Refusal of weapon acquisition permit upheld for self/third-party risk

100 2017 180Tribunal administratif20 déc. 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the appeal against the refusal of a weapon acquisition permit. It held that preventive refusal under Art. 8(2)(c) WG is justified when concrete circumstances make self- or third-party danger sufficiently probable; a strict proof of danger is not required. The court relied on the applicant's public statements endorsing violent resistance and subordinating Swiss law to religious law, as well as intelligence reports and pending federal criminal proceedings. The appellant was ordered to pay CHF 3,000 in court costs, and no party compensation was granted.

Regeste Omnilex

Art. 8 Abs. 2 lit. c WG; Voraussetzungen der Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins wegen Selbst- oder Drittgefährdung. Die Verweigerung dient der präventiven Gefahrenabwehr; ein strikter Beweis einer konkreten Gefahr ist nicht erforderlich, wohl aber konkrete, an objektive Umstände anknüpfende Anhaltspunkte, welche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung begründen. Die Beurteilung erfolgt unter Einbezug sämtlicher relevanter Umstände; der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Eine bloss abstrakte oder vage Verdachtslage genügt nicht, ebenso wenig setzt Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bereits strafrechtliche Verurteilungen oder eine dem Art. 8 Abs. 2 lit. d WG entsprechende Gesinnungsmanifestation voraus (consid. 2–4).

Texte intégral

100.2017.180U

MUT/BER/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 20. Dezember 2017

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________ vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 23. Mai 2017; BD 096/15)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.12.2017, Nr. 100.2017.180U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________, …, reichte am 14. Oktober 2014 bei seiner Wohnsitz­gemeinde Bern ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ein, weil er die Absicht hat, eine Pistole SIG Sauer P226 zu erwerben. Mit Ver­fügung vom 9. April 2015 lehnte die Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung (nachfolgend: Kapo), das Gesuch ab.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. Mai 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. Mai 2017 ab.

C.

Dagegen hat A.________ am 23. Juni 2017 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der POM vom 23. Mai 2017 sei aufzuheben und ihm sei ein Waffenerwerbs­schein zu erteilen. Zudem verlangt er eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.--.

Die POM beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juli 2017, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) be­nötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten u.a. Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG).

2.2

2.2.1 Da die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf einen Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, sind an die von der Besitzerin bzw. dem Besitzer einer Waffe ausgehenden Gefahren für sie bzw. ihn oder für Dritte grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BVR 2015 S. 66 E. 2.2; VGE 2017/177 vom 14.11.2017 E. 3.2; BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005 E. 3.2.2; Michael Bopp, in Facincani/Sutter [Hrsg.], Handkommentar zum Waffengesetz [WG], Art. 8 N. 16; Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], in AJP 2000 S. 153 ff., 163). Demnach wird zwar kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; ein bloss vager diesbezüglicher Ver­dacht genügt aber nicht. Somit muss eine an konkrete Gegebenheiten an­knüpfende, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Dritt­gefährdung im Sinn einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, damit die Verweigerung eines Waffen­erwerbsscheins nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG rechtmässig erfolgt (VGE 2017/177 vom 14.11.2017 E. 3.2; BGer 2C_93/2007 vom 3.9.2007 E. 5.2).

2.2.2 Die separate Nennung des Hinderungsgrunds wegen Selbst- oder Drittgefährdung neben demjenigen von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG, welcher einen Strafregistereintrag wegen einer Handlung voraussetzt, die eine ge­walttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen, legt nahe, dass die Anforderungen an die Verweigerungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG tiefer sind als bei Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG. Es kann demnach hinsicht­lich des Hinderungsgrunds der Selbst- oder Drittgefährdung nicht gefordert werden, dass bereits Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen bestehen oder der Gesuchsteller durch konkrete Handlungen eine gewalt­tätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, ansonsten dem Hinde­rungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG keine eigenständige Bedeutung zukäme. Auch unter diesem Gesichtspunkt wird der präventive Charakter von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG deutlich, weshalb die Anforderungen an das Vorliegen dieses Hinderungsgrunds nicht überzogen werden dürfen (Michael Bopp, a.a.O., Art. 8 N. 18).

2.2.3 Bei der Prüfung der Frage, ob der Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung erfüllt ist, kommt der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Sie muss im Einzelfall aufgrund aller relevanten Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Selbst­gefährdung vorliegen oder konkrete Hinweise dafür bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sein könnten (vgl. zum Ganzen BGer 2C_1163/2014 vom 18.5.2015 E. 3.3 f., 2C_469/2010 vom 11.10.2010 E. 3.6, beide mit Hinweisen; VGE 2017/177 vom 14.11.2017 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die vom Beschwerde­führer in einer öffentlich zugänglichen Videobotschaft vom 25. Februar 2012 (…) gemachten Äusse­rungen, es sei eine Pflicht für jeden Mann, gegen das Regime von Bashar Al-Assad zu revoltieren und zu kämpfen und all jene zu unterstützen, die gegen dieses aufstünden, Folgendes ausgeführt: Da u.a. auch die Al-Qaïda bzw. die al-Nusra-Front, welche im Zeitpunkt der Herstellung der Video­botschaft noch Teil der Al-Qaïda war, gegen das Regime von Bashar Al-Assad kämpfe, falle es schwer, diese Aussage anders denn als Aufforde­rung zu verstehen, (auch) die Al-Qaïda zu unterstützen, mithin eine verbo­tene Gruppierung im Sinn des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122). Weiter hat sie die Video­botschaft des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2015 (…) analysiert, in welcher sich dieser zum Lagebericht 2015 des Nachrichten­dienstes des Bundes (NDB) äussert. Zusammenfassend hat die Vorinstanz festgehalten, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass dieser

  • Teile der international anerkannten Menschenrechte, welche Ergebnis, Abbild und Grundpfeiler des auch hierzulande gelebten freiheitlichen Systems und Miteinanders zugleich seien, nicht anerkenne,

-der Auffassung sei, Muslime seien verpflichtet, das islamische Recht, d.h. die Scharia, über das säkulare Recht des westlichen Landes zu stellen, in dem sie leben; ihnen komme diesbezüglich keine Wahl zu und diese Pflicht sei unverhandelbar,

-damit auch die in der Schweiz lebenden Muslime indirekt dazu moti­viere, das islamische Recht, d.h. die Scharia, in der Schweiz umzu­setzen,

den in der Schweiz lebenden Muslimen jedenfalls nicht davon abrate, sich am gewaltsamen Dschihad in islamischen Ländern zu beteiligen, wenn er sage, die Hilfeleistung sei eine Obliegenheit, wenn man um der gemeinsamen Religion willen um Hilfe gebeten werde, und der Kampf gegen nicht-islamische Interventionen in islamischen Ländern sei eine legitime Pflicht der Muslime und eine der edelsten Formen des Dschihads, ohne dabei diese «legitime Pflicht» auf die Muslime des be­troffenen Landes zu beschränken.

Folglich sei der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer Ansichten vertrete und öffentlich mache, die einerseits durch Beeinflussung Dritter geeignet seien, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz zu gefährden, und die andererseits nicht das Bild einer Person zeichnen wür­den, welche Gewähr für einen sorgfältigen, verantwortungsbewussten und gesetzmässigen Umgang mit einer Waffe biete (vgl. zum Ganzen ange­fochtener Entscheid E. 2a-c).

3.2 Der Beschwerdeführer hält den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts entgegen, sondern macht lediglich geltend, diese habe weder kon­krete Anhaltspunkte genannt, welche darauf schliessen liessen, dass er im Fall eines Waffenbesitzes Dritte bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden könnte, noch die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für eine solche Gefährdung dargetan (Beschwerde Ziff. 3.2.4). Eine Gesinnungsprüfung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, sei im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG nicht zulässig. Da einzig zu beurteilen sei, ob er Anlass zur Annahme gebe, dass er sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte, gehe die Argumentation der Vorinstanz von vornherein fehl, er ge­fährde indirekt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, indem er Dritte be­einflusse. Eine solche indirekte Gefährdung wäre nach Auffassung des Beschwerdeführers mit Blick auf die von Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG verlangte direkte Eigen- oder Fremdgefährdung selbst dann unbeachtlich, wenn sie tatsächlich bestehen würde (Beschwerde Ziff. 3.2.6).

4.

4.1 Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer Teile der international anerkannten Menschenrechte sowie den Vorrang säkularen Rechts vor dem islamischen Recht nicht anerkennt, erscheinen schlüssig. Dies ergibt sich zum einen aus den von der Vorinstanz genann­ten Quellen (vgl. vorne E. 3.1), zum anderen aus einer neueren Video­botschaft vom 24. Juni 2017 (…), in welcher sich der Beschwerdeführer erneut gegen die Relativie­rung der normativen Texte des Islams ausspricht und sich zur Steinigung im Islam bekennt. Im Weiteren kommt das Verwaltungsgericht mit der Vor­instanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Sicherheit von Per­sonen sowie die öffentliche Ordnung gefährdet: Er ruft Muslime im Westen dazu auf, sich an das islamische Recht zu halten und dieses über das säkulare Recht des westlichen Landes zu stellen, in dem sie leben, und fordert seine Glaubensgeschwister auf, sich gegen die europäische «Zwangsaufklärung» und den westlichen «Interventionismus» zur Wehr zu setzen bzw. dagegen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer distanziert sich dabei nicht klar von der Anwendung von Gewalt. Dass er gelegentlich fest­hält, seine Äusserungen dürften nicht als Einladung zu Ungesetzlichkeit interpretiert werden (so in der Videobotschaft vom 24.6.2017), vermag daran nichts zu ändern, kommt doch in seinen Erklärungen zum Ausdruck, dass offenbar auch gewaltsamer Widerstand legitim sein kann.

4.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf­grund seiner radikalen Gesinnung und des Umstands, dass er die Men­schenrechte und das in der Schweiz geltende Recht nicht (vollumfänglich) anerkennt, einen gewaltsamen Widerstand in gewissen Situationen für legitim hält und auch Dritte dazu aufruft, sich gegen «interventionistische westliche Kräfte» zur Wehr zu setzen, nicht hinreichend Gewähr für den sorgfältigen, verantwortungsbewussten und gesetzmässigen Umgang mit einer Waffe bietet. Vielmehr bestehen aufgrund des soeben Ausgeführten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einerseits der Beschwerdeführer selbst Dritte mit einer Waffe gefährden könnte und andererseits bei ihm keine Gewähr dafür besteht, dass er eine von ihm erworbene Waffe nicht (illegal) an andere Personen weitergeben würde, welche damit ihrerseits Dritte ge­fährden könnten, was für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins ebenfalls ausreicht (vgl. BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005 E. 3.3.1). Ent­gegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es durchaus zulässig und auch erforderlich, seine Gesinnung bei der Prüfung der Frage zu berück­sichtigen, ob er Dritte mit einer Waffe gefährden könnte, sind doch in die entsprechende Beurteilung sämtliche Umstände einzubeziehen (vgl. vorne E. 2.2.3).

4.3 Untermauert wird dieses Ergebnis durch zwei Amtsberichte des NDB vom 12. Juni 2015 und 22. Juni 2016 gegenüber der Kapo bzw. der Vorinstanz […].

4.4 Der Umstand, dass die Bundesanwaltschaft gegen den Beschwer­deführer inzwischen Anklage wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundes­gesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen erhoben hat, liefert – trotz der geltenden Unschuldsvermutung – einen weiteren Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer diesen den gewaltsamen Widerstand propagierenden Organisationen nahestehen und deren Gedan­kengut teilen könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer noch nicht ver­urteilt und unklar ist, ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommen wird, liefert das hängige Verfahren doch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer keine Gewähr für einen sorgfältigen, verantwor­tungsbewussten und gesetzmässigen Umgang mit einer Waffe gegeben ist. Wie vorne ausgeführt (vgl. E. 2.2.2), sind die Anforderungen an die Ver­weigerungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG tiefer als bei Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG und ist es unter dem Hinderungsgrund der Selbst- oder Dritt­gefährdung gerade nicht erforderlich, dass bereits Verurteilungen beste­hen.

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Schluss der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. c WG der Waf­fenerwerbsschein zu Recht verweigert worden, nicht zu beanstanden ist. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass der zuständigen Behörde bei der Prüfung der Frage, ob der Hinderungsgrund der Dritt­gefährdung erfüllt ist, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. vorne E. 2.2.3).

5.

5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

-der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung

  • dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

weapon acquisition permitself-dangerthird-party dangerpreventive risk assessmentpublic safetyradical viewscost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the refusal of a weapon acquisition permit under Art. 8(2)(c) WG was lawful because the applicant gave cause to assume self- or third-party danger.

Solution extraite

Yes. The applicant's publicly expressed radical views, rejection of key legal norms, and lack of clear distancing from violence created concrete indications that he could endanger others or pass the weapon on unlawfully.

Motifs extraits

The court held that preventive refusal under Art. 8(2)(c) WG does not require proof of a strict danger, but concrete circumstances making self- or third-party danger sufficiently probable. The applicant's statements and related intelligence reports, together with pending federal criminal proceedings, supported that assessment.

Question juridique clé

Whether the applicant was entitled to party compensation or reimbursement of costs.

Solution extraite

No. Because the appeal failed, no party costs were awarded and court costs were charged to the applicant.

Motifs extraits

Under the cantonal procedural rules, the losing party bears the costs, and no party compensation is due when the appeal is dismissed.

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