Detainee extradition detention upheld despite complaint

100 2018 413Tribunal administratif4 déc. 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the detainee’s appeal against the cantonal detention court’s decision confirming removal detention. It held that, although the earlier asylum removal order did not give Bern competence because execution had been assigned to Solothurn, a later final criminal expulsion under criminal law provided a valid detention basis. The court found both a conviction-based ground and a risk of absconding, relying on the appellant’s criminal record, prior disappearance, lack of residence, and refusal to board a booked return flight. Detention was held proportionate, with no milder effective alternatives. Court costs of CHF 800 were imposed and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 76 Abs. 1, Abs. 4 AuG; Art. 79, Art. 80 Abs. 2, 4 und 6 AuG; Art. 66a StGB; removal detention after criminal expulsion and risk of absconding; competent cantonal authority and proportionality. Wird eine ausländische Person nach rechtskräftiger strafrechtlicher Landesverweisung zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft genommen, so setzt dies einen gesetzlichen Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 AuG sowie das fortbestehende Beschleunigungsgebot voraus. Die Haft ist nur zulässig, wenn keine Haftbeendigungsgründe vorliegen und sie verhältnismässig bleibt; dabei sind familiäre Verhältnisse, Gesundheitszustand, Haftbedingungen und allfällige mildere Ersatzmassnahmen mitzuberücksichtigen. Eine Untertauchensgefahr kann sich aus wiederholter Missachtung behördlicher Anordnungen, fehlender Mitwirkung, fehlendem festen Aufenthalt und der Verweigerung einer organisierten Rückreise ergeben. Ein bloss hypothetischer Wunsch, in einen Drittstaat auszureisen, beseitigt die Fluchtgefahr nicht, wenn eine rechtmässige Einreise dorthin nicht dargetan ist.

Texte intégral

100.2018.413U

DAM/MAM/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4.Dezember 2018

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

zzt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November 2018; KZM 18 1524)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2018, Nr. 100.2018.413U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Der aus Marokko stammende A.________ (geb. ... 1987) reiste am 2. September 2014 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) schrieb das Asylverfahren zu­nächst ab, da er untergetaucht war. Es nahm das Verfahren, nachdem A.________ bei den Behörden erneut vorstellig geworden war, wieder auf und wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 21. Juli 2015 ab. Weiter wurde A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist (15.9.2015) aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Asylentscheid vom 21.7.2015 S. 5; unpag. Haft­akten). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesver­waltungsgericht am 1. September 2015 nicht ein. A.________ liess die ihm ge­setzte Ausreisefrist ungenutzt verstreichen.

1.2 A.________ wurde in der Folge mehrfach von der Kantonspolizei des Kantons Solothurn und des Kantons Bern angehalten, kontrolliert und zur Anzeige gebracht. Im Schweizerischen Strafregister ist er mit mehreren Ein­trägen verzeichnet (vgl. Auszug vom 14.11.2018; unpag. Haftakten). Mit Ur­teil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. April 2018 wurde A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie Versuchs dazu, Sach­be­schädigung, rechtswidrigen Aufenthalts und Widerhandlung gegen das Be­täubungs­mittelgesetz im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer Busse von Fr. 200.-- sowie einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Er weilte vom 29. Januar bis am 13. November 2018 im Strafvollzug. Den auf den Tag der Haftentlassung gebuchten, un­be­gleiteten Flug nach Marokko (DEPU Flug) trat A.________ nicht an. Das MIP versetzte ihn noch gleichentags in Ausschaffungshaft (vgl. Anordnung Aus­schaffungshaft vom 14.11.2018; unpag. Haftakten).

1.3 Mit Entscheid vom 16. November 2018 bestätigte das kantonale Zwangs­massnahmengericht (ZMG) nach mündlicher Verhandlung die Aus­schaffungs­haft bis zum 12. Februar 2019.

1.4 Hiergegen hat A.________ mit einer auf den 16. November 2018 datierten Eingabe (Posteingang: 27.11.2018) Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Verfügung vom 27. November 2018 hat der Instruktionsrichter die Be­schwer­de den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

2.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Ver­wal­tungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Be­gründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss – und ins­be­sondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber­nischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Auf dem Gebiet der ausländer­recht­lichen Zwangsmassnahmen ist auf Laieneingaben grosszügig einzu­treten und der angefochtene Entscheid dahin gehend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (BGE 122 I 275 E. 3b). Immer­hin wird verlangt, dass die betroffene ausländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im ange­fochtenen Entscheid auseinandersetzt (VGE 2017/182 vom 5.7.2017 E. 1.2 mit Hinweis). – Der Beschwerdeführer beanstandet zwar ausdrücklich den an­gefochtenen Entscheid, er setzt sich mit diesem aber nicht auseinander. Er macht lediglich geltend, dass er bereit sei, freiwillig nach Italien oder in ein anderes europäisches Land auszureisen. In sein Heimatland wolle er aber nicht zurückkehren. Ob die Beschwerde damit den geschilderten mi­nimalen Begründungsanforderungen genügt, erscheint fraglich, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen aber offenbleiben. Unter diesem Vor­be­halt ist auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzu­treten.

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.4 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.

3.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechts­kräfti­ger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erst­instanz­liche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizeri­schen Straf­gesetzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zu­ständige Be­hörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus­schaffungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bun­des­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Weg­weisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsge­bot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Ver­hält­nismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Ver­fassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbe­endigungs­gründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zu­lässige Haft­dauer zu beachten (Art. 79 AuG).

3.2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be­hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. – Das ZMG be­stätigte die Ausschaffungshaft, in welche der Beschwerdeführer am 13. No­vember 2018 versetzt worden war, nach mündlicher Verhandlung vom 16. November 2018 (vgl. Protokoll ZMG vom 16.11.2018 S. 3, unpag. Haft­akten). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten.

4.

4.1 Am 21. Juli 2015 hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerde­führers abgewiesen und diesen aus der Schweiz weggewiesen. Das Bun­des­verwaltungsgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde am 1. Sep­tember 2015 nicht eingetreten (vgl. vorne E. 1.1). Da das SEM den Kan­ton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung betraut hat (vgl. Asyl­ent­scheid vom 21.7.2015 S. 5; unpag. Haftakten), geht dem Kanton Bern die Zuständigkeit ab, den Beschwerdeführer gestützt auf diesen Weg­wei­sungs­entscheid in Ausschaffungshaft zu nehmen (vgl. VGE 2009/330 vom 9.10.2009 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist indes mit Urteil des Regional­ge­richts Berner Jura-Seeland vom 23. April 2018 in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB aus der Schweiz verwiesen worden. Die ber­nischen Migrationsbehörden vollziehen solche Massnahmen und er­lassen die damit zusammenhängenden Anordnungen (Art. 2 der Ver­ordnung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug [Justizvollzugsver­ordnung, JVV; BSG 341.11]). Damit liegt eine (hier rechtskräftige) straf­recht­liche Landes­verweisung vor, deren Vollzug nach Art. 76 Abs. 1 AuG mit der Aus­schaf­fungs­haft sichergestellt werden kann.

4.2 Das ZMG hat mehrere Haftgründe als gegeben erachtet:

4.2.1 Es stützt die Haft zunächst auf den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG. Danach kann in Aus­schaf­fungs­haft genommen werden, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). – Der Beschwer­de­führer wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. April 2018 unter anderem schuldig erklärt des gewerbsmässigen Dieb­stahls und Versuchs dazu (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Er wurde damit wegen eines Delikts verurteilt, das mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Der erwähnte Haftgrund ist folglich gegeben.

4.2.2 Das ZMG hat weiter den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben er­achtet. Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn kon­krete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Aus­schaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen An­ordnungen widersetzt (Ziff. 4). – Der Beschwerdeführer, der straffällig ge­worden ist und keinen festen Aufenthaltsort hat, hat wiederholt erklärt, nicht nach Marokko ausreisen zu wollen. Zudem war er bereits einmal unter­getaucht. Schliesslich weigerte er sich, den für ihn gebuchten, unbe­gleiteten Rückflug anzutreten (vgl. vorne E. 1.1 und 1.2). Die Unter­tauchens­gefahr ist damit gegeben (vgl. zu den Kriterien BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2017 Nr. 34]; BVR 2016 S. 529 E. 5.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Absicht ge­äussert hat, nach Italien oder in ein anderes europäisches Land aus­reisen zu wollen (vgl. vorne E. 2.2). Zwar besteht keine Untertauchensge­fahr, wenn die betroffene Person ausreichend Gewähr dafür bietet, freiwillig und ordnungsgemäss aus der Schweiz auszureisen. Eine ordnungsge­mässe Ausreise liegt aber nur vor, wenn diese mit einer rechtmässigen Ein­reise in ein anderes Land verbunden ist (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; BVR 2010 S. 541 E. 4.4.4). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er die Möglichkeit hätte, rechtmässig in diese Länder einzureisen. Er verfügt nur über ein Ersatzreisepapier («Laissez-passer»), das ihm erlaubt, in sei­nen Heimatstaat zurückzureisen (Anordnung Ausschaffungshaft vom 14.11.2018 S. 1; unpag. Haftakten). Zu einer illegalen Einreise in ein ande­res Land dürfen die Schweizer Behörden nicht Hand bieten (vgl. Art. 115 Abs. 2 AuG). Das ZMG hat die Untertauchensgefahr somit zu Recht bejaht; der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG ist ebenfalls er­füllt.

4.3 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Ver­hält­nis­mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhält­nissen der in­haftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rech­nung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die aus­län­di­sche Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1).

4.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine Familien­an­gehörigen (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 16.11.2018 S. 2; unpag. Haftakten). Die familiären Verhältnisse stehen somit der Haft­an­ordnung nicht entgegen. Auch liegen keine Gründe vor, welche die In­haf­tie­rung als unverhältnismässig erscheinen liessen. Der Beschwerde­führer macht wie bereits vor dem ZMG weder gesundheitliche Probleme geltend noch beanstandet er die Haftbedingungen (Protokoll der Haftver­handlung vom 16.11.2018 S. 2; unpag. Haftakten).

4.3.2 Demnach erweist sich die Ausschaffungshaft zur Sicherung des Voll­zugs der Landesverweisung als geeignet, erforderlich und zumutbar. Ins­besondere ist angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerde­führers keine mildere taugliche Massnahme als die Inhaftierung ersichtlich. Ge­stützt auf seine Ausführungen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass er sich ins Ausland absetzen und sich der Ausschaffung entziehen würde. Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Mi­gra­tions­behörden (Art. 64e Bst. a AuG) oder die Eingrenzung auf ein be­stimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AuG) könnten ihn nicht dazu ver­halten, sich den Behörden zur Verfügung zu halten (vgl. allgemein zum Über­massverbot BGer 2C_312/2018 vom 11.5.2018 E. 3.3.3, 2C_73/2017 vom 9.2.2017 E. 3.2, 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit­gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]).

4.3.3 Des Weiteren überschreitet die Ausschaffungshaft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt so­dann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwer­de­führers nach Marokko nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Die Be­hörden sind damit beschäftigt, die Ausschaffung mit einem begleiteten Flug (DEPA Flug) oder allenfalls auf dem Seeweg zu organisieren (Anord­nung Ausschaffungshaft vom 14.11.2018; unpag. Haftakten). Die marokka­nischen Behörden haben die Identität des Beschwerdeführers und dessen Staats­bürgerschaft anerkannt und ein Ersatzreisepapier zugesichert (vgl. E-Mail-Wechsel zwischen den SEM und dem MIP vom 19.3. und 3.4.2018; unpag. Haftakten). Es gibt demnach keine Anzeichen dafür, dass die Be­hörden den Vollzug der Landesverweisung nicht mit dem nötigen Nach­druck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AuG).

4.4 Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.2). Mit Blick auf diesen Verfahrens­aus­gang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

-dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

-dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

removal detentionrisk of abscondingcriminal expulsionproportionalitycompetenceasylum removalmigration enforcementcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint against the detention decision was admissible and sufficiently reasoned.

Solution extraite

The complaint was admitted only to the extent of a minimal review; any deficiency in reasoning was left open and the court proceeded to the merits.

Motifs extraits

The filing was timely, but the appellant did not engage with the lower decision. Given the lenient standard for lay submissions in detention matters, the court examined legality and then rejected the complaint on the merits.

Question juridique clé

Whether the Canton of Bern was competent to order removal detention based on the criminal expulsion.

Solution extraite

Yes. The earlier asylum removal order no longer provided a Bernese basis, but the later criminal expulsion under criminal law did, and Bern authorities may execute such measures.

Motifs extraits

Because the SEM had assigned execution of the asylum removal to Solothurn, Bern lacked competence under that decision. However, the later final criminal expulsion created a valid basis for detention under the Foreign Nationals Act.

Question juridique clé

Whether the statutory grounds for removal detention existed, especially criminal conviction and risk of absconding.

Solution extraite

Yes. Both the conviction-based ground and the risk-of-absconding ground were met.

Motifs extraits

The appellant was convicted of an offence punishable by more than three years and had a history of absconding, no fixed residence, repeated statements that he would not return to Morocco, and refusal to board the booked return flight.

Question juridique clé

Whether the detention was proportionate and whether release alternatives or detention-ending grounds barred it.

Solution extraite

The detention was proportionate, no detention-ending grounds were shown, and no milder effective measure was available.

Motifs extraits

He had no family ties in Switzerland, raised no health or detention-condition objections, the authorities were pursuing removal diligently, and reporting duty or geographic restriction would not secure his availability.

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