Appeal against lifting tax-procedure stay dismissed as inadmissible

100 2018 235Tribunal administratif5 sept. 2018Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court examined an appeal against the tax appeal commission’s refusal to re-suspend back-tax proceedings for 2004-2007. The taxpayer argued that resuming those proceedings could prejudice his parallel tax-penalty cases. The court held that the decision was only separately appealable if an irreparable disadvantage was shown. It found the alleged prejudice unsubstantiated and noted that use of evidence from back-tax proceedings in penalty proceedings is statutorily restricted. The appeal was therefore not admitted. Court costs of CHF 1,500 were imposed on the appellant, and no party compensation was granted.

Regeste Omnilex

Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG; selbständige Anfechtung von Zwischenverfügungen betreffend Verfahrenssistierung: Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist glaubhaft zu machen; blosse abstrakte Befürchtungen genügen nicht. Die behauptete Gefahr, Erkenntnisse aus einem Nachsteuerverfahren könnten ein hängiges Steuerstrafverfahren beeinflussen, begründet keinen irreparablen Nachteil, wenn die Verwendung solcher Beweismittel gesetzlich beschränkt ist (Art. 227 Abs. 4 StG; Art. 183 Abs. 1bis DBG). Die frühere Rüge einer Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermag den Nachteilsnachweis nicht zu ersetzen. Fehlt es an der selbständigen Anfechtbarkeit, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; Kosten folgen dem Unterliegen.

Texte intégral

100.2018.235/236U

ARB/SBE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 5. September 2018

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Streun

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern 2004-2007; Nachsteuern, Aufhebung der Sistierung der Rechtsmittelver­fahren (Verfügungen der Steu­errekurskommission des Kantons Bern vom 28. Juni 2018; 100 15 354-357; 200 15 286-289)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.09.2018, Nrn. 100.2018.235/ 236U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 17. September 2012 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Bern gegen A.________ ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren betref­fend die rechtskräftig veranlagten Steuerperioden 2004-2007. Mit Ein­spra­che­entscheiden vom 13. Juli 2015 rechnete sie seinem Einkommen ge­schäftsmässig nicht begründete Aufwendungen von Fr. 19'299.-- (2004), Fr. 55'334.-- (2005), Fr. 23'608.-- (2006) und Fr. 242'976.-- (2007) auf. Mit se­paraten Einspracheentscheiden gleichen Datums auferlegte sie A.________ wegen vollendeter, eventualvorsätzlich bzw. teilweise grobfahrläs­sig begangener Steuerhinterziehungen für die Kantons- und Gemeinde­steu­ern der Jahre 2004-2007 Steu­erbussen in der Höhe von insgesamt Fr. 88'889.85.

B.

Am 10. August 2015 erhob A.________ sowohl gegen die Nachsteuer­ent­scheide als auch gegen die Strafsteuerentscheide Rekurs und Be­schwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese sistierte die Nachsteuerverfahren bis zum Abschluss der Steuerhin­ter­ziehungsverfahren (Verfügung vom 12.8.2015) und wies die Rechts­mittel be­treffend die Steuerbussen ab, wobei sie mit Bezug auf ein Steuerjahr das Straf­mass erhöhte (Entscheide vom 2.8.2016). Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobenen Beschwerden betreffend das Steuerjahr 2004 gut, weil mittlerweile die Verjährung eingetreten war; im Übrigen wies es die Beschwerden ab (Urteile vom 12.6.2018). Diese Urteile sind beim Bun­desgericht angefochten. Wegen drohender Verjährung hatte die Vize­präsidentin der StRK mit Verfügung vom 4. Juni 2018 die Sistierung aufge­hoben und die Verfahren betreffend die Nachsteuern wieder aufgenom­men. In seiner innert verlängerter Frist eingereichten Stellungnahme vom 27. Juni 2018 beantragte A.________ vor der Vorinstanz, die Sistierung der Nachsteuerverfahren (eventualiter nur die Sistierung der Nachsteuer­ver­fahren betreffend die Jahre 2005-2007) sei bis zum rechtskräftigen Ab­schluss der Strafsteuerverfahren aufrechtzuerhalten. Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 wies die Vizepräsidentin der StRK das sinngemäss gestellte Ge­such um erneute Sistierung der Nachsteuerverfahren ab.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 20. Juli 2018 hat A.________ dage­gen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Zwischen­ver­fügung der StRK vom 28. Juni 2018 sei aufzuheben und die Sistierung der Nachsteuerverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der Straf­steuerverfahren aufrechtzuerhalten bzw. (sinngemäss) wieder anzuordnen; eventualiter sei die Sistierung der Nachsteuerverfahren betreffend die Jahre 2005-2007 aufrechtzuerhalten bzw. wieder anzuordnen.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 hat der Abteilungspräsident i.V. die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun­dessteuer vereinigt.

Die StRK hat in ihrer Eingabe vom 13. August 2018 darauf verzichtet, An­träge zu stellen, während die Steuerverwaltung innert Frist keine Be­schwerdeantwort eingereicht hat.

Erwägungen:

1.

1.1 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grund­sätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Be­schwer­deverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfü­gung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streit­gegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung, dem sog. An­fechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegen­stands vor, der nicht über das hinausge­hen kann, was die Vorinstanz gere­gelt hat oder hätte regeln sollen (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.).

1.2 Angefochten ist die Verfügung der StRK vom 28. Juni 2018, mit der sie das Gesuch um erneute Sistierung der bei ihr hängigen Nachsteuer­ver­fahren 2004-2007 abgewiesen hat. Gegenstand des vorliegenden Ver­fahrens bildet damit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Rz. A/1) nicht die Aufhebung der Sistierung – die entsprechende Verfü­gung ist unangefochten geblieben (vgl. vorne Bst. B) –, sondern die Weige­rung der Vorinstanz, die Sistierung wieder anzuordnen. In Bezug auf die nach­fol­gend zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen spielt indes keine Rolle, ob die Wiederaufnahme oder die ablehnte (erneute) Sistierung des Ver­fah­rens angefochten ist.

1.3 Verfügungen über die Einstellung von Verfahren stellen verfahrens­leitende Zwischenverfügungen dar (vgl. Art. 151 des Steu­er­gesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. c und Art. 38 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs­rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Sie sind als solche dann beim Verwal­tungsgericht an­fecht­bar, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Haupt­sache zu­lässig ist (Umkehrschluss aus Art. 75 Bst. a VRPG), was hier zutrifft: Das Ver­wal­tungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden betreffend Nach­steuern als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 StG und Art. 145 des Bun­des­ge­setzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]).

1.4 Allerdings setzt die selbständige Anfechtung von Zwischenverfügun­gen, die nicht Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstands bzw. der Ab­lehnung beschlagen, voraus, dass die betreffenden Verfügungen entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder aber die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und da­mit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be­weisverfahren ersparen würden (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG). Falls keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, sind sie nur ge­meinsam mit den Endentscheiden anfechtbar, soweit sich ihr Inhalt noch auf diese auswirkt (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 4 VRPG). Ein nicht wie­der gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die an­fechtende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Auf­he­bung oder Abänderung der Zwischenentscheide hat, wobei kein irrepa­ra­bler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer sofortigen Anfechtung ist bereits dann gegeben, wenn günstige End­ent­scheide für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen ver­mögen. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftli­ches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlänge­rung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nach­teil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1).

1.5 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Gutheissung der Be­schwerden würde sofort Endentscheide herbeiführen und damit bedeu­tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be­weisverfahren ersparen. Er begründet die selbständige Anfechtbarkeit der angefochtenen Ver­fügung vielmehr damit, dass die Aufhebung der Sistie­rung bzw. die nicht angeordnete erneute Einstellung einen nicht wieder gutzumachenden Nach­teil bewirke. Ein solcher liege insofern vor, als Erkenntnisse aus dem Nach­steuerverfahren das parallel laufende Strafsteuerverfahren zu seinen Un­gunsten beeinflussen könnten, und zwar unabhängig davon, in welchem Ver­fahrensstadium sich letzteres derzeit befinde. Anders als das Steuer­hinter­ziehungsverfahren sei das Nachsteuerverfahren grundsätzlich von der Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person beherrscht. Sofern die StRK im Nachsteuerverfahren den Sachverhalt gestützt auf diesen Grund­satz ermittle, ohne der für das Strafsteuerverfahren und das kombinierte Ver­fahren geltenden Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen, sei «die Wiederaufnahme der Nachsteuerverfahren geeignet […], Endentscheide in der Sache herbeizuführen, welche sich für den Beschwerdeführer negativ auf das parallel laufende Steuerstrafverfahren auswirken und deshalb die [strafprozessualen] Verfahrensgarantien […] verletzen» könnten (vgl. Be­schwerde insb. Rz. A/3 und A/18).

1.6 Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG glaubhaft zu machen. Beweismittel aus einem Nachsteuer­verfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranla­gung nach pflichtgemässem Ermessen noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden (Art. 227 Abs. 4 StG; Art. 183 Abs. 1bis DBG). Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Behauptung, allfällige (neue) Erkenntnisse aus dem wieder aufge­nommenen Nachsteuerverfahren könnten entgegen diesem Grundsatz die vor dem Bundesgericht hängigen Strafsteuerverfahren zu seinen Unguns­ten beeinflussen, auch nur ansatzweise näher auszuführen und zu begrün­den. Seine Befürchtung, die Wiederaufnahme der Nachsteuerverfahren könnte letztlich zu einer Verletzung der strafprozessualen Verfahrensga­rantien führen, erweist sich bei den hier interessierenden Gegebenheiten als haltlos, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. etwa BGer 2C_802/2014 vom 23.9.2014 E. 2.1, 2C_175/2010 vom 21.7.2010 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer der Steuerverwaltung vorwirft, sie habe bei der Sachverhaltsfeststellung die für kombinierte Verfahren geltenden Ver­fahrensvorschriften missachtet und insbesondere Art. 32 Abs. 1 der Bun­desverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Euro­päischen Menschen­rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verletzt (vgl. Be­schwerde Rz. A/14 ff.), ist auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die Steuerbussen zu verweisen (VGE 2016/257/258 vom 12.6.2018 E. 3 und 4). Die zum wiederholten Mal vor­gebrachten Rügen sind von vornherein nicht geeignet, einen Nachteil glaubhaft zu machen, der durch die angefochtene Verfügung bewirkt wird. Andere nicht wieder­gutzumachende Nachteile sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Die Voraussetzungen gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die selbständige Anfechtung der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 sind mithin nicht erfüllt. Auf die Be­schwerden ist deshalb nicht einzutreten.

1.7 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um zwei verschiedene Steu­ern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrenn­ten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3).

1.8 GemässArt. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt die Beurteilung von Beschwerden gegen Zwi­schenverfügungen in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh­rer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2004-2007 wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2004-2007 wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

tax procedureinterim orderstay of proceedingsirreparable disadvantageback taxestax evasionadmissibilitycosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the refusal to re-stay the back-tax proceedings was admissible as a separate appeal against an interim order.

Solution extraite

The challenged decision was an interim procedural order, but it could only be separately appealed if an irreparable disadvantage was shown; that was not established.

Motifs extraits

The appellant did not credibly show that resuming the back-tax proceedings would cause an irreparable disadvantage. Potential use of evidence in the parallel penalty proceedings was legally restricted, and the asserted risks were not substantiated.

Question juridique clé

Whether the appellant had shown an irreparable disadvantage from the resumption of the back-tax proceedings.

Solution extraite

No irreparable disadvantage was made credible.

Motifs extraits

The court found the fears of prejudice to the pending tax-penalty proceedings too abstract. Evidence from the back-tax proceedings could only be used in the penalty case under statutory limits, and earlier human-rights objections had already been addressed in the penalty judgment.

Question juridique clé

Allocation of procedural costs.

Solution extraite

The appellant had to bear the court costs and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

As the appellant failed, costs followed the outcome under the tax and administrative procedure rules.

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