No partial res judicata certificate for contested zoning change

100 2016 167Tribunal administratif1 févr. 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The municipality of Wohlen requested a certificate that parts of the cantonal decision on the amendment of the shoreline protection plan had entered into legal force. The Administrative Court held that the supervisory instruction in item 7 of the cantonal decision lay outside the subject matter of the pending appeal and could not be covered by a res judicata certificate. Item 8, however, together with the operative part on non-approval, still formed part of the overall contested planning amendment and was not finally decided. The request was therefore dismissed insofar as admissible. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the applicants, and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 61b BauG; partial res judicata certificate in planning appeal proceedings: a certificate under Art. 61b Abs. 3 BauG may be issued only for portions of the approval decision that are not affected by the pending appeal and that can become final independently. The scope of the certificate is confined by the object of the appeal and cannot extend to supervisory or ancillary directions unrelated to the contested planning measure (consid. 3–4). Where the disputed amendment is attacked as a whole and no non-contested, severable part remains, partial finality is excluded. Competence to decide the certificate lies with the appellate court itself. Costs follow the outcome; no party costs are due to the unsuccessful applicants (consid. 5).

Texte intégral

100.2016.167U1

STE/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. September 2016

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Geiser Keller

Einwohnergemeinde Wohlen handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 26, 3033 Wohlen b. Bern vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin

gegen

A.________ und B.________ vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerschaft/Gesuchstellende

und

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Münstergasse 2, 3011 Bern

betreffend Änderung Uferschutzplanung Überbauungsordnung «Nr. A-2 Aumatt-Ey»; Teilrechtskraftbescheinigung (Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 3. Mai 2016; 32.14-14.25)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2016, Nr. 100.2016.167U1, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Am 22. Oktober 2013 beschloss die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde (EG) Wohlen eine Änderung ihrer Uferschutzplanung (Überbauungsplan Nr. A-2 Aumatt-Ey). Mit Verfügung vom 10. März 2014 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) diese Planänderung und wies die Einsprache von A.________ und B.________ ab.

1.2 Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ hiess die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) mit Entscheid vom 3. Mai 2016 gut.

1.3 Am 1. Juni 2016 hat die EG Wohlen gegen diesen Entscheid Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Genehmigungsverfügung des AGR vom 10. März 2014 zu bestätigen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die JGK, subeventuell an das AGR zurückzuweisen. A.________ und B.________ beantragen mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2016, die Abweisung der Be­schwerde, eventuell die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an das AGR, subeventuell an die JGK. Ebenfalls auf Beschwerdeabweisung schliesst die JGK mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2016.

1.4 Bereits mit Eingabe vom 23. Juni 2016 haben A.________ und B.________ zudem beantragt, es sei festzustellen, dass die Ziffern 7 und 8 des Entscheids der JGK vom 3. Mai 2016 in Rechtskraft erwachsen seien. Die EG Wohlen und die JGK haben sich mit Eingaben vom 19. September 2016 dazu geäussert.

2.

2.1 Gegenstand der umstrittenen Planänderung ist die Parzelle Wohlen Gbbl. Nr. 1___, die – mit Ausnahme eines Streifens entlang des Aareufers – bis anhin dem überbauten Gebiet mit Baubeschränkungen, Sektor C, zugehörte (entspricht im Wesentlichen einer Landwirtschaftszone, vgl. Art. 5 der Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan [ÜV USP] vom 16.12.2002). Neu soll der östliche Parzellenteil dem Sektor A des über­bauten Gebiets zugeteilt werden (entspricht im Wesentlichen einer Wohn­zone W1, vgl. Art. 3 ÜV USP; zum Ganzen Änderung Uferschutzplan, Überbauungsplan Nr. A-2 Aumatt-Ey, act. 5O). Die Parzelle Wohlen Gbbl. Nr. 2___ der Beschwerdegegnerschaft grenzt östlich an dieses von der Planänderung betroffene Gebiet.

2.2 Die JGK hat die Genehmigungsverfügung des AGR mit der Begrün­dung aufgehoben, dass die vorgesehene Planänderung mit Blick auf das übergangsrechtliche Einzonungsmoratorium gemäss Art. 38a Abs. 2 der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) unzulässig sei, da der Bundesrat den angepassten Richtplan des Kantons Bern noch nicht genehmigt habe. Soweit hier interessierend, lautet das Dispositiv ihres Entscheids wie folgt:

« […]

4. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des AGR vom 10. März 2014 wird aufgehoben. Die von der Gemeindever­sammlung am 22. Oktober 2013 beschlossene Änderung der Ufer­schutzplanung (ÜO «Nr. A-2 Aumatt-Ey») sowie die damit verbun­dene Einzonung des östlichen Teils der Parzelle Nr. 1___ in die W1 wird nicht genehmigt.

[…]

7. Es wird festgestellt, dass die Zonenzuweisung der Parzelle Nr. 1___ sowie der Verlauf des Uferschutzperimeters auf diesem Grundstück im Exemplar des geltenden Zonenplanes Wohlen Ost (Exemplar aus dem Zweitarchiv des AGR) nicht korrekt eingetragen sind.

Das AGR wird angewiesen, auf allen genehmigten Exemplaren des Zonenplanes Wohlen Ost den Vermerk anzubringen, dass die Ge­nehmigung der Umzonung des östlichen Teils der Parzelle Nr. 1___ von der Landwirtschaftszone in die W1 als auch die entsprechende Änderung der Uferschutzplanung durch den Beschwerdeentscheid der JGK vom 9. Mai 2012 aufgehoben worden ist.

8. Das AGR wird angewiesen, auf allen genehmigten Überbauungs­plänen «Nr. A-2 Aumatt-Ey» die in Ziffer 4 erfolgte Nichtgenehmi­gung zu vermerken.

[…]»

Die Beschwerdegegnerschaft ersucht wie erwähnt um eine Rechtskraft­bescheinigung betreffend die Ziffern 7 und 8.

3.

3.1 Nach Art. 61b des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) hat die Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss – unter Vorbehalt von Art. 68 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) – aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Ist der Genehmigungsbeschluss nur teilweise ange­fochten, gilt die aufschiebende Wirkung für die nicht angefochtenen Teile insoweit, als der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sie beeinflussen kann (Abs. 2). Auf Gesuch hin oder von Amtes wegen stellt die Beschwer­de­instanz fest, in­wieweit die aufschiebende Wirkung gilt (Abs. 3 Bst. a) bzw. der Genehmi­gungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist (Rechts­kraft­bescheinigung; Abs. 3 Bst. b). Für das Verfahren vor dem Verwal­tungs­gericht gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss (Abs. 4).

3.2 Die Zuständigkeit für Feststellungen nach Art. 61b Abs. 3 BauG kommt ausdrücklich der Beschwerdeinstanz und nicht der instruierenden Behörde zu. Demnach hat auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die urteilende Kammer über das vorliegende Gesuch zu entscheiden (Art. 61b Abs. 4 BauG; BVR 2015 S. 334 E. 1.3.5 und 2.1).

3.3 Die Feststellungsverfügung nach Art. 61b Abs. 3 BauG setzt ein Be­schwer­deverfahren voraus und ihr Gegenstand steht in engem inhaltlichen Zu­sammenhang mit der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BVR 2015 S. 334 E. 1.3.5). Das Beschwerdeverfahren ist seinerseits auf den Streit­gegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfü­gung bzw. vom angefochtenen Ent­scheid, dem sog. Anfechtungs­objekt, auszugehen. Dieses gibt den Rah­men des Streitgegenstands vor, der mithin nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2, 131 II 200 E. 3.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6, Art. 25 N. 13). Gegen­stand des vor­instanzlichen Verfahrens war die von der Gemeindeversammlung der EG Wohlen am 22. Oktober 2013 beschlossene und vom AGR am 10. März 2014 genehmigte Ände­rung des Uferschutzplans. Die darüber hinausgehende (aufsichts­rechtliche) Anweisung der JGK an das AGR, auf allen genehmigten Exemplaren des Zonenplans Wohlen Ost zu vermerken, dass eine früher geplante Ände­rung nicht rechtskräftig geworden ist (Ziff. 7, vgl. vorne E. 2.2), hat mit dem Gegenstand des laufenden Verfahrens nichts zu tun. Sie kann folglich auch nicht Gegenstand der verlangten Rechtskraftbescheinigung sein. Auf das Gesuch ist insoweit nicht einzu­treten.

3.4 Für die Legitimation ist auf die allgemeinen Grundsätze nach Art. 50 Abs. 2 VRPG abzustellen (BVR 2015 S. 334 E. 1.3.5). Danach ist auf ein Gesuch um Erlass einer Verfügung einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen ist. Die Gesuchstellenden legen nicht dar, worin ihr schutzwürdiges Interesse an der nachgesuchten Rechtskraftbescheini­gung besteht. Im Unterschied zur Planungsbehörde oder zu direkt von der Planänderung betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ist ein solches bei den Gesuchstellenden auch nicht ohne weiteres ersicht­lich. Ob auf das Gesuch einzutreten ist, soweit sie eine Rechtskraft­bescheinigung für die Anordnung gemäss Ziffer 8 des Entscheids der JGK vom 3. Mai 2016 verlangen, kann mit Blick auf das Folgende jedoch offen­bleiben.

4.

Eine (Teil-)Rechtskraftbescheinigungkann von vornherein nur ausgestellt werden, wenn die Planung nicht als Ganzes im Streit liegt (vgl. Art. 61b Abs. 2 und 3 BauG). Die umstrittene Planänderung betrifft ausschliesslich die Neuzuteilung eines Teils der Parzelle Nr. 1___ zum Sektor A des be­bauten Gebiets gemäss Uferschutzplan. Zu klären ist, ob diese zulässig ist oder nicht. Dementsprechend gibt es keine nicht angefochtenen Teile, auf die der Ausgang des Beschwerdeverfahrens keinen Einfluss haben könnte (vgl. Art. 61b Abs. 2 BauG). Die Ziffer 8 des Entscheids der JGK vom 3. Mai 2016, für die eine Rechtskraftbescheinigung verlangt wird, umreisst – zusammen mit der Ziffer 4 – vielmehr die als Ganzes weiterhin umstrit­tene Planänderung. Darüber ist gerade noch nicht definitiv entschieden; eine Rechtskraftbescheinigung dafür fällt folglich ausser Betracht.

5.

5.1 Soweit auf das Gesuch einzutreten ist, ist es somit abzuweisen. Da es sich als offensichtlich unbegründet erweist, urteilt das Verwaltungs­gericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchstellenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Anspruch auf Er­satz von Parteikosten besteht nicht (Art. 107 Abs. 3 VRPG).

6.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes­gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Es ist nicht auszuschliessen, dass das Bundesgericht – anders als das Verwaltungsgericht – die Feststellungs­verfügung gemäss Art. 61b Abs. 3 BauG als Zwischenverfügung und damit den vorliegenden Entscheid als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG qualifizieren würde (BVR 2015 S. 334 [VGE 2014/104 vom 21.10.2014], nicht publ. E. 5; vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1). Dies­falls wäre die Beschwerde nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraus­setzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Gesuchstellenden auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin

-der Beschwerdegegnerschaft/den Gesuchstellenden -der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

planning lawres judicataappeal subject matterpartial finalityzoning changecostsstandingshoreline protection

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a res judicata certificate could be issued for item 7 of the cantonal decision

Solution extraite

No. Item 7 concerned supervisory directions outside the scope of the pending appeal and could not be the subject of the requested certificate.

Motifs extraits

A partial finality certificate under Art. 61b BauG presupposes that the matter is within the appeal’s subject matter. Item 7 related to an earlier plan entry and had nothing to do with the challenged plan amendment.

Question juridique clé

Whether a res judicata certificate could be issued for item 8 of the cantonal decision

Solution extraite

No. Item 8, together with item 4, described the still-contested plan amendment itself and therefore was not finally decided.

Motifs extraits

Because the entire disputed plan change was still at issue, there were no unaffected parts capable of becoming final while the appeal was pending.

Question juridique clé

Whether the request for a certificate had to be granted in whole or in part

Solution extraite

The request is dismissed insofar as it is admissible.

Motifs extraits

No partial finality existed for the contested planning measure; costs follow the losing party.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.