Fire brigade costs cannot be charged without fault

100 2018 146Tribunal administratif7 nov. 2018Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Administrative Court of Bern allowed the hunter’s appeal against a municipal order charging him CHF 220 plus a fee for a fire brigade animal-rescue operation. The court held that the rescue was not a special operation under the Fire Protection and Fire Brigade Act, so cost shifting required fault under Art. 32(1) FFG. Relying on the hunting inspectorate’s report, the court found no culpable breach of duty: the hunter was allowed to conduct the hunt and let the dog run free. Animal-owner liability under Art. 56 OR was also inapplicable because it does not cover pure economic loss. The lower decision was annulled, and the municipality had to pay costs and party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 32 FFG; cost recovery for fire brigade operations requires fault unless the case falls within the statutory exceptions for special operations or traffic accidents. The term "schuldhaft" in Art. 32(1) FFG encompasses any degree of fault, including slight negligence, but the burden remains on the authority to establish culpable conduct. A rescue operation for a hunting dog and fox in a shaft is not, as such, a special operation within Art. 17 FFG. Art. 56 OR does not provide a basis for recouping pure pecuniary loss, because its protective scope is limited to absolute rights (consid. 2–3).

Texte intégral

100.2018.146U

KEP/NUI/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. November 2018

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Nuspliger

A.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________

handelnd durch den Gemeinderat

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Kostenauflage für Feuerwehreinsatz (Entscheid des Regierungs­statthalteramts Bern-Mittelland vom 13. April 2018; vbv 2/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.11.2018, Nr. 100.2018.146U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 14. Oktober 2017 war A.________ mit seinem Jagdhund im ...wald in … auf Rehjagd. Im Rahmen der Jagd stiess der Hund statt auf ein Reh auf einen Fuchs und verfolgte diesen durch eine Röhre von einem Entwässerungsschacht in einen Strassenschacht.

Passanten bemerkten den Zwischenfall im Strassenschacht und benach­richtigten die Kantonspolizei. Diese alarmierte die Regiofeuerwehr B.________ für eine Tierrettung. In der Folge wurden der mit Bisswunden ver­letzte Hund und ein verletzter Fuchs aus dem Schacht befreit und der ver­letzte Fuchs von der Polizei mit Fangschuss von seinem Leiden erlöst.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 stellte die Einwohnergemeinde (EG) B.________ A.________ die Einsatzkosten von Fr. 220.-- für den Feu­er­wehreinsatz vom 14. Oktober 2017 und zusätzlich eine Verfügungsge­bühr von Fr. 50.-- in Rechnung.

B.

Dagegen reichte A.________ am 4. Januar 2018 Beschwerde beim Re­gierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein. Das Regierungsstatthalteramt wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. April 2018 ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 16. Mai 2018 Verwaltungs­ge­richtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, der Entscheid des Regie­rungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. April 2018 sei aufzuheben.

Das Regierungsstatthalteramt hat am 30. Mai 2018 eine Vernehmlassung ein­gereicht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die EG B.________ hat keine Beschwerdeantwort eingereicht.

Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Jagdinspektorat, am 17. Juli 2018 einen Fachbe­richt eingereicht und verschiedene Fragen beantwortet. Die Verfahrensbe­teiligten haben sich am 3. August 2018, 13. August 2018 und 21. August 2018 dazu geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Be­schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Der Beschwerdeführer hat die Einholung eines Gutachtens bean­tragt, welches sich zum jagdlichen Verhalten des Beschwerdeführers und seines Hundes sowie den Sorgfaltspflichten bei der Treibjagd äussert.

Mit Einholen des Fachberichts des Jagdinspektorats vom 17. Juli 2018 ist der Verfahrensantrag gegenstandslos geworden (vgl. Stellungnahme des Be­schwerdeführers vom 21.8.2018, act. 10, Ziff. 2). Ob das Regierungs­statt­halteramt Bern-Mittelland den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht­liches Gehör verletzt hat, indem es auf das beantragte Gutachten ver­zichtet hat (Beschwerde Ziff. III.1) kann offenbleiben, da das Verwaltungs­ge­richt die streitigen Sachverhalts- und Rechtsfragen frei prüfen kann (BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5).

2.

Umstritten ist, ob die Kosten des Feuerwehreinsatzes dem Beschwerdefüh­rer überwälzt werden können.

2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 20. Ja­nuar 1994 (FFG; BSG 871.11) tragen grundsätzlich die Ge­meinden die Kosten der Feuerwehren. Die Rückerstattung der Einsatzkos­ten von Feuerwehreinsätzen ist in Art. 32 FFG sowie Art. 22 des Feuer­wehr­reglements der EG B.________ vom 5. Dezember 2011 (FWR) ge­regelt. Danach kann die Gemeinde die Einsatzkosten der Feuerwehr von der Verursacherin oder vom Verursacher einfordern, wenn das Ereignis schuld­haft herbeigeführt worden ist (Art. 32 Abs. 1 FFG und 22 Abs. 1 FWR). Bei Sondereinsätzen gemäss Art. 17 FFG sowie insbesondere bei Einsätzen im Rahmen von Verkehrsunfällen aller Art können die Einsatz­kosten auch ohne Nachweis eines Verschuldens eingefordert werden (Art. 32 Abs. 2 FFG und 22 Abs. 2 FWR). Die Bestimmungen des Schwei­zerischen Haftpflichtrechts (Art. 41 ff. des Schweizerischen Obligationen­rechts [OR; SR 220]) sind sinngemäss anwendbar (Art. 32 Abs. 3 FFG und 22 Abs. 3 FWR).

2.2 Im Gegensatz zur EG B.________ zog die Vorinstanz als Rechts­grundlage für die Überwälzung der Feuerwehreinsatzkosten nicht Art. 32 Abs. 1 FFG, sondern im Wesentlichen die Tierhalterhaftung gemäss Art. 56 OR heran. Sie begründete dies mit dem Argument, dass die Auf­zählung der Kausalhaftungstatbestände in Art. 32 Abs. 2 FFG nicht ab­schliessend sei. Das ergebe sich aus dem Wort «insbesondere» und dem Ver­weis von Art. 32 Abs. 3 FFG auf die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 41 ff. OR. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass zwischen dem Ver­halten des Hundes und der Rettungsaktion ein adäquater Kausalzusam­men­hang bestand und der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Beaufsichtigung des Hundes angewendet hat (sog. Exkulpationsbeweis), weshalb er die Kosten für den Feuerwehreinsatz zu tragen hat.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass das Ver­halten des Jagdhundes nicht adäquat kausal für den Feuerwehreinsatz war. Davon abgesehen könne er den Exkulpationsbeweis erbringen, weil er sich an sämtliche Jagdregeln gehalten habe, der Hund bestens ausgebildet sei und über das Entwässerungsrohr wieder selbständig hätte ins Freie ge­langen können. Ausserdem weist er darauf hin, dass für die Frage der Kosten­tragung vielmehr die Werkeigentümerhaftung heranzuziehen wäre.

2.4 Als Kausalhaftungstatbestände nennt Art. 32 Abs. 2 FFG Sonder­ein­sätze nach Art. 17 FFG sowie «insbesondere» Einsätze im Rah­men von Ver­kehrsunfällen, bei welchen die Einsatzkosten auch ohne Nach­weis eines Verschuldens auferlegt werden können. Gemäss Art. 17 FFG gelten als Sondereinsätze Einsätze von Stützpunktfeuerwehren, die der Be­kämp­fung ausserordentlicher Schadenlagen dienen, wie Öl-, Che­mie-, Strahlen­er­eignisse und Unfälle auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunneln. Es handelt sich dabei um Ereignisse, die für die Wehrdienste mit längeren und teuren Einsätzen verbunden sind (Vortrag der Volkswirt­schaftsdirektion des Kan­tons Bern betreffend die Totalrevision des Feuer­schutz- und Wehr­dienst­gesetzes [FWG] – heute Feuerschutz- und Feuer­wehrgesetz [FFG], in Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 67, S. 9). Bei einer Tier­rettung wie der vorliegenden handelt es sich nicht um einen derartigen Sonder­einsatz. Als Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Einsatzkosten kommt damit einzig Art. 32 Abs. 1 FFG in Betracht.

3.

3.1 Zu beurteilen ist demzufolge, ob der Beschwerdeführer den Feuer­wehr­einsatz im Sinn von Art. 32 Abs. 1 FFG schuldhaft herbeigeführt hat. Im Unterschied zum Vorgängererlass (Gesetz vom 6. Juli 1952 über die Wehrdienste [WDG; GS 1952 S. 179, 1976 S. 97]), der in Art. 4bis eine Kosten­anlastung nur bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten vor­sah, umfasst der Begriff «schuldhaft» nach Art. 32 Abs. 1 FFG nunmehr jedes Verschulden, also sowohl Vorsatz als auch grobe und leichte Fahr­lässig­keit (Vortrag der Volkswirtschaftsdirektion zum FWG, in Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 67, S. 9).

3.2 Dem Fachbericht des Jagdinspektorats vom 17. Juli 2018 (act. 6) kann Folgendes entnommen werden: Der Beschwerdeführer sei am be­sagten Tag berechtigt gewesen, die Treibjagd mit seinem Hund auszufüh­ren und den Hund frei laufen zu lassen. Dabei habe er keine Handlungen vor­genommen, welche durch die Jagdgesetzgebung verboten gewesen wären. Aufgrund der Grösse eines Hundes der betreffenden Rasse, der Ab­messungen des Schachtes und des Entwässerungsrohres könne davon ausgegangen werden, dass sich der Hund selber hätte befreien können. Es habe sich nicht um einen Fuchsbau gehandelt, bei welchem Art. 16a Abs. 2 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (JaV; BSG 922.111) den zwin­genden Beizug eines Wildhüters vorsehe. Weil die Polizisten nicht gewusst hätten, dass es sich um einen Jagdhund handelte und das zweite Tier erst später bemerkten, hätten sie angemessen gehandelt. Als Organ der Wild­hut habe die Polizei den Fangschuss abgeben müssen. Ob für die Bergung des Hundes die Feuerwehr benötigt wurde, könne im Nachhinein nicht ab­schliessend beurteilt werden. Wäre im vorliegenden Fall der Wildhüter avi­siert worden, hätte dieser zuerst den verletzten Fuchs geborgen und im Wissen darum, dass Jagdhunde nach einer gewissen Zeit von ihrer Beute ab­lassen und sich wieder in die Freiheit und zu ihrem Hundeführer bege­ben, zuerst zugewartet. Falls dies nicht passiert wäre, hätten weitere Mass­nahmen ergriffen werden müssen.

3.3 Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Beurteilung des Jagdinspektorats als zuständige Fachbehörde zu zweifeln. Dem Be­schwerdeführer kann demnach keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und kein Verstoss gegen die Jagdgesetzgebung nachgewiesen werden. Er war an diesem Tag zur Treibjagd berechtigt und durfte seinen Jagdhund frei laufen lassen. Bei der Verfolgungsjagd gelangten der Fuchs und der Hund vom Wald her über eine Röhre von einem Entwässerungsschacht (30 cm Durchmesser) in einen Strassenschacht (1,20 m tief und 90 cm breit). Ein solcher Vorfall ist nicht als unüblich zu betrachten, verfolgen doch Jagd­hunde bei der Fuchsjagd die Tiere auch bis in den Fuchsbau hinein. Auf­grund der Grösse des Hundes (Dackel-Terrier-Mischling) und des anerzo­genen Verhaltens von Jagdhunden, welche in solchen Situationen nach einer gewissen Zeit wieder zum Jäger zurückkehren, ist davon auszuge­hen, dass sich der Hund tatsächlich selber hätte befreien können. Dies ist letztlich aber nicht entscheidend. Wesentlich ist, dass der Beschwerdefüh­rer gemäss den Angaben des Jagdinspektorats berechtigt war, die Treib­jagd auszuführen und den Hund frei laufen zu lassen. Ihm kann daher kein Verschulden im Sinn von Art. 32 Abs. 1 FFG vorgeworfen werden.

3.4 Die Tierhalterhaftung gemäss Art. 56 Abs. 1 OR kommt hier nicht zum Tragen: Deren Schutzzweck umfasst nur absolute Rechtsgüter, d.h. vor allem die körperliche Integrität und das Eigentum. Reine Vermögens­interessen werden durch Art. 56 Abs. 1 OR nicht geschützt (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2016, N. 53.05). Im Übrigen ergibt sich aus dem Bericht des Jagd­in­spekto­rats, dass der Beschwerdeführer die nach den Umständen ge­botene Sorg­falt angewendet hat, weshalb er sich auch von dieser Haftung be­freien könnte.

3.5 Weder der Polizei, welche in dieser Situation die Feuerwehr alar­mierte, weil sie nicht erkennen konnte, dass es sich um einen Jagdhund handelte, noch dem Beschwerdeführer kann somit ein Fehlverhalten vor­ge­worfen werden. Da der Vorfall nicht auf das Verschulden des Beschwer­de­führers zurückzuführen ist, können die Einsatzkosten nicht auf diesen über­wälzt werden.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der Ent­scheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. April 2018 ist aufzuheben. Damit unterliegt die Gemeinde, welche die Verfah­rens­kosten für die Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt und vor dem Verwaltungsgericht zu tragen hat, da sie in ihren Vermögensinteres­sen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Ausserdem hat sie dem an­waltlich vertretenen Beschwerdeführer für die Verfahren vor beiden Be­schwerde­instanzen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungs­statt­halteramts Bern-Mittelland vom 13. April 2018 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.--, werden der Beschwerdegegnerin auf­erlegt.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittel­land von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Regierungsstatthalteramt die Partei­kosten, bestimmt auf Fr. 5'033.95 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Beschwerdegegnerin

-dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

und mitzuteilen:

dem Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern, Jagd­inspektorat

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

fire brigade costsfaultcausationhunting doganimal rescueadministrative appealcost shiftingpure economic loss

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the fire brigade costs could be charged to the hunter under Art. 32 FFG

Solution extraite

No. The incident was not a special operation under Art. 32(2) FFG; only Art. 32(1) FFG applied, requiring fault, which was not proven.

Motifs extraits

A animal rescue of this kind is not a special operation or traffic accident case. The hunter was allowed to carry out the drive hunt and let the dog run free; no breach of duty or culpable conduct was shown.

Question juridique clé

Whether the hunter could exculpate himself under the applicable fault-based standard

Solution extraite

Yes. Based on the expert report, he exercised the necessary care and no culpable fault could be attributed to him.

Motifs extraits

The hunting inspectorate confirmed that he acted lawfully under hunting rules and that the dog likely could free itself. The court found no negligent misconduct.

Question juridique clé

Whether animal-owner liability under Art. 56 OR justified the cost charge

Solution extraite

No. Art. 56 OR does not protect mere financial interests such as fire brigade cost claims.

Motifs extraits

The protective purpose of Art. 56 OR is limited to absolute rights, especially bodily integrity and property; pure economic loss is not covered.

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