Nighttime quarter-hour church bells must be stopped

100 2016 199Tribunal administratif4 avr. 2019Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the church’s appeal against the POM decision concerning nighttime church-bell noise in Worb. It held that the quarter-hour strikes between 22:00 and 07:00 caused an excessive disturbance of sleep under the environmental noise rules, taking into account the total nighttime bell burden, the impulsive and tonal character of the sound, and the relevant interior noise levels. The court found that the church remained free to preserve a limited form of night-time timekeeping, but not the quarter-hour strikes. The dispositive part was corrected so that the order runs against the church as the material addressee. No court costs were charged, but party costs were awarded.

Regeste Omnilex

Art. 8, 11, 13, 15 and 17 USG; Art. 13 and 14 LSV: assessment of night-time church-bell noise and sanitation measures; the relevant immissions must be assessed holistically, including all nighttime bell strikes, and by objective criteria in light of sleep disturbance and local circumstances. Where the noise source, considered as a whole, causes an excessive disturbance and milder measures do not sufficiently reduce the burden, the authority may order a partial cessation of nighttime ringing. The cultural weight of bell ringing is recognized, but it does not preclude sanitation where the sleep disturbance remains significant; a measure that substantially reduces the number of nighttime events may be proportionate even if a reduced form of traditional timekeeping is preserved (consid. 4-6).

Texte intégral

100.2016.199U

KEP/TST/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4.April 2019

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Tschumi

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Worb

handelnd durch den Kirchgemeinderat

Beschwerdeführerin

gegen

A.________

Beschwerdegegnerin 1

B.________

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdegegner 2

und

  1. C.________

  2. D.________

beide vertreten durch Fürsprecher …

Beigeladene

sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2019, Nr. 100.2016.199U, Seite 1

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

und

Einwohnergemeinde Worb handelnd durch den Gemeinderat, Bärenplatz 1, 3076 Worb

betreffend Lärmschutz; Geläut von Kirchenglocken (Entscheid der Polizei- und Militärdi­rektion des Kantons Bern vom 9. Juni 2016; BD 054/15)

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________, wohnhaft in der Nähe des Kirch­turms der evangelisch-reformierten Kirche Worb, gelangten am 13. Sep­tem­ber 2013 an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) Worb und be­antragten, das nächtliche Schlagen der Kirchenglocken sei einzustellen. Der Gemeinderat beschloss an seiner Sitzung vom 19. Mai 2014, das Ge­such abzuweisen und keine Massnahmen zur Eindämmung des Glocken­lärms zu treffen.

B.

Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss erhoben A.________ und B.________ am 16. Juni 2014 Beschwerde beim Regierungsstatthalter­amt (RSA) Bern-Mittelland. Dieses lud die evangelisch-reformierte Kirch­ge­meinde Worb (nachfolgend: Kirchgemeinde) sowie C.________ und D.________, gemeinschaftliche Eigentümerin bzw. gemein­schaft­licher Eigentümer der an B.________ vermieteten Wohnung, zum Ver­fahren bei. Während des Beschwerdeverfahrens liess die EG Worb durch die Kantonspolizei (Kapo) Bern, Fachstelle Lärm­akustik/Laser­technik, einen Fachbericht zum umstrittenen Glockengeläut erstellen und reichte diesen mit ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 beim RSA ein. Nachdem dieses am 8. Dezember 2014 eine Instruktions­verhandlung so­wie (erfolglose) Vergleichsverhandlungen durchgeführt hatte, überwies es das Geschäft am 20. April 2015 zuständigkeitshalber der Polizei- und Militär­direktion des Kantons Bern (POM). Diese hiess die Beschwerde mit Ent­scheid vom 9. Juni 2016 teilweise gut und wies die EG Worb an, die Viertel­stundenschläge zwischen 22.00 und 7.00 Uhr der evangelisch-reformierten Kirche Worb einzustellen. Im Übrigen wies die POM die Be­schwerde ab.

C.

Dagegen hat die Kirchgemeinde mit Eingabe vom 7. Juli 2016 Verwal­tungs­gerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben. Ausserdem hat sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Streitsache «Kirchengeläut Wädens­wil» ersucht (Verfahren 1C_383/2016 und 1C_409/2016).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2016 sowie mit Beschwerdeantwort und Stellungnahme vom 17. August 2016 beantragen A.________ bzw. B.________ sowie – als Beigeladene – C.________ und D.________, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat zu­dem darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ent­ziehen bzw. die Kirchgemeinde anzuweisen, während der Dauer des Ver­fahrens auf den nächtlichen Glockenschlag zu verzichten. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 8. August 2016 auf Abweisung der Be­schwer­de. Die EG Worb teilt mit Stellungnahme vom 19. August 2016 mit, dass sie aus Tradition an der bisherigen Regelung festhalte.

Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2016 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und das Be­schwerdeverfahren entsprechend dem Antrag der Kirchgemeinde bis zur Er­ledigung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Sache «Kirchen­geläut Wädenswil» sistiert.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2017 hat das Bundesgericht in der Sache «Kirchen­geläut Wädenswil» entschieden (BGer 1C_383/2016 und 1C_409/2016; nach­folgend: Urteil Wädenswil). Sämtliche Verfahrensbe­tei­lig­ten haben sich mit Eingaben vom 12., 23. und 26. Februar 2018 zur Be­deu­tung des Urteils Wädenswil für das vorliegende Verfahren geäussert. Die Kirchgemeinde hat zudem mitgeteilt, der Schlaghammer der grössten Glocke im Turm ihrer Kirche sei abgebrochen und könne nicht mehr ersetzt werden.

Daraufhin hat der Instruktionsrichter der Kirchgemeinde Gelegenheit ge­ge­ben, einen Vorschlag zur Sanierung des Kirchengeläuts bzw. der Kirchen­glocken zusammen mit einem von einer Fachperson erstellten Lärm­gut­achten einzureichen, wovon die Kirchgemeinde mit Eingabe vom 6. Juli 2018 Gebrauch gemacht hat. Dazu hat die Kapo, Fachstelle Lärm­akustik/Laser­technik, am 3. August 2018 in Ergänzung ihres Fachberichts vom 5. Sep­tember 2014 Stellung genommen. Zum Sanierungsvorschlag der Kirch­gemeinde und zur Stellungnahme der Kapo haben sich A.________ sowie B.________, C.________ und D.________ am 2. September bzw. 24. August 2018 geäussert.

Mit Eingabe vom 4. September 2018 hat die Kirchgemeinde mitgeteilt, sie habe den von ihr vorgeschlagenen Einbau neuer Magnetschlagwerke ver­an­lasst. Diese würden eine Absenkung der Lautstärke des nächtlichen Glocken­schlags um 3-4 dB(A) zulassen. Gleichzeitig hat die Kirchgemeinde eine erneute Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der baulichen Arbeiten beantragt. Der Instruktionsrichter hat den Sistierungsantrag am 10. Ok­tober 2018 abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Die beschwerdeführende Kirchgemeinde war am vorinstanzlichen Ver­fahren als Beigeladene beteiligt (vgl. Art. 14 VRPG). Als Inhaberin und Be­treiberin der lärmverursachenden Anlage (Kirchenglocken) ist sie ma­te­rielle Adressatin des angefochtenen Sanierungsentscheids (Hans Rudolf Trüeb, Rechtsschutz gegen Luftverunreinigung und Lärm, Diss. Zürich 1990, S. 128; Schrade/Wiestner, Kommentar USG, 2. Aufl. 2001, Art. 16 N. 92; vgl. auch Griffel/Rausch, in Kommentar USG, Ergänzungs­band zur 2. Aufl., 2011, Art. 17 N. 3). Als davon direkt Betroffene hätte sie am vor­instanz­lichen Beschwerdeverfahren notwendigerweise als Be­schwer­de­gegnerin und nicht bloss als Nebenpartei (Beigeladene) beteiligt werden müssen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zur bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 5; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechts­pflege, 2. Aufl. 2011, S. 35 f.). In jedem Fall ist die Kirchgemeinde durch den an­ge­fochtenen Beschwerdeentscheid der POM besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an dessen Abänderung oder Aufhebung (Art. 79 Abs. 1 Bst. b und c VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristge­recht ein­ge­reichte Beschwerde ist einzutreten. Anders als der Beschwer­degegner 2 und die Beigeladenen meinen, ist dafür nicht erforderlich, dass die Kirch­ge­meinde in ihrem Autonomiebereich berührt oder in Vermögens­interessen be­troffen ist.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Streitig ist, ob die Viertelstundenschläge der Kirchenglocken zwischen 22.00 und 7.00 Uhr aus Gründen des Lärmschutzes einzustellen sind. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren bilden die nächtlichen Stun­den­schläge nicht mehr Teil des Streitgegenstands. Das Begehren um Ein­stellung der Stundenschläge hat die Vorinstanz abgewiesen, wogegen von keiner Seite Beschwerde erhoben worden ist (vgl. auch Verfügung des Ab­teilungs­präsidenten vom 22.8.2016, act. 11). Das Verwaltungsgericht kann die Frage der Rechtmässigkeit der nächtlichen Stundenschläge nicht von sich aus zum Gegenstand des Verfahrens machen, da es an die Be­gehren der Parteien gebunden ist (Art. 84 Abs. 2 VRPG; sog. Verbot der reformatio in peius; BVR 2016 S. 261 E. 4.8, 2010 S. 169 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 8 und Art. 73 N. 2).

2.2 Beim umstrittenen nächtlichen Zeitschlagen handelt es sich um ein sog. weltliches Geläut, welches die Kirchgemeinde für die EG Worb unent­gelt­lich besorgt (vgl. Vertrag zwischen der Kirchgemeinde und der EG Worb vom 24.4.1970, Vertragsbestimmungen Ziff. III, in Vorakten POM [act. 7B1]; vgl. auch die Arbeitshilfe der evangelisch-reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn «Die Kirchenglocken – Das Wesentliche auf einen Blick», einsehbar unter: <www.refbejuso.ch>, Rubriken «Inhalte/Kirchgemeindebehörden/Downloads»). Im Unterschied zum sakralen Ge­läut dient das weltliche Geläut nicht der Ausübung der Religion und fällt nicht in den Anwendungsbereich der Glaubens- und Gewissens­freiheit (Art. 14 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 15 der Bundes­verfassung [BV; SR 101]; BGer 1A.159/2005 vom 20.2.2006, in URP 2006 S. 740 und ZBl 2007 S. 111 E. 2.5 a.E.).

3.

3.1 Kirchenglocken sind eine mit einer Baute (Kirchturm) dauerhaft ver­bundene ortsfeste Einrichtung, d.h. eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Um­welt­schutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), deren Emissionen grund­sätzlich den Lärmschutzvorschriften des USG unterliegen (BGE 126 II 366 E. 2a [URP 2000 S. 795]; Urteil Wädenswil E. 4, in URP 2018 S. 305 mit Anmerkung von Anne-Christine Favre und in ZBl 2018 S. 657 mit Kommentar von Peter Hettich). Diese Vorschriften sind aller­dings auf Geräusche zugeschnitten, die als unerwünschte Neben­wir­kun­gen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Daneben gibt es auch Ge­räusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität aus­machen. Dazu gehört namentlich das Läuten bzw. Schlagen von Kirchen­glocken. Deren Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zu­gleich ihr Zweck vereitelt würde. Die Rechtsprechung beurteilt solche Emissionen zwar aufgrund des USG; sie werden aber nicht völlig verboten, sondern allenfalls einschränkenden Massnahmen unterworfen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Be­völkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit (BGE 126 II 366 E. 2d; Urteil Wädenswil E. 3; BGer 1C_297/2009 vom 18.1.2010 E. 2.2, in URP 2010 S. 269, ZBl 2011 S. 442 und RDAF 2011 I S. 460).

3.2 Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit der lärmrechtlichen Be­urteilung von Glockengeläut befasst (BGE 126 II 366 [Frühgeläut Bubikon]; BGer 1A.240/2002 vom 13.5.2003, in URP 2003 S. 685 und RDAF 2004 I S. 746 [Frühgeläut Thal], 1A.159/2005 vom 20.2.2006 sowie 1C_297/2009 vom 18.1.2010 [beide zum nächtlichen Stunden- und Viertel­stunden­schlag in Gossau ZH]; Urteil Wädenswil [nächtlicher Viertel­stunden­schlag Wädenswil]). Dabei nahm es stets eine einzelfallbezogene Ab­wägung vor. In den bisherigen Urteilen folgte es der Einschätzung der lokalen Behörden, wonach ein öffentliches Interesse an der Aufrechter­haltung des Glockengeläuts bzw. -schlags bestehe, welches das Interesse der Bevölkerung in der Umgebung des Kirchturms an einer durch das Glocken­geläut ungestörten Ruhe überwiege. Für die Gewichtung dieses Ruhe­bedürfnisses stellte das Bundesgericht massgeblich darauf ab, ob das Glocken­geläut zu zusätzlichen Aufwachreaktionen (AWR) führen kann und wie viele Personen davon betroffen sind (zum Ganzen Urteil Wädenswil E. 5.2).

3.3 Zum Schutz vor lästigem und schädlichem Lärm stellen Umwelt­schutz­gesetz und Lärmschutzverordnung unterschiedliche Anforderungen auf, je nachdem, ob es sich bei der Lärmquelle um eine bei Inkrafttreten des USG bestehende, eine neue oder eine geänderte Anlage handelt: Be­standen Kirche und Läutwerk – was hier unbestritten ist – schon bei In­kraft­treten des USG am 1. Januar 1985, so gelten für sie nicht die Vor­schriften über Neuanlagen (Art. 25 USG; Art. 7 LSV), d.h. sie müssen nicht die Planungs­werte (PW) einhalten. Indessen ist die Sanierung anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des USG über bestehende Anlagen nicht ge­nügen (Art. 16 Abs. 1 USG) bzw. wenn sie wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen (Art. 13 Abs. 1 LSV).

3.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 USG legt der Bundesrat Immissionsgrenz­werte fest, anhand derer die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Einwirkun­gen zu beurteilen ist. Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissen­schaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Be­völkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Fehlen Belastungsgrenzwerte, wie dies für die von Kirchenglocken aus­gehenden Lärmimmissionen der Fall ist, so ist eine Einzelfallbeurteilung nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG vorzunehmen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu be­rücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Per­sonen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Be­rück­sichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (BGE 126 II 366 E. 2c; BGer 1C_297/2009 vom 18.1.2010 E. 2.1). In diesem Zusammenhang können Vollzugshilfen der Fachbehörden des Bundes und der Kantone (BAFU, «Cercle Bruit»), wie auch fachlich ge­nü­gend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Ent­schei­dungs­hilfe bieten (Urteil Wädenswil E. 4.2 a.E.).

3.5 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat 2014 eine Vollzugshilfe zur Be­urteilung verschiedener Arten von Alltagslärm herausgegeben (nach­folgend: Vollzugshilfe Alltagslärm; einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Lärm/Vollzugshilfen»). Diese schlägt unter anderem eine praktische Methode für die Beurteilung der Störwirkung von Glocken­lärm vor, die sich allerdings noch in der Testphase befindet (Vollzugshilfe Alltags­lärm Anh. A1 S. 54 f.). Danach wird die Störung für den Tag oder die Nacht separat ermittelt und durch vier Kategorien (0-4) quantifiziert:

0 = Höchstens geringfügig störend (unter PW)

1 = Störend (zwischen PW und IGW)

2 = Erheblich störend (zwischen IGW und Alarmwert [AW])

3 = Sehr stark störend (über dem AW)

Massgebendes Gesundheitskriterium zur Beurteilung der Störwirkung für die Nacht ist die Störung des Schlafes, die sich grundsätzlich nach der An­zahl zusätzlicher Aufwachreaktionen pro Nacht (AWR/Nacht) bemisst:

0 = AWR/Nacht sehr viel kleiner als 1 (kleiner 3-mal pro Woche)

1 = AWR/Nacht kleiner als 1

2 = AWR/Nacht gleich oder grösser als 1

3 = AWR/Nacht grösser als 3

Die Lärmempfindlichkeitsstufe des Gebiets (ES), spezielle Personen­gruppen (SP) und die örtlichen Gegebenheiten/Lärmvorbelastung (ÖG) werden mit Gewichtungsfaktoren nach folgender Formel berücksichtigt:

Störung (Nacht) = AWR + ES + SP + ÖG

Die Ermittlung der zusätzlichen AWR (pro Nacht) erfolgt anhand einer Grafik (Vollzugshilfe Alltagslärm Anh. A2 Abbildung 5 S. 56), welche sich auf die Ergebnisse einer im Jahr 2011 publizierten Studie der Eidge­nössischen Technischen Hochschule stützt (Mark Brink/Sarah Omlin/Christian Müller/Reto Pieren/Mathias Basner, An event-related analysis of awakening reactions due to nocturnal church bell noise, in: Science of the Total Environment 409/2011 S. 5210-5220 [nachfolgend: ETH-Studie]). Nach dieser Grafik hängt die Anzahl der zusätzlich hervorgerufenen AWR/Nacht von der maximalen Lautstärke der nächt­lichen Glocken­schläge, von deren Häufigkeit sowie von der Schlafdauer ab, wobei für diese Parameter konstante Werte anzunehmen sind.

3.6 Das Bundesgericht hat im Urteil Wädenswil mit Blick auf die ETH-Studie festgehalten, mit dieser liege nun erstmals eine Feldstudie zur spezifischen Störwirkung von nächtlichem Kirchenglockenlärm vor. Die Studie beruhe allerdings auf einer sehr kleinen Stichprobengrösse (27 Pro­banden) und sei bislang nicht repliziert worden. Aus ihr ergäben sich zwar Hin­weise darauf, dass Glockenschläge auch bei deutlich tieferen Maximal­pegeln als bisher angenommen zu Aufwachreaktionen führen können und die Reduktion der Anzahl Schallereignisse (z.B. durch Einstellung der Viertel­stundenschläge) zu einer Verbesserung der Schlafqualität führen kann. Dagegen könnten aus ihr keine kategorischen Schlüsse auf die ge­nerelle Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von nächtlichen Glockenschlägen ge­zogen werden. Vielmehr sei es Aufgabe der zuständigen Behörde, eine Inter­essenabwägung in jedem Einzelfall vorzunehmen, unter Würdigung aller konkreten Umstände. Ergebe die Abwägung kein eindeutiges Ergeb­nis, sondern lassen sich verschiedene Auffassungen vertreten, so liege der Ent­scheid im Beurteilungsspielraum der lokalen Behörden (Urteil Wädens­wil E. 5.6).

3.7 Das BAFU hält die ETH-Studie für gut fundiert und nachvollziehbar um­gesetzt. Sie sei indes eher explorativ ausgelegt, d.h. sie untersuche Daten, von denen nur ein geringes Wissen über die Zusammenhänge vor­liege, um neue Hypothesen zu generieren. Der Aufbau sei vergleichbar mit Feld­studien zu den Auswirkungen von Flug- und Eisenbahnlärm auf den Schlaf und entspreche den aktuellen Qualitätsansprüchen von Lärm­expositions-Wirkungsstudien. Die statistische Aussagekraft der Studie sei aus­reichend, um den Effekt des Maximalpegels auf die Aufwachwahr­schein­lichkeit als signifikant nachzuweisen, jedoch wäre es zu begrüssen, wenn es weitere Untersuchungen gäbe, um die Ergebnisse bestätigen oder ge­gebenen­falls widerlegen zu können (Stellungnahme des BAFU in Urteil Wädens­wil E. 5.5)

4.

Umstritten ist vorab die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass die Kirchenglocken wegen des nächtlichen Zeitschlagens den mass­geblichen Vorschriften des USG nicht genüge.

4.1 Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kapo hat in der Nacht vom 27. auf den 28. August 2014 in der Wohnung des Beschwerde­gegners 2 an der …strasse …, rund 45 m vom Kirchturm entfernt, Schall­druckpegelmessungen vorgenommen und am 5. September 2014 einen Fachbericht zum Glockengeläut der reformierten Kirche Worb er­stattet (vorne Bst. B; nachfolgend: Fachbericht Kapo, in unpag. Vorakten POM). Diesem Bericht sind unter anderem die folgenden Feststellungen zu ent­nehmen, die im bisherigen Verfahren unbestritten geblieben sind:

Die Glockenstube des Kirchturms der reformierten Kirche Worb ist mit vier Glocken bestückt, die verschiedene Grössen und Klangcharakteristiken auf­weisen (Fachbericht Kapo Ziff. 5.2). Die Uhrzeit wird mit dem Zeitschlag der Glocken alle fünfzehn Minuten verkündet. Der Viertelstundenschlag setzt sich aus drei einzelnen und kurz aufeinanderfolgenden Schlägen der drei kleineren Glocken zusammen, wobei diese Abfolge zur Viertelstunde ein­mal, zur halben Stunde zweimal, zur Dreiviertelstunde dreimal und zur vollen Stunde viermal ertönt. Zusätzlich wird als Stundenschlag zu jeder vollen Stunde die grösste Glocke in Abhängigkeit der Uhrzeit geschlagen (z.B. 12x um Mitternacht, 1x um 1.00 Uhr, 2x um 2.00 Uhr, usw.). Insge­samt ertönen zwischen 22.00 und 6.59 Uhr allnächtlich insgesamt 324 einzelne Glockenschläge, wovon 270 einzelne Viertelstundenschläge. Die Dauer der einzelnen Zeitangaben – definiert als Zeitraum, während dem der Schalldruckpegel von 60 dB(A) überschritten wird – variiert gemäss dem Fachbericht wie folgt: Beim Viertelstundenschlag beträgt sie 3,25 Sekunden, beim Halbstundenschlag 7,25 Sekunden und beim Drei­viertel­stundenschlag 9,75 Sekunden. Die Dauer der stündlichen Zeitan­gabe ist abhängig von der jeweiligen Uhrzeit; sie beträgt aber bereits auf­grund der vier Viertelstundenschläge mindestens 13 Sekunden (Fachbe­richt Kapo Ziff. 5.4.1). Die maximalen Schalldruckpegel LAF,max in der Mitte des (offenen) Wohnzimmerfensters im Obergeschoss betragen zwischen 73,9 und 74,1 dB(A) für die Viertelstundenschläge und 77,3 dB(A) für die Stunden­schläge. Der gemessene Umgebungsgeräuschpegel liegt bei 34,8 dB(A), wobei dieser ein merkliches Bachrauschen beinhaltet (Fachbe­richt Kapo Ziff. 5.4.1). Die Messungenauigkeit wurde mit 1-2 dB(A) ange­geben (Fachbericht Kapo Ziff. 5.4). Zusammenfassend hielt die Kapo fest, die Glockenschläge seien in der nächsten Anwohnerschaft sehr laut hörbar und fielen durch einen ausgeprägten Impuls- und Tongehalt auf. Sie könnten teils sehr lange andauern und das Nachklingen der Glocken sei deutlich als an- und abschwellender Ton feststellbar. So seien z.B. die Glocken­schläge mit dem folgenden Nachklingen der Glocken um 22.00 Uhr während einer Zeitdauer von einer Minute und fünfzehn Sekunden hörbar (Fach­bericht Kapo Ziff. 5.5).

4.2 Ausgehend von diesen Angaben der Fachstelle der Kapo ermittelte die Vorinstanz die Störwirkung der nächtlichen Glockenschläge. Dazu be­rechnete sie den Störungswert in der Nacht gemäss der in der Vollzugshilfe All­tagslärm vorgeschlagenen Beurteilungsmethode (vorne E. 3.5). Zur Ab­schätzung der zu erwartenden zusätzlichen AWR/Nacht ging sie vom Mittel­wert der gemessenen Durchschnittslautstärken der Viertelstunden- und Stundenschläge von 75 dB(A) aus, wovon sie pauschal 15 dB(A) ab­zog, weil gemäss der Abbildung 5 der Vollzugshilfe für die Anzahl Aufwach­reaktionen nicht der gemessene Schalldruckpegel im offenen Fenster, son­dern der Innenpegel am Ohr der schlafenden Person bei gekipptem Fenster massgeblich ist. Unter diesen Annahmen und damit ausgehend von einem Maximalpegel von 60 dB(A) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass in der Liegenschaft an der …strasse … je nach Schlafdauer mit vier bis sechs zusätzlichen Aufwachreaktionen zu rechnen sei (ange­fochtener Entscheid E. 8a). Was die Empfängercharakteristik betrifft, erwog die Vorinstanz, seien keine Anzeichen für das Vorliegen von speziellen Per­sonengruppen erkennbar, weshalb sie für die Variable «SP» den Wert 0 wählte (angefochtener Entscheid E. 8b). Weiter sei der gemessene Um­gebungs­geräuschpegel erheblich tiefer als die Maximalpegel der nächt­lichen Glockenschläge und ab 20.30 Uhr abends würden auf der Haupt­strasse, die neben den Wohnungen der Beschwerdegegnerin 1 und des Be­schwerdegegners 2 entlang führe, keine Linienbusse mehr verkehren. Den­noch könne nicht von einem speziell ruhigen Gebiet gesprochen wer­den; so befänden sich in der näheren Umgebung auch Gastro- und Gewerbe­betriebe und in einer Entfernung von rund 180 m der Bahnhof Worb. Der in der Vollzugshilfe vorgesehene Zuschlag «ÖG» sei deshalb im vor­liegenden Fall nicht vorzunehmen (angefochtener Entscheid E. 8c). Für die Variable «ES» schliesslich nahm die Vorinstanz einen Wert von -1 an, weil die hier interessierenden Wohnungen in einer Zone mit ES III liegen. Ins­ge­samt ergebe sich ein Störungswert von 2. Gemäss der Vollzugshilfe seien solche Lärmimmissionen als erheblich störend zu qualifizieren und lägen zwischen dem IGW und dem AW (angefochtener Entscheid E. 8d). Die Kirchen­glocken seien daher sanierungspflichtig, was den nächtlichen Glocken­schlag betreffe (angefochtener Entscheid E. 9a).

4.3 Die Kirchgemeinde kritisiert, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vor­instanz bei der Beurteilung der Störwirkung die Stundenschläge mitbe­rück­sichtigt habe. Als Resultat ihrer Berechnungen wolle sie ja letztlich nur den Viertelstundenschlag einstellen lassen, nicht jedoch den um wenige Dezibel lauteren Stundenschlag. Tatsache sei, dass die Viertelstunden­schläge einen Maximalwert LAF,max von 74,1 dB(A) aufwiesen, was nach einem Abzug von 15 dB(A) einen vorliegend relevanten Wert LAF,max,innen von 59,1 dB(A) ergebe. Dieser Wert liege unterhalb des Grenzwerts von 60 dB(A), welchen das Bundesgericht in seinen Urteilen berücksichtige. Es könne daher nicht gesagt werden, dass die Viertelstundenschläge zu einer er­heblichen Störung führten (Beschwerde Ziff. III.3).

4.4 Der Beschwerdegegner 2 und die Beigeladenen halten diese Argu­men­tation zu Recht für nicht stichhaltig: Gemäss Art. 8 USG werden Ein­wirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zu­sammen­wirken beurteilt. Aus dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommen­den Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise wird insbeson­dere abgeleitet, dass für die Frage, ob an einem bestimmten Einwirkungs­ort eine er­heb­liche Störung des Wohlbefindens im Sinn von Art. 15 USG eintritt, die Ge­samtbelastung massgeblich ist (Zäch/Wolf, Kommentar USG, 2. Aufl. 2000, Art. 15 N. 29). Dementsprechend sind bei der Beurteilung der Störungs­wirkung des nächtlichen Glockenschlagens nicht nur die Viertel­stunden-, sondern auch die Stundenschläge zu berücksichtigen. Anderes er­gäbe keinen Sinn, denn zunächst müssen Einwirkungen ganzheitlich be­ur­teilt werden und erst anschliessend kann eine Bewertung hinsichtlich ihrer Umweltrechtskonformität erfolgen (Rausch/Keller, Kommentar USG, 2. Aufl. 2001, Art. 8 N. 7). Dass sich der Streitgegenstand im vorliegenden Ver­fahren aus prozessrechtlichen Gründen auf die Viertelstundenschläge be­schränkt (vorne E. 2.1), ist dabei ohne Bedeutung.

4.5 Das Bundesgericht ging unter Heranziehung von Erkenntnissen über die Störungswirkung von Fluglärm ursprünglich davon aus, dass beim Glocken­geläut Aufwachreaktionen unterhalb eines Pegels von 60 dB(A) un­wahr­scheinlich seien und eine erhebliche Störung daher (bei gekippten Fenstern) allenfalls bei wenigen Personen in unmittelbarer Nähe des Kirch­turms zu erwarten sei. Im Urteil 1C_297/2009 vom 18. Januar 2010 hielt es das Bundesgericht aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Be­reich des Fluglärms erstmals für möglich, dass Aufwachreaktionen bereits ab einem Maximalpegel von 50 dB(A) am Ohr der Schläferin oder des Schläfers eintreten können (Urteil Wädenswil E. 5.2). Gemäss der er­wähnten ETH-Studie, die sich spezifisch mit der Störwirkung von Kirchen­glocken beschäftigt und deren Ergebnisse in die Vollzugshilfe des BAFU ein­geflossen sind, ergeben sich Hinweise darauf, dass Glockenschläge be­reits ab Maximalpegeln von lediglich 40 dB(A) zu Aufwachreaktionen führen können, mithin bei deutlich tieferen Werten als bisher angenommen (Urteil Wädenswil E. 5.6; Urteilsanmerkung von Anne-Christine Favre in URP 2018 S. 305 ff., 320). Als Quintessenz der ETH-Studie wurde indes fest­gehalten, dass keine eigentliche Aufwachschwelle zu bestehen scheine, sondern die Aufwachwahrscheinlichkeit mit steigendem Maximal­pegel kontinuierlich zunehme, wobei dieser Anstieg steiler sei als beim Flug­lärm, was auf einen stärkeren Effekt von Kirchenglocken hindeute. Dies hänge möglicherweise mit einer gegenüber Fluglärm deutlicher her­vor­tretenden Tonalität und Impulshaltigkeit zusammen (Urteil Wädenswil E. 5.3). Zudem geht die Vollzugshilfe des BAFU – anders als die frühere Recht­sprechung des Bundesgerichts – nicht mehr davon aus, dass eine er­heb­liche Störung generell bereits bei einer zusätzlichen AWR/Nacht an­zu­nehmen ist. Vielmehr macht die vorgeschlagene Beurteilungsmethode die An­zahl noch zulässiger AWR/Nacht bis zum Erreichen der Erheblich­keits­schwelle von weiteren Umständen des Einzelfalls abhängig. Unter den von der Vorinstanz getroffenen Annahmen (ES III, kein speziell ruhiges Gebiet, keine besonders empfindlichen Personengruppen) resultiert daraus für den vor­liegenden Fall, dass bei einer viertelstündlichen Zeitangabe drei AWR/Nacht erheblich störend sind, woraus sich gemäss Abbildung 5 der Voll­zugs­hilfe Alltagslärm – je nach Länge der Schlafdauer – ein kritischer Schall­druckpegel von 51-54 dB(A) ergibt.

4.6 In der Wohnung des Beschwerdegegners 2 betragen die massgeb­lichen Schalldruckpegel LAF,max,innen – unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15 dB(A) (vgl. vorne E. 4.2) – rund 59 dB(A) bei den Viertelstunden­schlägen und rund 62 dB(A) bei den Stundenschlägen (vorne E. 4.1). Der Maxi­mal­pegel der nächtlichen Stundenschläge überschreitet somit den vom Bundesgericht früher als kritische Schwelle bezeichneten Wert von 60 dB(A), was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich für sich allein ausreicht, um von einer erheblichen Störung auszugehen (BGer 1C_297/2009 vom 18.1.2010 E. 3.1 und 6.1 ff.). Zudem liegen auch die massgeblichen Innenpegel der Viertelstundenschläge nur knapp unter­halb der Schwelle von 60 dB(A) und sprechen auch die übrigen, neben dem Maximalpegel im Einzelfall zu berücksichtigenden Kriterien in ihrer Ge­samtheit eher für als gegen die Annahme einer erheblichen Störung. Zu ver­weisen ist hierbei namentlich auf den relativ tiefen Umgebungsge­räusch­pegel von 34,8 dB(A), die Häufigkeit und Zahl der einzelnen Glocken­schläge (viertelstündliche Zeitangabe, insgesamt 324 Schläge zwischen 22.00 und 6.59 Uhr) sowie das teilweise lange anhaltende Nach­klingen der nächtlichen Zeitangaben. Insofern erscheint ohne weiteres nach­vollziehbar und rechtskonform, wenn die Vorinstanz von einer erheb­lichen Störung des Wohlbefindens ausging, sei es, dass die nächtlichen Glocken­schläge bei der betroffenen Bevölkerung zu Aufwachreaktionen führen, sei es, dass sie das (Wieder-)Einschlafen erschweren.

4.7 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zur Um­rechnung des äusseren Maximalpegels LAF,max in den hier massgeblichen Innen­pegel bei gekipptem Fenster LAF,max,innen – wie der Beschwerde­gegner 2 und die Beigeladenen meinen – einen geringeren Abzug als 15 dB(A) hätte vornehmen müssen. Denn sollte dies zutreffen, wäre mit noch höheren Innenpegeln zu rechnen.

5.

Steht fest, dass die Kirchenglocken sanierungsbedürftig sind, stellt sich die Frage nach Sanierungsmassnahmen.

5.1 Verursacht das nächtliche Zeitschlagen eine erhebliche Störung des Wohl­befindens, haben die zuständigen Behörden im Rahmen der Sa­nie­rung zunächst gestützt auf das Vorsorgeprinzip die Emissionen so weit zu be­grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirt­schaft­lich trag­bar bzw. verhältnismässig ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 13 Abs. 2 Bst. a LSV). Erst wenn solche Vorkehrungen nicht ausreichen, um zu vermeiden, dass die von der sanierungspflichtigen Anlage allein oder zu­sammen mit anderen Anlagen verursachten Immissionen nicht mehr er­heb­lich stören, ist auf­grund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob ver­schärfte emissions­begrenzende Massnahmen anzuordnen sind (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 13 Abs. 2 Bst. b LSV). Erweist sich eine solche Sanierung im Einzel­fall als unverhältnismässig, können Sanierungser­leichterungen ge­währt werden (Art. 17 Abs. 1 USG; Art. 14 LSV). Im vor­liegenden Fall ist dabei das Interesse am Ergreifen lärmschutzrechtlicher Sanierungs­mass­nahmen gegenüber dem Interesse am Beibehalten des Glockenschlags ab­zu­wägen, da es sich bei den durch das nächtliche Glocken­schlagen er­zeugten Immissionen um einen eigentlichen Selbst­zweck handelt (vorne E. 3.1).

5.2 Die Vorinstanz erwog, technische Sanierungsmassnahmen wie die Ver­kleinerung der Schallöffnungen oder der Einbau von Schwingungs­dämpfungen seien im vorliegenden Fall nicht zielführend. Diese baulichen Mass­nahmen seien nicht nur mit hohen Kosten verbunden, ebenso schössen sie über das Ziel hinaus, indem sie auch tagsüber und hinsicht­lich des sakralen Geläuts wirksam seien und daher die traditionellen Werte und den Zweck des kirchlichen Läutens sehr stark beeinträchtigten (ange­fochtener Entscheid E. 9b). Deshalb zog die Vorinstanz betriebliche Mass­nahmen wie eine Beschränkung des nächtlichen Zeitschlagens in Betracht und ordnete an, die Beschwerdeführerin habe in Zukunft die nächtlichen Viertel­stundenschläge zu unterlassen: Mit dieser Massnahme könne einer­seits eine erhebliche Verbesserung der Lärmsituation herbeigeführt wer­den, indem sich die Anzahl einzelner Glockenschläge während der Nacht von insgesamt 324 auf noch 54 und die Anzahl der Zeitangaben von 36 auf 9 reduzieren liessen (angefochtener Entscheid E. 10b). Andererseits bleibe da­durch die Tradition des Zeitverkündens der Kirche angemessen gewahrt. Bei der Gemeinde Worb handle es sich zwar um eine eher ländliche Ge­mein­de, wo die Verbundenheit der Bewohner zur lokalen Tradition in der Regel grösser sei als in stadtnahen Gemeinden. Allerdings sei der von der Ge­meinde erbrachte Dienst, den Bewohnerinnen und Bewohnern mit dem Glocken­schlag die Zeit mitzuteilen, heutzutage zu relativieren. Insgesamt sei in den umliegenden Gemeinden im Kanton Bern, aber auch jenseits der Kantons­grenzen, ein gewisser Trend festzustellen, den Glockenschlag in der Nacht zumindest teilweise auszusetzen und der Tradition des nächt­lichen Zeitverkündens weniger Bedeutung beizumessen. Dem nächtlichen Zeit­schlagen jegliche Akzeptanz abzusprechen, gehe aber zu weit (ange­fochtener Entscheid E. 9c). Entsprechend habe ein zusätzliches Aussetzen der Stundenschläge in der Nacht gegenüber der Tradition zurückzutreten, zu­mal damit eine wesentlich geringere Verbesserung der Lärmsituation er­zielt werden könne als durch das Aussetzen der Viertelstundenschläge. Der Umstand, dass bei einer Beibehaltung der Stundenschläge in den Woh­nungen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners nach wie vor mehr als eine Aufwachreaktion zu erwarten sei, ändere daran nichts bzw. es seien insofern Sanierungserleichterungen nach Art. 17 Abs. 1 USG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 LSV zu gewähren (angefochtener Ent­scheid E. 10b).

5.3

5.3.1 Die Beschwerdeführerin und mit ihr die EG Worb vertreten die Auf­fassung, die Vorinstanz habe das Ruhebedürfnis der Beschwerdegegner­schaft zu Unrecht über das Interesse an der Tradition des nächtlichen Glocken­schlagens gestellt. Das Läuten der Kirchenglocken sei in der Ge­mein­de Worb im traditionellen Alltagsleben fest verwurzelt. Verstärkt werde diese Verbundenheit durch die Tatsache, dass die Gemeinde Worb aus mehreren Gemeindeteilen bestehe, welche als locker verstreute Sied­lungen wahrgenommen würden. Auch in diesen Gemeindeteilen werde der Klang der Glocken – gerade auch nachts – als beruhigend und im All­tags­leben fest integriert empfunden. Zwar sei in der Gemeinde nie eine direkte Um­frage gemacht worden, dennoch sprächen die Kommentare der Be­völke­rung ihren Mitarbeitenden gegenüber eine deutliche Sprache. Gross­mehr­heitlich fühle sich die Bevölkerung mit dem Schlagen der Glocken eng ver­bunden. Über all die vielen vergangenen Jahre seien weder bei der EG Worb noch bei ihr Reklamationen über das Läuten der Kirchenglocken ein­gegangen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.2.2018 Ziff. II.4). Dies gelte auch für die Bewohnerinnen und Bewohner des Alters- und Pflegezentrums Worb, das sich in unmittelbarer Nähe der Kirche be­finde, also durchaus auch für Menschen mit erhöhter Lärmemp­findlichkeit (Be­schwerde Ziff. III.2).

5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Sanierungsvorschlag den «Bericht zum Zeitschlag durch die me­cha­nische Turmuhr» der E.________ AG (act. 35A; nachfolgend: Bericht E.________) sowie ein Lärmgutachten der Grolimund + Partner AG einge­reicht (act. 35A; nachfolgend: Lärmgutachten Grolimund). Der Bericht E.________ schlägt vor, die vier bestehenden Hammerschlagwerke durch neue Magnetschlagwerke zu ersetzen. Damit könne eine Verminderung der Schall­leistung in der Nacht um 3-4 dB(A) erreicht werden. Zudem liessen sich die störenden hohen Frequenzen reduzieren und der Klang der eigent­lichen Glockentöne und Obertöne werde sauberer (Bericht E.________ S. 1). Das Lärmgutachten Grolimund hält fest, dass sich bei einer Umsetzung der vor­geschlagenen Sanierungsmassnahme ein maximaler Schalldruckpegel LAF,max,innen von 55-58 dB(A) ergebe. Diese Lärmbelastung sei vergleichbar mit der Lärmbelastung im Umkreis von anderen Kirchen, bei denen die Grolimund + Partner AG bisher Messungen durchgeführt habe (Lärmgut­achten Grolimund Ziff. 3.1). Weiter könnten durch die Änderung des Klang­bilds unerwünschte Nebenwirkungen (Vibrieren des Gehäuses, rasselnde Ge­räusche) vermieden werden, was die Störungswirkung erfahrungsge­mäss reduziere (Lärmgutachten Grolimund Ziff. 3.2). Die vorgeschlagene Sanierungs­massnahme mit einer Reduktion der Schallleistung in der Nacht sei umzusetzen. Sollte eine umfassende Interessenabwägung ergeben, dass die Lärmimmissionen auch danach noch übermässig störend seien, stünden folgende weitergehende Massnahmen zur Verfügung: Ver­kleidung/Dämmung des Kirchturms, Verzicht auf z.B. den Viertelstunden­schlag in der Nacht (Lärmgutachten Grolimund Ziff. 4). Die Beschwerde­führerin teilte mit Eingabe vom 4. September 2018 (act. 41) mit, sie habe der E.________ AG den Auftrag für den Ersatz der Schlaghämmer unter­dessen erteilt.

5.3.3 Bei Kirchenglocken kommen grundsätzlich verschiedene Sanierungs­massnahmen in Betracht (vgl. Vollzugshilfe Alltagslärm Ziff. 3.5 S. 28): Der Schall kann durch bauliche Massnahmen am Glockenturm isoliert oder nach oben abgelenkt werden, die Anschlagstärke reduziert oder leisere Glocken oder Glockenklöppel bzw. -hämmer installiert werden. Schliess­lich können die Glockenschläge in der Nacht in ihrer Zahl reduziert oder eingestellt werden. Die Vorinstanz hielt eine zeitliche Einschränkung des Viertelstundenschlags für geboten. Diese Anordnung hat die Be­schwer­deführerin angefochten. Als Alternative hat sie als Sanierungsmass­nahme den Einbau einer neuen Schlagmechanik mit der Möglichkeit einer Ab­senkung des nächtlichen Schallpegels vorgeschlagen bzw. bereits in Auf­trag gegeben. Massnahmen, die im bisherigen Verfahren nicht diskutiert wurden, wie namentlich die Beschränkung des nächtlichen Glocken­schlagens auf eine halbstündliche Zeitanzeige, sind im Folgenden nicht zu prüfen (vgl. Urteil Wädenswil E. 5.1 a.E.).

5.4 Die Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kapo teilte in ihrer Stellung­nahme vom 3. August 2018 (act. 37) mit, sie halte den Sanierungs­vor­schlag für ungenügend. Die Absenkung des Schallpegels um 3-4 dB(A), die mit einem Ersatz der Schlaghämmer möglich werde, verringere die Störungs­wirkung nur geringfügig, um rund 1 AWR/Nacht, wobei die ange­gebene Klangbildverbesserung keinen Einfluss auf die Anzahl AWR habe. Auch nach der vorgeschlagenen Sanierung sei noch mit einer erheblichen Störung zu rechnen. Was die weiteren vorgeschlagenen Möglichkeiten zur Lärm­reduktion betreffe, zeige die Kirchgemeinde keine konkreten Ver­besse­rungs­werte auf und äussere sich nicht zu ihrer Bereitschaft, weitere Lärm­minderungsmassnahmen zu ergreifen. Nach Ansicht der Fachstelle müsste als einfachste Massnahme für eine wirkungsvolle Verbesserung der Lärm­situation die Anzahl Glockenschläge zur Nachtzeit deutlich reduziert werden. Möglich, aber aufwändiger, seien bauliche Massnahmen am Kirch­turm, welche zu einer Reduktion des Schallpegels am Immissionsort auf rund 40 dB(A) führen sollten (Stellungnahme der Fachstelle Lärm­akustik/Laser­technik S. 4). Dieser Sicht der Fachbehörde schlossen sich die Be­schwer­degegnerin 1, der Beschwerdegegner 2 und die Beige­ladenen in ihren Stellungnahmen vom 2. September bzw. 24. August 2018 an (act. 39 und 40).

5.5 Eine sanierungsbedürftige Anlage ist grundsätzlich so weit zu sanieren, dass die von ihr allein oder zusammen mit anderen Anlagen ver­ur­sachten Immissionen nicht mehr erheblich stören (VGE 2010/211 vom 20.5.2011 E. 4.6 mit Hinweis auf Schrade/Wiestner, Kommentar USG, 2. Aufl. 2001, Art. 17 N. 4; vgl. auch vorne E. 5.1). Im vorliegenden Fall können folglich Sanierungsmassnahmen, welche die massgeblichen Innen­pegel auf einen Wert von rund 40 dB(A) verringern würden, nicht verlangt werden. Die kritische Schwelle, unterhalb derer gemäss der Vollzugshilfe All­tagslärm nicht mehr mit einer erheblichen Störung zu rechnen ist, liegt bei einem Schalldruckpegel von 51-54 dB(A) (vorne E. 4.5). Wie die Fach­stelle der Kapo aber zutreffend vorbringt, ist von einer Reduktion des Schall­druckpegels in der Nacht um 3-4 dB(A) nur eine geringe Ver­besserung der Lärmsituation zu erwarten: Gemäss der erwähnten Grafik in der Vollzugshilfe (vorne E. 3.5) ist bei einer Senkung des massgeblichen Innen­pegels auf 55-58 dB(A) mit einer Reduktion von rund einer AWR/Nacht zu rechnen, d.h. es sind in den hier interessierenden Wohnungen der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 nach wie vor rund vier zusätzliche AWR/Nacht zu erwarten (Vollzugshilfe Alltagslärm Anh. 2 S. 56, Abbildung 5; vgl. auch Urteil Wädenswil E. 4.4). Dies ent­spräche nach der Vollzugshilfe immer noch einer erheblichen Störung bzw. einer Überschreitung des IGW um 3-6 dB(A).

5.6

5.6.1 Die Kirchgemeinde macht zu Recht geltend, dass die Tradition des Glocken­schlagens in der Schweiz in vielen Gegenden kulturell stark ver­wurzelt ist und dem Schutz dieser Tradition daher ein erhebliches Gewicht zu­kommt, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung mehrfach fest­gehalten hat (BGE 126 II 366 E. 5b und c; Urteil Wädenswil E. 6.1; BGer 1C_297/2009 vom 18.1.2010 E. 7, 1A.159/2005 vom 20.2.2006 E. 3.3, 1A.240/2002 vom 13.5.2003 E. 3.6). Daran ändert nichts, dass der ur­sprüngliche Zweck des Glockenschlagens (das Anzeigen der Zeit) heut­zu­tage nicht mehr im Vordergrund steht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Zeitschlagen nach wie vor von weiten Kreisen der Bevölkerung als vertrauter und auch beruhigender Klang wahrgenommen wird, der den ge­samten Tagesablauf über 24 Stunden begleitet (Urteil Wädenswil E. 6.1). Wie es sich damit in Bezug auf die Bevölkerung in der Umgebung der re­for­mierten Kirche Worb verhält, ist indes nicht leicht zu beurteilen, da gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin keine entsprechenden Um­fragen durch­geführt wurden (vgl. Stellungnahme der Kirchgemeinde vom 26.2.2018 S. 2 [act. 28]). Immerhin deuten aber die Stellungnahmen der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Kirchgemeinde und der EG Worb so­wie der Umstand, dass abgesehen vom vorliegenden Verfahren keine weiteren Lärmbeanstandungen bekannt sind, darauf hin, dass dem Glocken­schlagen auch in Worb eine wichtige Bedeutung zukommt, zumal es sich nach unbestrittener Auffassung der Vorinstanz um eine eher länd­liche Gemeinde handelt, wo das Brauchtum nach dem Bundesgericht einen er­höhten Stellenwert geniessen soll (vgl. dazu Urteil Wädenswil E. 5.1). Mit Blick auf die Tradition gilt im konkreten Fall allerdings auch zu berück­sichtigen, dass allein das Zeitschlagen in der Nacht zur Diskussion steht, dem eine weniger gewichtige Bedeutung zukommt als dem Zeitschlagen während des Tages. Denn das Glockengeläut wird in der Nacht von einem wesent­lich geringeren Teil der Bevölkerung bewusst wahrgenommen als tags­über. Schliesslich stellt sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die Frage, ob das tradierte Glockenschlagen in der Nacht gänzlich aufgehoben werden soll, sondern ob es auf eine stündliche Zeitangabe zu beschränken sei.

5.6.2 Neben dem Interesse an der Tradition steht das Ruhebedürfnis der An­wohnerinnen und Anwohner. Auch diesem kommt grosses Gewicht zu. Ge­mäss dem durch die Fachstelle der Kapo ermittelten Umgebungsge­räusch­pegel und den soweit unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz ist da­von auszugehen, dass es sich bei der hier interessierenden Umgebung der reformierten Kirche im Zentrum von Worb in der Nacht zwar nicht um ein speziell ruhiges, aber doch um ein relativ ruhiges Gebiet handelt (vgl. vorne E. 4.1 f.). Weiter ist angesichts des plötzlichen bzw. intermittierenden Auf­tretens der nächtlichen Glockenschläge, deren erheblicher Lautstärke und teilweise langen Nachklingens sowie aufgrund der ausgeprägten Impuls- und Tonhaltigkeit davon auszugehen, dass die viertelstündliche Zeit­angabe in der Nacht in den Wohnungen der Beschwerdegegnerschaft eine merkliche Beeinträchtigung der Schlafqualität zur Folge hat (vorne E. 4.6), woran auch die mögliche Absenkung des Schallpegels um 3-4 dB(A) nichts Wesentliches ändern würde (vorne E. 5.5). Was die An­zahl mög­licher betroffener Personen anbelangt, ist gemäss der Vorinstanz von einem verhältnismässig kleinen Kreis auszugehen (angefochtener Ent­scheid E. 9c). Allerdings liegt die Kirche im Zentrum von Worb und sind in un­mittelbarer Nähe zum Kirchturm neben der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 weitere Personen wohnhaft (vgl. etwa die Te­le­fon­bucheinträge für die Liegenschaften an der …strasse …, …, … und … unter <www.tel.search.ch> bzw. <www.local.ch>). Zudem be­findet sich das Alters- und Pflegeheim Worb in einer Entfernung von ledig­lich rund 60 m zum Kirchturm. Insofern kann nicht gesagt werden, dass nur ver­einzelte Personen von der nächtlichen Ruhestörung betroffen wären.

5.6.3 Die Umstände im Fall Wädenswil lassen sich mit dem vorliegenden Sach­verhalt insofern vergleichen, als sich das dort betroffene Gebiet eben­falls in der ES III befand und gemäss der Beurteilungsmethode in der Voll­zugs­hilfe Alltagslärm keine Zuschläge für besonders sensible Personen oder für besonders ruhige Verhältnisse vorzunehmen waren (Urteil Wädens­wil E. 4.6). Allerdings betrug der massgebliche Innenpegel der nächt­lichen Glockenschläge bei gekipptem Fenster 43,4 dB(A), was selbst unter Zugrundelegung der Vollzugshilfe Alltagslärm nicht als erhebliche Störung zu qualifizieren ist (Urteil Wädenswil E. 4.4 und 6.2; vorne E. 4.5). Der hier relevante durchschnittliche Innenpegel von rund 56 dB(A) (mit nächt­licher Absenkung der Schlagstärke) bzw. von rund 60 dB(A) (ohne nächt­liche Absenkung der Schlagstärke) liegt somit mehr als 10 dB(A) bzw. 15 dB(A) höher als im Fall Wädenswil. Dies entspricht einer vom Menschen mehr als doppelt so laut empfundenen Lautstärke (Anne-Christine Favre, La protection contre le bruit dans la loi sur la protection de l'environnement, Diss. Lausanne 2002, S. 14; Robert Wolf, Kommentar USG, 2. Aufl. 2000, Vorbem. zu Art. 19-25 N. 9; Kurt Eggenschwiler, Dezibel & Co. – Zu den Grund­lagen der Akustik, URP 1994 S. 396, 410). Aus diesem Grund be­steht im vorliegenden Fall denn auch eine grundsätzliche Sanierungspflicht, während das Bundesgericht im Urteil Wädenswil nur zu prüfen hatte, ob vor­sorgliche Begrenzungsmassnahmen anzuordnen sind (Urteil Wädenswil E. 5). Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss, die Interessenabwägung zwischen Tradition und dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und An­wohnern falle nicht leicht und es erschienen verschiedene Lösungsansätze ver­tretbar. Da aber selbst nach der Vollzugshilfe Alltagslärm keine erheb­liche Störung vorliege und die Einstellung der Viertelstundenschläge bloss zu einer Reduktion von knapp 0,5 AWR/Nacht führen würde, könne in einer solchen Situation der Gemeinde nicht vorgeworfen werden, ihren Beur­teilungs­spielraum überschritten zu haben, wenn sie der Beibehaltung der Viertel­stundenschläge den Vorrang eingeräumt habe (Urteil Wädenswil E. 6.2 a.E. und 6.3). Hat das Bundesgericht somit im Urteil Wädenswil die Auf­fassung vertreten, die Entscheidung über das Beibehalten der Viertel­stunden­schläge liege gerade noch im Beurteilungsspielraum der lokalen Be­hörden, durfte die POM im vorliegenden Fall davon ausgehen, dies sei hier nicht mehr Fall, zumal eine mehr als doppelt so starke Beein­träch­ti­gung der Nachtruhe vorliegt. Überdies kann hier mit dem Einstellen der Viertel­stundenschläge gemäss der Abbildung 5 der Vollzugshilfe eine er­heb­liche Reduktion von knapp 4 AWR/Nacht erreicht werden, was schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 10b). Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete Ein­stellung des Viertelstundenschlags als rechtskonform.

6.

6.1 Nach dem Gesagten ist die Anweisung, die Viertelstundenschläge der evangelisch-reformierten Kirche Worb zwischen 22.00 und 07.00 Uhr ein­zustellen, an die Kirchgemeinde als materielle Adressatin zu richten (vgl. vorne E. 1.2); das Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist inso­fern zu berichtigen. Im Übrigen hält der angefochtene Entscheid der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als un­be­gründet und ist abzuweisen.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerde­führerin vollumfänglich. Es sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Sie hat aber dem Beschwerdegegner 2 sowie den Beige­ladenen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; zur Parteikostenentschädigung für die Beigeladenen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 14 N. 7; Markus Müller, a.a.O., S. 47). Der Beschwerdegegnerin 1 sind keine ersatzfähigen Parteikosten ange­fallen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Ziffer 1 Satz 2 des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kan­tons Bern vom 9. Juni 2012 wird wie folgt berichtigt:

«Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Worb hat die Viertel­stundenschläge ihrer Kirche zwischen 22.00 und 07.00 Uhr einzu­stellen.»

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 2 und den Beige­ladenen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, fest­gesetzt auf Fr. 5'345.10 (inkl. MWSt und Auslagen), zu ersetzen.

5. Der Beschwerdegegnerin 1 werden keine Parteikosten zugesprochen.

6. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Beschwerdegegnerin 1

  • dem Beschwerdegegner 2

  • den Beigeladenen

-der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

-der Einwohnergemeinde Worb

-dem Bundesamt für Umwelt

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the church has standing to appeal as a materially affected operator of the bell installation.

Solution extraite

Yes. As operator and material addressee of the sanitation order, the church was directly affected and could appeal.

Motifs extraits

The church was the operator of the noise source and directly burdened by the decision, so it had a protected interest in challenging it.

Question juridique clé

Whether nighttime quarter-hour bell strikes cause an excessive noise disturbance requiring sanitation measures.

Solution extraite

Yes. The court found the nighttime quarter-hour strikes to be significantly disturbing under the applicable environmental noise assessment.

Motifs extraits

The total nighttime load, intermittent character, high number of strikes, tonal/impulsive nature, and the relevant interior sound levels supported a finding of significant disturbance.

Question juridique clé

Whether ordering the cessation of quarter-hour strikes between 22:00 and 07:00 was proportionate and legally justified.

Solution extraite

Yes. Given the substantial sleep disturbance and limited effect of milder measures, stopping the quarter-hour strikes was a lawful sanitation measure.

Motifs extraits

A small reduction in loudness would not sufficiently reduce the disturbance; eliminating quarter-hour strikes produced a meaningful improvement while preserving the tradition to some extent.

Question juridique clé

How costs should be allocated in the appeal proceedings.

Solution extraite

The appellant bears no court costs, but must pay party costs to the opposing side and the interested parties.

Motifs extraits

The appellant lost fully but was not financially burdened in the relevant sense; party compensation was awarded to the successful respondents and interested parties.

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