Demolition order for reconstructed barn in agricultural zone

100 2018 37Tribunal administratif18 déc. 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The owner of a barn in Saxeten unsuccessfully challenged a cantonal order requiring full demolition and recultivation after unauthorized reconstruction of a law-damaged building in the agricultural zone. The court held that the works were not mere repairs, that the building had become a ruin and no longer enjoyed protection under planning-law existing-use rules, and that no exception under Art. 24c RPG could be granted. It further found no protected reliance on informal statements by a planner or former official and held that the strong public interest in enforcing zoning law justified demolition despite the costs. The appeal was dismissed, the compliance deadline was extended to 31 July 2019, and the appellant was charged court costs.

Regeste Omnilex

Art. 22 RPG, Art. 24c RPG, Art. 42 RPV, Art. 46 BauG; illegal reconstruction of a building in the agricultural zone and restoration of lawful conditions. Works that substantially exceed maintenance and transform a damaged structure into a new building require authorization; a building that has become a ruin and whose identity is no longer preserved is not protected by existing-use rules and cannot be rebuilt under Art. 24c RPG. Informal statements by non-competent third persons do not create legitimate reliance, and even where reliance is invoked, the strong public interest in consistent enforcement of planning law outside the construction zone generally prevails. In the case of a bad-faith builder, economic disadvantages do not usually outweigh the duty to demolish and recultivate (consid. 3-7).

Texte intégral

100.2018.37U

STE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 18.Dezember 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Tschumi

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)

Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen

Beschwerdegegner

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Saxeten

Baupolizeibehörde, Niedermatte 115b, 3813 Saxeten

betreffend Baupolizei; Abbruch und Wiederaufbau Weidhaus; Wiederher­stellung des recht­mässigen Zustands (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 8. Januar 2018; RA Nr. 120/2017/48)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.12.2018, Nr. 100.2018.37U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone liegenden Par­zelle Saxeten Gbbl. Nr. 1________ (Baurecht Gbbl. Nr. 2________). Im November 2016 stellte die Einwohnergemeinde (EG) Saxeten fest, dass am alten, von einer Lawine stark beschädigten Weidhaus ohne Bau­be­willigung Bauar­beiten ausgeführt wurden. A.________ reichte in der Folge ein nachträg­liches Baugesuch ein, zog dieses aber wieder zurück, nach­dem das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) fest­ge­stellt hatte, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform und eine Aus­nahmebe­willigung nach Art. 24c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum­planung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) könne nicht in Aus­sicht gestellt werden. In der Folge schrieb das Regierungs­statt­halter­amt (RSA) Interlaken das nachträgliche Baubewilligungs­ver­fahren als erledigt ab und forderte die EG Saxeten u.a. auf, ein Baupolizei­verfahren zur Wie­der­herstellung des rechtmässigen Zustands zu eröffnen. So­weit hier inter­essierend erliess die EG Saxeten hierauf am 26. Juli 2017 eine Wieder­her­stellungs­verfügung mit folgendem Inhalt:

«1. Die Baupolizeibehörde Saxeten verzichtet insoweit teilweise auf die Wie­derherstellung des rechtmässigen Zustandes, als der Abbruch des Gebäudes als unverhältnismässig erscheint.

2. Herr A.________ wird angewiesen, innerhalb von 60 Tagen nach Rechts­kraft dieser Verfügung das Weidhaus unbewohnbar zu ma­chen. Zur Unbewohnbarmachung von Räumen gehören insbeson­dere die Beseitigung von Kücheneinrichtungen, die Beseitigung von Schlaf­stellen sowie das Verrammeln der Fenster auf der Südwest- und Nordwestfassade. A.________ hat den Vollzug unverzüglich der Baupolizeibehörde Saxeten zu melden.

  1. [Die] Baupolizeibehörde Saxeten erlässt für das Gebäude ein Be­nützungsverbot für die Wohnnutzung. Die Nutzungseinschränkung ‹Zweck­entfremdungsverbot nach BauG› wird durch die Gemeinde – nach Ablauf der Einsprachefrist – im Grundbuch eingetragen.

[…]»

B.

Gegen diese Verfügung erhob das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) am 28. August 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedi­rektion des Kantons Bern (BVE). Diese hiess die Beschwerde am 8. Ja­nu­ar 2018 gut, hob die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung auf und ordnete stattdessen Folgendes an:

«Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird Herr A.________ angewiesen, das Haus auf der Parzelle Saxeten Grund­buch­blatt Nr. 1________ (BR 2________) bis 30. Juni 2018 vollständig abzu­brechen (inklusive Fundament/Unterbau) und das Gelände entspre­chend der angrenzenden Umgebung (Geländeverlauf, Bodenaufbau und Bodenqualität) zu rekultivieren.»

C.

Dagegen hat A.________ am 8. Februar 2018 Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de erhoben und beantragt, der Entscheid der BVE vom 8. Ja­nu­ar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2018 bzw. Vernehmlassung vom 2. März 2018 schliessen das ARE und die BVE auf Abweisung der Be­schwer­de. Die EG Saxeten beantragt in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2018 die Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vor­in­stanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den ange­fochtenen Ent­scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte­resse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Zu Rechtunbestritten ist die formelle Rechtswidrigkeit der ausgeführten Bau­arbeiten. Der Beschwerdeführer hat sein nachträgliches Baugesuch vom 15. November 2016 betreffend «Sanierung bestehendes, baufälliges Weid­haus» zurückgezogen, nachdem das AGR zum Schluss gekommen war, dass das Vorhaben in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei und auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt wer­den könne. Sowohl die Sanierung, die über das übliche Mass einer Reno­vation hinausgeht, als auch der Wiederaufbau einer zerstörten Baute ist be­willigungspflichtig (Art. 22 RPG; BGE 113 Ib 314 E. 2b; BGer 1C_47/2008 vom 8.8.2008, in ZBl 2010 S. 397 E. 2.5.1, 1C_131/2018 vom 27.8.2018 E.3.2; vgl. auch Art. 1a f. BauG; BVR 2014 S. 65 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Die ausgeführten Arbeiten gingen angesichts ihres Ausmasses weit über reine Unterhaltsarbeiten hinaus (vgl. hinten E. 3.2). Die erforder­liche Be­willigung liegt nach dem Gesagten nicht vor.

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet die materielle Rechtswidrigkeit der aus­ge­führten Bauarbeiten.

3.1 Reicht eine Bauherrschaft kein nachträgliches Baugesuch ein oder zieht sie ein solches – wie hier – wieder zurück, so verwirkt ihr Anspruch auf materielle Prüfung der Baurechtskonformität grundsätzlich. Aus Grün­den der Verhältnismässigkeit ist die materielle Rechtswidrigkeit im Wieder­her­stellungsverfahren in diesen Fällen bloss, aber immerhin summarisch zu prüfen (statt vieler BVR 2000 S. 416 E. 3a; BGE 123 II 248 E. 3a/bb; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I/II, 4. Aufl. 2013/2017, Art. 46 N. 15a). Darauf hat bereits die BVE zutreffend hinge­wiesen. Sie hat ausserdem festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Wieder­herstellungsverfügung nicht angefochten und (auch) damit die mate­rielle Rechtswidrigkeit der Baute akzeptiert habe. Obwohl die BVE in Frage stellte, ob bei dieser Ausgangslage eine summarische Prüfung überhaupt er­forderlich sei, nahm sie eine solche vor und kam zum Schluss, dass die aus­geführten Bauarbeiten nicht hätten bewilligt werden können. Der über­wiegende Teil der Fassaden und das Dach seien komplett ersetzt und das Innere des Hauses vollständig erneuert worden. Es handle sich um ein neues Gebäude, weshalb die Behörden zu Recht von einem Abbruch und Wieder­aufbau ausgegangen seien. Das Vorhaben sei nicht zonenkonform und es könne auch mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG nicht be­willigt werden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Un­recht von einem Abbruch und Wiederaufbau aus. Er habe lediglich einen Lawinenschaden am Gebäude repariert und dafür bloss die beiden berg­seitigen, von der Lawine beschädigten Wände sowie das eingestürzte Dach ersetzt. Im Innern habe er keine Einbauten ausgeführt. – Wie sich aus den Akten ergibt, trifft diese Darstellung nicht zu. Der Beschwerdefüh­rer hat nicht nur das Dach und zwei Fassaden komplett ersetzt, sondern zu­sätzlich Teile der beiden anderen Fassaden, und auch das Gebäude­innere ist vollständig neu, einschliesslich Tragkonstruktion und Beton-Erd­ge­schossboden bzw. -Kellerdecke (vgl. Fotos Augenschein vom 18.4.2017, unpag. Akten RSA, act. 3B). Die Pläne zum nachträglichen Baugesuch gaben diese ausgeführten Arbeiten nur unvollständig wieder. Anstelle des vor­bestehenden einfachen Weidhauses steht heute ein massiver, chalet­artiger Neubau. Inwiefern die BVE diesen Sachverhalt falsch festgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Da der massgebliche Sachverhalt akten­mässig dokumentiert ist, erübrigt sich ein Augenschein; der entsprechende Be­weisantrag wird abgewiesen.

3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Weidhaus sei stets – auch in lawinengeschädigtem Zustand – landwirtschaftlich genutzt worden, denn der Keller diene als Tierunterstand. – Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonen­konform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produ­zierenden Gartenbau nötig sind (vgl. auch Art. 34 Abs. 4 Bst. a der Raum­planungs­verordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Im Rahmen des nach­träglichen Baubewilligungsverfahrens holte das RSA beim Amt für Land­wirtschaft und Natur des Kantons Berns (LANAT) einen Fachbericht zur Zonenkonformität ein. Danach verpachtet der Beschwerdeführer die 76 Aren Land und das Weidhaus seit 2017. Der Pächter wolle künftig im Sommer einmal heuen und im Herbst vier bis fünf Kälber während ca. einer Woche auf dem Land weiden lassen. Während dieser Zeit werde der Stall ge­nutzt, ebenso im Winter zum Einstellen von Zaunmaterial. Das LANAT kam zum Schluss, dass aus landwirtschaftlicher Sicht für diese Art der Be­wirt­schaftung kein Bedarf an einem Weidhaus mit Wohnteil bestehe, wes­halb das Vorhaben nicht zonenkonform sei (vgl. zum Ganzen Fachbericht LANAT vom 19.5.2017, unpag. Akten RSA, act. 3B). Es besteht kein An­lass, an dieser Beurteilung der Fachbehörde zu zweifeln. Dass der Pächter gegebenenfalls für einen alternativen temporären Tierunterstand sorgen müsste, ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers daran nichts.

3.4 Gemäss Art. 24c RPG sind bestimmungsgemäss nutzbare Bauten ausser­halb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Be­stand grundsätzlich geschützt (Abs 1). Solche Bauten können mit Bewilli­gung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll er­weitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder ge­ändert worden sind (Abs. 2). In jedem Fall vorbehalten bleibt die Verein­bar­keit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung (Abs. 5). Der Anwen­dungs­bereich von Art. 24c RPG ist auf Bauten und Anlagen beschränkt, die noch bestimmungsgemäss nutzbar sind (vgl. auch Art. 42 Abs. 4 RPV). Be­stimmungsgemäss nutzbar ist eine Baute, wenn der Eigentümer oder die Eigen­tümerin durch angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert hat. Dies äussert sich darin, dass die Baute gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind. Ein Umbau von Bau­ruinen zu wieder nutzbaren Bauten bzw. deren Abbruch und Wiederaufbau ist ausgeschlossen (BGer 1A.134/2002 vom 17.7.2003 in ZBl 2005 S. 158 E. 4.3; 1C_356/2010 vom 21.2.2011 E. 2.3 mit Hinweisen; Rudolf Muggli, in Kommentar RPG, 2017, Art. 24c N. 16 und 40). – Wie erwähnt wurde das Weid­haus im Winter 2010/2011 durch eine Lawine stark beschädigt und während der darauf folgenden Jahren dem weiteren Verfall preisgegeben. Der Beschwerdeführer führt selber aus, nach dem Lawinenniedergang habe sich der Zustand des Gebäudes zunehmend verschlechtert, so dass es schliesslich einsturzgefährdet gewesen sei. Auch nach den Angaben im nach­träglichen Baugesuch handelte es sich um ein «baufälliges» Weid­haus. Das Gleiche gilt für den Keller, der nach Angaben des Beschwerde­führers als Tierunterstand dient, wurde doch die gesamte Kellerdecke neu ge­baut. Vor den Bauarbeiten im Herbst 2016 befand sich das Weidhaus folglich nicht mehr in gebrauchstauglichem Zustand, sondern war eine Bau­ruine (vgl. Fotos Zustand vor Bauarbeiten, hinten in unpag. Akten RSA, act. 3B; vgl. auch Stellungnahme Gemeinde vom 2.3.2018, act. 4). Ob das Ge­bäude vor dem Lawinenschaden noch bestimmungsgemäss nutzbar war, kann heute nicht mehr festgestellt werden. Die Frage kann offenblei­ben, da bis zum Wiederaufbau fast sechs Jahre verstrichen und es insofern offen­sichtlich an einem andauernden Interesse an der Weiternutzung fehlte. Dazu kommt, dass die Baute heute ein deutlich verändertes Er­scheinungsbild aufweist und erweiterte Nutzungsmöglichkeiten zulässt. Die Vor­aussetzung, dass die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt wer­den muss, ist somit ebenfalls nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 und 3 RPV; Rudolf Muggli, in Kommentar RPG, 2017, Art. 24c N. 39). Mit der Vorinstanz ist folglich festzuhalten, dass keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG hätte erteilt werden können (vgl. auch Fachbericht AGR vom 31.5.2017, in unpag. Akten RSA, act. 3B). Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh­rers ist die Baute auch materiell rechtswidrig.

4.

Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Bau­bewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewillig­ten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde der je­weiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grund­eigentümer eine an­gemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmäs­sigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wieder­herstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, ver­hältnis­mässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht ver­letzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 BewD; statt vieler BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Bei gutem Glauben der Bau­herrschaft kann die Wiederherstellung unterbleiben, wenn nicht ge­wichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen sie gebieten (BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/d).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich auf Auskünfte des beigezogenen Planers und des ehemaligen Bauinspektors des AGR ver­lassen, wonach die Sanierungsarbeiten ohne Bewilligung ausgeführt wer­den dürften. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe für diese Behauptung keinen Beweis erbracht, zumal er die Befragung der Zeugen beantragt habe. Diese Beweisanträge habe die Vorinstanz ohne stich­haltige Begründung abgewiesen. Damit habe die BVE sein Recht auf Be­weisabnahme verletzt, was einer willkürlichen Beweiswürdigung gleich­komme.

5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) verleiht einer Person Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Ver­trauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Er­wartun­gen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Dem­nach kann eine (selbst unrichtige) Auskunft, die eine Behörde einer Privat­person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Vor­aussetzung dafür ist, dass sich die Auskunft auf eine konkrete, die be­tref­fende Person berührende Angelegenheit bezieht. Neben dem be­hörd­lichen Verhalten als Vertrauensgrundlage setzt der Anspruch eine Ver­trauens­be­tätigung voraus, d.h. eine gestützt auf das Vertrauen getätigte Dis­position, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden kann, sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Dis­po­sition. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Inter­essen­abwägung im Einzelfall vorbehalten (BGE 137 II 182 E. 3.6.2; BVR 2015 S. 15 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann; Allgemeines Verwaltungs­recht, 7. Aufl. 2016, N. 624, 627; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Ver­waltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N. 3, 10 ff.).

5.3 Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Auskunft seines Planers be­ruft, ist zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich nur ein Handeln oder Unter­lassen der zuständigen Behörden eine Vertrauensposition begründen kann, nicht auch eine Auskunft Dritter (Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/a). Nach den Angaben des Beschwerdeführers haben sich die an­geb­lichen Auskünfte sodann auf eine Sanierung bezogen. Wie dargelegt, gingen die ausgeführten Arbeiten aber weit darüber hinaus. Wie die BVE zu­treffend festgehalten hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht, er habe die Auskunft erhalten, dass ein Abbruch und Wiederaufbau bewilligungsfrei mög­lich sei. Im Übrigen hat der ehemalige Mitarbeiter des AGR gemäss An­gaben des Planers am Augenschein vom 18. April 2017 anlässlich einer Be­gehung am 21. Juni 2016 bloss festgehalten, es sollte möglichst alles Be­stehende erhalten werden; blieben zwei Wände stehen, sei es eine Sa­nierung und sei das Vorhaben in Ordnung, wenn auch die Waldabteilung Alpen einverstanden sei (Protokoll vom 20.4.2017, in unpag. Akten RSA, act. 3B). Eine solche Auskunft hätte höchstens so verstanden werden kön­nen, dass eine Instandstellung unter gewissen Voraussetzungen be­willi­gungs­fähig wäre, nicht hingegen, dass sie bewilligungsfrei ausgeführt werden darf. Die angeblichen Auskünfte, die sich im Übrigen nicht auf kon­krete Pläne bezogen, vermochten somit kein berechtigtes Vertrauen darauf zu begründen, dass jegliche Arbeiten ohne Baubewilligung ausgeführt wer­den dürfen. Dass Bauvorhaben allgemein und erst recht in der Landwirt­schafts­zone einer Bewilligung bedürfen und dass eine solche Bewilligung nicht formlos erteilt werden kann, muss zudem als allgemein bekannt gel­ten. Eine Befragung der beiden als Zeugen benannten Personen hätte keine weitere Klärung versprochen, weshalb die BVE darauf verzichten durfte, ohne den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu verletzen. Das­selbe gilt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht; die erneut ge­stellten Beweisanträge werden abgewiesen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass am Abbruch des sa­nierten Weidhauses ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Im Hin­blick auf den Schutz weidender Tiere und vorübergehender Wanderer so­wie die landwirtschaftliche und tiergerechte Nutzung des Baugrundstücks sei er vielmehr verpflichtet gewesen, das einsturzgefährdete Weidhaus zu sanieren. Ein vollständiger Rückbau hätte unweigerlich zur Folge, dass eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich wäre, womit der Ver­gandung des Grundstücks Vorschub geleistet würde. Mit der Sanierung des Weidhauses habe er mithin auch achtenswerten öffentlichen Inter­essen nachgelebt (Erhalt der intakten Berglandschaft, Schutz von Mensch und Tier).

6.2 Anders als der Beschwerdeführer meint, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu­stands, kommt dem konsequenten Vollzug des Baurechts ausserhalb des Bau­gebiets doch besondere Bedeutung zu (BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2013 S. 85 E. 5.2, 2004 S. 440 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a mit weiteren Hinweisen). Werden in der Landwirtschaftszone illegal er­rich­tete Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage ge­stellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Solche formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen grund­sätz­lich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6; BGer 1C_283/2017 vom 23.8.2017 E. 4; 1C_135/2016 vom 1.9.2016 E. 3.3). Inwiefern nur der Fort­bestand der illegalen Baute eine Vergandung des Grundstücks verhin­dern könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, zumal ein landwirtschaftlicher Bedarf dafür gerade nicht ausgewiesen ist (vorne E. 3.3).

7.

7.1 Eine Wiederherstellungsverfügung im Sinn von Art. 46 Abs. 2 BauG muss schliesslich verhältnismässig sein. Die angeordneten Wiederher­stellungs­massnahmen müssen geeignet sein, um den rechtmässigen Zu­stand wiederher­zustellen, und dürfen nicht weiter gehen, als für diesen Zweck notwendig ist. Zudem muss die mit der Wiederherstellung verbun­dene Belastung des oder der Pflichtigen durch ein genügendes öffentliches Inter­esse gerecht­fertigt sein (Zumutbarkeit). Auf den Grundsatz der Ver­hält­nismässigkeit kann sich auch eine bösgläubige Bauherrschaft berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Über­legungen, näm­lich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem In­teresse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zu­stands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls er­wachsenden (wirtschaftlichen) Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berück­sichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1, 2003 S. 97 E. 3b je mit Hinweisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c/a-c).

7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, einerseits sei für den Ab­bruch des Weidhauses und die Rekultivierung des Geländes mit Kosten von mindestens Fr. 44‘000.-- zu rechnen, was in keinem vernünftigen Ver­hältnis zum vermeintlichen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines theoretischen, längst überholten Zustands stehe, existiere die Baute doch schon seit Jahrzehnten. Anderseits bestreitet er die Verhältnismäs­sigkeit unter Hinweis auf die «neuere Rechtsetzung». Inwiefern er aus der In­for­mation des AGR vom 13. September 2017 zur Bewilligungspraxis bei Aus­nahmegesuchen nach Art. 24c Abs. 4 RPG (BSIG 7/721.0/14.2; ein­seh­bar unter: <www.jgk.be.ch> Rubrik «Gemeinden/BSIG/BSIG-Daten­bank») etwas für sich ableiten könnte, ist nicht ersichtlich. Es geht darin um eine Klärung der Voraussetzungen für Erweiterungen des Bauvolumens von besitzstandsgeschützten Bauten. Abgesehen davon, dass hier keine solche Erweiterung zur Diskussion steht, könnten – selbst wenn die ent­sprechenden Bewilligungsvorgaben gelockert worden wären – nur recht­mässige Bauten davon profitieren; die Wiederherstellung rechtswidriger Bauten – wie hier – ist deshalb nicht unverhältnismässig. Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer sich auf einen parlamentarischen Vor­stoss im Rahmen der RPG-Teilrevision beruft, der verlangte, dass nicht mehr benötigte landwirtschaftliche Bauten vor dem Zerfall gerettet und deshalb zu Wohnzwecken sollen umgenutzt werden können (Motion 17.3358 vom 16.5.2017, Beschwerdebeilage 10). Abgesehen davon, dass diese Motion am 13. Juni 2018 vom Ständerat abgelehnt wurde und damit er­ledigt ist (vgl. <www.parlament.ch/de>, Rubriken «Ratsbetrieb/Curia Vista/Suche/Motion 17.3358»), hätten sich die damit angeregten Neuerun­gen ohnehin nicht auf bereits zerfallene Bauten bezogen. Es trifft deshalb nicht zu, dass der Beschwerdeführer einer künftigen Rechtslage «in vor­aus­schauender Weise» entsprochen hat und die Wiederherstellung des­halb unverhältnismässig ist. Was schliesslich die Wiederherstellungskosten an­geht, hat bereits die BVE zutreffend darauf hingewiesen, dass Ver­mögens­interessen einer bösgläubigen Bauherrschaft, selbst wenn sie nicht un­bedeutend sein sollten, das erhebliche öffentliche Interesse an der Wieder­herstellung des rechtmässigen Zustands in der Landwirtschaftszone nicht zu überwiegen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4; BGer 1C_427/2007 vom 27.5.2008; VGE 2016/91 vom 14.11.2016 E. 6.1, Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c/c). Da eine nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbare Baute in der Landwirtschaftszone keinen Besitzstand geniesst, besteht die Her­stellung des rechtmässigen Zustands darin, diese Baute bzw. das an deren Stelle errichtete Gebäude zu entfernen und den Boden zu rekultivie­ren. Dies ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zumutbar.

8.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offen­sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Solche Beschwerden be­ur­teilt das Verwaltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Wiederherstellungs­frist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist, ist eine neue Frist festzulegen. Mit Blick darauf, dass die Abbrucharbeiten nicht im Winter stattfinden können und für den Abtransport des Materials an­geblich Helikopterflüge erforderlich sein werden, wird die Wiederher­stellungs­frist auf Ende Juli 2019 festgesetzt.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfah­rens­kosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird auf ** 31.Juli 2019** festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-dem Beschwerdegegner

-der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

-der EG Saxeten

und mitzuteilen:

dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

planning lawagricultural zonedemolition orderexisting-use protectiongood faithproportionalityunauthorized constructionrestoration of lawful status

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the rebuilt barn was unauthorized and materially unlawful

Solution extraite

The works required a permit and were not covered by a planning exception; the structure had become a ruin and the reconstruction created a new building not protected by existing-use rules.

Motifs extraits

The repairs went far beyond maintenance. The building was no longer fit for use, had lost its identity, and could not be legalized under Art. 24c RPG or the agricultural-zone rules.

Question juridique clé

Whether the owner could rely on good-faith assurances from a planner or former official

Solution extraite

No protected reliance was established.

Motifs extraits

Only assurances by competent authorities can create legitimate reliance; the statements invoked related only to a permitted renovation, not to permit-free demolition and reconstruction, and did not concern concrete approved plans.

Question juridique clé

Whether demolition and site restoration were proportionate

Solution extraite

Yes. The public interest in restoring legality in the agricultural zone outweighed the owner’s financial interests, and demolition with recultivation was suitable and necessary.

Motifs extraits

Illegal buildings outside the construction zone are generally to be removed when they cannot be legalized; economic disadvantages of a bad-faith builder do not prevail over the strong public interest in enforcing planning law.

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