, welche Abzüge vom GBL die EG B.________ in den Monaten Juli 2017 bis Juli 2018 vorgenommen bzw. ob sie den Abzug ab Januar 2018 tatsächlich auf 4 % reduziert hat (vgl. vorne Bst. C), ist die Sache zur Festsetzung des dem Beschwerdefüh­rer auszurichtenden Betrags an die EG B.________ zurückzuweisen.

5.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn ein Abzug vom GBL für von der Gemeinde übernommene Fahrkosten zulässig gewesen wäre, sich jedenfalls die Höhe des von der EG B.________ im Jahr 2017 vorgenommenen monatlichen Abzugs von Fr. 58.60, also 6 % des GBL für einen Einpersonenhaushalt (Fr. 977.--, vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a SHV), nicht hätte rechtfertigen lassen: Das Handbuch BKSE sieht einen Abzug von 4 % vor (vgl. Stichworte «Verkehrsauslagen», Ziff. 1 und 3, sowie «Erwerbsun­kosten», Ziff. 3). Die Sozialdienste können zwar von den Regelungen im Handbuch BKSE aus sachlichen Gründen abweichen (vorne E. 2.1), jedoch hat die EG B.________ weder dargelegt, weshalb sie den Warenkorb für den GBL abweichend vom Handbuch BKSE gewichtet hat, noch sind Gründe für eine solche Abweichung vom Handbuch ersichtlich. Dass die Gemeinde gemäss eigenen Angaben seit dem 1. Januar 2018 nun ebenfalls einen Abzug von 4 % vorsieht (vgl. Beschwerdeantwort S. 3; vorne Bst. C), be­stätigt das Ausgeführte.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des RSA Biel/Bienne ist, soweit den Abzug vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Beschwerdefüh­rers betreffend, aufzuheben. Die EG B.________ wird verpflichtet, dem Beschwer­deführer den zu Unrecht vom GBL abgezogenen Betrag nachzuzahlen. Die Sache ist zur Festsetzung des dem Beschwerdeführer auszurichtenden Betrags an die EG B.________ zurückzuweisen.

7.

Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen wer­den keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfah­ren keine angefallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

8.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in der Re­gel als Zwischenentscheide, die nur unter den (zusätzlichen) Vorausset­zungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können. Da die Rückweisung an die EG B.________ jedoch nur noch der (rechnerischen) Umsetzung der Anord­nungen des Verwaltungsgerichts dient, dürfte es sich vorliegend jedoch um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG han­deln (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2017 S. 205 E. 1.4).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungs­statthalteramts Biel/Bienne vom 19. Februar 2018 wird, soweit den Ab­zug vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers betreffend, aufgehoben. Die EG B.________ wird verpflichtet, dem Beschwer­deführer den vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt abgezogenen Betrag im Sinn der Erwägungen nachzuzahlen. Die Sache wird zur Fest­setzung des Betrags an die Einwohnergemeinde B.________ zurückgewie­sen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Beschwerdegegnerin

-dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen­heiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

social welfarebasic needs budgettransport costsdeductionwork trainingguideline rateindividualizationrepaymentremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the municipality could reduce the complainant's basic needs budget because it paid for additional travel cards to Bern.

Solution extraite

The reduction was unjustified because the travel cards did not cover ordinary local transport needs in the municipality; the basic needs budget therefore should not have been reduced on that basis.

Motifs extraits

Traffic expenses included in the basic needs budget are meant to cover ordinary local mobility. The financed multi-trip tickets only covered travel on workdays and for a limited time in specific zones, not the complainant's broader local transport needs. There was thus no factual basis for deducting the amount from the basic needs budget.

Question juridique clé

Whether the amount deducted from the basic needs budget had been justified at 6% instead of the guideline rate of 4%.

Solution extraite

Even if a deduction had been permissible, the municipality did not justify a departure from the 4% guideline rate.

Motifs extraits

The BKSE handbook provides a 4% benchmark for such transport-related deductions. The municipality gave no sufficient reason for a higher deduction, and later reduced its own practice to 4%, which confirmed the lack of justification.

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