Tax treatment of travel expenses and lump-sum car allowance

100 2015 91Tribunal administratif4 déc. 2015Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bern Administrative Court allowed the tax authority's appeals concerning 2011 cantonal/municipal taxes and direct federal tax. It held that the lower tax appeal commission had wrongly separated the taxpayer's commuting deduction from the lump-sum car allowance paid by his employer. Because the same private vehicle was used for both commuting and business travel, the taxpayer had to show that the allowance covered only actual business expenses. The court found this not sufficiently proven, set aside the non-final parts of the commission's decisions, and remanded the matter for reassessment. Court costs of CHF 1,500 were charged to the taxpayer, with no party compensation awarded.

Regeste Omnilex

Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StG; Art. 26 Abs. 1 und 2 DBG; Pauschalspesen und Fahrkosten bei Benutzung desselben Fahrzeugs für Arbeitsweg und dienstliche Fahrten; Beweislast. Pauschalvergütungen für Autospesen sind nur dann nicht als Einkommen zu erfassen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass sie ausschliesslich effektiven Spesenersatz darstellen. Wo das gleiche Fahrzeug für Berufsfahrten und für den Arbeitsweg eingesetzt wird, sind Spesenvergütung und Berufskostenabzug gesamthaft zu würdigen; eine isolierte Beurteilung ist unzulässig. Fehlt ein genehmigtes Spesenreglement, genügt blosses Glaubhaftmachen nicht. Ergibt die Würdigung, dass der Pauschalbetrag zumindest teilweise auch den Arbeitsweg abdeckt, ist die Sache zur neuen Veranlagung zurückzuweisen (vgl. insb. consid. 3 und 4).

Texte intégral

100.2015.91/92U

HAT/BCL/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4. Dezember 2015

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Büchi

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdeführerin

gegen

A.________

Beschwerdegegner

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2011 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 13. Februar 2015; 100 13 358, 200 13 295)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.12.2015, Nrn. 100.2015.91/92U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Mit Einspracheentscheiden vom 17. Juli 2013 veranlagte die Steuerverwal­tung des Kantons Bern (Steuer­verwaltung) A.________ in Abweichung seiner Selbstdeklaration für die Kantons- und Gemeinde­steuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 64'600.-- und für die direkte Bun­dessteuer 2011 mit einem solchen von Fr. 72'900.--. Dabei hat sie unter anderem eine pauschale Spesenentschädigung in der Höhe von Fr. 16'800.-- beim Einkommen aufgerechnet.

B.

Am 4. August 2013 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechts­mittel teilweise guthiess und von der Aufrechnung von Fr. 16'800.-- absah (Entscheide vom 13. Februar 2015).

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 19. März 2015 hat die Steuerverwal­tung sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt (sinngemäss), die Entscheide der StRK vom 13. Februar 2015 seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die StRK zu­rückzuweisen.

Mit Verfügung vom 23. März 2015 hat der Abteilungspräsident die Verfah­ren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer vereinigt.

Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 sinngemäss auf Ab­weisung der Beschwerden; die StRK hat am 20. April 2015 Stellung genommen, ohne einen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]; Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerverwaltung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Art. 79 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG; Art. 145 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge­trennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmun­gen des kan­tonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, recht­fertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kom­munaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.3 Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich auf den Streit­gegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid, das sogenannte Anfechtungsobjekt, einerseits und die Anträge der be­schwerdeführenden Partei an­dererseits bestimmt (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 25 N. 14 und Art. 72 N. 6 f.). Zwar lautet der Antrag der Steuerverwal­tung auf (vollständige) Aufhebung der Entscheide der StRK vom 13. Feb­ruar 2015. Parteieingaben müssen jedoch nach ihrem erkennbaren, wirk­lichen Sinn ausgelegt werden. Rechtsbegehren sind insbesondere im Licht der Begründung und der darin enthaltenen Rügen zu lesen (BVR 2015 S. 193 E. 2.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 11 und Art. 25 N. 14). Aus den Vorbringen der Steuerverwaltung ergibt sich, dass diese die Entscheide der StRK weder bezüglich der selbständigen Er­werbs­tätigkeit des Beschwerdegegners (angefochtene Entscheide, E. 8), des Kinderabzugs (angefochtene Entscheide, E. 9), des Verheiratetentarifs (an­ge­fochtene Entscheide, E. 10) noch bezüglich der Bussen und Gebüh­ren (angefochtene Entscheide, E. 11) beanstanden will. Insoweit wäre die Steuerverwaltung mangels materieller Beschwer auch gar nicht zur Be­schwerdeführung legitimiert. Soweit sie nicht angefochten wurden, sind die Entscheide der StRK in Rechtskraft erwachsen. – Strittig ist einzig die teil­weise Gutheissung der Rechtsmittel im vorinstanzlichen Verfahren bezüg­lich der Aufrechnung von Pauschalspesen. Zu prüfen ist mithin die Ab­zugsfähigkeit von Fahrkosten, die der Beschwerdegegner als Berufskosten geltend macht, einschliesslich der steuerlichen Behandlung der pauschalen Entschädigung, die ihm von der Arbeitgeberin für Fahrkosten ausgerichtet wurde.

3.

3.1 Bund und Kantone erheben von den natürlichen Personen eine Ein­kommenssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG; Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisie­rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichti­gen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (vgl. Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG; Art. 7-8 StHG) die mit der Einkommens­erzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und allgemei­nen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG; Art. 9 f. StHG) substrahiert werden (Art. 30 Abs. 1 StG und Art. 25 DBG; Art. 9 Abs. 1 StHG). Un­selb­ständig erwerbstätige Personen dürfen als Gewinnungs- bzw. Berufskosten u.a. die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwi­schen Wohn- und Ar­beitsstätte von den gesamten steuerbaren Einkünften abziehen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG). Näheres regelt für die Kan­tons- und Gemeindesteuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1). Die (allgemeinen) Berufskosten fallen vor oder nach der eigentlichen Arbeit an und nicht wie Spesen bei der Vornahme beruflicher Verrichtungen (vgl. BVR 2010 S. 169 nicht publ. E. 3.1 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009]). Nicht sämtliche mit der Er­werbstätigkeit zusam­menhängenden Auslagen sind als Berufskosten abzieh­bar, sondern nur diejenigen Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusam­menhang dazu stehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BKV; Art. 1 Abs. 1 VBK). Der Be­griff der Erforderlichkeit ist in einem weiten Sinn auszulegen, wobei die Rechtsprechung nicht verlangt, dass die steuer­pflichtige Person das Erwerbseinkommen ohne die betreffende Auslage überhaupt nicht hätte er­zielen können. Es wird auch keine Rechtspflicht vorausgesetzt, die entspre­chende Aufwendung zu tätigen, sondern es genügt, dass diese wirtschaft­lich als der Gewinnung des Einkommens förderlich erscheint und es der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war, sie zu vermeiden (BGE 124 II 29 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen; BGer 2C_666/2014 und 2C_667/2014 vom 16.2.2015, E. 2.1.2). Die Ge­winnungskosten sind von den Lebens­haltungskosten abzugrenzen, welche nicht der Einkommenserzielung, son­dern der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Steuerpflichtigen dienen und damit Einkommensverwen­dung darstellen (Peter Locher, Kom­mentar zum DBG, 2001, Art. 25 N. 30). – Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen, zu denen auch das Anfallen von Berufskosten gehört, obliegt der steuer­pflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1; Rich­ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Hand­kommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 123 N. 77 ff., mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGE 2013/366/367 vom 1.9.2015, E. 2.1).

3.2 Zur administrativen Vereinfachung der Ermittlung von Berufskosten hat der kantonale Gesetzgeber vorgesehen, dass bei den *Kantons- und Gemeindesteuern * für die Fahrkosten und weitere Berufskosten Teilpau­schalen festzulegen sind. Die unselbständig Erwerbstätigen haben dabei die Wahl, die entsprechende Pauschale oder die nachgewiesenen tat­sächlichen Gewinnungskosten geltend zu machen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 StG). Weiter legt der Regierungsrat eine Gesamtpauschale fest, die von den Steuerpflichtigen anstelle der tatsächlichen Gewinnungskosten bzw. der jeweiligen Teilpauschalen zum Abzug gebracht werden kann (Art. 31 Abs. 3 StG, vgl. auch Art. 74 Bst. c StG). Für das interessierende Steuerjahr 2011 betrug die Gesamtpauschale 20 % des Nettolohns, höchs­tens jedoch Fr. 7'200.-- (aArt. 5 Abs. 1 BKV in der hier massgebenden Fas­sung vom 17.10.2007 [BAG 07-111]). Macht die steuerpflichtige Person die Gesamtpauschale geltend, so darf sie daneben keine weiteren Berufs­kosten abziehen (vgl. Art. 31 Abs. 3 StG i.V.m. aArt. 5 Abs. 3 BKV in der ur­sprünglichen Fassung vom 18.10.2000 [BAG 00-96]; zum Ganzen VGE 2013/366/367 vom 1.9.2015, E. 2.2, 2008/23378/23379 vom 6.1.2009, E. 2.3). Der Bundesgesetzgeber hat für die direkte Bundessteuer ebenfalls eine Pauschalierung der Abzüge für Fahrkosten sowie übrige Berufskosten vorgesehen, wobei der steuerpflichtigen Person auch hier die Möglichkeit offensteht, anstelle der Teilpauschale die effektiven Kosten geltend zu ma­chen (Art. 26 Abs. 2 DBG; Art. 3 i.V.m. Anhang der VBK in der Fassung vom 21.7.2008 [AS 2008 S. 4077], Art. 4 und 5 VBK). Im Unter­schied zu den Kantons- und Gemeindesteuern ist indes bei der direkten Bundes­steuer keine Gesamtpauschale vorgesehen (vgl. zum Ganzen VGE 2013/366/367 vom 1.9.2015, E. 2.3, 2008/23378/23379 vom 6.1.2009, E. 2.4).

3.3 Auslagen, die den Arbeitnehmenden während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit entstehen, sind von der Arbeitgeberin zu ersetzen (vgl. Art. 327a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Solche Spesenvergütungen bilden nicht Teil des Arbeitseinkommens, aus­ser sie übersteigen die tatsächlich angefallenen Unkosten (vgl. BVR 2010 S. 169 nicht publ. E. 3.1 [VGE 23225/23226 vom 7.12.2009]; BGer 2A.382/2006 vom 29.11.2006, in ASA 78 S. 95 E. 2.3.2; Rich­ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 50 ff.). Spesen werden zwi­schen Arbeit­nehmenden und Arbeitgeberin grundsätzlich effektiv nach Spe­sen­ereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet. Pauschal entrichtete Spesenvergütungen sind die Ausnahme und dienen einerseits der Verein­fachung der Lohnadministration in Unternehmen und andererseits der Er­leichterung der Veranlagungstätigkeit der Steuerverwaltung. Solche Pau­schalvergütungen werden steuerlich nur dann als Auslagenersatz aner­kannt und nicht als Einkommensbestandteil behandelt, wenn sie auf einem genehmigten Spesenreglement bzw. einer Vereinbarung zwischen Arbeit­geberin und Steuerverwaltung beruhen oder nachgewiesenermassen ge­schäftsmässig begründet sind (vgl. BGer 2C_214/2014 vom 7.8.2014, E. 3.2.3, 2C_30/2010 vom 19.5.2010, E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17 N. 53). Aufgrund der engen sach­lichen Verbunden­heit von Spesen und Berufsauslagen kann es in ge­wissen Konstellationen zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Nament­lich bei den Fahrkosten ist die Trennlinie zwischen geschäftlichen Fahrten, die durch Spesen ge­deckt werden, und Fahrten zum Arbeitsort, die die steuerpflichtige Person als Berufskosten geltend machen kann, unscharf. Um diesem Umstand bei der Beurteilung von Pauschalvergütungen für Fahrkosten Rechnung zu tragen, ist abzuklären, wie oft die steuerpflichtige Person direkt vom Wohn­ort an den Einsatzort und wie häufig sie diesen erst von ihrem gewöhnli­chen Arbeitsort aus angesteuert hat (vgl. Andreas Schorno, Arbeits- und steuerrechtliche Aspekte von Spesenvergütungen und Spesenreglemen­ten, in TREX 2007 S. 225 f.).

4.

4.1 Der Beschwerdegegner, der bei der B.________ AG in C.________ (LU) angestellt ist, machte in seiner Steuererklärung 2011 Fahrkosten in der Höhe von Fr. 24'200.-- als Berufskosten geltend. Die Steuerverwaltung akzeptierte diesen Fahrkostenabzug vollumfänglich, rech­nete jedoch auf das deklarierte Einkommen des Beschwerdegegners Fr. 16'800.-- auf, die dieser von seiner Arbeitgeberin in Form von Pau­schalspesen für seinen Privatwagen erhalten hatte (vgl. Ziff. 13.2.2 des Lohnausweises, Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 44). Letzteres korrigierte die StRK auf Beschwerde hin: Sie erachtete als erwiesen, dass dem Beschwerdegegner im Jahr 2011 kein Geschäftsfahrzeug zur Verfü­gung gestanden hatte und die Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 16'800.-- Ersatz für die geschäftliche Nutzung seines Privatfahrzeugs darstellten. Dabei stützte sie sich einerseits auf die schriftliche Bestätigung der B.________ AG ab, worin diese bestätigt, dass sie dem Beschwerdegegner im Jahr 2011 keinen Firmenwagen zur Verfügung gestellt habe (vgl. Schrei­ben «Autospesen Pauschal», Vorakten StRK [act. 4A] pag. 57) und ande­rerseits auf die Servicerechnung des heutigen Geschäftsfahrzeugs des Beschwerdegegners, der zu entnehmen ist, dass damit von Januar bis De­zember 2014 rund 40'000 km gefahren worden sind. Es erscheine «glaub­haft», dass der Beschwerdegegner 2011 mit seinem privaten Fahrzeug «in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit mindestens 24'000 km» gefahren sei, was die ausgerichtete pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 16'800.-- rechtfertige, weshalb diese dem Einkommen des Beschwer­degegners nicht aufzurechnen sei (vgl. angefochtene Entscheide, E. 7.3 S. 7). – Die Steuerverwaltung beanstandet diese Ausführungen der StRK zur pauschalen Autospesenentschädigung grundsätzlich nicht. Sie macht jedoch geltend, die Frage der Spesenvergütung könne nicht losgelöst von jener der (privaten) Fahrkosten des Beschwerdegegners beurteilt werden. Wenn diesem kein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestanden habe, müsse der ihm bei den Berufskosten gewährte Abzug von Fr. 24'200.-- für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte reduziert werden. Der Be­schwer­degegner sei wohl kaum zuerst mit seinem Privatfahrzeug an seinen Arbeitsort in C.________ gefahren, um dann von dort aus zu den Aussen­diensteinsatzorten zu gelangen, sondern vielmehr – wie allgemein üblich – direkt von seinem Wohnort in D.________ aus zu den Aussendienstein­satzorten gefahren. Dementsprechend habe sich die Fahrstrecke für seinen Arbeitsweg reduziert. – Der Beschwerdegegner erachtet die Ent­scheide der StRK vom 13. Februar 2015 als rechtmässig. Er habe im Jahr 2011 alle Autofahrten, darunter Fahrten zu Kunden und Lieferanten in der ganzen Schweiz, mit seinem Privatfahrzeug zurückgelegt. Es treffe zwar zu, dass er oft direkt von zu Hause aus zu Kunden oder Lieferanten gefah­ren sei. Dabei habe es sich aber sehr oft um Besprechungen gehandelt, die nicht den ganzen Tag, sondern nur zwei bis drei Stunden gedauert hätten. Die restliche Zeit habe er im Büro in C.________ gearbeitet. Seit 2014 stehe ihm ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, mit dem er 2014 in elf Monaten 40'059 km zurückgelegt habe und zwar an durchschnittlich drei Tagen pro Woche, während er an zwei Tagen pro Woche zu Hause gearbeitet habe (vgl. Beschwerdeantwort, act. 3).

4.2 Die Vorbringen der Steuerverwaltung sind stichhaltig: Bei Pau­schalspesen, die nicht auf Grundlage eines genehmigten Spesenregle­ments ausbezahlt wurden, hat die steuerpflichtige Person nicht nur glaub­haft zu machen, sondern zu belegen, dass die Vergütung effektive Aus­lagen deckt und nicht über diese hinausgeht. Pauschalvergütungen für Fahr­kosten haben sodann insofern Auswirkungen auf die Höhe der Be­rufs­auslagen, als abzuklären bzw. vom Beschwerdegegner zu belegen ist, an wie vielen Tagen pro Woche er direkt vom Wohnort zum Einsatzort bzw. zunächst noch zum Arbeitsort gefahren ist (vgl. vorne E. 3.4). Die steuerli­che Behandlung von Pauschalspesen und Fahrkosten hängt zusammen und konnte deshalb von der Vorinstanz nicht separat vorgenommen wer­den. Dies umso weniger als hier kein genehmigtes Spesenreglement vor­liegt (bzw. im konkreten Fall nicht nach diesem verfahren wurde) und das gleiche Fahrzeug sowohl für den Arbeitsweg als auch für die geschäftlichen Fahrten während der Arbeitszeit benutzt wurde. Der Beschwerdegegner erhielt 2011 von seiner Arbeitgeberin Fr. 16'800.-- als Ersatz für ihm anfal­lende Fahrkosten. Es ist nicht glaubhaft, dass dieser Pauschalbetrag voll­umfänglich Entschädigungscharakter hat und dem Beschwerdegegner zu­sätzlich noch steuerlich absetzbare Fahrkosten in der Höhe von Fr. 24'200.-- entstanden sein sollen. Der Umstand, dass die Ausrichtung einer pauschalen Autospesenentschädigung dem (am 21.11.2008 durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern genehmigten) Spesenregle­ment widerspricht, das die Verwendung von Geschäftsfahrzeugen und die kilometerweise Entschädigung nach Spesenabrechnung vorsieht (vgl. act. 4A pag. 27), lässt zusätzliche Zweifel am Entschädigungscharakter des pauschalen Spesenbetrags aufkommen; die B.________ AG hat sich gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Luzern verpflichtet, Spesen nicht abwei­chend vom Reglement zu entschädigen (vgl. Erklärung vom 30.3.2007, act. 4A pag. 18). Die pauschale Fahrspesenentschädigung scheint jeden­falls zumindest teilweise die Fahrkosten des Beschwerdegegners zwischen Wohnort und Arbeitsort zu vergüten, denn gemäss Arbeitsvertrag vom 26. April 2004 «würde die Pauschale entsprechend nach unten ange­passt», falls er seinen Wohnort «näher zum Arbeitsort» verlegen würde (vgl. act. 4A pag. 71). Dies lässt darauf schliessen, dass der pauschale Fahrspesenbetrag nicht nur die während der Arbeitszeit angefallenen Aus­lagen entschädigt, sondern darüber hinaus einen Teil der Fahrkosten zwi­schen Wohnort und Arbeitsort des Beschwerdegegners deckt. Dieser räumt selber ein, oft direkt von zu Hause aus zu Kunden oder Lieferanten gefah­ren zu sein (vgl. Beschwerdeantwort, act. 3). Auch wenn diese Termine jeweils nicht den ganzen Tag, sondern nur zwei bis drei Stunden dauerten und der Beschwerdegegner die restliche Zeit im Büro in C.________ arbeitete, wie er vorbringt, so dürfte er in vielen Fällen trotzdem etliche Kilometer an Fahrwegen eingespart haben. An diesem Schluss ändern auch seine Aus­führungen nichts, er sei im Jahr 2014 in elf Monaten und auf durchschnitt­lich drei Arbeitstage pro Woche verteilt mit dem ihm nunmehr zur Ver­fügung gestellten Geschäftsfahrzeug 40'059 km gefahren. Zum einen kann der Beschwerdegegner die geschäftliche Nutzung seines Privatfahrzeugs im Jahr 2011 von vornherein nicht anhand von Angaben zur Gesamt­strecke belegen, die er im Jahr 2014 mit einem Geschäftsfahrzeug zurück­ge­legt hat. Zum andern ist davon auszugehen, dass in den fraglichen 40'059 km auch Fahrten zwischen seinem Wohn- und Arbeitsort enthalten sind.

4.3 Nach dem Gesagten halten die angefochtenen Entscheide, wonach dem Beschwerdegegner für Fahrten im Zusammenhang mit seiner Berufs­ausübung insgesamt Auslagen von Fr. 41'000.-- (Fr. 24'200.-- für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort und Fr. 16'800.-- für Fahrten während der Arbeitszeit) angefallen sein sollen, der Rechtskontrolle nicht stand. Die Be­schwerden der Steuerverwaltung sind deshalb gutzuheissen, die Ent­scheide der StRK vom 13. Februar 2015 – soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind – aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die StRK zurückzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang der Verfahren obsiegt die Steuerverwaltung vollstän­dig und die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

6.

Gegen die vorliegenden Urteile steht grundsätzlich die Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundes­ge­richtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Da es sich um Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 135 II 30 E. 1.3, 133 V 477 E. 4.1), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 wird gutgeheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kan­tons Bern vom 13. Februar 2015 wird, soweit er nicht in Rechtskraft er­wachsen ist, aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird gut­geheissen. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kan­tons Bern vom 13. Februar 2015 wird, soweit er nicht in Rechtskraft er­wach­sen ist, aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Steu­errekurskommission zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

dem Beschwerdegegner

der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

taxationtravel expensesspesen reimbursementburden of proofcommutingincome adjustmentremandcost allocation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the CHF 16,800 lump-sum car allowance had to be treated as taxable income or reimbursement of deductible business expenses.

Solution extraite

The allowance could not be assessed in isolation; the taxpayer had to prove that it covered only actual business expenses. On the record, it likely also covered commuting costs and was not fully shown to be pure expense reimbursement.

Motifs extraits

Pauschalspesen without an approved expense regulation require proof that they correspond to actual expenses. Because the same vehicle was used for commuting and business travel, the tax treatment of the allowance and the claimed travel deduction were interdependent. The evidence did not make it plausible that the full allowance was purely compensatory.

Question juridique clé

Whether the taxpayer's claimed travel expense deduction of CHF 24,200 could stand unchanged.

Solution extraite

The claimed deduction could not stand as confirmed by the lower authority; the case had to be reassessed together with the allowance issue.

Motifs extraits

The lower court assessed the allowance separately from the commuting deduction, although the record suggested overlap. The combined claimed business travel expenses of CHF 41,000 were not sufficiently substantiated.

Question juridique clé

Allocation of costs for the cantonal and federal tax appeals before the Verwaltungsgericht.

Solution extraite

Costs were imposed on the taxpayer and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

The tax authority prevailed fully in both proceedings.

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