Minor planning amendment upheld as permissible

100 2015 9Tribunal administratif28 sept. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Two Thun residents challenged the municipality’s decision to amend the ZPP T Gwatt-Schoren planning rules via the minor-amendment procedure. They argued that deleting the reference to rail access and narrowing the 26 m buffer/green strip significantly changed the zoning scheme and should have gone through the ordinary procedure. The Verwaltungsgericht held that the disputed wording on rail access had always been only optional, that the changes were spatially limited, and that the overall purpose of the zone remained unchanged. The appeal was dismissed, with no court costs or party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 122 BauV; minor amendment of planning regulations; the simplified procedure is admissible where the amendment would not have altered the decision of the competent body, preserves the overall character and underlying aims of the plan, and does not answer core planning questions differently. Whether an amendment is minor is assessed by an overall planning appraisal; the municipal understanding of its own rule and its established practice deserve weight within the limits of legality. The mere existence of objections does not compel the ordinary procedure. A deletion of wording that had consistently been treated as optional, and a point-specific adjustment of buffer provisions that leaves the basic protective concept intact, may still qualify as minor (consid. 3–6).

Texte intégral

100.2015.9U

STE/KOM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. September 2015

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Kocher

A.________ und B.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde Thun

handelnd durch den Gemeinderat, Rathaus, 3602 Thun

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Thun

Scheibenstrasse 3, 3600 Thun

betreffend Änderung des Baureglements für die Zone mit Planungspflicht T Gwatt-Schoren im Verfahren für geringfügige Änderungen (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 11. Dezember 2014; gbv 5/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2015, Nr. 100.2015.9U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Das Planungsamt der Einwohnergemeinde (EG) Thun publizierte am 21. März 2013 im Amtsanzeiger eine Änderung der Vorschriften des Bau­reglements vom 2. Juni 2002 (BR) betreffend die Zone mit Planungspflicht (ZPP) T Gwatt-Schoren (nachfolgend: ZPP T) mit dem Hinweis, dass be­absichtigt sei, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen. Während der öffentlichen Auflage erhoben nebst anderen B.________ und A.________ am 22. April 2013 Ein­sprache mit dem Rechtsbegehren, die Änderungen seien dem zuständigen Gemeindeorgan zum Beschluss vorzulegen und nicht zu genehmigen. Nach­dem die Einspracheverhandlungen erfolglos verlaufen waren, be­schloss der Gemeinderat am 31. Januar 2014 die Änderung des BR und reichte sie beim Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) zur Genehmigung ein.

B.

Das AGR leitete am 9. Juli 2014 die Einsprachen als Beschwerden in kom­munalen Abstimmungssachen an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun weiter, soweit das Verfahren für geringfügige Änderungen von Vor­schriften und Plänen beanstandet und verlangt wurde, es sei das ordentli­che Verfahren nach Art. 58 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) durchzuführen. Der Regierungsstatthalter wies die Beschwer­den mit Entscheid vom 11. Dezember 2014 ab.

C.

Hiergegen haben B.________ und A.________ am 9. Januar 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid des Regierungsstatthalteramts sei aufzuheben und die EG Thun sei an­zuweisen, die Änderung der ZPP T dem zuständigen Organ zum Beschluss vorzulegen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2015 beantragt die EG Thun die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsstatthalter stellt mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 sinngemäss ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin hat das AGR am 28. Juli 2015 die Genehmigungsakten zur Überbauungsordnung (ÜO) Wirtschaftspark Thun-Schoren vom 22. April 2009 (nachfolgend: ÜO Wirtschaftspark) zu den Akten gereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich Beschwerden betreffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen. Eine solche Angelegenheit liegt hier vor, da die Änderung des BR betreffend die ZPP T im Verfahren der geringfügi­gen Änderung von Vorschriften und Plänen unmittelbare Auswirkungen auf das als verletzt gerügte Stimmrecht der Beschwerdeführenden hat (Be­schlusskompetenz des Gemeinderats statt der Stimmberechtigten [hinten E. 3.1]; vgl. BVR 2015 S. 450 E. 1.1, 2013 S. 343 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in kommunalen Wahl- und Ab­stimmungssachen ist befugt, wer die Voraussetzungen von Art. 79 VRPG erfüllt oder wer in der Gemeinde stimmberechtigt ist (Art. 79b VRPG). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden in der EG Thun stimmberech­tigt sind; sie haben ausserdem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom­men. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist deshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

1.3 Soweit die Beschwerdeführenden verlangen, die Gemeinde sei anzu­weisen, die umstrittene Änderung dem zuständigen Organ zum Be­schluss vorzulegen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: Erweist sich die Beschwerde als begründet, hebt das Verwaltungsgericht den ange­fochtenen Entscheid auf. Ob die Gemeinde die vorgesehene Änderung danach im ordentlichen Verfahren beschliessen will, ist ihr überlassen. Eine diesbezügliche Weisungsbefugnis steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (vgl. BVR 2015 S. 169 E. 3.5 [VGE 2014/105 vom 8.1.2015, nicht publ. E. 1.2 m.w.H.]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Die ZPP T liegt im Süden von Thun im Gebiet Gwatt-Schoren. Ent­lang der östlichen Zonengrenze verläuft das Trassee der Bahnstrecke Thun-Spiez. Gegen Norden grenzt die ZPP T an die Arbeitszone und die westliche Begrenzung bildet das Wohngebiet «Schorendörfli». Der Zwetschgenweg, der von der Schorenstrasse zur Bahnunterführung führt, teilt die ZPP T in einen südlichen und einen nördlichen Teil. Mit Ausnahme des sogenannten Zeughausareals befindet sich das südlich des Zwetschgenwegs gelegene Areal der ZPP T im Perimeter der ÜO Wirt­schaftspark. Das galt bis anhin auch für den unmittelbar an den Zwetschgen­weg angrenzenden Teil der Parzelle Thun 2 (Strättligen) Nr. 1.________, der neu wie die Restparzelle der Wohnzone W2 zugeschlagen wurde (Vorakten, pag. 62-65 und 72-77). Die entsprechenden Änderungen des Zonenplans und der ÜO Wirtschaftspark wurden nicht bestritten. Ver­fahrensgegenstand bildet allein die vorgesehene Reglementsänderung betreffend die Vorschriften für die ZPP T (Vorakten, pag. 66-71; vgl. Weiter­leitung der Genehmigungsakten zur geringfügigen Änderung der ZPP-Vor­schriften vom 9.7.2014, Vorakten, pag. 29 f.).

2.2 Ziff. 3.2.4 von Anhang 3 des BR bestimmt für die ZPP R bis T Fol­gendes:

Für die folgenden Zonen mit Planungspflicht R bis T gilt als Planungs­zweck die Wirtschaftsförderung, d.h. die Bereitstellung von Räumen und Arealen für Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe:

Die Detailvorschriften für die ZPP T lauten sodann wie folgt:

T Gwatt-Schoren

PlanungszweckSchaffen von Arbeitsflächen mit Gleisanschluss

NutzungsartArbeiten gemäss Zone A.

NutzungsmassGemäss Zone A. Der Abstand gegenüber der Wohnzone beträgt für Bauten und Anlagen mindestens 26,0 m

Lärmempfind-ES IV.

lichkeitsstufe

BesondereSchaffen eines Grünstreifens als Puffer zur Wohn-

Anforderungenzone; interne Gliederung der Überbauung in

Übereinstimmung mit einem flexiblen Erschlies­sungs­system.

Neu ist folgender Wortlaut vorgesehen:

T Gwatt-Schoren

PlanungszweckSchaffen von Arbeitsflächen

NutzungsartArbeiten gemäss Zone A.

NutzungsmassGemäss Zone A. Im Bereich zwischen dem Zwetsch­genweg und dem Zeughausareal beträgt der Abstand gegenüber der Wohnzone für Bauten und Anlagen mindestens 26,0 m

Lärmempfind-ES IV.

lichkeitsstufe

BesondereInterne Gliederung der Überbauung in Überein-

Anforderungenstimmung mit einem flexiblen Erschliessungs­system; Im Bereich zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal: Schaffen eines Grünstreifens als Puffer zur Wohnzone.

Mit diesen Änderungen soll einerseits beim Planungszweck der Zusatz «mit Gleisanschluss» gestrichen werden; andererseits ist vorgesehen, den Mindest­abstand von 26 m zur Wohnzone, zusammen mit der Verpflichtung zum Schaffen eines Grünstreifens als Puffer zur Wohnzone, auf den ZPP-Bereich südlich des Zwetschgenwegs bis zum Zeughausareal zu beschrän­ken (Vorakten, pag. 67 und 70 f.).

3.

3.1 Für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung ist in der EG Thun der Stadtrat (Gemeindeparlament) zuständig unter Vor­behalt des fakultativen Referendums der Stimmberechtigten (Art. 66 Abs. 4 Bst. b BauG; Art. 38 Bst. b der Stadtverfassung der EG Thun vom 23. Sep­tember 2001 [StV]). Für geringfügige Änderungen von Vorschriften und Plänen steht nach Art. 144 Abs. 2 Bst. i BauG i.V.m. Art. 122 der Bau­ver­ordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) indessen ein vereinfach­tes Verfahren zur Verfügung. Über solche Änderungen kann der Ge­meinde­rat ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen (Art. 122 Abs. 1 BauV). Ist zweifelhaft, ob eine vorgesehene Änderung noch als gering­fügig gelten kann, so ist für sie das öffentliche Einsprache­verfahren nach Art. 60 BauG durchzuführen mit dem Hinweis, dass be­absichtigt ist, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungs­plänen vorzunehmen (Art. 122 Abs. 7 BauV; BVR 2015 S. 450 E. 2).

3.2 Als geringfügig im Sinn von Art. 122 BauV gelten nach der Recht­sprechung Änderungen, von denen angenommen werden kann, sie hätten den ursprünglichen Entscheid des zuständigen Organs – hier der Stimm­berechtigten (seit dem Inkrafttreten der StV am 1. Juli 2002 der Stadtrat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums) – nicht beeinflusst. Hiervon ist auszugehen, wenn der Gesamtcharakter der Planordnung sowie die dieser zugrunde liegenden Ziele beibehalten werden und wichtige Fragen, um welche es beim Erlass ging, in gleicher Weise beantwortet werden. Das vereinfachte Verfahren ist zulässig, wenn damit eine Anpassung der Pla­nung an den manifesten Willen der Stimmberechtigten bezweckt wird. Als geringfügig sind Anpassungen zu qualifizieren, die nur einzelne Grund­eigentümerinnen oder Grundeigentümer angehen und nicht von allgemei­nem Interesse sind. Dies kann namentlich zutreffen in Fällen, in denen es lediglich um eine notwendige Anpassung an veränderte Verhältnisse oder an neue Erkenntnisse geht. Ob eine Änderung geringfügig ist, ist im Licht einer Gesamtbetrachtung nach übergeordneten planerischen Gesichts­punkten zu entscheiden (zum Ganzen BVR 2015 S. 450 E. 6.2, S. 169 E. 3.2, 2011 S. 152 E. 4.4 und 4.5).

3.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass das ordent­liche Verfahren bereits dann durchzuführen ist, wenn die Ein­spracherügen nicht offensichtlich unbegründet sind, kann ihnen nicht ge­folgt werden (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 8). – Zwar kann das Vorliegen von Einsprachen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, darauf hindeuten, dass nicht mehr eine nur geringfügige Änderung zur Diskussion steht (vgl. JGK 10.12.2001, in BVR 2002 S. 149 E. 5a am Ende; Zaugg/Ludwig, Kom­mentar zum bernischen BauG, Band II, 3. Aufl. 2010, Vorbemerkungen zu den Art. 58-63 N. 4b). Ebenso wenig, wie aus dem Fehlen von Einsprachen auf Geringfügigkeit geschlossen werden kann (vgl. RR 25.4.1990, in BVR 1991 S. 34 E. 3), ist bei Vorliegen solcher in jedem Fall das ordentli­che Verfahren durchzuführen. Massgebend ist allemal die Auslegung des Begriffs der geringfügigen Änderung und ist stets anhand der aufgezeigten Kriterien zu prüfen, welches Verfahren durchzuführen ist (E. 3.2 hiervor; zum Ganzen BVR 2015 S. 450 E. 6.3). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind für diese Beurteilung keine weiteren Beweis­massnahmen und namentlich kein Augenschein erforderlich. Der entspre­chende Antrag wird abgewiesen.

4.

4.1 Die strittige Änderung der ZPP-Vorschriften betrifft den Gleis­anschluss und den Bauverbots- bzw. Pufferstreifen gegenüber der Wohn­zone (vgl. vorne E. 2.2). Was den Gleisanschluss angeht, ist vorab umstrit­ten, wie die aktuell noch geltende Norm überhaupt zu verstehen ist. Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, mit der Formulierung habe man seinerzeit nicht zwingend einen Gleisanschluss verlangen wollen. Es handle sich vielmehr um eine «Kann»-Formulierung, mit welcher die Gleis­nähe als Standortvorteil hervorgehoben und auf die Möglichkeit eines Gleis­anschlusses hingewiesen werden sollte. Demgegenüber sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, es handle sich dabei um einen zentra­len Regelungspunkt der ZPP T. Der Gleisanschluss stelle eine besondere Anforderung bzw. Beschränkung der geeigneten Betriebe dar. Werde die­ser gestrichen, verändere sich die ZPP T in grundlegender Art und Weise.

4.2 Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Aus­gangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach der Lösung gesucht werden, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidun­gen des Gesetzgebers am meisten überzeugt. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen, die Entstehungs­geschichte sowie der Sinn und Zweck der Norm (BGE 140 II 415 E. 5.4, 139 III 78 E. 4.3, 138 II 440 E. 13; BVR 2015 S. 112 E. 2.1, 2012 S. 20 E. 3.1, S. 410 E. 4.3). Dabei ist zu beachten, dass die Gemeinden im Be­reich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelun­gen und der übergeordneten Planung autonom sind (Art. 65 Abs. 1 BauG). Die Autonomie beschränkt sich nicht nur auf den Bereich der Recht­setzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein ge­wisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist vorab Sache der Gemeinde zu be­stimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Be­schwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist (BVR 2012 S. 20 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist auch von Belang, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Vorschrift bisher in der Praxis ver­standen und gehandhabt hat (BVR 2010 S. 113 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.3 Planungszweck der ZPP T ist das «Schaffen von Arbeitsflächen mit Gleisanschluss». Dieser Wortlaut ist weder in dem Sinn eindeutig, dass ein Gleisanschluss bloss fakultativ wäre, noch spricht er dafür, dass zwingend jede Nutzung über eine Gleisanbindung verfügen müsste. Aus den Materia­lien ergeben sich keine einschlägigen Hinweise, namentlich auch keine, die dem Gleisanschluss eine besondere Bedeutung zumessen würden.

4.4 Wie erwähnt (vgl. vorne E. 2.2), macht Art. 29 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 3.2.4 BR Vorgaben für die ZPP T. Als übergeordneter Planungszweck für die ZPP R-T gilt die Wirtschaftsförderung, d.h. die Bereitstellung von Räumen und Arealen für Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe (Anhang 3 Ziff. 3.2.4 BR einleitend). Die Nutzungsart wird mit «Arbeiten gemäss Zone A» umschrieben. Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 BR Dienstleistungs-, Bearbeitungs- und Produktionsbetriebe sowie öffentliche und private Freizeiteinrichtungen, unter Ausschluss von verkehrsintensiven Nutzungen im Sinn von Art. 20 Abs. 3 BR. Dass insbesondere Bearbei­tungs- und Produktionsbetriebe mit einem grossen Material- oder Produkte­umschlag Interesse an einem Gleisanschluss haben, leuchtet ohne weite­res ein. Das Gleiche gilt hingegen nicht für Dienstleistungsbetriebe, und schon gar nicht für Freizeiteinrichtungen (z.B. Sporthallen, Vergnügungs­parks, Spielsalons usw.; vgl. Kommentar zu Art. 20 Abs. 1 BR). Insofern bestünden gewisse Widersprüche zwischen dem Planungszweck, wie die Beschwerdeführenden ihn verstanden haben wollen, und der zulässigen Nutzungsart. Diese Überlegungen sprechen eher dafür, dass die Wendung «mit Gleisanschluss» nicht als verbindliche Vorgabe gelten soll, welche die Nutzungsart zusätzlich einschränken würde. Bezogen auf den über­geordneten Planungszweck der Wirtschaftsförderung könnte eine Be­schränkung auf Betriebe, die einen Gleisanschluss wünschen, zudem hinder­lich sein, wenn sich ausschliesslich oder überwiegend andere Unter­nehmen dort niederlassen möchten. Selbst wenn sich Betriebe niederlas­sen würden, die einen Gleisanschluss benötigen, können sich die Unter­nehmensbedürfnisse und die Marktsituation derart wandeln, dass ein Gleis­anschluss später nicht mehr genutzt wird. Diese Entwicklung lässt sich etwa in der Umgebung der ZPP T beobachten, wo zwar verschiedene An­schlussgleise bestehen, einige aber auch wieder aufgehoben worden sind bzw. nicht mehr genutzt werden (vgl. Vorakten, pag. 73 f.). In den ZPP-Vor­schriften fehlt zudem jegliche Konkretisierung des im Planungszweck er­wähnten Gleisanschlusses. Unter dem Randtitel «besondere Anforderun­gen» wird zwar ein flexibles Erschliessungssystem erwähnt, jedoch keiner­lei Bezug auf einen allfälligen Gleisanschluss und dessen Bedeutung ge­nommen.

4.5 Die Auslegung zeitigt nach dem Gesagten kein eindeutiges Ergeb­nis. Die Bedeutung, welche die Gemeinde der Norm beimisst, erweist sich aber als vertretbar und hat mit Blick auf deren Autonomie Vorrang (vgl. E. 4.2 hiervor), zumal sie offensichtlich auch der bereits geübten Praxis entspricht: Ein wesentlicher Inhalt der ÜO Wirtschaftspark war nicht etwa die Frage von Anschlussgleisen, sondern die Erschliessungsstrasse, für die mit der Plangenehmigung die Baubewilligung erteilt wurde (inkl. 31 Park­plätzen; Genehmigungsverfügung vom 8.7.2009, act. 8A1, S. 2 Ziff. 1 und Dispositiv Ziff. 1.1). Die Überbauungsvorschriften regeln aus­schliesslich die Erschliessung über diese neue Strasse und äussern sich mit keinem Wort zu einem Gleisanschluss (vgl. auch Erläuterungsbericht, Anhang 1 und 2, sowie Technischer Bericht, act. 8A10 und 8A11). Im Über­bauungsplan finden sich bloss Hinweise auf bestehende, projektierte und aufgehobene BLS-Gleise (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 ÜV). Die Gemeinde ging somit bereits beim Erlass der ÜO Wirtschaftspark, die mit Ausnahme des Zeughaus­areals den ganzen südlichen Teil der ZPP T einnimmt, lediglich von einem optionalen Gleisanschluss aus. Es bestehen folglich keine An­zeichen dafür, dass die Gemeinde – entgegen ihrer hier vertretenen Auffas­sung – den Zusatz «mit Gleisanschluss» jemals als eine zwingende Vor­gabe für die Erschliessung des Überbauungsgebiets verstanden haben wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie den Gleisanschluss tat­sächlich stets bloss als Möglichkeit betrachtete.

5.

5.1 Die geltenden Vorschriften zur ZPP T verlangen gegenüber der Wohn­zone einen Abstand von 26 m für Bauten und Anlagen. In diesem Abstandsbereich ist ein Grünstreifen als Puffer zu schaffen. Mit der vor­gesehenen Änderung der ZPP-Vorschriften soll dieser Grünstreifen auf das Gebiet zwischen dem Zwetschgenweg und dem Zeughausareal begrenzt werden. Die Beschwerdeführenden machen geltend, diese Beschränkung habe für die Anwohnerinnen und Anwohner der umliegenden Wohnzone erhebliche Folgen, könne mit der neuen Formulierung doch der Abstand von 26 m zur Wohnzone im Norden unterschritten werden.

5.2 Der nördlich an das Areal der ÜO Wirtschaftspark angrenzende, noch unüberbaute Bereich der ZPP T wird, nachdem der bislang innerhalb des Perimeters der ZPP T und der ÜO Wirtschaftspark liegende Teil der Parzelle Nr. 1.________ neu der Wohnzone zugeteilt ist, in diesem Abschnitt an die Wohnzone anstossen. Ansonsten grenzt dieser Teil der ZPP T nirgends an eine Wohnzone. Gestützt auf die bisherige Regelung hätten Bauten und Anlagen generell einen Abstand von 26 m zur Wohnzone einhalten müs­sen. Nach der geänderten Fassung werden Bauten und Anlagen nördlich des Zwetschgenwegs gegenüber der Bauzone bzw. der Parzelle Nr. 1.________ nur einen Grenzabstand von 10 m beachten müssen; auch dieser Bau­verbotsstreifen ist im Übrigen zu begrünen (Art. 21 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BR).

6.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist nach der allgemeinen Formel zu prüfen, ob mit den strittigen Änderungen der ZPP-Vorschriften der Ge­samtcharakter der Planordnung sowie die ihr zugrunde liegenden Ziele beibehalten werden und ob wichtige Fragen, um welche es beim Erlass der baurechtlichen Grundordnung ging, in gleicher Weise beantwortet werden.

6.1 Die Auswirkungen der umstrittenen Änderung beschränken sich auf das räumlich begrenzte Gebiet der ZPP T. Gemäss unbestrittener Feststel­lung der Vorinstanz beträgt die Fläche der bebaubaren Grundstücke inner­halb der ZPP T rund 4,86 ha (angefochtener Entscheid, Ziff. III.14). Zusam­men mit den bereits bebauten Flächen des Zeughausareals und des Be­reichs südlich davon beläuft sich die Gesamtfläche der ZPP T auf etwa 6 ha. Die zulässige Nutzungsart innerhalb der ZPP T wird beibehalten. Ein grosser Teil der ZPP T ist ausserdem bereits beplant und von den Ände­rungen grundsätzlich nicht mehr betroffen (ÜO Wirtschaftspark; vgl. auch vorne E. 4.5).

6.2 Nach dem vorstehend Ausgeführten war der Gleisanschluss im An­hang 3 BR lediglich als Option zu verstehen, weshalb mit einem Verzicht auf dessen Erwähnung der Planungszweck – das Schaffen von Arbeits­flächen – nicht geändert oder gar in Frage gestellt wird. Übergeordnetes Ziel bleibt nach wie vor die Wirtschaftsförderung im Sinn des Bereitstellens von Räumen und Arealen für Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebe­triebe (vgl. vorne E. 4.3 ff.). War die Wendung «mit Gleisanschluss» stets nur als eine zur Auswahl stehende Möglichkeit gedacht, führt deren Strei­chung auch nicht zu einer grundlegenden Änderung der Erschliessungs­situation in der ZPP T, zumal damit weder ein Gleisanschluss verboten noch faktisch verunmöglicht wird. Die ZPP T grenzt nach wie vor an die Bahnlinie und es ist davon auszugehen, dass bei Bedarf ein Anschlussgleis erstellt werden könnte (zu den Voraussetzungen vgl. Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Anschlussgleise [SR 742.141.5]).

6.3 Die räumliche Begrenzung des Grünstreifens und der Abstandsvor­schrift betrifft im Norden nur den Eigentümer der Parzelle Nr. 1.________, der die Umzonung ausdrücklich gewünscht hat (Stellungnahme der Gemeinde vom 31.1.2014, Vorakten, pag. 40; vgl. auch Beschwerdeantwort, act. 5). Der grundsätzliche Bestand des Bauverbots- und Grünstreifens wird dadurch nicht in Frage gestellt; im Übrigen ist auch ohne diese Vorschrift gegenüber den Wohnzonen weiterhin ein ausreichend zu begrünender Bauverbots­streifen von 10 m einzuhalten. Die Beschränkung betrifft die Parzelle Nr. 1.________ zudem nur im Norden, nicht jedoch im Osten, wo der 26 m-Abstand weiterhin gilt. Die Änderung wird sich mithin nur punktuell auswirken, während der Grundsatz eines 26 m breiten Puffers gegenüber den Wohn­zonen unberührt bleibt.

6.4 Mit den beiden Änderungen im Bereich der ZPP T wird weder der Gesamtcharakter der Planordnung verändert, noch derart stark von der bisher geltenden Ordnung abgewichen, dass der Rahmen der geringfügi­gen Änderung gesprengt würde. Soweit sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Frage der Geringfügigkeit schliesslich auf den Grund­satz der Planbeständigkeit berufen sollten, wäre ihnen nicht zu fol­gen. Dieser beschlägt allein die im (Plan-)‌Genehmigungsverfahren zu prüfende (materielle) Frage der Rechtmässigkeit der Änderung (vgl. BVR 2015 S. 450 E. 6.8 mit Hinweisen).

7.

7.1 Im Ergebnis liegt somit eine geringfügige Reglementsänderung im Sinn von Art. 122 BauV vor, von der anzunehmen ist, sie hätte den Ent­scheid der Stimmberechtigten nicht beeinflusst. Die Vorinstanz hat das Vor­gehen der Gemeinde zu Recht geschützt. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerde­führenden vollständig. Da nicht von mutwilliger oder leichtfertiger Prozess­führung auszugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108a Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108a Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

den Beschwerdeführenden

der Einwohnergemeinde Thun

dem Regierungsstatthalteramt Thun

und mitzuteilen:

dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Mots-clés

minor amendmentzoning planmunicipal autonomyplanning procedurerail accessbuffer stripvoting rightsplanning law

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the municipal amendment of the zoning regulations could be adopted under the minor-amendment procedure rather than the ordinary planning procedure.

Solution extraite

The amendment was minor within the meaning of the building ordinance and could be handled in the simplified procedure.

Motifs extraits

The overall character and planning purpose remained unchanged; the disputed changes were spatially limited and did not alter the economic-promotion objective or the core zoning scheme.

Question juridique clé

Whether the reference to “with rail access” in the plan purpose was a binding requirement that could not be deleted in a minor amendment.

Solution extraite

The phrase had been understood as optional, not as a mandatory planning constraint.

Motifs extraits

Text, system, purpose, and the municipality’s prior practice supported the view that rail access was merely a possibility; removing the wording did not fundamentally change the plan.

Question juridique clé

Whether narrowing the green buffer and distance rule north of the Zwetschgenweg exceeded the scope of a minor amendment.

Solution extraite

The restriction remained a limited, point-specific adjustment and did not undermine the general 26 m buffer concept.

Motifs extraits

The change affected only one parcel section and preserved a sufficient 10 m vegetated setback elsewhere; the basic buffer rule remained intact.

Question juridique clé

Whether the appellants were entitled to an order directing the municipality to submit the amendment to the competent body for approval.

Solution extraite

No such directive could be issued in this appeal.

Motifs extraits

If the appeal succeeded, the court could only annul the challenged decision; it had no power to instruct the municipality how to proceed afterward.

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