Cost order after referral of informal complaint annulled

100 2017 237Tribunal administratif7 févr. 2018Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A. and B. challenged a CHF 200 cost order imposed by the Regierungsstatthalter of Thun after he declined jurisdiction over their complaint about a 'warning' issued by the head of Thun's social services. The court held that the matter was in fact a municipal/internal supervisory issue, not a social-welfare appeal, and that the appellants, as laypersons, had not requested a formal decision on competence. Because the authority should have simply forwarded the matter and simple referrals normally do not justify costs, the appeal was upheld and the cost order annulled. No court or party costs were imposed for the cantonal appeal.

Regeste Omnilex

Art. 108 VRPG; procedural costs after mere referral of an incorrectly filed complaint: where lay appellants do not seek a formal decision on competence but only clarification or review of an administrative warning, and the matter falls within municipal/internal supervisory jurisdiction, the authority may not treat the submission as a substantive appeal warranting costs. Simple forwarding of the filing to the competent municipal organ is not, absent special circumstances, a cost-triggering procedural act (consid. 3). If the lower authority wrongly imposed costs in such a constellation, the cost order is annulled and no appeal costs are charged (consid. 4).

Texte intégral

100.2017.237U

HER/BIP/CES

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 7. Februar 2018

Verwaltungsrichterin Herzog

Gerichtsschreiber Bieri

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun

sowie

Einwohnergemeinde Thun Gemeinderat, Rathaus, Postfach 145, 3602 Thun

betreffend Verfahrenskosten (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 20. Juli 2017; vbv 10/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2018, Nr. 100.2017.237U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________ unterstützten ab November 2016 C.________, als diese nach einem Streit aus dem väterlichen Haushalt auszog. Unter anderem nahmen sie deren Vertretung im Verfahren um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen durch die Einwohnergemeinde (EG) Thun wahr. Die Leiterin der Abteilung Soziales der EG Thun (nachfolgend: Abteilungs­leiterin) liess A.________ und B.________ in diesem Zusammenhang am 23. November 2016 ein als «Verwarnung» bezeichnetes Schreiben zukommen. Darin hielt sie unter anderem fest, A.________ be­schwere sich seit dem 18. November 2016 über das Vorgehen der Abtei­lung Soziales. Er habe sich am Telefon respektlos geäussert und Beleidi­gungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen. Mit seinem Benehmen habe er massiv gegen den Grundsatz verstossen, sich im Verfahren ge­genseitig mit Respekt zu begegnen. Sie stelle mit aller Klarheit fest, sol­ches Verhalten in keiner Weise zu akzeptieren.

Nachdem sich A.________ und B.________ daraufhin zunächst direkt an die Abteilungsleiterin gewandt und um nähere Erläuterung der «Verwar­nung» ersucht hatten, gelangten sie am 22. Dezember 2016 mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe gegen die «Verwarnung» sowohl an den Regierungsstatthalter von Thun als auch an den Vorsteher der Direk­tion Sicherheit und Soziales der EG Thun. Der Regierungsstatthalter von Thun nahm diese Eingabe am 23. Dezember 2016 als Rechtsverzöge­rungsbeschwerde für C.________ entgegen.

Am 13. und am 15. Februar 2017 schrieben A.________ und B.________ dem Regierungsstatthalteramt, es sei ihnen mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2016 nicht nur darum gegangen, C.________ zu unterstüt­zen. Vielmehr hätten sie sich damit auch selber gegen die «Verwarnung» der Abteilungsleiterin zur Wehr setzen wollen. Sie beantragten, die Abtei­lungsleiterin müsse ihre Vorwürfe in Form einer anfechtbaren Verfügung näher erklären oder sich entschuldigen. Ihre Eingaben seien nicht bloss als aufsichtsrechtliche Anzeige zu behandeln.

Der Regierungsstatthalter von Thun wies die Rechtsverzögerungsbe­schwer­de am 16. März 2017 ab (Verfahren shbv 14/2016). Dieser Ent­scheid blieb unangefochten.

Am 14. Juni 2017 teilte er A.________ und B.________ mit, er habe ihre Eingaben betreffend «Verwarnung» als aufsichtsrechtliche Anzeige behan­delt und erledigt (Verfahren aufun 9/2017). Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 gaben A.________ und B.________ dem Regierungsstatthalter zu er­kennen, ihnen reiche die Behandlung als aufsichtsrechtliche Anzeige nicht aus. Am 20. Juli 2017 fällte der Regierungsstatthalter von Thun in dieser Angelegenheit einen Nichteintretensentscheid, weil er sich nicht für zustän­dig hielt (Verfahren vbv 10/2017). Im Dispositiv legte er fest, auf die Be­schwerde werde nicht eingetreten. Die Verfahrensakten würden zur Fort­führung des Verfahrens an den Gemeinderat der EG Thun überwiesen (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegte er unter solidari­scher Haftbarkeit A.________ und B.________ (Ziff. 2).

B.

Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 21. August 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellten folgenden Antrag: Es sei festzuhalten, dass sie vom Regierungsstatthalter von Thun nie einen «formellen Entscheid» beantragt hätten und keine Ver­fahrenskosten geschuldet seien.

Der Regierungsstatthalter und die EG Thun, diese handelnd durch die Ab­teilung Soziales, enthalten sich mit Beschwerdevernehmlassung vom 18. Sep­tember 2017 bzw. Eingabe vom 26. September 2017 eines aus­drücklichen Antrags.

Mit Replik vom 30. Oktober 2017 halten A.________ und B.________ an ihrem Antrag fest. Sie haben zudem ein Schreiben des Stadtschreibers der EG Thun vom 11. Oktober 2017 eingereicht. Daraus geht hervor, dass der Gemeinderat der Stadt Thun die Vorbringen gegen die Abteilungsleiterin am 20. September 2017 als aufsichtsrechtliche Anzeige behandelt und die­ser keine Folge gegeben hat. Am 4. Oktober 2017 hat der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales A.________ und B.________ darüber orientiert.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli­chen Verfahren teilgenommen. Sie bringen vor, dass die Auflage von Ver­fahrenskosten durch den Regierungsstatthalter nicht gerechtfertigt sei, weil sie von ihm nie einen «formellen Entscheid» über ihre Eingaben vom 22. Dezember 2016 sowie vom 13. und 15. Februar 2017 beantragt hätten (vgl. vorne Bst. B). Sie sind demnach durch den angefochtenen Kostenent­scheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an des­sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Im Streit liegen die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.--. Die Behandlung der Beschwerde fällt folglich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unter­liegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Regierungsstatt­halter betrachtet die Beschwerdeführenden als unterliegend, weil er auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Er hat ihnen daher Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt (vgl. vorne Bst. A).

2.2 Gegen Verfügungen der Sozialdienste und von öffentlichen und privaten Trägerinnen oder Trägern im Zuständigkeitsbereich der Gemein­den ist an sich direkt bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regie­rungsstatthalter Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]; siehe auch Art. 76 Abs. 2 und 3 der Stadtverfassung Thun vom 23. September 2001 [StV; SSG 101.1]). Das sozialhilferechtliche Ver­fahren hat allerdings allein C.________ betroffen und ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen (vgl. vorne Bst. A; Vorakten RSA 4B pag. 2). Der Regierungsstatthalter ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die an die Beschwerdeführenden gerichtete «Verwarnung», die am Ursprung des vorliegenden Verfahrens steht (vgl. vorne Bst. A), keine sozialhilfe­rechtliche Angelegenheit betrifft. Dessen ungeachtet, wie die «Verwar­nung» rechtlich zu qualifizieren ist, war dagegen vielmehr gemeindeintern vorzugehen (vgl. Art. 82 StV sowie Art. 18 Abs. 2 StV i.V.m. Art. 6 Abs. 4 des Personalreglements der Stadt Thun vom 25. September 1997 [PR; SSG 153.01] betreffend aufsichtsrechtliche Anzeige eines missbilligten Verhaltens von Angestellten; Art. 76 Abs. 1 StV betreffend Verfügungen im Allgemeinen). Nach dem Gesagten hielt sich der Regierungsstatthalter be­gründetermassen für unzuständig zur Behandlung der Beschwerde vom 22. Dezember 2016 gegen die «Verwarnung» und leitete diese Eingabe zu Recht zur weiteren Behandlung an den Gemeinderat der EG Thun weiter.

2.3 Der Gemeinderat der EG Thun hat die Sache zwischenzeitlich als aufsichtsrechtliche Anzeige behandelt (vgl. vorne Bst. B; act. 9A). Er war dabei nicht verpflichtet, seinen Beschluss den Beschwerdeführenden zu eröffnen und zu begründen. Anzeigerinnen und Anzeiger haben nach Art. 82 Abs. 2 StV keine Parteirechte und können nur verlangen, dass ihnen Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben wird. Nicht an­ders ist die aufsichtsrechtliche Anzeige nach Art. 101 VRPG ausgestaltet. Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde, einer Anzeige keine Folge zu geben, kann auch kein Rechtsmittel ergriffen werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 101 N. 1 und N. 12 f.). Klarzustellen ist weiter, dass den Beschwerde­führenden auch in einem allfälligen personalrechtlichen Verfahren gegen die Leiterin oder an­dere Mitarbeitende der Abteilung Soziales keine Partei­rechte zustehen würden. Denn es trifft zu, dass Dritte, wie die Gemeinde mit Eingabe vom 26. September 2017 ausführt (act. 5), keine disziplinari­sche Massnahme gegen Angestellte auf dem Rechtsweg erwirken können. Private können Tatsachen, die ein Einschreiten als erforderlich erscheinen lassen, der übergeordneten Instanz lediglich anzeigen (vgl. VGE 2016/171 vom 30.8.2016 E. 2.3; für vergleichbare Konstellationen vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3). Mithin könnte der im angefochtenen Entscheid (E. 5 S. 2) ent­haltene Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 Personalreglement im angefochtenen Entscheid missverstanden werden.

3.

3.1 Strittig ist, ob der Regierungsstatthalter seinen Entscheid zu Recht mit der Erhebung von Verfahrenskosten verbunden hat. – Die Beschwer­deführenden bringen vor, ihnen hätten keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, weil sie vom Regierungsstatthalter nie einen «formellen Entscheid» in diesem Sinn verlangt hätten. Es widerspreche der Le­benser­fahrung, dass jemand, der sich nach der zuständigen Behörde er­kundige, eine anfechtbare Verfügung verlange (Replik vom 30.10.2017 Ziff. 7). Zu prüfen ist somit, wie die gegen die «Verwarnung» gerichteten Eingaben der Beschwerdeführenden verstanden werden mussten.

3.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten zunächst die Abteilungsleiterin selber um nähere Ausführungen zur rechtlichen Natur der «Verwarnung» und zu den erhobenen Vorwürfen (Vorakten RSA 4B pag. 16 f. bzw. 24 f.). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2016 schrieben sie dem Regierungsstatthal­ter, sie gedächten gegen verschiedene Mitarbeitende und die Leiterin des Sozialdienstes der Stadt Thun sowohl in «fachtechnischer» als auch in ver­haltensmässiger und organisatorischer Hinsicht Beschwerde zu erheben und wollten wissen, welche Behörde dafür zuständig sei (vgl. Vorakten RSA 4B pag. 42). Am 22. Dezember 2016 gelangten die Beschwerdefüh­renden sodann mit einer als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe sowohl an den Regierungsstatthalter von Thun als auch den Vorsteher der Direk­tion Sicherheit und Soziales der Stadt Thun. Sie richteten sich dabei gegen die «Verwarnung» der Abteilungsleiterin und bemängelten, diese habe auf ihre E-Mails bzw. Schreiben nicht reagiert. Ihnen sei nicht klar, wer für eine Beschwerde gegen den Sozialdienst Thun bzw. die Abteilungsleiterin zu­ständig sei und wie ihre Beschwerde zu behandeln sei (vgl. Vorakten RSA 4B pag. 15 f.). Nachdem ihre Eingabe als Rechtsverzögerungsbe­schwerde für C.________ entgegengenommen worden war (vgl. Vorakten RSA 4C pag. 11), führten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 13. und 15. Februar 2017 an das Regierungsstatthalteramt aus, dass es ihnen mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2016 nicht nur um die Unterstützung von C.________, sondern auch um die «Verwarnung» gegangen sei. Die Ab­teilungsleiterin müsse ihre «Verwarnung» in der Form einer Verfügung nä­her begründen oder sich bei ihnen entschuldigen. Weiter erklärten sie, eine aufsichtsrechtliche Anzeige würden sie nicht als zielführendes Instru­ment betrachten, um ihre Begehren durchsetzen zu können. Falls ihren Anträgen nicht entsprochen werde, wollten sie dies an die nächsthöhere Instanz weiterziehen können (vgl. Vorakten RSA 4B pag. 14 f. und 36). Ihre Begeh­ren wiederholten sie am 12. Juli 2017, nachdem der Regierungs­statthalter ihnen mitgeteilt hatte, das aufsichtsrechtliche Verfahren sei mit seinen Er­läuterungen erledigt (vgl. Vorakten RSA 4A pag. 7 und Schreiben des Re­gierungsstatthalters vom 14.6.2017, in Vorakten RSA 4B pag. 2 f.).

3.3 Nach dem Gesagten ging es den Beschwerdeführenden letztlich darum, klären zu lassen, ob das Verhalten der Angestellten der Abteilung Soziales, insbesondere die «Verwarnung» bzw. die darin enthaltenen Vor­würfe («respektlose Äusserungen» und «ausgesprochene Beleidigungen»), berechtigt war. Ihr Anliegen war mit anderen Worten, dass sich entweder die EG Thun oder der Regierungsstatthalter der Sache annimmt und na­mentlich das Handeln der Abteilungsleiterin überprüft. Hingegen haben sie nie verlangt, dass der Regierungsstatthalter einen Entscheid über seine Zuständigkeit erlässt. Vielmehr gaben sie verschiedentlich zu erkennen, dass ihnen die Zuständigkeit nicht klar sei. Ihre Eingabe vom 22. Dezember 2016 reichten sie denn auch sowohl beim Regierungsstatthalteramt als auch beim Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales der Stadt Thun ein. Erst als der Regierungsstatthalter diese Eingabe zunächst als Rechts­verzögerungsbeschwerde für C.________ und später als aufsichtsrechtli­che Anzeige gedeutet und behandelt hatte, adressierten sie ihre Schreiben nur noch an diesen (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass nur die Zuständigkeit eines Gemeindeorgans in Frage kam (vgl. vorne E. 2.2), war für die Beschwer­deführenden als Laien kaum erkennbar, zumal der strittige Akt im Zusam­menhang mit einem so­zialhilferechtlichen Verfahren erging und der Regie­rungsstatthalter ihre Ein­gaben teilweise selbst als Sozialhilfebeschwerde (Rechtsverzögerung) be­handelte. Dabei konnte für sie namentlich irrefüh­rend sein, dass der Re­gierungsstatthalter im Schreiben vom 14. Juni 2017 festhielt, er sei die zu­ständige Aufsichtsbehörde über die Gemeinden und er habe ihre Eingaben als aufsichtsrechtliche Anzeigen erledigt (vgl. vorne Bst. A und E. 3.2 am Schluss). Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass der Regierungsstatthalter den Beschwerdeführenden einen Brief zukommen liess. Für das Anliegen der Beschwerdeführenden, die «Verwarnung» bzw. das Handeln der Ab­teilungsleiterin überprüfen zu lassen, wäre jedoch von Anfang an zunächst der Gemeinderat zuständig gewesen. Kommt hinzu, dass gemäss den Ak­ten ihre Anfragen zu den Zuständigkeiten und Verfah­ren nur in allgemeiner Weise beantwortet wurden (vgl. Vorakten RSA 4B pag. 41).

3.4 Mit Blick auf das Erwogene war es nicht angebracht, dass der Re­gierungsstatthalter einen förmlichen Entscheid traf und den Beschwerde­führenden für den Entscheid Verfahrenskosten auferlegte, zumal einfache Weiterleitungen regelmässig keine Kostenauflagen zur Folge haben (vgl. etwa BVR 2017 S. 406 [VGE 2016/276 vom 17.2.2017] nicht publ. E. 5, 2012 S. 377 [VGE 2011/316 vom 23.11.2011] nicht publ. E. 3; siehe auch BVR 2013 S. 582 E. 2.5 und 3 sowie VGE 23245 vom 9.9.2008 E. 3.3 und 4). Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als begründet und ist unter Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids gutzuheis­sen.

4.

Bei diesem Ausgang sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Ent­schä­digungspflichtige Parteikosten sind nicht angefallen (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 2 des Entscheids des Re­gie­rungsstatthalters von Thun vom 20. Juli 2017 wird aufgehoben.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­spro­chen.

3. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-dem Regierungsstatthalteramt Thun

-der Einwohnergemeinde Thun

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

procedural costscompetencereferralsupervisory complaintmunicipal autonomylay personssocial welfarecost order

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellants' filing concerned a matter in which the Regierungsstatthalter had jurisdiction or rather an internal municipal/oversight matter.

Solution extraite

The underlying complaint about the social worker's conduct was not a social-welfare appeal; it belonged to the municipality's internal or supervisory sphere, so the Regierungsstatthalter was rightly uncompetent.

Motifs extraits

The social-welfare proceedings concerned only C. and were already final. The challenged warning targeted the appellants and had to be dealt with at municipal level, not by the regional governor.

Question juridique clé

Whether the appellants had requested a formal appealable decision, justifying a cost order when the authority issued one and dismissed the matter.

Solution extraite

They had not asked for a ruling on the governor's own competence; they sought clarification or review of the warning and did not expect a formal decision, so imposing costs was inappropriate.

Motifs extraits

As laypersons they were not required to identify the correct internal authority. Their submissions were initially mischaracterized as a delay complaint and later as an oversight complaint; simple forwarding normally does not trigger costs.

Question juridique clé

Whether the CHF 200 procedural costs imposed by the Regierungsstatthalter should stand.

Solution extraite

No; the cost order had to be annulled.

Motifs extraits

Because the authority should have treated the matter as a mere referral/forwarding and because the appellants did not seek a formal competence decision, a cost allocation was unjustified under the circumstances.

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