Municipal resolution on “Stadtnomaden” not separately appealable

100 2017 210Tribunal administratif27 août 2018Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A and B challenged a Bern municipal council resolution that extended the stay of the Alternative/Stadtnomaden group from three to six months. The Regierungsstatthalteramt had refused to enter into the complaint, treating the resolution as non-appealable. The Verwaltungsgericht held that the lower authority’s reasoning was wrong because the municipal resolution was, in principle, an appealable municipal act. Yet the resolution itself contained no binding orders on building-permit or police matters; it only reflected the municipality’s role as landowner and site manager and did not determine the application of the building rules. As the appellants showed no unlawfulness in the concrete measures, the appeal was dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Abs. 2 VRPG; Art. 65c VRPG; Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD: Appealability of a municipal council resolution and limits of indirect review. For municipal resolutions, the admissibility requirements are exhaustively governed by the VRPG; the doctrine on direct challenges to administrative regulations with external effects does not justify additional hurdles. A resolution is only an appealable object if it contains concrete, legally relevant orders. Mere policy statements, internal coordination measures, or acts of the municipality as landowner do not determine building-permit obligations and cannot be turned into a review of hypothetical later proceedings. The court may substitute the lower authority’s reasoning, but if the resolution lacks binding normative content on the disputed legal issue, the complaint fails on the merits (consid. 2-4).

Texte intégral

100.2017.210U

ARB/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 27. August 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

1. ** A.________**

2. ** B.________**

beide vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde Bern handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Lemann, Speichergasse 5, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Beschluss des Gemeinderats der Stadt Bern zur Verweildauer des Vereins Alternative; Nichteintreten (Entscheid des Regierungsstatt­halter­amts Bern-Mittelland vom 15. Juni 2017; vbv 19/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.08.2018, Nr. 100.2017.210U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Bern stimmte mit Be­schluss vom 11. Januar 2017 einer generellen Verlängerung der Verweil­dauer des Vereins Alternative, auch bekannt als «Stadtnomaden», auf den da­für geeigneten Standplätzen bzw. Geländen auf Stadtgebiet von drei auf sechs Monate zu und erteilte in diesem Zusammenhang der Stadtverwal­tung verschiedene Aufträge (GRB Nr. 2017-17).

B.

Nachdem A.________ und B.________ von diesem Beschluss (auszugsweise) Kenntnis erhalten hatten, erhoben sie dagegen am 29. März 2017 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und beantragten dessen Aufhebung. Mit Entscheid vom 15. Juni 2017 trat der Regierungsstatthalter auf die Beschwerde nicht ein, nahm die Eingabe je­doch, soweit geeignet, als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen. Er er­achtete den Beschluss als nicht mit Beschwerde anfechtbar, weil die al­lenfalls betroffenen Personen ihre Rechte im Rahmen eines baupolizeili­chen Verfahrens geltend machen könnten.

C.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid haben A.________ und B.________ am 17. Juli 2017 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Ent­scheids und die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vor­instanz.

Das Regierungsstatthalteramt hat «unter Verweis auf die Akten» auf eine Ver­nehmlassung verzichtet (Eingabe vom 24.7.2017). Die EG Bern bean­tragt mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2017 die Abweisung der Be­schwerde. Am 2. Februar 2018 hat sie den nur auszugsweise aktenkundi­gen GRB Nr. 2017-17 nachgereicht. Die Instruktionsrichterin hat mit Verfü­gung vom 29. März 2018 den Antrag von A.________ und B.________ auf Edition des Berichts der städtischen Direktion für Tief­bau, Verkehr und Stadtgrün (TVS) vom 3. Januar 2017 abgewiesen, der dem Beschluss der Gemeinde zugrunde liegt. Gleichzeitig haben A.________ und B.________ Gelegenheit erhalten, mit Blick auf einen möglichen Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache ihre diesbe­züglichen Ausführungen zu ergänzen, wovon sie mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Gebrauch gemacht haben.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden betref­fend kommunale Be­schlüsse gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs­rechts­pflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Das gilt auch dann, wenn die Vorinstanz einen negativen Prozessentscheid gefällt hat (vgl. BVR 2013 S. 536 E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2, beide zu negativen Prozessentscheiden in Verfügungsmaterien). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzli­chen Verfahren teilgenommen. Sie sind durch den Nichteintretensentscheid im vorinstanzlichen Verfahren zudem in schutzwürdigen Interesse betroffen und ohne weiteres zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (vgl. Art. 79c i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. BVR 2017 S. 459 E. 1.2 betreffend Stimm­rechts­beschwerde; ferner BVR 2013 S. 536 E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Beschwerdesache fällt an sich in die einzelrichterliche Zu­ständig­keit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen jedoch eine Über­wei­sung an die Kammer (Art. 57 Abs. 6 GSOG).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist im nachfolgen­den Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur Prozessthema, ob die Vor­instanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (vgl. etwa BVR 2017 S. 459 E. 2.3, 2015 S. 193 [VGE 2013/426 vom 28.4.2014] nicht publ. E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 51 N. 14, Art. 84 N. 4; für das bundesgerichtliche Verfah­ren etwa BGE 139 II 233 E. 3.2, 135 II 38 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht ist dabei nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden, sondern prüft von Amtes wegen, ob im vorinstanzlichen Verfahren die Eintretensvoraus­setzungen, hier die Voraussetzungen zur Anfechtung eines kommunalen Be­schlusses, erfüllt waren (vgl. Art. 20a VRPG; statt vieler BVR 2013 S. 521 E. 2.4 mit Hinweisen). Sollte sich der angefochtene Nichteintretens­entscheid – auch nach einer allfälligen Substitution der Motive – als recht­lich unhaltbar erweisen, hebt es diesen in der Regel auf und weist die An­gelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (vgl. etwa BVR 2015 S. 301 E. 3.5). Ausnahmsweise verzichtet das Verwaltungsge­richt namentlich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf eine Rück­weisung und nimmt die materielle Prüfung selbst vor, sofern die Sa­che ent­scheidungsreif ist und sich die betroffenen Parteien auch in der Sa­che haben äussern können (vgl. BVR 2012 S. 481 E. 2.5, 2011 S. 324 [VGE 2010/15 vom 1.11.2010] nicht publ. E. 2.5; VGE 2015/180/181/186 vom 29.11.2016 E. 2.5; vgl. auch BVR 2011 S. 564 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 50 N. 4, Art. 72 N. 10, Art. 84 N. 4).

2.2 Der Regierungsstatthalter ging davon aus, GRB Nr. 2017-17 bein­halte eine Dienstanweisung des Gemeinderats an die ihm unterstellte Bau­polizeibehörde, wonach die sog. Stadtnomaden neu den Fahrenden gleich­zu­stellen seien, sodass sie ihre Fahrzeuge gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. p des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Bau­bewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr ohne Baubewilligung an gewissen Stand­orten auf dem Gebiet der EG Bern abstellen dürften. Als Verwaltungsver­ordnung sei diese Dienstanweisung ausnahmsweise anfechtbar, wenn sie Aussen­wirkungen zeitige und es den davon betroffenen Privaten weder mög­lich noch zumutbar sei, gegen eine gestützt darauf ergangene (spä­tere) Verfügung Beschwerde zu führen. Diese Voraussetzungen seien nicht er­füllt, zumal allfällige von der Verwaltungsverordnung betroffene Personen in einem Baupolizeiverfahren Parteirechte ausüben könnten. Damit hat die Vor­instanz sinngemäss das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 ff.).

2.3 Anders als Rechtsverordnungen regeln Verwaltungsverordnungen keine Rechte und Pflichten bzw. entfalten bloss im Innenverhältnis eines Ver­waltungsträgers Rechtsbindungen. Dennoch können kantonale und kommunale Verwaltungsverordnungen ausnahmsweise direkt bzw. abstrakt an­gefochten werden, wenn sie Aussenwirkungen entfalten und wenn ge­stützt darauf keine anfechtbaren Hoheitsakte mehr ergehen oder die An­fechtung solcher Hoheitsakte nicht zumutbar erscheint (dazu grundlegend BGE 128 I 167 E. 4.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwal­tungs­recht, 4. Aufl. 2014, § 41 N. 15 f. und 21 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 87). Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser (erhöhten) Anforderungen für die (Direkt-)Anfechtung von Verwaltungsverordnungen geprüft und verneint und ist aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid insb. E. 5 ff.). Damit verkennt sie jedoch, dass die Voraussetzungen für die An­fechtung kommunaler Beschlüsse abschliessend in Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Abs. 2 (Anfechtungsobjekt) sowie Art. 65c VRPG (Beschwerde­befugnis) geregelt sind; eine Erlassanfechtung, wie sie Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VRPG gegen entsprechende kommunale Akte zulässt, steht hier nicht zur Diskussion. Zusätzliche Anforderungen dürfen unabhängig vom In­halt des Beschlusses nicht gestellt werden (vgl. auch Beschwerde Ziff. B/3). Im Übrigen wäre die Argumentation der Vorinstanz auch nicht geeignet, die Anfechtbarkeit des kommunalen Beschlusses unter dem As­pekt der mangelnden Subsidiarität in Frage zu stellen (dazu weiterführend hinten E. 4.1).

3.

Erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend, ist zu prü­fen, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid sich aus anderen Grün­den halten lässt (vgl. vorne E. 2.1). Zunächst muss geklärt werden, was Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses ist:

3.1 GRB Nr. 2017-17 vom 11. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut:

«Verein Alternative (Stadtnomaden): Neuer Rotationsmodus; Grund­satzentscheid

1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bericht der Direktion für Tief­bau, Verkehr und Stadtgrün vom 3. Januar 2017 betreffend Verein Alternative (Stadtnomaden): Neuer Rotationsmodus; Grundsatzent­scheid.

2. Er stimmt einer generellen Verlängerung der Verweildauer des Ver­eins Alternative auf den dafür geeigneten Geländen auf Stadtgebiet auf sechs Monate zu. Der Regierungsstatthalter ist im Zusammen­hang mit dem von ihm verlangten Gespräch gemäss Ziffer 3 dieses Beschlusses über diese Praxisänderung zu informieren.

3. Er beauftragt die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün in Ver­bindung mit der Präsidialdirektion und der Stadtkanzlei, im Na­men des Gemeinderats bis spätestens 28. Februar 2017 zu einem Gespräch im Beisein des Regierungsstatthalters sowie der entspre­chenden Vertretungen der Burgergemeinde und des Kantons Bern einzuladen und das Gespräch vorzubereiten. […]

4. Er beauftragt die Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (Im­mobilien Stadt Bern), den aktuellen Gebrauchsleihevertrag des Vereins Alternative für das Gaswerkareal bis Ende Januar 2017 zu verlängern.

5. Er beauftragt die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, in Zu­sammenarbeit mit der Burgergemeinde Bern, dem Kanton Bern und der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (Immobilien Stadt Bern) für den künftigen Aufenthalt des Vereins Alternative ei­nen Turnus mit geeigneten Geländen zu definieren und umzuset­zen. […]

  1. […]»

3.2 Die Gemeinde bezeichnet den Beschluss als Grundsatzentscheid (vgl. Überschrift und Ziff. 1), wobei sie ausführt, daraus könne nicht auf eine erhöhte politische Bedeutung der Angelegenheit geschlossen werden, denn der Gemeinderat habe lediglich zum Ausdruck gebracht, «wie es [in Sachen Stadtnomaden] grundsätzlich weitergehen soll[e]» (vgl. Eingabe vom 28.3.2018). Aus Sicht der Beschwerdeführenden hat der Gemeinderat mit dem Beschluss insbesondere festgelegt, dass weder die Einreichung eines Baugesuchs verlangt noch baupolizeilich vorgegangen werde, wenn die Mitglieder des Vereins Alternative bis zu sechs Monate an einem Standort verweilten (vgl. Beschwerde Ziff. A/3). Faktisch habe der Gemein­derat das Bauinspektorat angewiesen, Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD auf den Verein Alternative anzuwenden, was bereits mit Blick auf seine fehlende Zuständigkeit in baupolizeilichen Angelegenheiten problematisch sei (vgl. Beschwerde Ziff. B/6). Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Gut­achten, das sich mit der Auslegung dieser Bestimmung befasst (Kurz­gutachten vom 24.8.2016, in act. 3B1). Die Gemeinde hat dazu im Verfah­ren vor dem Verwaltungsgericht eine als Zweitmeinung bezeichnete Stel­lungnahme eingereicht, deren Autor sich im Wesentlichen der Meinung des Gutachters anschliesst, wonach die sog. Stadtnomaden bei einer Verweil­dauer von bis zu sechs Monaten gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD von der Baubewilligungsfreiheit für ihre Standplätze profitieren könnten (Zweit­meinung vom 3.11.2016, Beilage 2 zur Beschwerdeantwort vom 16.8.2017, vgl. insb. S. 3).

3.3 Art. 6 Abs. 1 Bst. p und Abs. 2 BewD lauten wie folgt:

1 Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7

[…]

p das Abstellen vom Fahrzeugen von Fahrenden während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr an Standorten, welche die Gemeindebehörde mit Zustimmung der Grundeigentü­merinnen und Grundeigentümer zur Verfügung stellt.

[…]

2 Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten Vor­ha­ben.

Was die Verweildauer des Vereins Alternative (Stadtnomaden) auf den Stand­plätzen auf Gemeindegebiet betrifft, strebt die Gemeinde eine Pra­xis­änderung an und beabsichtigt, einen neuen Rotationsmodus festzule­gen. Der Gemeinderat beauftragt zwei seiner Direktionen, das für eine län­gere Ver­weildauer Notwendige vorzukehren, mit der Burgergemeinde Bern und dem Kanton Bern als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Teils der in Frage kommenden Standplätze das Gespräch zu suchen und den Regie­rungsstatthalter über die Praxisänderung zu informieren. Zu den von den Be­schwerdeführenden aufgeworfenen Fragen betreffend die Anwendbar­keit von Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD auf die Siedlungen der sog. Stadtnoma­den (vgl. Beschwerde vom 29.3.2017 an das RSA S. 3 ff.; Beschwerde Ziff. B/8.) lässt sich dem Beschluss aber nichts (Verbindliches) entnehmen: Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid und den Ausfüh­run­gen der Parteien enthält der Beschluss keine Äusserungen zur Baube­willigungspflicht bzw. Baubewilligungsfreiheit der Wagensiedlungen; eben­so fehlen (Handlungs-)Anweisungen an das Bauinspektorat. Zwar be­strei­tet die Gemeinde die Bedeutung nicht, die die Beschwerdeführen­den dem Beschluss beimessen, und beruft sich auch nicht auf eine feh­lende Bindungswirkung für die mit dem Vollzug der Baurechtsgesetzge­bung be­trauten Gemeindebehörden (vgl. etwa Beschwerdeantwort Rz. 15 und 20 ff.). Der Inhalt eines kommunalen Beschlusses richtet sich aber einzig nach dessen Wortlaut bzw. den darin enthaltenen konkreten Anord­nungen. Äus­serungen der Gemeinde können diese erläutern; sie vermögen den Be­schluss­gegenstand jedoch nicht zu erweitern.

3.4 Um den neuen Rotationsmodus des Vereins Alternative umzuset­zen, sind verschiedene Massnahmen notwendig. Vorab ist die Gemeinde auf­gerufen, als betroffene Grundeigentümerin ihr Einverständnis im Sinn vom Art. 6 Abs. 1 Bst. p zweiter Teilsatz BewD kundzutun und dasjenige des Kantons und der Burgergemeinde einzuholen (vgl. GBR Nr. 2017-17 insb. Ziff. 2 und 3). Ohne das Einverständnis der Eigentümerinnen und des Ei­gen­tümers der möglichen Standplätze erübrigt sich eine Diskussion über die Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD von vornherein. Gemäss Ziff. 5 des gemeinderätlichen Beschlusses wird daher die für die Ver­waltung der städtischen Grün- und Freiflächen zuständige TVS (vgl. Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Bst. c Ziff. 4, Art. 48 Bst. a der Verordnung vom 27. Februar 2001 über die Organisation der Stadtverwaltung [Organisati­onsverordnung, OV; SSSB 152.01]) beauftragt, zusammen mit der Burger­gemeinde, dem Kanton und der städtischen Direktion für Finanzen, Per­so­nal und Informatik (FPI) für den künftigen Aufenthalt des Vereins Alterna­tive einen Turnus mit geeigneten Standplätzen festzulegen. Ob die zu füh­renden Verhandlungen erfolgreich sein werden und ob sich ein ge­eig­ne­ter Rotationsmodus finden wird, ist im Zeitpunkt der Beschluss­fas­sung noch offen. Dass der Beschluss die Haltung der Gemeinde als betroffene Grund­eigentümerin klären und keine baurechtlichen oder bau­po­li­zei­lichen Fragen ver­bindlich regeln will, zeigt sich insbesondere auch darin, dass sich die Mehr­zahl der im Beschluss enthaltenen Aufträge an die TVS rich­ten (Ziff. 3, 5 und 6), und nicht an die für Baubelange zuständige städtische Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (SUE; vgl. Art. 18 Abs. 5, Art. 19 Bst. c Ziff. 8, Art. 23sexies OV). Die ebenfalls angesprochene FPI ist für die Ver­waltung der städtischen Grundstücke in finanzieller Hinsicht zu­ständig (vgl. Art. 51, Art. 52 Bst. b Ziff. 2, Art. 54 OV) und wird beauftragt, den damals ak­tu­ellen Gebrauchsleihevertrag mit dem Verein Alternative be­treffend einen Standort bis Ende Monat zu verlängern (vgl. Ziff. 4 des Beschlusses). In­so­fern beschränken sich die in GBR Nr. 2017-17 tat­säch­lich enthaltenen An­ordnungen auf Massnahmen, die die Ge­meinde in ihrer Funktion als Stand­ortgemeinde und Grund­eigen­tü­me­rin zur Umsetzung des Grund­satz­beschlusses zu treffen hat.

3.5 Zwar ist denkbar, dass das Geschäft nicht nur deshalb im Gesamt­ge­meinderat behandelt worden ist, um das Vorgehen unter den mit der Ver­waltung der Standplätze betrauten Direktionen zu koordinieren, sondern auch in der Absicht, die Verbindlichkeit des Beschlusses auf die mit Bau­polizeifragen befasste SUE auszudehnen (vgl. hiervor E. 3.4). Dies­be­züglich sind aber wie dargelegt keinerlei Aufträge oder Anweisungen er­gangen. Solche können auch nicht aus der Verwendung des Begriffs «Praxis­änderung» abgeleitet werden, zumal die Gemeinde für Bauvorha­ben auf gemeindeeigenem Boden nicht Baubewilligungsbehörde ist und in­sofern nicht von einer vorbestehenden Praxis gesprochen werden kann, von der abzuweichen wäre (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 33 N. 3). Da­mit kann offenbleiben, ob der Gemeinderat grundsätzlich befugt wäre, dem Bau­inspektorat Weisungen zu erteilen (vgl. Beschwerde Ziff. B/6; Be­schwer­deantwort Rz. 15). Die Praxis des für die Bewilligung von Bauvorha­ben auf gemeindeeigenem Boden zuständigen Regierungsstatthalters lässt sich mit einem kommunalen Beschluss von vornherein nicht beeinflussen, wes­halb auch nichts Verbindliches aus dem angestrebten Einbezug des Regierungstatthalters in die geplanten Gespräche abgeleitet werden kann (vgl. GBR Nr. 2017-17 Ziff. 3). Soweit die Beschwerdeführenden die An­wend­barkeit von Art. 6 Abs. 1 Bst. p BewD auf den Verein Alternative ge­stützt auf den hier angefochtenen GBR Nr. 2017-17 geklärt haben möch­ten, fehlt es darin an verbindlichen Anordnungen von Seiten der Gemeinde und somit an einem Anfechtungsobjekt. Was der Beschluss nicht regelt, kann nicht zum Gegenstand im Beschwerdeverfahren gemacht werden.

3.6 Da nun der Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses geklärt ist, fragt sich, ob die für die Anfechtung kommunaler Beschlüsse geltenden (spezifi­schen) Voraussetzungen vor der Vorinstanz erfüllt waren. Ist dies zu beja­hen, ist weiter zu prüfen, ob der Gemeinderatsbeschluss einer Rechtskon­trolle standhält (vgl. dazu sogleich E. 4).

4.

Prozessökonomische Überlegungen sprechen dafür, dass das Verwal­tungsgericht ausnahmsweise anstelle der Vorinstanz über sämtliche noch strittigen Punkte befindet und eine materielle Beurteilung vornimmt, zumal die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und die Beschwerdeführenden Gelegenheit erhalten haben, ihre Ausführungen in der Sache zu ergänzen (vgl. Art. 21 VRPG; vorne E. 2.1, Bst. C).

4.1 Zum Erfordernis der Subsidiarität der Beschwerde gegen sog. wei­te­re Beschlüsse (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG; Beschwerde Ziff. B/4 ff.; Beschwerdeantwort Rz. 12 ff.) ist festzustellen, dass gegen GRB Nr. 2017-17 kein anderes Rechtsmittel offenstand. Der Beschluss ent­hält insbesondere keine konkreten Anordnungen, mit denen individuelle Rechte oder Pflichten gestaltend oder feststellend geregelt bzw. Rechtsfol­gen verbindlich festgelegt werden (vgl. statt vieler BVR 2015 S. 263 E. 1.4 mit Hinweisen); das gilt auch hinsichtlich der in Ziffer 4 angeordneten Ver­längerung des Gebrauchsleihevertrags mit dem Verein Alternative (vgl. allgemein BVR 2018 S. 99 E. 2.1 f., 2015 S. 263 E. 1.4, je mit Hinweisen). Damit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Baubewilli­gungsverfahren und dem Verfahren der Beschlussanfechtung in Bezug auf dieses Anfechtungsobjekt von vornherein nicht (vgl. hierzu BVR 2013 S. 282 E. 3.2 f. sowie Bemerkungen von Peter Ludwig, in BVR 2013 S. 292 ff.). Entgegen der Auffassung der Gemeinde sind die Vor­aus­setzungen von Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 VRPG erfüllt, und der Ge­mein­de­ratsbeschluss stellt ein Anfechtungsobjekt im Sinn dieser Be­stimmung dar.

4.2 Die Beschwerdeführenden stützen ihre Befugnis zur Erhebung ei­nes Rechtsmittels gegen GRB Nr. 2017-17 auf Art. 65c Bst. b VRPG (sog. Bürgergerbeschwerde in Abgrenzung zur sog. Verletztenbeschwerde ge­mäss Bst. a). Ihre Stimmberechtigung ist unbestritten, nicht hingegen die Frage, ob der Beschluss allgemeine Interessen der Gemeinde berührt (vgl. Be­schwerde Ziff. B/8; Beschwerdeantwort Rz. 18). An das Vorliegen allge­meiner Gemeindeinteressen werden praxisgemäss keine allzu hohen An­forderungen gestellt. Verlangt wird aber immerhin, dass der angefochtene kommunale Beschluss inhaltlich von erheblicher Bedeutung ist oder unter (qualifizierter) Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Allgemeine Interessen gelten als berührt, wenn es um die Abwendung einer (drohenden) praktischen Benachteiligung der Gemeinde geht (vgl. BVR 2015 S. 263 E. 1.6 mit Hinweisen). – Dem Umgang der EG Bern als Standortgemeinde und Grundeigentümerin mit Personen, die eine alterna­tive Lebens- oder Wohnform pflegen, kann eine politische Tragweite nicht abgesprochen werden. Ein allgemeines Interesse der Gemeinde bzw. eine praktische Benachteiligung könnte auch insofern vorliegen, als während der (verlängerten) Dauer des Aufenthalts des Vereins Alternative auf den gemeindeeigenen Standplätzen jegliche andere Nutzung der (beschränkten Anzahl) Freiflächen ausgeschlossen ist (vgl. Stellungnahme der Beschwer­deführenden vom 13.3.2018). Ob solche Interessen für die Legitimation zur Anfechtung eines kommunalen Beschlusses ausreichen würden und ob die Vor­instanz daher (im Ergebnis) zu Unrecht auf die Beschwerde nicht ein­getreten ist, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist (E. 4.3 nachfolgend).

4.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Wesentlichen die räum­li­chen Auswirkungen der Standplätze auf die Umgebung. Sie machen gel­tend, die mit GRB Nr. 2017-17 erfolgte Praxisänderung beruhe auf ei­nem falschen Verständnis von Art. 6 Abs. 1 Bst. p und Abs. 2 BewD und stehe im Widerspruch zu höherrangigen Bestimmungen des Raumpla­nungs- und Bau­rechts (vgl. Beschwerde Ziff. A/3 f.; Eingabe vom 8.5.2018). – Fehlt es an verbindlichen Anordnungen zu den von den Beschwerdefüh­renden auf­geworfenen raumplanungsrechtlichen und baupolizeilichen Fra­gen, ent­behren ihre diesbezüglichen Vorbringen einer Grundlage und er­weisen sich als nicht stichhaltig (vgl. vorne E. 3.3 ff.). Gegen die von der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde und Grundeigentüme­rin tatsächlich ge­troffenen Anordnungen bringen die Beschwerdeführenden nichts vor, was diese als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Auch was eine allfällige Privilegierung des Vereins Alternative gegenüber anderen an der Nutzung der Freiflächen Interessierten anbelangt (vgl. hiervor E. 4.2), feh­len jegliche Hin­weise auf ein rechtswidriges Vorgehen der Gemeinde. Es wird mithin weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat an­geordneten Massnahmen einschliesslich der Verlängerung des (damals) aktuellen Gebrauchsleihevertrags einer Rechtskontrolle nicht standhalten könnten. Selbst wenn die Eintretensvoraussetzungen vor der Vorinstanz er­füllt gewesen wären, hätte das gegen GRB Nr. 2017-17 er­griffene Rechts­mittel abgewiesen werden müssen. Damit erweist sich die Verwaltungs­gerichtsbeschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist ab­zuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3ʹ000.--, werden den Beschwerdeführen­den auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-der Beschwerdegegnerin

-dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

municipal resolutionadmissibilitynon-entry decisionadministrative regulationbuilding permitexternal effectslandowner rolestandingcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the municipal council resolution was an appealable object and the lower authority wrongly refused to enter into the complaint.

Solution extraite

The resolution was a municipal decision within the meaning of the VRPG and therefore, in principle, an appealable object; the lower authority could not refuse jurisdiction on the ground that only a later building-police proceeding would be available.

Motifs extraits

The resolution contained concrete municipal measures and was not merely an internal administrative instruction. However, it did not itself regulate building-permit duties or bind the building-police authority; thus the lower authority's stated non-entry reasons were incorrect.

Question juridique clé

Whether the municipal resolution could be attacked as a direct administrative regulation with external effects requiring additional admissibility conditions.

Solution extraite

No. Additional admissibility requirements for direct challenges to administrative regulations do not apply to appeals against municipal resolutions under the relevant VRPG provisions.

Motifs extraits

The special rules on municipal resolutions are exhaustive; the authority may not add further criteria derived from the doctrine on administrative regulations.

Question juridique clé

Whether the resolution was unlawful because it allegedly pre-judged building-law issues and the use of Art. 6(1)(p) BewD.

Solution extraite

The appellants failed to show any legally binding order on building-permit questions or any unlawful practice change. The resolution only concerned the municipality's role as landowner and site operator.

Motifs extraits

The text of the resolution referred to a general extension of stay, a discussion with stakeholders, and contractual/site-management measures. It did not contain binding instructions to the building authority, nor could it alter the practice of the competent permit authority.

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