Tax appeal dismissed as time-barred; no defective service

100 2016 202Tribunal administratif21 déc. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A company challenged the tax appeal commission’s refusal to hear its 2012 cantonal/communal tax and direct federal tax appeals as late. The Bern Administrative Court held that service of the tax assessments on the company was valid and that the appeals were filed after expiry of the 30-day deadline. It rejected the argument that the assessments had to be served on the trustee, noting the unclear representation situation and the absence of a written power of attorney. The court also upheld the refusal to restore the deadline due to the trustee’s illness. The appeals were dismissed, costs of CHF 1,500 were imposed, and no party costs were awarded.

Regeste Omnilex

Art. 117 DBG; Art. 160 StG; Art. 43 Abs. 2 VRPG; validity of service and expiry of the appeal period in tax proceedings. Where a taxpayer invokes representation by a non-lawyer trustee without submitting the promised written power of attorney, the authority may rely on the circumstances and serve the decision directly on the taxpayer if the mandate cannot safely be assumed to continue at the time of decision. A later complaint of defective service fails where the party did not timely object and the alleged later receipt is unsubstantiated. Restoration of the deadline requires a substantiated excusable impediment; mere assertions of illness without concrete challenge to the lower decision are insufficient (consid. 2.3–2.5).

Texte intégral

100.2016.202/203U

BUR/SCA/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. Dezember 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________ AG handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012; Nichteintreten (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 2. Juni 2016; 100 16 153, 200 16 114)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.12.2016, Nrn. 100.2016.202/ 203U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Die A.________ AG erhob mit Eingabe vom 8. April 2016 (Poststempel: 9.4.2016) bei der Steuerrekurskommission des Kan­tons Bern (StRK) Rekurs und Beschwerde gegen die Einspracheverfügun­gen der Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerverwal­tung) vom 8. März 2016 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012. Die StRK trat mit Entscheiden vom 2. Juni 2016 auf die Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein.

1.2 Dagegen hat die A.________ AG (nachfolgend: Be­schwerdeführerin) am 8. Juli 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erho­ben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Rückweisung der Sache an die StRK. Die StRK beantragt mit Vernehmlas­sung vom 2. August 2016 die Abweisung der Beschwerden. Die Steuer­verwaltung hat sich mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 zur Sache geäussert, jedoch auf einen Antrag verzichtet.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be­schwerden ist einzutreten. Das Verwaltungsgericht überprüft die ange­fochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). Die Be­handlung der Streitsache fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.2 Die Einspracheverfügungen der Steuerverwaltung datieren vom 8. März 2016 (Akten StRK pag. 71-74). Es ist streitig, wann diese der Be­schwerdeführerin rechtsgültig eröffnet wurden. Die StRK hält im angefoch­tenen Entscheid fest, die technischen Abläufe des Versands seien bei der Steuerverwaltung so organisiert, dass die Verfügungen in der Regel ein paar Tage vor dem aufgedruckten Datum mit Normalpost verschickt wür­den, so dass sie der steuerpflichtigen Person spätestens am Tag nach dem aufgedruckten Datum zugingen. Daraus schloss sie, die Zustellung sei spätestens am 9. März 2016 erfolgt, weshalb die 30-tägige Rechtsmittelfrist am Freitag 8. April 2016 geendet habe. Die erst am 9. April 2016 der Post übergebenen Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführerin seien daher verspätet (angefochtene Entscheide E. 2.2). Zur Frage der Fristwahrung hatte die StRK der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt (Akten StRK pag. 79). Diese liess sich, vertreten durch den Treuhänder B.________, mit Eingabe vom 18. April 2016 vernehmen (Akten StRK pag. 90 f.), wobei sie die Zustellung der Einspracheverfügungen am 9. März 2016 nicht in Abrede stellte. Vielmehr machte der Treuhänder gel­tend, er sei vom 4. bis 8. April 2016 krank und deshalb nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig zu handeln. Er ersuchte sinngemäss um Wiederher­stellung der Rechtsmittelfrist, was die StRK indes ablehnte (angefochtener Entscheid E. 2.3 ff.). In den Verwaltungsgerichtsbeschwerden macht die neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nunmehr geltend, die Ein­spracheverfügungen seien fälschlicherweise direkt an die Beschwerdefüh­rerin bzw. die Adresse des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrats C.________ geschickt worden und nicht an den angeblich bereits im Ein­spracheverfahren bevollmächtigten Treuhänder B.________. C.________ habe den Entscheid erst am 11. März 2016 in Empfang nehmen können, da ein Postumleitungsauftrag bestanden habe und er zudem am 9. und 10. März 2016 in Zürich gewesen sei. Aus der mangelhaften Eröff­nung dürfe der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil erwachsen (Ver­waltungsgerichtsbeschwerden S. 3).

2.3 Zur Frage der Vertretung ergibt sich was folgt:

2.3.1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist (Art. 160 Abs. 1 StG und Art. 117 Abs. 1 DBG; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 VRPG). Ein gültiges Vertretungsverhältnis ist Verfahrens- bzw. Prozessvoraussetzung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 51 N. 6 und 12); es besteht jedoch kein Vertretungszwang. Im Veranlagungsverfahren und im Verfah­ren vor der StRK sind auch Personen ohne Anwaltspatent als vertragliche Ver­treterinnen oder Vertreter zugelassen (Art. 160 Abs. 3 StG; vgl. auch Art. 117 Abs. 2 Satz 1 DBG). Vertragliche Vertreterinnen oder Vertreter haben sich nach Art. 160 Abs. 4 StG und Art. 117 Abs. 2 Satz 2 auf Ver­langen durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Ob die Behörde eine Vollmacht verlangen will, liegt in ihrem Ermessen (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 7 N. 6). Sie darf sich auf eine sich aus den Umständen ergebende Ermächtigung (Anscheinsvollmacht) ver­lassen, muss es aber nicht. Dies ändert nichts daran, dass auf Seiten der Partei grundsätzlich eine gesetzliche Verpflich­tung besteht, eine schriftliche Vollmacht einzureichen, wenn die Behörde eine solche verlangt (vgl. zum Ganzen BVR 2015 S. 301 E. 2.2).

2.3.2 Den unpaginierten Akten der Steuerverwaltung lässt sich dazu Fol­gendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin hat in der Steuererklärung betreffend das Jahr 2012 weder eine Vertretung angegeben noch eine Vollmacht ausgestellt. Die Einsprachen vom 9. Oktober 2015 gegen die definitiven Veranlagungen für das Steuerjahr 2012 wurden durch den Treu­händer B.________ verfasst; er stellte in Aussicht, eine schriftliche Voll­macht der Beschwerdeführerin nachzureichen. Eine solche findet sich je­doch nicht in den Akten der Steuerverwaltung, weshalb davon auszugehen ist, dass der Ankündigung nicht nachgelebt wurde. Die Steuerverwaltung ihrerseits hat die Vollmacht nicht nachverlangt. Die «Empfangsbestätigung Einsprache» vom 16. Oktober 2015 sowie die Einspracheverfügungen vom 8. März 2016 wurden nicht an den Treuhänder, sondern an die Adresse von C.________ geschickt.

2.3.3 Die Steuerverwaltung hat die vom Treuhänder verfassten Einspra­chen vom 9. Oktober 2015 an die Hand genommen und materiell geprüft. Sie hat damit jedenfalls im Zeitpunkt der Rechtsmitteleingaben eine An­scheinsvollmacht genügen lassen. Dass sie die Einspracheverfügungen vom 8. März 2016 dann aber der Beschwerdeführerin direkt eröffnet hat, ist mit Blick auf die konkreten Umstände nicht zu beanstanden: Die Steuer­verwaltung konnte sich nicht darauf verlassen, dass das Mandat im Ent­scheidzeitpunkt noch andauerte. Weder der Treuhänder noch die Be­schwerdeführerin haben nämlich beanstandet, dass die Eingangsbestäti­gung der Einsprachen vom 16. Oktober 2015 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Da es die Beschwerdeführerin und der Treuhänder un­terlassen haben, für Klarheit zu sorgen und insbesondere die in Aussicht gestellte Vertretungsvollmacht nicht nachreichten, mussten sie aufgrund ihrer Nachlässigkeit damit rechnen, dass auch die Einspracheverfügungen der Beschwerdeführerin direkt zugestellt würden. Ein Eröffnungsmangel ist daher zu verneinen.

2.4 Weiter ist zu prüfen, wann die Einspracheverfügungen der Be­schwerdeführerin zugestellt bzw. eröffnet worden sind. Die Steuerrekurs­kommission hat mit Eingangsbestätigung vom 11. April 2016 festgehalten, sie gehe davon aus, die Einspracheverfügungen seien «am 9. März 2016 zugestellt [worden]», weshalb die Rechtsmittelfrist am 8. April 2016 ge­endet habe (Akten StRK pag. 79). Diese Sachverhaltsdarstellung wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter bei der Gehörsgewäh­rung mit keinem Wort bestritten (vgl. Eingabe vom 18.4.2016 [Akten StRK pag. 90-91]). Vielmehr lässt sich aus den dortigen Ausführungen nament­lich zu den Öffnungszeiten der Poststelle «Postparc» in Bern (S. 2 der Ein­gabe vom 18.4.2016) schliessen, dass auch der Treuhänder davon aus­ging, die Rechtsmittelfrist habe spätestens am 8. April 2016 geendet, er sich aber bezüglich der Öffnungszeiten der Poststelle täuschte. Dass hier zudem ein «Missverständnis» zwischen B.________ und C.________ bestanden habe und Letzterer seinen Vertreter nicht explizit über das Empfangsdatum der Einspracheverfügungen informiert habe (Verwaltungs­gerichtsbeschwerden S. 4), ist wenig glaubhaft. C.________ ist als ein­zelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführe­rin eine in Geschäftsangelegenheiten erfahrene Person; B.________ vertritt als Treuhänder Klientinnen und Klienten in Rechtsmittelverfahren. Spätestens bei der Gehörsgewährung zur Fristwahrung musste beiden bewusst sein, dass auch den Umständen im Zusammenhang mit der Aus­lösung des Fristenlaufs entscheidende Bedeutung zukommt, weshalb sie sich dazu geäussert hätten, wären sie mit der diesbezüglichen Darstellung der StRK nicht einverstanden gewesen. – Die durch keinerlei Belege un­termauerten Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach C.________ aus verschiedenen Gründen (Postumleitung; Abwesenheit) die Einspracheverfügungen erst am 11. März 2016 habe in Empfang nehmen können (vgl. vorne E. 2.2), erweisen sich zudem als aktenwidrig: In den Akten der Steuerrekurskommission befindet sich eine Erklärung, gemäss welcher C.________ den Treuhänder B.________ unter anderem zur Vertretung «i. S. Steuerrekurs gegen den Einspracheentscheid vom 8.3.2016» bevollmächtigt. Diese Vollmacht datiert vom 8. März 2016 (Akten StRK pag. 2). Auch daraus ist zu schliessen, dass die Einspracheverfügun­gen C.________ bzw. der Beschwerdeführerin nicht wie behauptet erst am 11. März 2016 zugegangen sind. Ob die Zustellung der gegebenenfalls vordatierten Verfügungen (vgl. vorne E. 2.2) wie sich aus den Akten schliessen lässt bereits am 8. März oder wie von der StRK und dem Treu­händer B.________ angenommen erst am 9. März erfolgt ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. In beiden Fällen sind der dagegen erhobene Rekurs und die dagegen erhobene Beschwerde (Postaufgabe: 9.4.2016) verspätet. Daran ändert auch nichts, dass dem Treuhänder an­geblich nicht bekannt war, dass er die Rechtsmittel am 8. April 2016 auch nach Schalterschluss unter Beobachtung einer Zeugin oder eines Zeugen in einen Briefkasten hätte einwerfen können (vgl. Verwaltungsgerichts­beschwerden S. 4).

2.5 Soweit die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht eine krankheitsbedingte Verhinderung des Treuhänders B.________ als Grund für eine Fristwiederherstellung nach Art. 43 Abs. 2 VRPG geltend machen will (Verwaltungsgerichtsbeschwerden S. 4 unten), kann auf die angefochtenen Entscheide verwiesen werden, denen nichts Substantielles entgegengehalten wird. Die Steuerrekurskommission hat in E. 2.3 ff. der angefochtenen Entscheide die Frage umfassend geprüft. Dem ist nichts beizufügen.

2.6 Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang der Verfah­ren kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 wird abge­wiesen.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the tax appeal commission correctly refused to enter into the appeal because it was filed out of time

Solution extraite

The appeal period had expired before the filings on 9 April 2016, so the commission correctly declined to hear the case.

Motifs extraits

The court accepted that the assessments were served at the latest on 9 March 2016; even if service was on 8 March, the filings were still late. The company did not substantiate a later receipt date.

Question juridique clé

Whether service of the assessments was defective because they were sent directly to the company instead of the trustee

Solution extraite

No service defect occurred.

Motifs extraits

The tax authority had previously accepted the trustee’s filings without demanding a written power of attorney, but it could not rely on a continuing mandate when issuing the assessments. Because the company and the trustee failed to clarify representation and never submitted the promised written authorization, direct service to the company was permissible.

Question juridique clé

Whether the filing deadline should be restored due to the trustee’s illness

Solution extraite

Restoration was refused.

Motifs extraits

The appellant raised nothing substantial against the tax appeal commission’s detailed refusal to restore the deadline under Art. 43(2) VRPG.

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