Tax deductibility of vehicle, rent, and management expenses

100 2017 64Tribunal administratif10 août 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A Bern-based advertising and marketing GmbH challenged tax add-backs for 2012. The court upheld add-backs for private use of two vehicles, non-proven rent payments to the manager’s sole proprietorship, and alleged management fees to that sole proprietorship. It held that the company failed to prove business justification or payment for the disputed expenses and that inconsistent factual assertions did not rebut the authorities’ findings. Both the cantonal/communal tax appeal and the direct federal tax appeal were dismissed, and court costs of CHF 1,500 were imposed on the company.

Regeste Omnilex

Art. 85 Abs. 2 lit. a–c StG; Art. 58 Abs. 1 lit. a–c DBG; business-justified expenses and burden of proof: an expense is deductible only if it bears an objective causal link to the enterprise’s profit-oriented activity and is sufficiently substantiated by the taxpayer; the mere bookkeeping of a charge or an internal offsetting entry does not prove actual payment or contractual liability. For mixed vehicle use, a private share must be allocated; where business use is not proven, the authority may refuse deduction or uphold a minimal flat-rate private share within the limits of reformatio in peius (consid. 2–5).

Texte intégral

100.2017.64/65U

HAT/SPA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. August 2018

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Spring

A.________ GmbH

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 26. Januar 2017; 100 15 327, 200 15 269)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.08.2018, Nrn. 100.2017.64/65U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die A.________ GmbH bezweckt hauptsächlich die Erbringung von Dienstleis­tungen im Bereich Werbung und Marketing. Geschäftsführer und (Haupt-)Gesellschafter ist B.________. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern be­stimmte mit Einspracheentscheiden vom 9. Juni 2015 den steuerbaren Rein­gewinn der A.________ GmbH für das Steuerjahr 2012 sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 46'300.--, wobei sie in verschiedener Hinsicht geschäftsmässig nicht be­gründeten Aufwand bzw. Privatanteile aufrechnete.

B.

Am 9. Juli 2015 gelangte die A.________ GmbH mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Die StRK hiess die Rechtsmittel am 26. Januar 2017 teilweise gut, da die Steuerpflichtige nunmehr Belege für Fahrzeugaufwand von Fr. 3'998.-- erbracht hatte, und wies die Sache zur Neuveranlagung der A.________ GmbH im Sinn der Erwä­gungen an die Steuerverwaltung zurück.

C.

Gegen die Entscheide der StRK hat die A.________ GmbH mit (innert Nachfrist verbesserter) Eingabe vom 27. Februar 2017 sowohl bezüglich Kantons- und Gemeindesteuern als auch bezüglich direkte Bundessteuer 2012 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sinngemäss verlangt sie die Aufhe­bung der angefochtenen Entscheide, soweit ihre Rechtsmittel nicht gutge­heissen wurden, und eine Reduktion des steuerbaren Gewinns um insge­samt Fr. 37'100.--.

Am 1. März 2017 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 4. April 2017 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 je auf Abwei­sung der Beschwerden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Voll­zug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Bei den angefochte­nen Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Endentscheide, ver­bleibt der Steuerverwaltung doch kein Entscheidungsspielraum mehr; die Rück­weisung dient nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des Angeord­neten (vgl. statt vieler BGE 134 II 124 E. 1.3; für das kantonale Verfahren auch BVR 2012 S. 558 [VGE 2011/324 vom 16.5.2012] nicht publ. E. 1.2). Die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG für die Anfechtung von Zwischenentscheiden müssen daher nicht erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Ent­scheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unter­schiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren ver­anlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). – In den vorliegenden Verfahren ist die geschäftsmässige Be­grün­detheit von Aufwen­dungen bzw. die Berücksichtigung von Privat­anteilen bei Fahrzeugen um­stritten. Da die massgeblichen Normen des kan­tonalen und eidgenössi­schen Rechts im Wesentlichen gleich lauten, rechtfertigt sich die gemein­same Beurteilung hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eid­genössischer Steuern.

1.3 Die Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer zu einer Steu­erersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer juristischer Personen bildet der Rein­­gewinn (Art. 85 Abs. 1 StG; Art. 57 DBG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Be­stimmt wird er gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG ausgehend vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, womit das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz ausdrücklich festgeschrieben ist. Es besagt, dass Bilanz und Er­folgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Ge­winn­ermittlung bilden, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende Be­stimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spe­zielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (BVR 2008 S. 181 E. 3.1; BGE 143 II 8 E. 4.1; BGer 2C_41/2016 und 2C_42/2016 vom 25.4.2017 E. 6.5.4, 2C_515/2010 vom 13.9.2011, in StE 2011 B 23.41 Nr. 5 E. 2, auch zum Folgenden). Während die Bewer­tungs­vorschriften des Handelsrechts Höchstbewertungsvorschriften dar­stellen, die primär zum Schutz der Gläubigerschaft verhindern sollen, dass die Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens zu günstig ausgewie­sen wird, bezwecken die steuerrechtlichen Korrekturvorschriften, dass die Ertrags- und Vermögenslage entsprechend dem Grundsatz der Besteue­rung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht zu ungünstig präsentiert wird. Das Steuerrecht kennt deshalb verschiedene Tatbestände, die zu steuerlichen Korrekturen eines handelsrechtlich korrekt ermittelten Reingewinns führen. So werden zum ausgewiesenen Gewinn insbesondere alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftser­gebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Auf­wand verwendet wurden, sowie sämtliche der Erfolgsrechnung nicht gutge­schriebenen Erträge hinzugerechnet (Art. 85 Abs. 2 Bst. b und c StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b und c DBG; vgl. zum Ganzen etwa VGE 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018], 2016/71/72 vom 17.8.2017 E. 2.1).

2.2 Der Begriff des geschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründe­ten Aufwands wird im Gesetz zwar durch eine beispielhafte Aufzählung näher umschrieben, aber nicht abschliessend definiert (vgl. Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss deshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich abzugsfähi­ger Aufwand vorliegt. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwen­dung beurteilt sich anhand des unternehmerischen Zwecks. Eine Aufwen­dung ist grundsätzlich dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem Betrieb und dem damit verfolgten Zweck der Gewinnerzielung in einem kausalen Zusammenhang steht (vgl. BGE 143 II 8 E. 3, 135 II 86 E. 3.1, 113 Ib 114 E. 2c; BGer 2C_820/2016 vom 26.4.2017 E. 2). Nicht Voraus­setzung bildet, dass eine Aufwendung tatsächlich erforderlich ist. Insbe­sondere erfolgt eine Aufrechnung als nicht geschäftsmässig begründete Kosten nicht schon dann, wenn die Steuerpflichtigen ungeschickt disponie­ren. Es genügt, dass eine Aufwendung in einem objektiven Zusammen­hang zur Unternehmenstätigkeit steht, wobei die blosse Möglichkeit einer Gewinnerzielung ausreicht (vgl. VGE 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018]; Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 58 DBG N. 182 ff.). Geschäftsmässig nicht begründet sind etwa Aufwendungen, die eine Aktiengesellschaft für den privaten Le­bensaufwand der Aktionäre erbringt (sog. Lebenshaltungskosten; BGE 138 IV 47 [6B_453/2011 vom 20.12.2011] nicht publ. E. 5.3; VGE 2017/328/329 vom 27.7.2018 E. 2.1, 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018]). Als privat gelten alle Aufwendungen des Unternehmens, die der privaten Sphäre der Inha­berschaft zu Gute kommen. Bei gemischten Aufwendungen, die weder rein geschäftsmässig noch rein privat begründet sind, ist – im Sinn einer verdeckten Gewinnausschüttung – ein Privatanteil auszuscheiden (vgl. BGer 2C_374/2014 vom 30.7.2015 E. 2.2 f. mit Hinweisen; VGE 2012/188/189 vom 4.3.2014 E. 2.4 und 3.4)

2.3 Die Steuerbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für steuerbe­gründende bzw. -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen (vgl. BGE 143 II 8 E. 8, 140 II 248 E. 3.5, 138 II 57 E. 7.1, 133 II 153 E. 4.3, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1, 2009 S. 465 E. 3 Ingress). Zu beachten ist dabei die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person im System der ge­mischten Veranlagung (vgl. Art. 164 ff. StG; Art. 123 ff. DBG; Art. 41 ff. StHG). Der aus Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG abgeleitete Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz kommt zum Tragen, wenn die steuerpflichtige Person sachliche Gründe bzw. genügende Tatsachen für die geschäftsmässige Begründetheit eines erfolgswirksam verbuchten Aufwandpostens anführen kann. Wer demge­genüber Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind, hat die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, d.h. seine Zahlungen werden als steuerbarer Gewinn aufgerechnet (vgl. zum Ganzen BGer 2C_472/2015 und 2C_473/2015 vom 14.9.2016 E. 3.3.3, 2C_644/2013 vom 21.10.2013 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018]; Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., Art. 58 DBG N. 251 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 58 N. 109).

3.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Steuerjahr 2012 über drei Fahrzeuge. Für das erste Geschäftsfahrzeug, einen C.________, be­stimmte die Steuerverwaltung den (vorliegend nicht mehr strittigen) Privat­anteil wie im Vorjahr auf Fr. 5'200.-- (vgl. Taxationsberechnung 2012 vom 19.3.2015, Vorakten Steuerverwaltung [act. 9A1] pag. 77). Umstritten ist hin­gegen die Aufrechnung eines Privatanteils von je Fr. 1'800.-- für das zweite (geleaste) Fahrzeug der Marke D.________ (vgl. hinten E. 3.2) sowie für einen nicht näher bestimmten dritten Wagen (vgl. hinten E. 3.3):

3.1 Wird ein Fahrzeug, das im Eigentum einer juristischen Person steht, von einer Anteilsinhaberin oder einem Anteilsinhaber auch privat benutzt, so ist dafür entweder ein pauschaler oder ein den effektiven Kosten ent­sprechender Betrag auszuscheiden, der keinen geschäftsmässig begrün­deten Aufwand der juristischen Person darstellt (BGer 6B_755/2012 vom 4.7.2013, in StE B 102.1 Nr. 9 E. 2.4.1; VGE 2013/128/129 vom 5.12.2014 E. 4.1, vgl. auch Reich/Züger/Betschart, a.a.O., Art. 27 DBG N. 10; Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu «Privatanteile Fahrzeugkosten» [in der Folge: Praxis], einsehbar unter: ˂www.taxinfo.sv.fin.be.ch˃, Rubri­ken «Themen/Gewinn- und Kapitalsteuer/Artikel 85 StG»). Bei der pau­schalen Methode sind jährlich 9.6 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwert­steuer) bzw. für Leasingfahrzeuge des vertraglich vereinbarten Barkauf- oder Objektpreises, mindestens aber Fr. 1'800.--, als Privatanteil auszu­scheiden (VGE 2013/128/129 vom 5.12.2014 E. 4.1, 2012/188/189 vom 4.3.2014 E. 3.4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 58 N. 129, Art. 27 N. 8). Grenzen für die Anwendung der Pauschalmethode sind be­züglich Luxusautos oder zu mehr als zur Hälfte privat genutzter Fahrzeuge zu ziehen (BGer 2C_645/2012 und 2C_646/2012 vom 13.2.2013 E. 9). Die Erfassung effektiver Kosten der Privatnutzung eines Geschäftsfahrzeugs setzt indes das Führen eines Fahrtenbuchs voraus (vgl. BGer 6B_755/2012 vom 4.7.2013, in StE B 102.1 Nr. 9 E. 2.4.1; VGE 2013/128/129 vom 5.12.2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei ist jener Anteil an den gesamten Betriebskosten auszuscheiden, der der tatsächlichen privaten Nutzung des Fahrzeugs entspricht (vgl. Praxis, a.a.O., Ziff. 2.1).

3.2 Erst im Einspracheverfahren ergab sich, dass die Beschwerdeführe­rin im Steuerjahr 2012 neben dem deklarierten C.________ auch einen D.________ besass, den sie geleast hatte (vgl. Taxationsberechnung 2012 vom 19.3.2015, act. 9A1 pag. 77). Der Einsprachebeilage 2 kann weiter ent­nommen werden, dass der «Lieferwagen» (möglicherweise der C.________) bei der Beschwerdeführerin für «alle Ablieferungen und für die Benutzung durch alle Mitarbeiter» bestimmt war, während der D.________ für den Ge­schäftsführer B.________ reserviert blieb (act. 9A1 pag. 70). Der in der be­treffenden Aufstellung angegebene Privatanteil von Fr. 3'300.-- entspricht dem im Steuerjahr 2013 für den C.________ deklarierte Privatanteil (vgl. act. 9A1 pag. 58). Für den (bis anhin undeklarierten) D.________ hat die Be­schwerdeführerin keinen Privatanteil ausgewiesen.

3.2.1 Die StRK hat in Bezug auf den für den D.________ aufgerechneten Pri­vat­anteil erwogen, dass dem Geschäftsführer beide Fahrzeuge zur Ver­fügung stehen. Er könne damit wahlweise das eine oder das andere ver­wenden, weshalb bei beiden ein Privatanteil aufzurechnen sei (ange­foch­tene Entscheide E. 7.2.2). – Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Beschwerdeschrift ihre Behauptung, der D.________ sei nie für Privatzwecke benutzt worden. Weiter führt sie aus, er sei als «Werbeträger» ange­schafft worden und zum Gebrauch durch eine Mitarbeiterin mit einem tiefen Pensum vorgesehen gewesen, weshalb eine Benutzung für private Zwecke «unlogisch» wäre (Beschwerde S. 5).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich höchstens am Rand mit der Be­gründung der angefochtenen Entscheide auseinander, wobei ihre Ausfüh­rungen die Erwägung der StRK nicht in Frage zu stellen vermögen. Die erst­mals vor Verwaltungsgericht vorgetragene und gänzlich unbelegte Be­hauptung, der Wagen diene als Werbeträger und werde (einzig) von einer Teilzeitangestellten gebraucht, lässt das Aufrechnen eines Privatanteils nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, war es die Beschwerdeführerin selber, die im Einspracheverfahren auf die Benützung des D.________ durch den Geschäftsführer hingewiesen hat (Ein­sprachebeilage 2, act. 9A1 pag. 70). Nachdem sie die Existenz dieses zweiten Fahrzeugs zunächst verschwiegen hatte, erscheint die erneute Änderung der Sachverhaltsdarstellung nachgeschoben, zumal weder er­läutert wird noch ersichtlich ist, weshalb eine zumindest gelegentliche pri­vate Benutzung des praktischen Kleinwagens durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin «unlogisch» sein sollte. Die Aufrechnung des mi­nimalen Privatanteils für den D.________ in der Höhe von Fr. 1'800.-- hält damit der Rechtskontrolle stand.

3.3 Strittig ist sodann die Aufrechnung eines weiteren Privatanteils von Fr. 1'800.-- für ein drittes Fahrzeug:

3.3.1 Die Vorinstanz ging aufgrund der aktenkundigen Hinweise davon aus, sowohl die Annahme der Steuerverwaltung, die Beschwerdeführerin verfüge über ein drittes Fahrzeug, als auch die ermessensweise Aufrech­nung eines Privatanteils von Fr. 1'800.-- seien «nicht offensichtlich unrich­tig» (vgl. angefochtene Entscheide E. 7.2.3). Vor dem Verwaltungsgericht ge­steht die Beschwerdeführerin nunmehr zu, über insgesamt drei Fahr­zeuge zu verfügen, bestreitet aber – wie schon in Bezug auf den geleasten D.________ – jegliche private Nutzung des (nicht näher bezeichneten) «dritten Fahrzeugs»; dieses werde bloss als «Lieferwagen für Ablieferungen, all­gemeine Transporte und Arbeiten bei Kunden» verwendet (Beschwerde S. 5).

3.3.2 Schon im Veranlagungsverfahren forderte die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin mehrmals auf, Unterlagen zu den Konten «Privatanteil Fahrzeug» und «Fahrzeug- und Transprotaufwand» einzureichen (Schrei­ben vom 20.8. und 6.10.2014, act. 9A1 pag. 36 und 38). Da die Beschwer­deführerin in der Folge nur ungenügende Angaben machte, vermochten indes weder der genaue Bestand des Fahrzeugparks noch die Details der mit diesen verbundenen Buchungen geklärt zu werden. Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt die Beschwerdeführerin weiterhin, über ein drittes Gefährt zu verfügen (Rekurs und Beschwerde S. 6 unten, act. 9A pag. 51; Eingabe vom 2.10.2015, act. 9A pag. 113). Selbst im Verfahren vor Ver­waltungsgericht macht die Be­schwerdeführerin nur unbestimmte Angaben zum dritten Fahrzeug in ihrem Besitz. Mit der durch keinerlei Be­lege gestützten Behauptung, es handle sich dabei um einen Liefer­wagen, der «logischerweise» keine private Ver­wendung finde, ist nicht einmal rechtsgenüglich dargetan, dass Anschaf­fung und Unterhalt dieses Fahrzeugs geschäftsmässig begründet sind. Bei diesen Gegebenheiten wäre der Beschwerdeführerin richtigerweise nicht bloss ein (minimaler) Privatanteil von Fr. 1'800.-- aufzurechnen (den sie im Übrigen vorübergehend als berechtigt anerkannte; vgl. Eingabe vom 13.12.2016, act. 9A pag. 149), sondern sämtlicher Fahrzeugaufwand, der nicht eindeutig dem C.________ oder dem D.________ zugeordnet werden kann, gar nicht zum Abzug zuzulassen, weil die Beschwerdeführerin seine ge­schäftsmässige Begründetheit nicht nachgewiesen hat. Vor einer weiterge­henden Aufrechnung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand ist die Beschwerdeführerin allerdings durch das im verwaltungsgerichtlichen Ver­fahren geltende umfassende Verschlechterungsverbot geschützt (Art. 84 Abs. 2 VRPG; sog. Verbot der reformatio in peius; BVR 2016 S. 261 E. 4.8, 2010 S. 169 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 84 N. 8 und Art. 73 N. 2). Ihr darf insge­samt nicht weniger zugesprochen werden, als sie mit den vorinstanzlichen Entscheiden erhalten hat. Diese halten damit in Bezug auf den Privatanteil für das dritte Fahrzeug der Rechtskontrolle stand.

4.

Strittig und zu prüfen ist weiter die Aufrechnung eines Aufwands von Fr. 6'000.--, welcher bei der Beschwerdeführerin als Mietzins für Räumlich­keiten am Sitz der Einzelfirma ihres Geschäftsführers in E.________ angefallen sein soll:

4.1 In derJahresrechnung 2012 wies die Beschwerdeführerin unter der Position «Miete» einen Aufwand von Fr. 29'269.81 aus. Im Jahr 2011 war noch kein Mietaufwand verbucht worden (act. 9A1 pag. 25). Mit Schreiben vom 20. August 2014 forderte die Steuerverwaltung die Beschwerdeführe­rin auf, diese Auslagen zu belegen und die zugehörigen Kontodetails einzu­reichen (act. 9A1 pag. 36). Im Einspracheverfahren wies die Beschwerde­führerin Aufwendungen für Büroräumlichkeiten (Mietbeginn am 1.4.2012, monatliche Kosten von Fr. 2'870.--) sowie einen Kellerraum (Mietbeginn am 1.11.2012, monatliche Kosten von Fr. 576.65) an der F.________strasse … in Bern aus (vgl. act. 9A1 pag. 69-60). Weiter machte sie geltend, im ver­buchten Mietaufwand von Fr. 29'269.81 seien monatlichen Zahlungen von Fr. 500.-- enthalten (jährlich ausmachend Fr. 6'000.--) für die Benutzung der Büroräumlichkeiten am Wohnsitz des Geschäftsführers in E.________ (gleichzeitig Sitz von dessen Einzelfirma «A.________, B.________ Marketing-Services»). Da der Geschäftsführer für seine Einzelfirma auch am Sitz der Beschwerdeführerin Arbeiten erledige, sei bei den «Management Fees» (dazu hinten E. 5) ein entsprechender Mietanteil von Fr. 4'500.-- in Abzug gebracht worden (vgl. Eingabe Beschwerdeführerin vom 2.10.2015, act. 9A pag. 112). Der effektive Mietaufwand der Beschwerdeführerin für die Büro­benutzung in E.________ betrage daher nur Fr. 1'500.--.

4.2 Die Vorinstanz begründete die Aufrechnung von Fr. 6'000.-- damit, dass es der ökonomischen Realität widerspreche, wenn die Beschwerde­führerin Mietzins an die Einzelfirma ihres Geschäftsführers bezahle. Der von der Beschwerdeführerin der Einzelfirma belastete Betrag von Fr. 6'000.-- sei als «steuerlich nicht zu beachtendes Konstrukt» zu behan­deln, zumal die entsprechenden Aufwendungen nicht belegt seien und zwi­schen der Beschwerdeführerin und der Einzelfirma kein Mietverhältnis be­stehe (angefochtene Entscheide E. 8). – Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht näher auseinander, sondern wiederholt vor Verwaltungsgericht bloss ihr Argument, die gegenseitige Belastung von Mietaufwendungen zwischen ihr und der Einzelfirma entspreche der «ef­fektiven wirtschaftlichen Situation» (Beschwerde S. 6).

4.3 Im Gegensatz zu der von der Steuerverwaltung berücksichtigten Miete der Büro- und Kellerräumlichkeiten an der F.________strasse … in Bern legt die Beschwerdeführerin für die Räumlichkeiten in E.________ weder einen Mietvertrag ins Recht noch kann sie eine anderweitige Verpflichtung zur Bezahlung dieser Mietaufwendungen nachweisen. So unterliess sie es auch vor Verwaltungsgericht, die einschlägigen Kontodetails einzureichen. Damit bleibt nach wie vor unklar, welche Räume in E.________ in welchem Umfang überhaupt gemietet worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin verpasst es damit, eine Rechtspflicht für die Zahlung der streitigen Mietzin­sen darzutun, sodass die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwendun­gen nicht erstellt ist. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die betref­fenden Zahlungen in einem kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb und dem mit diesem verfolgten Zweck der Gewinnerzielung stehen, da kein eigentlicher Bedarf für die Nutzung der Räumlichkeiten ersichtlich ist. An der F.________strasse … steht der Beschwerdeführerin mit rund 230 Quadrat­meter Mietfläche genügend geeigneter Arbeitsraum zur Verfü­gung (vgl. Miet­vertrag vom 6.3.2012, act. 9A1 pag. 68). Weshalb betrieblich Anlass be­stünde, gegen Entgelt auf Büroräumlichkeiten im Privathaus des Geschäftsführers zurückzugreifen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung eines Mietaufwands von Fr. 6'000.-- als geschäftsmässig nicht begründet ist demnach nicht rechts­fehlerhaft.

5.

Zu beurteilen bleibt die Aufrechnung von Fr. 27'500.-- für angebliche Ar­beitsleistungen der Einzelfirma des Geschäftsführers der Beschwerdefüh­rerin dieser gegenüber (sog. «Management Fees»).

5.1 In der Erfolgsrechnung 2012 wies die Beschwerdeführerin unter der Position «Management-fee B.________ (Einzelfirma)» einen Betrag von Fr. 20'000.-- aus (act. 9A1 pag. 25). Im Einspracheverfahren stellte sich heraus, dass es sich bei den verbuchten Fr. 20'000.-- um einen Nettobetrag handelte. Dem ursprünglichen Bruttobetrag von Fr. 27'500.-- wurden Miet­aufwand von Fr. 4'500.-- (vgl. vorne E. 4.1), Fahrzeugaufwand von Fr. 1'500.-- sowie Verwaltungsaufwand von Fr. 1'500.-- zulasten der Ein­zel­firma abgezogen (vgl. Einsprachebeilage 1, act. 9A1 pag. 71). In der Folge rechnete die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin den gesam­ten Brutto­betrag von Fr. 27'500.-- als geschäftsmässig nicht begründeter Auf­wand auf (vgl. Bemerkungen zur definitiven Schlussabrechnung vom 9.6.2015, act. 9A1 pag. 94).

5.2. Die Vorinstanz bestätigte diese Aufrechnung der Steuerverwaltung, da es die Beschwerdeführerin versäumt habe, einen genügenden Nach­weis für die angeblichen Leistungen der Einzelfirma des Geschäftsführers zu erbringen. Auch habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, die Zah­lungen für die verbuchten «Management Fees» zu belegen. Der Umstand, dass die «Management Fees» angeblich im Umfang von Fr. 20'000.-- als Einnahmen der Einzelfirma in deren Steuerveranlagung im Kanton … eingeflossen seien, ändere nichts an der fehlenden geschäftsmässigen Begründetheit des streitigen Aufwands (angefochtene Entscheide E. 9). – Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Auf­rech­nung nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspreche. Durch die Ver­buchung über das «gegenseitige Kontokorrent» werde «auf Ende Jahr de­finitiv abgerechnet», was als Zahlungsnachweis zu gelten habe. Zu­dem sei anhand der «Firmenorganisation» genügend dargelegt worden, wie die Leistungen entstanden seien (Beschwerde S. 7 f.).

5.3 Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass sie für die «Management Fees» mit der Einzelfirma des Geschäftsführers keinen schriftlichen Vertrag geschlossen hat. Sie macht geltend, die Vereinbarung sei ursprünglich münd­lich abgeschlossen und nachträglich schriftlich ausgefertigt worden (Beschwerde S. 3). Das aktenkundige, allgemein gehaltene Dokument («Ver­einbarung/Vertrag über die Verrechnungen von Management Fees Kosten») datiert vom 29. Juni 2015 und wurde offensichtlich im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren verfasst; es vermag keine ursprüngliche vertrag­liche Verpflichtung zu belegen. Des Weiteren bleibt nach wie vor unbelegt, welche Dienstleistungen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Einzelnen über seine Einzelfirma für die Beschwerdeführerin erbracht ha­ben soll, obwohl die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden erwo­gen hat, dass die eingereichte «Stundenliste» (Beilage 3 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2.10.2015, act. 9A pag. 96-80) für einen Nach­weis nicht ausreicht. Ebenso wenig lassen sich die Leistungen der Einzel­firma aus den allgemeinen Ausführungen zur «Firmenorganisation» der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7) oder aus den weiteren eingereich­ten Beilagen ableiten. Schliesslich bleibt die Beschwerdeführerin, trotz den Erwägungen der Vorinstanz, den Nachweis der erbrachten Zahlungen an die Einzelfirma schuldig. Ein blosser unbelegter Hinweis auf eine «Verbu­chung […] über das gegenseitige Kontokorrent» (Beschwerde S. 7) reicht für einen Zahlungsnachweis nicht aus. Mithin vermag die Beschwerdefüh­rerin weder den Beweis für das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung noch für eine Zahlung an die Einzelfirma des Geschäftsführers zu erbrin­gen. Die Folgen der Beweislosigkeit dieser rechtserheblichen Tatsachen hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. vorne E. 2.3), womit die Vor­instanz den Betrag von Fr. 27'500.-- zu Recht als geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand aufgerechnet hat.

6.

Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Aufrechnungen für Miete und für «Management Fees» vorbringt, diese hätten bei ihr sowie bei ihrem Geschäftsführer zu einer unzulässigen «Doppelbelastung» geführt, kann ihr nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde S. 3, 4 und 8). Die betreffenden Auf­rechnungen sind – wie eben aufgezeigt (vgl. vorne E. 4 f.) – gerade des­halb erfolgt, weil nicht nachgewiesen ist, dass entsprechende Auslagen getätigt wurden. Ist ein Aufwand nicht erstellt, so kann es insoweit auch zu keiner «Doppelbelastung» gekommen sein.

7.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Aufrechnungen der Steuerver­waltung für die private Nutzung zweier Fahrzeugen (insgesamt Fr. 3'600.--) sowie für nicht nachgewiesene Mietaufwendungen (Fr. 6'000.--) und «Ma­nagement Fees» (Fr. 27'500.--) zu Recht geschützt (vorne E. 3 ff.). Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 wird ab­gewie­sen.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr.1'500.--, werden der Beschwer­deführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

business expensesprivate vehicle useburden of prooftax add-backmixed expensesrentmanagement feesreformatio in peiuscourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether private-use add-backs for two vehicles were justified

Solution extraite

The add-backs of CHF 1,800 each for the leased D.________ and the third vehicle were upheld; the company failed to prove exclusive business use.

Motifs extraits

For mixed-use company cars, a private share must be deducted unless business use is substantiated. The company gave inconsistent and undocumented accounts, while the minimally charged private share remained within the review limits.

Question juridique clé

Whether alleged rent payments of CHF 6,000 were business-justified

Solution extraite

The rent expense was not shown to be business-justified and was rightly added back.

Motifs extraits

No lease contract or other payment obligation was produced, and the company had sufficient office space elsewhere; use of the manager’s private premises was neither proven nor economically necessary.

Question juridique clé

Whether management fees of CHF 27,500 were deductible

Solution extraite

The full gross amount was properly added back as non-business expense.

Motifs extraits

No sufficient proof existed of a contractual obligation, the services allegedly rendered by the sole proprietorship were not specifically demonstrated, and no payment proof was shown. The company bore the consequences of proof failure.

Question juridique clé

Whether the appeals against the 2012 cantonal and federal tax decisions should succeed

Solution extraite

Both appeals were unfounded and were dismissed.

Motifs extraits

The contested add-backs were upheld under the rules on business-justified expenses and burden of proof; no double taxation objection changed that result.

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